BGH, Urteil vom 27.09.2013 – V ZR 43/12 – Grundbuchberichtigungsanspruch bei einem zu Unrecht als Volkseigentum gebuchten Grundstück: Wahrung der Ausschlussfrist durch…
KORE304152013 BGH 5. Zivilsenat 20130927 V ZR 43/12 Urteil Art 237 § 2 Abs 2 S 1 BGBEG, Art 237 § 2 Abs 4 S 2 BGBEG, § 167 ZPO, § 894 BGB vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 12. Januar 2012, Az: 5 U 92/10vorgehend LG Potsdam, 12. November 2010, Az: 1 O 114/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Grundbuchberichtigungsanspruch bei einem zu Unrecht als Volkseigentum gebuchten Grundstück: Wahrung der Ausschlussfrist durch Anrufung eines unzuständigen Gerichts; Ablauf der Ausschlussfrist einen Monat nach Beendigung des durch den Eigentumsprätendenten eingeleiteten Restitutionsverfahrens 1. Die Ausschlussfrist nach Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB wird auch durch die Anrufung eines unzuständigen Gerichts gewahrt, wenn die Zustellung der Klage demnächst erfolgt.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Januar 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Großeltern des Klägers waren Eigentümer eines Hausgrundstücks und von Ackerland in Brandenburg. 1953 erklärte der Großvater gegenüber dem Rat der Gemeinde, er sei arbeitsunfähig und müsse sein Land an den Gutskomplex G. entschädigungslos übereignen. Dazu kam es aber nicht. Vielmehr verkauften die Großeltern 1955 das Hausgrundstück an einen Dritten und hielten in dem Kaufvertrag ausdrücklich fest, das Ackerland sei nicht mit verkauft. Das Ackerland wurde dessen ungeachtet zunächst als Eigentum des Erwerbers und 1960 als Eigentum des Volkes in Rechtsträgerschaft des örtlichen volkseigenen Guts gebucht. Als Eigentümerinnen des Ackerlands sind im Grundbuch ausgewiesen die Beklagte zu 1 (BVVG, fortan die Beklagte) und, wegen einer kleinen Teilfläche von 79 m², die örtliche Gemeinde, die frühere Beklagte zu 2, die den Klageanspruch anerkannt hat.
2 Der Vater des Klägers beantragte 1990 die Restitution der Ackerfläche nach dem Vermögensgesetz. Die zuständigen Behörden wiesen den von dem Kläger nach dem Tod des Vaters 1991 weiterverfolgten Restitutionsantrag zurück. Eine Klage vor dem Verwaltungsgericht blieb ohne Erfolg; das die Klage abweisende Urteil ist seit dem 27. November 2009 rechtskräftig. Anschließend erhob der Kläger die vorliegende Klage, mit welcher er die Beklagte auf Berichtigung des Grundbuchs zu seinen und seiner Brüder Gunsten in Anspruch nimmt. Er stützt sich dabei auf einen Erbschaftsschenkungs- und Übertragungsvertrag vom 20. Februar 1995 (fortan Übertragungsvertrag), durch welchen seine Mutter als Erbin seines vorverstorbenen Vaters, der wiederum die Großeltern beerbt hatte, dem Kläger und seinen Brüdern die Erbschaft schenkte, und zwar, wie es in der Urkunde heißt, „mit dinglicher und sofortiger Wirkung“.
3 Das Landgericht hat der am 23. Dezember 2009 bei dem Amtsgericht eingegangenen und am 30. Dezember 2009 zugestellten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision möchte der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts erreichen. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
I.
4 Das Berufungsgericht hält den Grundbuchberichtigungsanspruch für nicht gegeben. Dafür könne unterstellt werden, dass die Beklagte als Eigentümerin der Grundstücke im Grundbuch eingetragen sei. Der Grundbuchberichtigungsanspruch stehe dem wirklichen Grundstückseigentümer zu. Das sei die Mutter des Klägers, nicht dieser selbst und seine Brüder. Sie hätten das Eigentum an dem Grundstück jedenfalls deshalb nicht rechtsgeschäftlich erworben, weil sie nicht in das Grundbuch eingetragen worden seien. Der Kläger und seine Brüder seien auch nicht auf Grund einer Abtretung zur Geltendmachung des Grundbuchberichtigungsanspruchs berechtigt, weil dieser Anspruch nicht abtretbar sei. Wegen des Vortrags des Klägers zu einer Prozessstandschaft auch für seine Mutter sei die mündliche Verhandlung nicht wiederzueröffnen. Die Aktivlegitimation des Klägers sei das wesentliche Thema des Rechtsstreits gewesen. Zudem sei die Beklagte nach Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB Eigentümerin des Grundstücks geworden, da die Mutter des Klägers und seiner Brüder nicht selbst rechtzeitig eine Klage auf Grundbuchberichtigung erhoben habe.
