BGH, Beschluss vom 04.11.2020 – VII ZB 37/18 – Kostenfestsetzungsverfahren: Beginn der Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs bei Ersetzung der erstinstanzlichen…
KORE304162020 ECLI:DE:BGH:2020:041120BVIIZB37.18.0 BGH 7. Zivilsenat 20201104 VII ZB 37/18 Beschluss § 103 Abs 1 ZPO, § 104 Abs 1 S 2 ZPO, § 794 Abs 1 Nr 1 ZPO vorgehend OLG Nürnberg, 23. April 2018, Az: 12 W 253/18, Beschlussvorgehend LG Weiden, 9. November 2017, Az: 13 O 197/15nachgehend BGH, 27. April 2021, Az: VII ZB 37/18, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Kostenfestsetzungsverfahren: Beginn der Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs bei Ersetzung der erstinstanzlichen Kostengrundentscheidung durch einen Prozessvergleichs im zweiten Rechtszug Wird die in einem erstinstanzlichen Urteil getroffene Kostengrundentscheidung durch eine im zweiten Rechtszug im Wege des Prozessvergleichs getroffene Kostenregelung ersetzt, kann, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, eine Verzinsung zu erstattender Kosten nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO erst von einem Antragszeitpunkt nach dem Vergleichsschluss verlangt werden; maßgeblich ist das Eingangsdatum des auf den Prozessvergleich bezogenen Kostenfestsetzungsantrags (Abgrenzung von BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - X ZB 2/15, NJW 2016, 165).
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23. April 2018 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Weiden in der Oberpfalz (13 O 197/15) vom 9. November 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
I.
1 Die Parteien streiten um die Verzinsung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs des Klägers für die erste Instanz.
2 Das Landgericht hat die Beklagte mit Endurteil vom 4. Oktober 2016 unter anderem zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt. Mit am 10. November 2016 beim Landgericht eingegangenem Kostenausgleichsantrag hat der Kläger für die erste Instanz auszugleichende Kosten in Höhe von 7.560,90 € angemeldet und Zinsantrag gestellt.
3 Die Beklagte hat Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 11. Oktober 2017 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, der unter anderem die Regelung beinhaltet, dass von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen der Kläger 7 % und die Beklagte 93 % zu tragen haben.
4 Mit Kostenausgleichsantrag, eingegangen beim Landgericht am 20. Oktober 2017, hat der Kläger für die zweite Instanz weitere Kosten in Höhe von 1.823,70 € angemeldet. Unter Berücksichtigung der bei der Beklagten angefallenen Kosten hat das Landgericht am 9. November 2017 einen Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen, mit dem es die von der Beklagten an den Kläger nach dem Vergleich zu erstattenden Kosten auf 8.487,81 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit dem 20. Oktober 2017 festgesetzt hat. Von den Kosten in Höhe von 8.487,81 € entfallen 6.942,75 € auf die erste sowie 1.545,06 € auf die zweite Instanz.
5 Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat das Beschwerdegericht den Beschluss dahingehend geändert, dass die Beklagte die für die erste Instanz festgesetzten Kosten (6.942,75 €) schon ab dem 10. November 2016, ab Eingang des nach Erlass des landgerichtlichen Urteils gestellten Kostenfestsetzungsantrags zu verzinsen hat. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Beklagte die Aufhebung dieses Beschlusses und die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Klägers.
II.
6 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
7 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in JurBüro 2018, 358 abgedruckt ist, hat im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe hinsichtlich des erstinstanzlichen Teilbetrags in Höhe von 6.942,75 € nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO Anspruch auf eine Verzinsung ab dem Tag des Eingangs des Kostenausgleichsantrags für die erste Instanz, also ab dem 10. November 2016. Zwar könnten grundsätzlich Zinsen gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO erst ab Eingang eines neuen Kostenausgleichsantrags nach Abschluss des Vergleichs in zweiter Instanz verlangt werden, mit dem die Parteien eine neue Grundlage für die Kostenverteilung geschaffen hätten. Jedoch habe der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 22.
