BGH, Urteil vom 23.03.2023 – V ZR 97/21 – Ausgleichsanspruch bei nur unwesentlichen Einwirkungen von Nachbargrundstück Das Abprallen von Schnee an einer baurechtlich…
KORE304152023 ECLI:DE:BGH:2023:230323UVZR97.21.0 BGH 5. Zivilsenat 20230323 V ZR 97/21 Urteil § 906 Abs 1 BGB, § 906 Abs 2 S 1 BGB, § 906 Abs 2 S 2 BGB, § 1004 BGB vorgehend BGH, 7. April 2022, Az: V ZR 97/21, Beschlussvorgehend OLG Köln, 7. Mai 2021, Az: 16 U 145/20vorgehend LG Köln, 4. August 2020, Az: 30 O 289/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Ausgleichsanspruch bei nur unwesentlichen Einwirkungen von Nachbargrundstück Das Abprallen von Schnee an einer baurechtlich genehmigten Grenzwand stellt zwar wie eine von einer Grenzbebauung ausgehende Lichtreflexion eine positive Einwirkung auf das Nachbargrundstück dar, beeinträchtigt es aber regelmäßig nur unwesentlich im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB. Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb angezeigt, weil das Dach des auf dem Nachbargrundstück errichteten Gebäudes nach den maßgeblichen DIN-Normen erst infolge der Grenzbebauung einer statischen Ertüchtigung bedarf.
Die Revision gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Mai 2021 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das an der Grenze zum Nachbargrundstück des Beklagten mit einem eingeschossigen Tankstellengebäude bebaut ist. Der Beklagte errichtete 2016/2017 auf seinem Grundstück direkt angrenzend an das Tankstellengebäude und unmittelbar neben dem dort bereits vorhandenen Bestandsgebäude ein mit einem Flachdach versehenes Zweifamilienhaus, welches das Flachdach des Tankstellengebäudes - ebenso wie bereits das Bestandsgebäude - um mehr als 0,5 m überragt. Die Klägerin macht - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - geltend, wegen des unmittelbar angrenzenden mehr als 0,5 m höheren Neubaus des Beklagten müsse das Dach des Tankstellengebäudes nach nunmehr einschlägigen DIN-Vorschriften mit einem Aufwand von 53.317,75 € durch den Einbau einer zusätzlich tragenden Ebene in die Decke statisch ertüchtigt werden, um den veränderten Schneelastanforderungen infolge des von dem Neubau abprallenden Schnees zu entsprechen.
2 Sie begehrt von dem Beklagten Ersatz dieser Kosten nebst Zinsen sowie die Feststellung seiner Ersatzpflicht für die entstandenen und noch entstehenden Kosten einer statischen Dachertüchtigung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin durch Beschluss zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
I.
3 Nach Ansicht des Berufungsgerichts kommt prinzipiell ein Anspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB sowie gemäß § 823 Abs. 2 i.V.m. § 907 BGB auf Zahlung von 53.317,75 € für eine statische Dachertüchtigung des Tankstellengebäudes in Betracht. Die Klägerin habe aber nicht dargelegt, dass das Tankstellendach infolge des Neubaus nicht mehr den statischen Anforderungen entspreche. Zudem sei die Höhe des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs nicht hinreichend substantiiert. Das 40 Jahre alte Dach erfahre durch die gewünschte statische Ertüchtigung eine wirtschaftliche Aufwertung, zu deren Höhe es an Vortrag der Klägerin fehle. Ebenso wenig sei vorgetragen, dass die Statik allein aufgrund der baulichen Maßnahme des Beklagten zu ertüchtigen sei und nicht ohnehin einer Erneuerung oder Anpassung bedürfe.
II.
4 Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.
5 1. Die angegriffene Entscheidung ist allerdings nicht frei von Rechtsfehlern.
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9 2. Diese Rechtsfehler verhelfen der Revision gleichwohl nicht zum Erfolg, weil sich der angegriffene Beschluss aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
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13 (a) Unter für einen Ausgleichsanspruch erforderlichen Einwirkungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur diejenigen zu verstehen, die positiv die Grundstücksgrenze überschreitende, sinnlich wahrnehmbare Wirkungen entfalten (vgl. Senat, Urteil vom 21. Oktober 1983 - V ZR 166/82, BGHZ 88, 344, 345 ff.; Urteil vom 22. Februar 1991 - V ZR 308/89, BGHZ 113, 384, 386; Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 199/02, NZM 2003, 727). Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, die auf das Reichsgericht zurückgeht, zählen daher sog. negative Einwirkungen nicht zu den abwehrfähigen Einwirkungen im Sinne von § 906 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 229/14, NZM 2015, 793 Rn. 6).
