BGH, Urteil vom 25.09.2014 – 4 StR 586/13 – Strafbarkeit eines Rechtsanwalts wegen Betrugs: Verletzung von Aufklärungspflichten vor einer Erfolgshonorarvereinbarung § 4a…
KORE304152014 BGH 4. Strafsenat 20140925 4 StR 586/13 Urteil § 13 Abs 1 StGB, § 263 StGB, § 4a Abs 2 Nr 1 RVG, § 49b Abs 2 S 1 BRAO vorgehend LG Arnsberg, 5. Juli 2013, Az: II-6 KLs 312 Js 184/12 - 17/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafbarkeit eines Rechtsanwalts wegen Betrugs: Verletzung von Aufklärungspflichten vor einer Erfolgshonorarvereinbarung § 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG begründet kraft Gesetzes eine Garantenstellung des Rechtsanwalts, der vor Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung seinen Mandanten über die voraussichtliche gesetzliche Vergütung aufzuklären hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Betruges in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Wucher, freigesprochen. Hiergegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete, vom Generalbundesanwalt im Umfang der Aufhebung vertretene Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
I.
2 1. Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, sich wegen Betruges in drei Fällen gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 2 StGB, davon einmal in Tateinheit mit Wucher nach § 291 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB, strafbar gemacht zu haben: Er habe als Rechtsanwalt, kurz bevor der Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft am 26. August 2010 wirksam geworden sei, die Vertretung des G. in einer Erbschaftsangelegenheit übernommen. Er habe mit seinem Mandanten, der unter einer Minderbegabung leide, am 17. August 2010 eine nicht den Vorgaben des Gesetzes entsprechende Honorarvereinbarung geschlossen, auf die sein in rechtlichen und wirtschaftlichen Belangen unerfahrener Mandant nach dem Erlöschen der Anwaltszulassung insgesamt 82.223,97 € gezahlt habe. Danach habe er auf der Grundlage schriftlicher Darlehensverträge vom 26. Mai 2011 und vom 6. Juni 2011 von G. 60.000 € und 128.000 € erhalten, welche er nach Kündigung und Ablauf der Kündigungsfrist vorgefasster Absicht entsprechend nicht zurückgezahlt habe.
3 2. Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe bestritten. Das Landgericht hat ihn „aus tatsächlichen Gründen“ freigesprochen.
4
5 Der Angeklagte war als Rechtsanwalt und Notar in einer Kanzlei in M. tätig. Wegen Vermögensverfalls enthob ihn zunächst der Präsident des Oberlandesgerichts H. des Notaramts; sodann widerrief die zuständige Rechtsanwaltskammer seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Der Widerrufsbescheid vom 28. Juli 2008 wurde mit Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 2010 am 26. August 2010 rechtskräftig. Danach war der Angeklagte in seiner früheren Kanzlei als „Kooperationspartner“ mit dem Zusatz „Assessor jur., Unternehmensberatung“ beschäftigt.
6
Der Erblasser hatte testamentarisch seinen Bruder als Alleinerben eingesetzt; bei einem Termin am 17. August 2010 teilte der - das Mandat bearbeitende - Angeklagte dem Zeugen G. jedoch mit, „dass laut Schweizer Erbrecht Kindern eines Verstorbenen 75 % des Erbes zustehen, auch wenn ein Testament vorhanden sei.“ In diesem Termin schloss der Angeklagte mit seinem Mandanten eine von ihm vorbereitete schriftliche „Vergütungsvereinbarung“. Die Höhe der Vergütung knüpfte danach „an die Höhe des derzeit der Höhe nach unbekannten Erbteilsanspruchs“ an, und zwar bei Zahlungen auf den Erbteil bis 400.000 € in Höhe von 20 %, für den Mehrbetrag bis 600.000 € in Höhe von 25 % und für darüber hinausgehende Beträge in Höhe von 30 % (jeweils zuzüglich Umsatzsteuer). G. empfand die Vergütung zwar als hoch, aber auch als angemessen, zumal er bei erfolglosem Bemühen des Angeklagten keine Kosten würde tragen müssen.
