BGH, Beschluss vom 02.02.2022 – 5 StR 390/21 – Sicherungsverfahren: Erforderlichkeit einer Vernehmungsfähigkeit des Beschuldigten Das Sicherungsverfahren erfordert keine…
KORE304162022 ECLI:DE:BGH:2022:020222B5STR390.21.0 BGH 5. Strafsenat 20220202 5 StR 390/21 Beschluss § 413 StPO, §§ 413ff StPO, § 63 StGB, § 71 StGB vorgehend LG Kiel, 28. Juli 2021, Az: 8 Ks 598 Js 69673/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Sicherungsverfahren: Erforderlichkeit einer Vernehmungsfähigkeit des Beschuldigten Das Sicherungsverfahren erfordert keine Vernehmungsfähigkeit des Beschuldigten.
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 28. Juli 2021 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
1 Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). Mit seiner hiergegen gerichteten Revision macht der Beschuldigte ein Verfahrenshindernis geltend und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
2 Ein Verfahrenshindernis besteht nicht. Die Vernehmungsfähigkeit des Beschuldigten ist keine Verfahrensvoraussetzung für das Sicherungsverfahren.
3 1. Die Verteidigung stützt sich für die Annahme der Unzulässigkeit der Durchführung des Sicherungsverfahrens auf folgende Umstände: Der Beschuldigte war in der Hauptverhandlung zunächst noch anwesend. Als ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden war, hat er zwar versucht, hiervon Gebrauch zu machen, indes keinen zusammenhängenden Satz bilden können. Akustisch war er kaum zu verstehen und dem Geäußerten inhaltlich kein Sinn zu entnehmen. Sachverständig beraten ist das Landgericht davon ausgegangen, dass „der Beschuldigte nicht nur dauerhaft verhandlungs-, sondern auch vernehmungsunfähig“ gewesen ist.
4 Die Revision ist der Ansicht, dass der Beschuldigte zwar nicht verhandlungsfähig, aber vernehmungsfähig sein müsse. Insoweit unterscheide sich das Sicherungsverfahren nicht vom Strafverfahren. Das Erfordernis der Vernehmungsfähigkeit ergebe sich zudem aus § 415 Abs. 2 und 3 StPO (so auch LG Aachen, Urteil vom 11. Dezember 2020 – 60 KLs 15/19, juris; MüKo-StPO/Putzke/Scheinfeld, § 413 Rn. 14; KMR-StPO/Metzger, 96. EL März 2020, § 415 Rn. 12; KK-StPO/Maur, 8. Aufl., § 415 Rn. 6: bei dauerhafter Vernehmungsunfähigkeit scheide in der Regel ein Sicherungsverfahren aus). Ein nicht vernehmungsfähiger Beschuldigter sei zu einer sachgemäßen Verteidigung nicht in der Lage und es sei unvertretbar, seine Beteiligungsrechte hinter die Sicherungsinteressen der Allgemeinheit zurücktreten zu lassen. Diese Defizite seien durch einen Pflichtverteidiger nicht zu kompensieren.
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Eine solche Unabhängigkeit des Verfahrens von in der Person des Beschuldigten liegenden Hindernissen findet Bestätigung in der mit Einführung der § 71 StGB, §§ 413 ff. StPO geschaffenen erweiterten Möglichkeit der selbständigen Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung. Diese sollten sowohl gegen zur Tatzeit schuldunfähige und aufgrund ihres Zustands verhandlungsunfähige Täter angeordnet werden können als auch gegen Beschuldigte, die aufgrund eines von dem Zustand zur Tatzeit unabhängigen nachträglichen Ereignisses verhandlungsunfähig werden (vgl. BT-Drucks. 7/550 S. 306 f.). Dies zeigt, dass sich das Sicherungsverfahren insoweit von seiner Ausgestaltung her wesentlich vom Strafverfahren unterscheidet (vgl.
BGH, Urteil vom 23. März 2001 – 2 StR 498/00, BGHSt 46, 345, 348; vgl. auch LR-StPO/Gaede, 27. Aufl., Vor § 413 Rn. 4: kein echtes Strafverfahren, das an die Verhandlungsfähigkeit gebunden wäre).