September 2015 (X ZB 2/15, NJW 2016, 165) entschieden, dass in dem Fall, dass eine erstinstanzliche Kostenentscheidung nach § 91 Abs. 1 ZPO in der zweiten Instanz wegen einer Klagerücknahme wirkungslos werde und an deren Stelle eine inhaltsgleiche Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 4 ZPO trete, der Kostengläubiger Zinsen nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO schon ab Eingang des auf Grundlage der erstinstanzlichen Kostentscheidung gestellten Kostenausgleichsantrags verlangen könne, sofern zugunsten des Kostengläubigers durchgehend eine vollstreckbare Kostengrundentscheidung vorgelegen habe. Diese Überlegungen seien auf die hiesige Konstellation zu übertragen, bei der die erstinstanzliche Kostenentscheidung nicht durch gerichtliche Entscheidung, sondern durch Parteivereinbarung geändert worden sei.
Entscheidend sei allein, ob ohne zeitliche Unterbrechung eine durchgehende Möglichkeit des Kostengläubigers bestanden habe, die erstinstanzlich angefallenen Kosten im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben. Dies sei im Umfang von 93 % der Kosten der Fall, denn aufgrund des vorläufig vollstreckbaren erstinstanzlichen Urteils hätte der Kläger 100 % der angemeldeten Kosten gegenüber der Beklagten vollstrecken können. Diese Vollstreckungsmöglichkeit sei erst mit Abschluss des Vergleichs vom 11. Oktober 2017 entfallen, durch den jedoch gleichzeitig und ohne zeitliche Unterbrechung eine neue Vollstreckungsmöglichkeit hinsichtlich der selben Kosten im Umfang von 93 % geschaffen worden sei.
8 2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat im Kostenfestsetzungsbeschluss den Zinsbeginn für die Verzinsung der festgesetzten Kosten der ersten Instanz zu Recht auf den 20. Oktober 2017, anknüpfend an das Eingangsdatum des auf den Prozessvergleich gestützten Kostenausgleichsantrags, festgesetzt.
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10 Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss setzt die Kostenregelung um, die die Parteien in dem vor dem Berufungsgericht geschlossenen Vergleich vom 11. Oktober 2017 vereinbart haben. Weil dem Gläubiger Zinsen nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO frühestens von dem Zeitpunkt an zustehen, zu dem der Titel vorliegt, bestimmt sich - mangels anderweitiger Vereinbarung im Vergleich - der Zinsbeginn nach dem Eingangsdatum des auf den Vergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) bezogenen Kostenfestsetzungsantrags.
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Entsprechendes gilt, wenn die Kostenfestsetzung nur beantragt, aber noch nicht erfolgt war, bezogen auf den hierauf gestellten Zinsantrag. So liegt der Fall hier, denn die Kostengrundentscheidung des landgerichtlichen Urteils hat keinen Bestand mehr. Der Abschluss des Vergleichs hat den Prozess und dessen Rechtshängigkeit beendet (vgl. Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 17. Aufl., § 794 Rn. 19; Zöller/Geimer, ZPO, 33. Aufl., § 794 Rn. 13), das landgerichtliche Urteil und der darauf beruhende Kostenfestsetzungsantrag sind wirkungslos geworden. Wird die Kostengrundentscheidung eines Urteils durch einen Prozessvergleich ersetzt, ist sie nicht mehr zur Kostenfestsetzung geeignet. Für die Verzinsung ist deshalb der auf den Vergleich gestützte Festsetzungsantrag maßgebend, es sei denn, die Parteien haben sich auf den Fortbestand der früheren Kostengrundentscheidung geeinigt (vgl.
Dörndorfer in von Eicken/Hellstab/Dörndorfer/Asperger, Die Kostenfestsetzung, 23. Aufl., Rn. B 112).
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14 3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts können die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs bei Abänderung einer Kostengrundentscheidung im Rechtsmittelverfahren nicht auf den Fall des Abschlusses eines Prozessvergleichs in zweiter Instanz übertragen werden.