Er war nicht gewillt, der vom Angeklagten dargestellten Alternative einer Abrechnung auf Stundenbasis mit einem Stundensatz von 400 € nebst Vorschusszahlung näher zu treten. Der Angeklagte seinerseits klärte G. „über den Umstand, dass Rechtsanwälte von Gesetzes wegen ihre Vergütung anhand des sogenannten Gegenstandswertes berechnen und hiernach gegebenenfalls eine erheblich geringere Vergütung abzurechnen gewesen wäre“, nicht auf. Er ging „zum Zeitpunkt des Abschlusses der Honorarvereinbarung“ davon aus, dass eine solche Vereinbarung wirksam möglich sei. In der Folge erreichte der Angeklagte aufgrund eines Vergleichs vom 3./6. Januar 2011 die Auszahlung von insgesamt rund 493.000 € aus dem Nachlass.
Gemäß Kostenberechnung vom 1. März 2011, die der Angeklagte mit „Ass. Jur. K. “ unterschrieben hatte, brachte er hiervon 82.223,97 € in Abzug. G. ging davon aus, dass der Angeklagte weiterhin als Rechtsanwalt zugelassen war.
7
8
9
10
11 Strafbarer Wucher nach § 291 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB im Zusammenhang mit der Honorarvereinbarung liege bereits mangels einer tatbestandlichen Opferlage nicht vor. Auch fehle es an einem Ausbeuten und einem darauf gerichteten Vorsatz. Ein Betrug durch den Abschluss der Honorarvereinbarung scheitere schon am Fehlen einer Täuschungshandlung; ein strafbares Unterlassen scheide aus, da den Angeklagten keine Rechtspflicht zur Offenbarung sonstiger Abrechnungsmethoden oder des Widerrufs seiner Zulassung getroffen habe. Auch fehle es an einer Vermögensverfügung und - für die Annahme eines (versuchten) Eingehungsbetrugs - am Vorsatz des Angeklagten. Im Zusammenhang mit der Abrechnung des Honorars liege ebenfalls keine Vermögensverfügung vor. Letztlich scheitere eine Betrugsstrafbarkeit an der fehlenden Kausalität „zwischen einer etwaigen Täuschungshandlung und einer Vermögensverfügung bzw. einem Vermögensschaden“. Denn der Geschädigte sei mit der Arbeit des Angeklagten sehr zufrieden und jedenfalls bis April 2011 bereit gewesen, sich an der Honorarvereinbarung festhalten zu lassen.
12 Im Hinblick auf die Darlehensverträge habe der Angeklagte weder Zahlungswilligkeit noch Zahlungsfähigkeit vorgespiegelt. Jedenfalls liege kein Täuschungsvorsatz vor, denn der Angeklagte habe Grund zu der Annahme gehabt, er könne weiterhin Einnahmen erzielen und Liquidität beschaffen. Der Hinweis auf eine Erbschaft sei erst nach der Entscheidung des Geschädigten zur Ausreichung des zweiten Darlehens erfolgt, habe daher nicht mehr kausal werden können.
13 Das Verhalten des Angeklagten erfülle auch keine weiteren Strafnormen wie etwa den Tatbestand der Gebührenüberhebung oder der Untreue.
II.
14 Die Revision der Staatsanwaltschaft erweist sich teilweise als begründet.
15 1. Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Nachprüfung stand, soweit das Landgericht den Angeklagten vom Vorwurf des Betruges durch den Abschluss der beiden Darlehensverträge im Mai und Juni 2011 freigesprochen hat. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei eine Täuschungshandlung des Angeklagten verneint.
16 2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet das Urteil jedoch, soweit das Landgericht den Angeklagten auch von dem Vorwurf freigesprochen hat, sich durch den Abschluss der Vergütungsvereinbarung vom 17. August 2010 strafbar gemacht zu haben.
