KORE304152022 ECLI:DE:BGH:2022:100522UVIZR156.20.0 BGH 6. Zivilsenat 20220510 VI ZR 156/20 Urteil § 256 Abs 1 ZPO, Nr 2300 RVG-VV, § 31 BGB, § 826 BGB, Art 3 Nr 10 EGV 715/2007, Art 5 Abs 2 EGV 715/2007, § 6 EG-FGV, § 27 EG-FGV vorgehend OLG Stuttgart, 20. Dezember 2019, Az: 5 U 202/18, Urteilvorgehend LG Stuttgart, 24. August 2018, Az: 16 O 390/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Haftung des Kraftfahrzeugmotorherstellers in einem sog. Dieselfall: Feststellungsinteresse bei Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht; Feststellungsinteresse hinsichtlich nur im Rahmen des großen Schadensersatzes ersatzfähiger künftiger Belastungen mit Aufwendungen; Bestimmung einer anwaltlichen Geschäftsgebühr 1. Zum Feststellungsinteresse bei einer Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht in einem sogenannten Dieselfall. 2. Auf mögliche künftige Belastungen mit Aufwendungen, die nur im Rahmen des großen Schadensersatzes ersatzfähig wären, kann der Kläger sein Feststellungsinteresse nicht stützen, wenn er sich nicht für die Geltendmachung des großen Schadensersatzes entschieden hat, obwohl ihm diese Entscheidung möglich und zumutbar ist (Senatsurteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20, ZIP 2021, 2553 Rn. 33). 3. Zur Bestimmung einer außergerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24. August 2018 dahingehend abgeändert, dass der Antrag des Klägers auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs Audi A5 2.0 TDI, FIN: WAUZZZ8T6EA038721, durch die Beklagte resultieren, abgewiesen wird. Die Sache wird im Übrigen, also hinsichtlich der Hilfsanträge sowie des Antrags auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger macht gegen die beklagte Volkswagen AG Ansprüche im Zusammenhang mit dem sogenannten VW-Dieselskandal geltend. 2 Der Kläger erwarb von einem Dritten im März 2015 einen gebrauchten Pkw Audi A5 Sportback 2.0 TDI zum Kaufpreis von 33.500 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet, der eine Software zur Abgasrückführungssteuerung enthält. Diese Software verfügt über zwei Modi. Im Modus 1, der in standardisierten Testsituationen wie dem Prüfstand aktiv ist, kommt es zu einer höheren Abgasrückführungsrate. Unter Fahrbedingungen im normalen Straßenverkehr reduziert die Software den Umfang der Abgasrückführung dauerhaft auf ein geringeres Maß (Modus 0). 3 Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) gab der AUDI AG mit Bescheid vom 11. Dezember 2015 auf, die vorhandene Software zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände zu ergreifen. Die Beklagte entwickelte daraufhin ein Software-Update, welches vom KBA freigegeben wurde. Der Kläger ließ das Update durchführen. 4 Der Kläger ist der Ansicht, er sei von der Beklagten durch den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung sittenwidrig geschädigt worden. Er hat erstinstanzlich beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm Ersatz für Schäden zu leisten, die aus der Manipulation seines Fahrzeugs durch die Beklagte resultieren würden, ferner die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten - berechnet auf Grundlage einer 2,0 Geschäftsgebühr - freizustellen. Das Landgericht hat die beantragte Feststellung ausgesprochen und die Beklagte zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten - berechnet auf der Grundlage einer 1,3 Geschäftsgebühr - verurteilt; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Dagegen hat die Beklagte Berufung mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung eingelegt, der Kläger hat hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten Anschlussberufung im Umfang der Klageabweisung eingelegt. Den Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten hat der Kläger mit dem Hilfsantrag verbunden, die Beklagte zur Zahlung von 33.500 € nebst Delikts- und Rechtshängigkeitszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs zu verurteilen und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs durch die Beklagte resultieren würden. 5 Das Oberlandesgericht hat die Berufungen zurückgewiesen. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung und der Kläger seinen Antrag auf Freistellung von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten weiter. I. 6 Das Berufungsgericht (BeckRS 2019, 41958 und Juris unter Az. 5 U 202/18) hat das Feststellungsbegehren des Klägers für zulässig und begründet gehalten. Der gestellte Feststellungsantrag genüge bei der gebotenen Auslegung den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Auf eine Leistungsklage müsse sich der Kläger nicht verweisen lassen, weil die Schadensentwicklung noch nicht vollständig abgeschlossen sei. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergebe sich aus der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines weiteren Vermögensschadens. Der Feststellungsantrag sei auch begründet. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch gemäß §§ 826, 31 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu. 7 Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien aus einer Geschäftsgebühr von 1,3 zu berechnen. Die vorliegende Angelegenheit sei weder in zeitlicher noch in qualitativer Hinsicht als überdurchschnittlich zu qualifizieren. Die erforderliche Einarbeitung der Prozessbevollmächtigten des Klägers in die technischen und rechtlichen Fragen der Haftung der Beklagten möge zeitintensiv gewesen sein, dies sei jedoch auf eine Vielzahl von nahezu identischen Fällen umzurechnen, die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers betreut würden. Die Übertragung der gewonnenen Kenntnisse auf den konkreten Fall weise keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten auf. II. 8 Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Feststellungsantrag des Klägers unzulässig. 9 1. Der Feststellungsantrag ist zwar trotz seiner weiten Formulierung bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil er sich unter Heranziehung der Klageschrift dahingehend auslegen lässt, dass es um die Ersatzpflicht der Beklagten für Schäden geht, die daraus resultieren, dass die Beklagte den in das Fahrzeug des Klägers eingebauten Motor mit der vom KBA mit Bescheid vom 11. Dezember 2015 als unzulässig beanstandeten Abschalteinrichtung herstellte und in den Verkehr brachte (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20, ZIP 2021, 2553 Rn. 12 f.). 10 2. Der Feststellungsantrag ist jedoch unzulässig, weil es am erforderlichen Feststellungsinteresse des Klägers fehlt (vgl. dazu Senatsurteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20, ZIP 2021, 2553 Rn. 14 ff.). 11
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