II.
5 Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung in den entscheidenden Punkten nicht stand.
6 1. Zutreffend verneint das Berufungsgericht allerdings einen eigenen Anspruch des Klägers und seiner Brüder gegen die Beklagte auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs.
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11 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aber den Vortrag des Klägers unberücksichtigt gelassen, er mache auch einen Grundbuchberichtigungsanspruch seiner Mutter im eigenen Namen geltend.
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Die mögliche Benachteiligung hat der Gesetzgeber darin gesehen, dass sich solche Eigentumsprätendenten ohne diese Regelung nicht mehr auf das Nichtbestehen von Volkeigentum berufen könnten, wenn sich der Weg eines Restitutionsverfahrens als irrig erweist, weil das Vermögensgesetz nicht anzuwenden ist (Beschlussempfehlung zu dem Entwurf eines Nutzerschutzgesetzes in BT-Drucks. 13/7275 S. 34). Hierfür genügt es, dass der Eigentumsprätendent das Restitutionsverfahren rechtzeitig eingeleitet hat; darauf, ob es von ihm selbst, einem Verfahrensstandschafter oder - etwa auf Grund einer zwischenzeitlich erfolgten Abtretung des Restitutionsanspruchs nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VermG - von einem Zessionar fortgesetzt worden ist, kommt es nicht an.
19 Danach endete die Frist hier erst einen Monat nach dem bestandskräftigen Abschluss des Restitutionsverfahrens, nämlich am 27. Dezember 2009. Dieses Verfahren ist von dem Vater des Klägers eingeleitet worden, der damals auch Eigentumsprätendent war. Mit dem Erbfall ist die Mutter des Klägers als dessen Alleinerbin in das Restitutionsverfahren eingetreten. Dieses hat der Kläger auf Grund des Übertragungsvertrags berechtigterweise weitergeführt, und zwar, was die Beklagte übersieht, nicht als Einzelberechtigter, sondern für die aus ihm und seinen Brüder bestehenden Berechtigtengemeinschaft, wozu er nach § 744 Abs. 2 Satz 1 BGB berechtigt war. Das Restitutionsverfahren war deshalb für alle Beteiligten einheitlich erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts am 27. November 2009 bestandskräftig abgeschlossen und nicht, wie die Beklagte meint, für den Kläger später als für seine Brüder.
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21 (a) Die danach erforderliche Klage kann auch von einem Prozessstandschafter erhoben werden (Senat, Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 320/02, VIZ 2004, 79, 80). Der Kläger war hier auf Grund des Übertragungsvertrags mit seiner Mutter zur Prozessführung im eigenen Namen ermächtigt. Denn ein als Vollübertragung von Rechten mit dinglicher Wirkung gedachter, insoweit aber fehlgeschlagener Vertrag enthält regelmäßig die Ermächtigung, die Rechte, die übertragen werden sollten, in eigenem Namen geltend zu machen (Senat, Urteil vom 2. Oktober 1987 - V ZR 182/86, NJW-RR 1988, 126, 127). Dieser Gestaltungswille wird in dem Vertragstext durch die Formulierung deutlich, dass die Übertragung „mit sofortiger Wirkung“ erfolgen solle.
22 (b) Der Kläger hat die Klage auch als Prozessstandschafter seiner Mutter erhoben.
23 (aa) Er hat sich allerdings nicht schon in der Klageschrift, sondern erst später ausdrücklich auf eine Prozessführungsermächtigung seiner Mutter berufen. Das ist indessen unschädlich. Zur Wahrung der Ausschlussfrist genügt es zwar nicht, dass der Kläger in der Sache zur Prozessführung durch den Berechtigten ermächtigt ist. Vielmehr muss innerhalb der Ausschlussfrist für alle an dem (konkreten) Rechtsstreit Beteiligten eindeutig klar werden, welches Recht geltend gemacht wird (für die Frist nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB: Senat, Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 320/02, VIZ 2004, 79, 80 und für die Wahrung der Verjährungsfrist: BGH, Urteile vom 3. Juli 1980 - IVa ZR 38/80, BGHZ 78, 1, 6 und vom 21.
März 1985 - VII ZR 148/83, BGHZ 94, 117, 121 f.). Der Beklagte muss erkennen können, ob das Urteil in dem Rechtsstreit gegenüber dem in Erscheinung tretenden Kläger oder gegenüber einem an dem Verfahren nicht beteiligten Berechtigten in Rechtskraft erwächst (BGH, Urteil vom 30. März 1953 - IV ZR 241/52, LM § 325 ZPO Nr. 4 Bl. 565). Dafür ist es aber gleichgültig, ob diese Klarheit dadurch erreicht wird, dass der Kläger sich im Rechtsstreit ausdrücklich auf die ihm erteilte Ermächtigung beruft und dartut, wessen Rechte er geltend macht (BGH, Urteil vom 30. März 1953 - IV ZR 241/52, LM ZPO § 325 Nr. 4), oder ob sie auf andere Weise zustande kommt (BGH, Urteile vom 12. Juli 1957 - VI ZR 176/56, LM ZPO § 325 Nr. 9, vom 3.