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Insbesondere soll dem Gericht hierdurch ermöglicht werden, sich von der Verhandlungsunfähigkeit zu überzeugen und so die Rechtmäßigkeit der Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten sicherzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1951 – 1 StR 597/51, BGHSt 2, 1, 4). Inhalt und Umfang richten sich danach, inwieweit eine Verständigung zustandsbedingt möglich ist (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2018, 148, 149; LR-StPO/Gaede, 27. Aufl., § 415 Rn. 7). Zwar darf zur Gewährleistung des elementaren Rechts auf rechtliches Gehör auf die gesetzlich vorgesehene Vernehmung nicht verzichtet werden; erweist sich die Fortsetzung aber im Verlauf der Vernehmung als sinnlos, kann sie abgebrochen werden (vgl.
BeckOK StPO/Temming, 42. Ed., 1.1.2022, § 415 Rn. 2; vgl. auch LR-StPO/Gaede, 27. Aufl., § 415 Rn. 2: Bemühen bis zur faktischen Grenze der Verständigungsmöglichkeit).
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12 Nach allgemeiner Ansicht bedeutet Verhandlungsfähigkeit im strafprozessualen Sinne, dass der Beschuldigte in der Lage sein muss, seine Interessen in und außerhalb der Verhandlung vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen sowie Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Februar 1995 – 2 BvR 345/95, NJW 1995, 1951; vom 7. März 1995 – 2 BvR 1509/94, NStZ-RR 1996, 38; BGH, Beschluss vom 8. Februar 1995 – 5 StR 434/94, BGHSt 41, 16; Urteil vom 4. Juli 2018 – 5 StR 46/18, NStZ-RR 2018, 320 [sogenannte Verteidigungsfähigkeit unter Bezugnahme auf Widmaier, NStZ 1995, 361]; KK-StPO/Schneider, 8. Aufl., § 205 Rn. 9; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., Einl. 97; LR-StPO/Stuckenberg, 27. Aufl., § 205 Rn. 20; MüKo-StPO/Wenske, § 205 Rn. 18). Die Anforderungen an die Fähigkeit zur vernünftigen Interessenwahrnehmung sind dabei je nach Verfahrenslage unterschiedlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1995 – 2 BvR 345/95, NJW 1995, 1951; BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 – 5 StR 46/18, NStZ-RR 2018, 320; LR-StPO/Stuckenberg, 27. Aufl., § 205 Rn. 17; KK-StPO/Schneider, 8. Aufl., § 205 Rn. 9; MüKo-StPO/Wenske, § 205 Rn. 24 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., Einl. Rn. 97; Widmaier, NStZ 1995, 361, 362; Bischoff/Kusnik/Bünnigmann, StraFo 2015, 222; Rath, GA 1997, 214, 224).
13 In Vernehmungssituationen kommt es für den Beschuldigten darauf an, ob er in der Lage ist zu entscheiden, ob und inwieweit er sich äußern will, die gegen ihn gerichteten Vorwürfe und im Zusammenhang damit gestellte Fragen oder Vorhalte geistig zu erfassen und den Inhalt seiner Aussage zu überblicken (vgl. LR-StPO/Becker, 27. Aufl., § 231a Rn. 14; KK-StPO/Gmel, 8. Aufl., § 231a Rn. 15; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 231a Rn. 11; Groh/Werner in: Weber kompakt, Rechtswörterbuch, 5. Edition 2021, Verhandlungsfähigkeit, beck-online).
14 Diese Begriffsbestimmungen erhellen, dass sich die Anforderungen an den psychischen Zustand bei der Verhandlungsfähigkeit einerseits und der Vernehmungsfähigkeit andererseits nicht substantiell unterscheiden, wenn auch der prozessuale Bezugspunkt ein anderer ist. Ein aufgrund seines geistigen Zustands dauerhaft Verhandlungsunfähiger wird nur in Ausnahmefällen (etwa wenn die Verhandlungsunfähigkeit durch die konkrete Prozesssituation ausgelöst wird) vernehmungsfähig im strafverfahrensrechtlichen Sinne sein.
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Cirener Mosbacher RiBGH Köhlerist im Urlaubund kann nichtunterschreiben.
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