Diese werden durch eine Nutzung des Nachbargrundstücks verursacht, die sich auf dessen Fläche beschränkt und das betroffene Grundstück nur mittelbar beeinträchtigt. So stellt das Abhalten von Wind durch ein Gebäude keine unzulässige Einwirkung auf das Nachbargrundstück dar (vgl. RG Gruchot 58 [1914] 1028). Der Senat hat wiederholt entschieden, dass negative Einwirkungen durch das Abhalten von natürlichen Zuführungen wie etwa Licht und Luft - beispielsweise durch Anpflanzungen - nicht nach §§ 905, 906, 907, 1004 BGB abgewehrt werden können (vgl. Senat, Urteil vom 21. Oktober 1983 - V ZR 166/82, BGHZ 88, 344, 345 mwN). Die Abschattung von Funkwellen durch ein Hochhaus hat der Senat ebenfalls als nicht von § 906 BGB erfasste negative Einwirkung angesehen (vgl.
Senat, Urteil vom 21. Oktober 1983 - V ZR 166/82, BGHZ 88, 344, 347; Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 229/14, NZM 2015, 793 Rn. 12 ff.).
14 (b) Die Unterscheidung zwischen negativen und positiven Einwirkungen ist auf Kritik gestoßen. Da erstere den Eigentümer mindestens genauso beeinträchtigen könnten wie letztere, seien negative Einwirkungen den positiven jedenfalls dann gleichzustellen, wenn sie zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führten (vgl. PWW/Lemke, BGB, 17. Aufl., § 903 Rn. 5 sowie § 906 Rn. 9; Wenzel, NJW 2005, 241, 247). Auch wird auf Abgrenzungsschwierigkeiten verwiesen (vgl. Stresemann in Festschrift für Wenzel, 2005, S. 425, 432 ff.). Jedenfalls müsse für bestimmte Fallgruppen die Einordnung als negative Immission überdacht werden (vgl. MüKoBGB/Brückner, 9. Aufl., § 906 Rn. 56).
15 (c) Richtigerweise ist jedenfalls das Abprallen von Schnee an einem auf dem Nachbargrundstück errichteten Gebäude als positive Einwirkung im Sinne von § 906 BGB einzuordnen (vgl. MüKoBGB/Brückner, 9. Aufl., § 906 Rn. 56). Zwar hält sich eine Grenzbebauung in den räumlichen Grenzen des Grundstücks, so dass es für deren Errichtung keiner Rechtfertigung nach § 906 Abs. 1 BGB bedarf. Das Abprallen von Schnee stellt sich nur als mittelbare Folge der zulässigen baulichen Nutzung des Grundstücks dar. Wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zutreffend ausgeführt hat, erscheint es aber wenig überzeugend, physikalische Vorgänge, die auf naturgesetzlicher Wirkung beruhen, generell von den Einwirkungen im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB auszunehmen.
In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass zu den positiven Einwirkungen auch die eine Blendung verursachende Reflexion von Licht durch Photovoltaikanlagen oder glasierte Dachziegel zählt (vgl. OLG Stuttgart, MDR 2009, 1099; OLG Karlsruhe, NJOZ 2014, 1010, 1011; OLG Düsseldorf, NJOZ 2018, 652 Rn. 12; OLG Hamm, MDR 2019, 1311; Grüneberg/Herrler, BGB, 82. Aufl., § 1004 Rn. 9; Staudinger/Roth, BGB [2020], § 906 Rn. 123; a.A. OLG Zweibrücken, MDR 2001, 984, 985). Das trifft zu. Denn in diesen Fällen werden dem beeinträchtigten Grundstück nicht nur Vorteile entzogen. Die elektromagnetischen Wellen sind vielmehr Einwirkungen im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB, nämlich positiv die Grundstücksgrenze überschreitende, sinnlich wahrnehmbare Wirkungen.
Dementsprechend stellt das Abprallen von Schnee an einer Grenzwand wie eine von einer Grenzbebauung ausgehende Lichtreflexion eine grenzüberschreitende Einwirkung auf das Nachbargrundstück dar; im einen wie im anderen Fall geht die Einwirkung von der auf dem Nachbargrundstück befindlichen Grenzbebauung aus. Soweit der Senat das für die Reflexion von Fernsehwellen anders gesehen hat (vgl. Senat, Urteil vom 21. Oktober 1983 - V ZR 166/82, BGHZ 88, 344, 348), hält er daran nicht fest.
