BGH, Urteil vom 30.09.2014 – XI ZR 168/13 – Einwendungsdurchgriff bei verbundenen Verträgen: Voraussetzung des Vorliegens eines entgeltlichen Darlehensvertrages bei…
KORE304162014 BGH 11. Zivilsenat 20140930 XI ZR 168/13 Urteil § 358 BGB vom 24.07.2010, § 359 BGB vom 29.07.2009, § 488 Abs 1 BGB, § 491 Abs 1 BGB vorgehend OLG München, 25. März 2013, Az: 17 U 4579/12vorgehend LG Landshut, 4. Oktober 2012, Az: 23 O 2386/12, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Einwendungsdurchgriff bei verbundenen Verträgen: Voraussetzung des Vorliegens eines entgeltlichen Darlehensvertrages bei "0%-Finanzierung" des Kaufs einer Haustür 1. Der Einwendungsdurchgriff gemäß §§ 358, 359 BGB in der bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung setzt einen entgeltlichen Darlehensvertrag voraus.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. März 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Darlehensvertrag.
2 Der Kläger erwarb am 4. März 2011 von der B. KG (im Folgenden: Unternehmer) zwei Türen zum Preis von 6.389,15 € inklusive Montage. Gleichzeitig unterschrieb er in den Geschäftsräumen des Unternehmers, der seine Produkte mit einer "0%-Finanzierung" bewarb, auf einem dort bereitliegenden Formular der beklagten Bank unter dem Datum des 1. März 2011 einen Antrag auf Abschluss eines Darlehensvertrages, den die Beklagte am 21. Juni 2011 annahm. Danach betrug der Nettodarlehensbetrag 6.389,15 €, den der Kläger in einer Rate von 264,25 € und 23 weiteren monatlichen Raten von 266,30 € zurückzuzahlen hatte. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten trat der Kläger ihr den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens ab. Der formularmäßige Vertrag enthielt die Anweisung des Klägers an die Beklagte, den "als Zwischensumme ausgewiesenen Betrag", d.h. 6.389,15 €, an den Unternehmer auszuzahlen. Aufgrund einer Vereinbarung mit dem Unternehmer zahlte die Beklagte nur 5.973,86 € an diesen.
3 Nach dem Einbau der Türen rügte der Kläger Mängel und beantragte die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Der gerichtlich bestellte Sachverständige stellte Mängelbeseitigungskosten von 5.415,50 € und eine Minderung von 550 € fest. Der Kläger trat gegenüber dem Unternehmer vom Vertrag zurück und ist der Auffassung, er sei gemäß §§ 358, 359 BGB zur Rückzahlung des Darlehens an die Beklagte nicht verpflichtet.
4 Seine Klage auf Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehens- und Lohnabtretungsvertrag vom 1. März/21. Juni 2011 keine Rechte mehr zustehen, ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter.
5 Die Revision ist unbegründet.
I.
6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7 Die Beklagte habe gegen den Kläger gemäß § 488 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des an den Unternehmer ausgezahlten Betrages von 5.973,86 €. Der Kläger könne sich demgegenüber nicht auf Mängel der Türen und seinen Rücktritt vom Vertrag mit dem Unternehmer berufen. Die Voraussetzungen eines Einwendungsdurchgriffs gemäß §§ 358, 359 BGB lägen nicht vor. § 358 BGB setze einen Verbraucherdarlehensvertrag, d.h. einen entgeltlichen Darlehensvertrag gemäß § 491 Abs. 1 BGB voraus. Ein solcher liege nicht vor, weil der Kläger der Beklagten für die Gewährung des Darlehens kein gesondertes Entgelt habe zahlen müssen. Er habe an die Beklagte denselben Betrag zu zahlen gehabt, den er dem Unternehmer geschuldet habe. Dass dieser bei der Überweisung des Kaufpreises durch die Beklagte einen Abschlag akzeptiert habe, komme dem Kläger nicht zugute, weil er dem Unternehmer trotzdem nur den vereinbarten Preis habe zahlen müssen. Der Darlehensvertrag habe ihm faktisch den Vorteil verschafft, seine Kaufpreisschuld nicht in einer Summe, sondern in Raten zu begleichen.
II.
8 Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
9 Die Beklagte hat gegen den Kläger aufgrund des Darlehensvertrages vom 1. März/21. Juni 2011 gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des an den Unternehmer ausgezahlten Darlehens. Die Voraussetzungen eines Einwendungsdurchgriffs gemäß §§ 358, 359 BGB in der bei Abschluss des Darlehensvertrages am 1. März/21. Juni 2011 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) sind nicht erfüllt.
10 1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die §§ 358, 359 BGB aF einen Verbraucherdarlehensvertrag i.S.d. § 491 Abs. 1 BGB, d.h. einen entgeltlichen Darlehensvertrag voraussetzen (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2004, § 358 Rn. 21).
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13 Diese Auffassung ist unzutreffend. Die Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion liegen nicht vor. Eine teleologische Reduktion setzt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (BGH, Urteile vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 22 und vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 31). Ob eine derartige Lücke vorhanden ist, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrundeliegenden Regelungsabsicht zu beurteilen. Das Gesetz muss also, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, unvollständig sein (BGH, Urteil vom 13. November 2001 - X ZR 134/00, BGHZ 149, 165, 174). Nach diesen Maßstäben liegt keine verdeckte Regelungslücke vor, weil der Gesetzgeber, wie dargelegt, den Anwendungsbereich der §§ 358, 359 BGB aF bewusst auf Verbraucherdarlehensverträge begrenzt und diese in § 491 Abs. 1 BGB als entgeltliche Darlehensverträge definiert hat.
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16 2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag sei kein Verbraucherdarlehensvertrag, d.h. kein entgeltlicher Darlehensvertrag i.S.d. § 491 Abs. 1 BGB.
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20 Mit dieser Argumentation kann die Revision nicht durchdringen. Die Beklagte erlangt bei der vorliegenden Null-Finanzierung weder vom Kläger noch vom Unternehmer noch von dritter Seite eine irgendwie geartete Gegenleistung, die sich zum finanziellen Nachteil des Klägers auswirken könnte. Als eine solche Gegenleistung kommt insbesondere nicht die Differenz zwischen dem Darlehensnettobetrag in Höhe von 6.389,15 € und dem von der Beklagten an den Unternehmer ausgezahlten Betrag von 5.973,86 € in Betracht. Die Beklagte hat gegen den Kläger, wie bereits dargelegt und vom Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt, gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nur einen Anspruch auf Rückzahlung des zur Verfügung gestellten Darlehens, d.h. auf Rückzahlung von 5.973,86 €. Sie erhält also nur das ausgezahlte Kapital zurück, aber keinen darüber hinausgehenden Vermögensvorteil, der sich irgendwie zum Nachteil des Klägers auswirken könnte. Sofern der Unternehmer den Kläger auf Zahlung des vollen Preises von 6.389,15 € in Anspruch nimmt, ergibt sich auch daraus keine der Beklagten zufließende Gegenleistung.
Joeres Ellenberger Matthias Menges Derstadt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304162014&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public