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16 Anknüpfend hieran hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 22. September 2015 (X ZB 2/15, NJW 2016, 165) entschieden, dass der Zinsbeginn auf den Eingang des auf Grundlage der vorangegangenen Entscheidung eingereichten Kostenfestsetzungsantrags zu bestimmen ist, wenn eine zugunsten eines Beklagten ergangene Kostengrundentscheidung aufgrund einer Klagerücknahme wirkungslos ist und durch eine inhaltsgleiche Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 4 ZPO zugunsten des Beklagten ersetzt wird. Denn werde eine Kostengrundentscheidung nur teilweise aufgehoben oder abgeändert, bilde sie weiterhin eine geeignete Grundlage für die Verzinsung hinsichtlich derjenigen Kosten, die sowohl nach der ursprünglichen als auch nach der geänderten Entscheidung zu erstatten seien. Für die Konstellation, dass die Kostengrundentscheidung zwar formell wirkungslos, aber durch eine inhaltlich gleichlautende, ebenfalls vollstreckbare Kostenregelung ersetzt werde, könne nichts anderes gelten. Zwar beruhe formal betrachtet die Durchsetzbarkeit des Erstattungsanspruchs nicht mehr auf der ursprünglichen Entscheidung, für den Fortbestand des daran anknüpfenden Zinsanspruchs reiche es aber aus, wenn zugunsten des Gläubigers durchgehend eine vollstreckbare Kostengrundentscheidung vorgelegen habe, er also ohne zeitliche Unterbrechung die Möglichkeit gehabt hätte, den Anspruch auf Ersatz der in Rede stehenden Kosten durchzusetzen.
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19 Der Kläger kann darum die Verzinsung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs erster Instanz erst ab dem 20. Oktober 2017 verlangen. Zwar ist die vergleichsweise vereinbarte Kostenregelung, wonach die Beklagte 93 % der Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen hat, bezogen auf die Kosten der ersten Instanz im Hinblick auf 93 % teilidentisch. Für den Fall, dass schon ein Kostenfestsetzungsbeschluss für die erste Instanz erlassen worden wäre, hätte der Kläger aus diesem bis zum Vergleichsabschluss vollstrecken können. Durch den Vergleichsabschluss ist die Kostenquote des landgerichtlichen Urteils obsolet geworden, diese Situation prozessualer Überholung hätte auch bei Erlass eines Berufungsurteils, in dem die Kostenquote so abgeändert worden wäre, entstehen können.
20 Gleichwohl lässt sich die für die Abänderung gerichtlicher Kostenentscheidungen in der Rechtsmittelinstanz entwickelte Rechtsprechung zum Zinsbeginn nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO wegen gravierender Unterschiede der jeweiligen Ausgangssituation nicht auf einen in zweiter Instanz abgeschlossenen Prozessvergleich mit Kostenregelung übertragen, zudem besteht in dieser Konstellation kein Bedürfnis für eine Vorverlagerung des Zinsbeginns anknüpfend an einen früheren Kostenfestsetzungsantrag.
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23 Aus diesem Grund erlaubt eine durch Vergleich getroffene Kostentragungsregel - anders als die gerichtliche Kostenentscheidung, die sich an dem Obsiegen beziehungsweise Unterliegen, mithin den Erfolgsaussichten im Prozess zu orientieren hat - nicht ohne Weiteres einen Rückschluss darauf, ob damit eine Bestätigung oder Aufrechterhaltung der erstinstanzlichen Entscheidung samt der darauf beruhenden Kostengrundentscheidung verbunden sein sollte. Selbst der Vereinbarung einer mit der ursprünglichen Kostengrundentscheidung identischen Kostentragungsregel im Vergleich lässt sich nicht entnehmen, ob die Parteien damit eine Bestätigung oder Aufrechterhaltung des bisherigen Prozess-ergebnisses aussprechen wollten (vgl. OLG München, Beschluss vom 8. Februar 1996 - 11 W 749/96, NJW-RR 1996, 703, juris Rn. 4). Gleichfalls wird - vorbehaltlich anderer Anhaltspunkte - keine Entscheidung über den Fortbestand des materiellen Gehalts der ersten Kostengrundentscheidung getroffen. Es fehlt also gerade an der Kontinuität der Kostenentscheidung, welche aber zentraler Gesichtspunkt dafür ist, um bei abändernden Kostenentscheidungen im Rechtsmittel die Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs erster Instanz ab dem Eingang des Kostenfestsetzungsantrags erster Instanz laufen zu lassen, wenn und soweit sich die Kostengrundentscheidungen (durchgehend) decken.
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III.
25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
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