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17 (a) Nach § 903 BGB ist der Eigentümer einer Sache berechtigt, mit dieser nach Belieben zu verfahren. Die Rechte aus dem Eigentum haben nur insoweit zurückzutreten, als das Gesetz oder Rechte Dritter der Ausübung der Rechte aus dem Eigentum entgegenstehen (§ 903 Satz 1, § 1004, § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. Senat, Urteil vom 16. April 2010 - V ZR 171/09, NJW 2010, 1808 Rn. 7). § 906 BGB ist Teil des bürgerlich-rechtlichen Nachbarrechts der §§ 905 bis 924 BGB. Er ist ein Element des Interessenausgleichs, der für eine sachgerechte Nutzung von Grundstücken im nachbarlichen Raum unerlässlich ist (vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188, 193). Durch § 906 BGB soll der bei der Nutzung eines Grundstücks im Verhältnis zu den benachbarten Grundstücken möglicherweise auftretende Konflikt in einen vernünftigen Ausgleich gebracht werden. In der Regelung findet die Situationsgebundenheit des Grundeigentums ihren Ausdruck, durch die das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis und die hieraus erwachsenden wechselseitigen Rücksichtnahmepflichten ihre Prägung erfahren (vgl. Senat, Urteil vom 18. September 2009 - V ZR 75/08, NJW 2009, 3787 Rn. 19). Zu diesem Zweck enthält die Vorschrift eine Beschränkung der Eigentümerrechte nach § 903 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188, 193).
18 (b) Gemäß § 906 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks von einem anderen Grundstück ausgehende Immissionen allerdings insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nur unwesentlich beeinträchtigt. Ein Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt daher voraus, dass eine wesentliche Einwirkung nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB geduldet werden muss (vgl. Senat, Urteil vom 27. Oktober 2006 - V ZR 2/06, NJW-RR 2007, 168 Rn. 13). Die Duldung unwesentlicher Beeinträchtigungen ist in Einschränkung der in §§ 903, 1004 BGB getroffenen Regelungen erforderlich, um den Nachbarn unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen Interessen eine möglichst weitgehende wirtschaftlich sinnvolle Nutzung ihrer Grundstücke zu ermöglichen (vgl.
MüKoBGB/Brückner, 9. Aufl., § 906 Rn. 68). Wann eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, beurteilt sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und dem, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist (Senat, Urteil vom 27. Oktober 2006 - V ZR 2/06, NJW-RR 2007, 168 Rn. 8; Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 43), wobei Natur und Zweckbestimmung des von der Beeinträchtigung betroffenen Grundstücks in seiner konkreten Beschaffenheit eine entscheidende Rolle spielen (vgl. Senat, Urteil vom 21. Oktober 2005 - V ZR 169/04, NJW-RR 2006, 235, 237). Ob die Benutzung eines Grundstücks wesentlich oder nur unwesentlich beeinträchtigt ist, hängt maßgebend davon ab, in welchem Ausmaß die Benutzung nach der tatsächlichen Zweckbestimmung des Grundstücks gestört wird (vgl.
Senat, Urteil vom 2. März 1984 - V ZR 54/83, BGHZ 90, 255, 260 f.). Daneben können wertende Momente, etwa des Nachbarrechts und des öffentlichen Rechts, in die Beurteilung einbezogen werden (vgl. Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 43; Urteil vom 20. November 1992 - V ZR 82/91, BGHZ 120, 239, 255).
19 (c) Das Abprallen von Schnee an einer baurechtlich genehmigten Grenzwand stellt nach diesen Grundsätzen zwar wie eine von einer Grenzbebauung ausgehende Lichtreflexion eine positive Einwirkung auf das Nachbargrundstück dar, beeinträchtigt es aber regelmäßig - und so auch hier - nur unwesentlich im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB.