17
18
19
Die Gleichstellung des Unterlassens mit dem aktiven Tun setzt deshalb voraus, dass der Täter als „Garant“ für die Abwendung des Erfolgs einzustehen hat. Alle Erfolgsabwendungspflichten beruhen auf dem Grundgedanken, dass eine bestimmte Person in besonderer Weise zum Schutz des gefährdeten Rechtsguts aufgerufen ist und dass sich alle übrigen Beteiligten auf das helfende Eingreifen dieser Person verlassen und verlassen dürfen (BGH, Urteile vom 25. Juli 2000 - 1 StR 162/00, NJW 2000, 3013, 3014, und vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, BGHZ 194, 26, 33; Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, 5. Aufl., S. 620; SSW-StGB/Kudlich, 2. Aufl., § 13 Rn. 15, 18).
20
21 Der Angeklagte hat sich - was die Wirtschaftsstrafkammer nicht verkannt hat - in der Vergütungsvereinbarung ein Erfolgshonorar im Sinne des § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO versprechen lassen. Eine solche Vereinbarung muss unter anderem die voraussichtliche gesetzliche Vergütung enthalten. Das bedeutet, dass der Rechtsanwalt unter Zugrundelegung des Gegenstandswerts die sich voraussichtlich aus dem Vergütungsverzeichnis ergebenden Gebühren sowie seine Auslagen zu berechnen hat. Diese Verpflichtung hat der Gesetzgeber dem Rechtsanwalt gerade zum Schutz des Mandanten auferlegt, mit dem jener ein Erfolgshonorar vereinbaren möchte (BT-Drucks. 16/8384 S. 8); nach den Materialien bietet allein diese Angabe „einen verlässlichen und transparenten Vergleichsmaßstab für die rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürger“ (BT-Drucks. 16/8384 S. 15).
Damit hat der Gesetzgeber an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit eines generellen Verbots anwaltlicher Erfolgshonorare angeknüpft, in der das Gericht den „Schutz der Rechtsuchenden vor einer Übervorteilung durch überhöhte Vergütungssätze“ hervorgehoben und auf die asymmetrische Informationsverteilung zwischen Mandant und Rechtsanwalt sowie auf die sich hieraus ergebenden Gefahren für die wirtschaftlichen Interessen des Rechtsuchenden hingewiesen hat (BVerfG, NJW 2007, 979, 980 f., 983). Um daher dem Mandanten zu verdeutlichen, dass der Verzicht des Anwalts auf eine Vergütung im Misserfolgsfall mit der Verpflichtung zur Zahlung eines - gegebenenfalls hohen - Zuschlags im Erfolgsfall verbunden ist, sieht § 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG u.a. die Angabe der voraussichtlichen gesetzlichen Vergütung vor (BT-Drucks. 16/8384 S. 11;
Bischof in Bischof/Jungbauer, RVG, 6. Aufl., § 4a Rn. 20). Demnach ist es gerechtfertigt, aus dieser Aufklärungs- und Informationspflicht des Anwalts eine Garantenstellung kraft Gesetzes im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB zu entnehmen.
22 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 4b RVG, der lediglich eine Sonderregelung für die zivilrechtlichen Folgen trifft, wenn eine Erfolgshonorarvereinbarung unter anderem gegen § 4a Abs. 1 und 2 RVG verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - IX ZR 137/12, NJW 2014, 2653). Eine Einschränkung der strafrechtlichen Verfolgbarkeit kann hieraus nicht hergeleitet werden.
23 Seiner Pflicht, die voraussichtliche gesetzliche Vergütung zu berechnen, ist der Angeklagte nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht nachgekommen.
24
25 Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung, ohne dass es noch darauf ankommt, ob auch die Beweiswürdigung des Landgerichts in diesem Fall rechtlichen Bedenken begegnet.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Quentin http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304152014&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public