Juli 1980 - IVa ZR 38/80, BGHZ 78, 1, 6 und vom 21. März 1985 - VII ZR 148/83, BGHZ 94, 117, 122). In anderer Weise kann die notwendige Klarheit unter den Beteiligten auch durch vorprozessuale Vorgänge, etwa vorprozessuale Korrespondenz, erreicht werden (BGH, Urteile vom 3. Juli 1980 - IVa ZR 38/80, BGHZ 78, 1, 6 und vom 21. März 1985 - VII ZR 148/83, BGHZ 94, 117, 122). Ein solcher Fall liegt hier vor.
24 (bb) Die vorliegende Klage kann nicht isoliert betrachtet werden. Sie steht vielmehr in einem engen inhaltlichen Zusammenhang zu dem vorausgegangenen Restitutionsverfahren. Diesen Zusammenhang hat der Kläger in der Klageschrift offengelegt. Er war für beide Beklagten aber auch ohne einen solchen Hinweis offenkundig, weil sie an dem Restitutionsverfahren als Bucheigentümer beteiligt waren und als Abwicklungsberechtigte mit dem Zusammenhang zwischen einem gescheiterten Restitutionsverfahren und dem Eigentumserwerb nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB vertraut sind. In dem Restitutionsverfahren hat der Kläger nicht nur ein persönliches Restitutionsinteresse verfolgt, sondern das Interesse seiner Familie, das Eigentum an den auf die beiden Beklagten gebuchten Grundstücken wiederzuerlangen.
Das Verfahren war von dem Vater des Klägers eingeleitet und nach dem Tod des Vaters von der Mutter als dessen Erbin und auf Grund des Übertragungsvertrags von dem Kläger für sich und seine Brüder, denen die Eltern die Grundstücke zugedacht hatten, fortgesetzt worden. Nach dem Scheitern des Restitutionsverfahrens drohte das Eigentum nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB den beiden Beklagten zuzufallen. Das wollte der Kläger auf jeden Fall verhindern, was er in der Klageschrift auch dargelegt hat. Damit war für die beiden Beklagten auch ohne ausdrücklichen Hinweis eindeutig klar, dass der Kläger mit der Klage alles unternehmen wollte, was notwendig war, um einen endgültigen Eigentumsverlust nach jener Vorschrift zu verhindern.
Für beide Beklagten konnte deshalb nicht zweifelhaft sein, dass der Kläger unabhängig von der Begründung seiner Aktivlegitimation von Anfang an den Grundbuchberichtigungsanspruch geltend machen wollte, den ihm seine Mutter mit dem Übertragungsvertrag, wie er glaubte und auch alle anderen an dem Restitutionsverfahren Beteiligten annahmen, verschafft hatte, zu dessen Geltendmachung sie ihn darin aber jedenfalls ermächtigt hatte. Dann aber reichte die Klage zur Fristwahrung aus.
25 (c) Daran ändert es nichts, dass der Kläger Berichtigung unmittelbar zu seinen und seiner Brüder Gunsten verlangt hat, was er als Prozessstandschafter nicht beanspruchen kann (vgl. RGZ 78, 87, 91; Senat, Urteil vom 14. Januar 1972 - V ZR 164/69, WM 1972, 384, 386 li. Sp. oben; Erman/A. Lorenz, BGB, 13. Aufl., § 894 Rn. 20; Planck/Strecker, BGB, 7. Aufl., § 894 Anm. III 3 c; Staudinger/Gursky, BGB, Bearb. 2008, § 894 Rn. 83), und dass er jetzt (vorbehaltlich einer anderweitigen Änderung der Rechtslage) richtigerweise Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung seiner Mutter beantragen muss. Die Grundbuchberichtigung kann zwar nur auf den prozessualen Anspruch (Streitgegenstand) gestützt werden, der innerhalb der Ausschlussfrist des Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB gerichtlich geltend gemacht worden ist (für Verjährungshemmung: BGH, Urteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, NJW 2007, 2560, 2561 Rn. 15). So verhält es sich hier aber. Dass zunächst Leistung an sich selbst und dann Leistung an den Ermächtigenden verlangt wird, bedeutet nämlich nicht, dass jetzt ein anderer (prozessualer) Anspruch geltend gemacht wird; der Streitgegenstand bleibt in solchen Fällen vielmehr derselbe (BGH, Urteile vom 29. November 1966 - VI ZR 38/65, VersR 1967, 162, 164 a.E und vom 3. Juli 1980 - IVa ZR 38/80, BGHZ 78, 1, 7; ebenso für geänderte Begründung der Aktivlegitimation: BGH, Urteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, NJW 2007, 2560, 2561 Rn. 18).