20 (aa) Bei entsprechenden Witterungsbedingungen ist hier allerdings mit einer erhöhten Schneelast auf dem Tankstellendach der Klägerin zu rechnen, da der vom Gebäude des Beklagten abprallende Schnee dorthin geraten kann. Die Nutzung des Grundstücks zum Betrieb einer Tankstelle wird jedoch nicht unmittelbar eingeschränkt. Die Klägerin betreibt auch nach Errichtung des Neubaus ihre Tankstelle weiter. Die Errichtung des Neubaus auf der Grundstücksgrenze ist ferner von einer Baugenehmigung gedeckt. Der Beklagte nutzt sein Grundstück in baurechtlich zulässiger Weise, insbesondere was die Lage des Baukörpers an der Grundstücksgrenze und dessen Höhe anbelangt. Zwar hat die Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung keinen Einfluss auf das Bestehen von Ansprüchen aus § 1004 Abs. 1 i.V.m. § 906 BGB, weil die Baugenehmigung nach den Landesbauordnungen unbeschadet privater Rechter Dritter ergeht und deshalb keine privatrechtsgestaltende Ausschlusswirkung haben kann (vgl.
Senat, Urteil vom 28. Januar 2022 - V ZR 99/21, NJW 2022, 2400 Rn. 23). Gleichwohl fehlt es bei einer zulässigen baulichen Nutzung des Grundstücks in aller Regel an der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks, da sich die Nutzung des Grundstücks, von dem die Einwirkung ausgeht, im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält. Weil die rechtlich zulässige Bebauung eines Grundstücks zu den sozialadäquaten Formen der Grundstücksnutzung gehört, sind daraus herrührende Einwirkungen jedenfalls in gewissen Grenzen zumutbar und in diesem Rahmen als unwesentliche Beeinträchtigung des benachbarten Grundstücks im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB anzusehen. Die Klägerin musste die Errichtung des Neubaus dulden, weil der Beklagte von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, mit seinem Grundstück nach Belieben zu verfahren (§ 903 BGB).
Eine Pflicht, von der Errichtung des Hauses im Interesse der Klägerin abzusehen, bestand nicht.
21 Wollte man bei einer solchen Fallkonstellation gleichwohl eine wesentliche Beeinträchtigung annehmen, hätte der Eigentümer mangels Duldungspflicht gemäß § 906 Abs. 1 BGB gegen jede baurechtlich zulässige Grenzbebauung des Nachbargrundstücks, welche das eigene Gebäude überragt, einen primären Abwehranspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB. Eine Grenzbebauung auf dem Nachbargrundstück wäre damit weitgehend ausgeschlossen. Darüber hinaus könnte ein Grundstückseigentümer sogar die Beseitigung eines Bestandsgebäudes auf dem Nachbargrundstück verlangen, wenn nachträglich DIN-Normen in Kraft treten, die eine statische Ertüchtigung des eigenen Gebäudes erfordern. Würde die Schwelle zur Wesentlichkeit so niedrig angesetzt, wäre eine Grenzbebauung im Ergebnis für alle Grundstückseigentümer mit unwägbareren Risiken verbunden; hier fiele der Ausgleich der widerstreitenden nachbarlichen Interessen einseitig zu Lasten des Beklagten aus, da seine Möglichkeit zu einer wirtschaftlich sinnvollen Grundstücksnutzung stark eingeschränkt wäre.
22 (bb) Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb angezeigt, weil das Dach des auf dem Nachbargrundstück der Klägerin errichteten Gebäudes - wovon nach dem Vortrag der Klägerin revisionsrechtlich auszugehen ist - nach den maßgeblichen DIN-Normen erst infolge der Grenzbebauung einer statischen Ertüchtigung bedarf. Die notwendige Dachertüchtigung stellt sich als lediglich mittelbare Folge der veränderten Schneelasten dar. Das Tankstellengebäude der Klägerin trägt gleichsam bereits eine Schadensanlage in sich, die sich infolge der erhöhten statischen Anforderungen verwirklicht. Dass die vorhandene Bebauung die statischen Vorgaben im Hinblick auf die zu erwartende Schneelast nicht (mehr) erfüllt, fällt aber jedenfalls dann allein in den Risikobereich des die Anlage unterhaltenden Grundstückseigentümers, wenn - wie hier - eine Beeinträchtigung allein durch physikalische Vorgänge eintritt, die auf naturgesetzlicher Wirkung beruhen. Die Ertüchtigung des Dachs obliegt allein der Klägerin, die als Eigentümerin des Tankstellengrundstücks Adressatin der in technischen Normen enthaltenen statischen Anforderungen und für deren Beachtung verantwortlich ist.
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III.
27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO.
Brückner Göbel Malik Laube Grau http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304152023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public