26 (d) Der Wahrung der Ausschlussfrist nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB steht auch nicht entgegen, dass die Klage vor dem unzuständigen Amtsgericht und nicht vor dem zuständigen Landgericht erhoben worden ist. Nach der Vorschrift kommt es darauf an, dass die falsche Eintragung von Volkseigentum innerhalb der Frist „durch eine rechtshängige Klage …angegriffen wird“. Damit ist zur Fristwahrung erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Zustellung der Klage erreicht wird. Das ist nicht nur durch die Einreichung der Klage bei dem zuständigen, sondern auch durch die Einreichung der Klage bei einem örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht möglich. Denn ein örtlich oder sachlich unzuständiges Gericht muss die Sache nicht sofort an das zuständige Gericht verweisen und so die rechtzeitige Zustellung ermöglichen, sondern kann auch zunächst selbst die Zustellung der Klage verfügen.
Geschieht dies, wird damit die von dem Prätendenten nach Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB zur Fristwahrung geforderte Prozesshandlung bewirkt. Dass diese Prozesshandlung von dem zuständigen Gericht verfügt wird, verlangen weder Wortlaut noch Zweck der Vorschrift. Sie soll dem Abwicklungsberechtigten von Volkseigentum Klarheit verschaffen, ob sein Eigentum angegriffen wird. Diese erhält er durch die gerichtliche Zustellung der Klage; welches Gericht sie veranlasst hat, ist dafür ohne Belang. In demselben Sinne werden auch vergleichbare (materiell-rechtliche) Ausschlussfristen verstanden, deren Wahrung von der Zustellung der Klage abhängt, etwa die Ausschlussfristen nach Enteignungsrecht (BGH, Urteil vom 20.
Februar 1986 - III ZR 232/84, BGHZ 97, 155, 161) oder nach § 46 WEG (Senat, Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 99/10, NJW 2011, 3237, 3238 Rn. 13; ebenso zu § 23 Abs. 4 WEG aF: Senat, Beschluss vom 17. September 1998 - V ZB 14/98, BGHZ 139, 305, 307).
27 (e) Dass die Klage erst nach Ablauf der Ausschlussfrist zugestellt worden ist, ist nach dem auch auf die Frist nach Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB anwendbaren (Senat, Urteil vom 17. November 2000 - V ZR 487/99, VIZ 2001, 160, 161) § 167 ZPO (§ 270 Abs. 3 ZPO aF) unschädlich, weil die Klage rechtzeitig eingereicht und „demnächst“ zugestellt worden ist.
III.
28 Da die erforderlichen Feststellungen zu dem etwaigen Entstehen von Volkseigentum fehlen, ist die Sache nicht entscheidungsreif. Sie ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
29 1. In der neuen mündlichen Verhandlung wird der Vortrag des Klägers nicht als verspätet zurückgewiesen werden dürfen. Beurteilt das Berufungsgericht die Rechtslage abweichend von der Vorinstanz und ist deshalb neuer Vortrag oder ein Beweisantritt erforderlich, um auf der Grundlage dieser Beurteilung zu obsiegen, sind diese neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel in zweiter Instanz zuzulassen (Senat, Beschluss vom 26. Juni 2008 - V ZR 225/07, juris Rn. 6 und Urteil vom 30. Juni 2006 - V ZR 148/05, NJW-RR 2006, 1292, 1293).
30 2. In der Sache wird Folgendes zu beachten sein:
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Oktober 1997 - V ZB 8/96, VIZ 1998, 96 f.). Das gilt auch dann, wenn sie auf Ersuchen einer staatlichen Stelle erfolgt (Senat, Urteil vom 7. Dezember 2012 - V ZR 180/11, NJW 2013, 1236 Rn. 11). Anders läge es zwar, wenn Ersuchen und Buchung äußerer Ausdruck eines Vorgangs wären, der der Sache nach insgesamt als Enteignung zu bewerten ist (Senat, Beschluss vom 30. Oktober 1997 - V ZB 8/96, VIZ 1998, 96, 97 und Urteil vom 16. Oktober 1998 - V ZR 65/97, VIZ 1999, 44, 45 f.). Welcher Vorgang das sein könnte, ist bislang aber nicht erkennbar. Durch Buchersitzung konnte Volkseigentum entgegen der Annahme der Beklagten nicht entstehen (Senat, Urteile vom 29. März 1996 - V ZR 326/94, BGHZ 132, 245, 255 f. und vom 11.
Juli 1997 - V ZR 313/95, BGHZ 136, 228, 234 f. sowie Beschluss vom 13. Februar 2003 - V ZR 38/02, juris).
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