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BGH AK 4/24

KORE304162024 ECLI:DE:BGH:2024:210224BAK4.24.0 BGH 3. Strafsenat 20240221 AK 4/24 Beschluss § 1 S 1 VStGB, § 7 Abs 1 Nr 3 VStGB, § 7 Abs 1 Nr 5 VStGB, § 7 Abs 1 Nr 9 VStGB, § 8 Abs 1 Nr 3 VStGB, § 8 A

§ 7Abs. 1 Nr. 5 und 9, § 8 Abs. 1 Nr. 3 VSt

GB; 49 - im Fall II.

  1. des Haftbefehls (oben III.
  2. a) bb)) wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Folter in Tateinheit mit Kriegsverbrechen

§ 7Abs. 1 Nr. 5, § 8 Abs. 1 Nr. 3 VSt

GB; 50 - im Fall II. 3.

  1. a)des Haftbefehls (oben III. 1.
  2. a)cc)) wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Versklavung in Tateinheit mit Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Folter, mit Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Freiheitsentziehung und mit Kriegsverbrechen

§ 7Abs. 1 Nr. 3, 5 und 9, § 8 Abs. 1 Nr. 3 VSt

GB sowie 51 - im Fall II. 3.

  1. b)des Haftbefehls (oben III. 1.
  2. a)dd)) wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Versklavung in Tateinheit mit Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Freiheitsentziehung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 und 9 VStGB. 52 Hierzu im Einzelnen: 53
  3. a)Es besteht kein Verfahrenshindernis der allgemeinen Funktionsträger-immunität; dem Beschuldigten kommt keine völkergewohnheitsrechtliche funktionelle Immunität zu, die ihn vor einer Strafverfolgung durch einen anderen Staat wegen der ihm zur Last gelegten Taten schützte. Zwar agierte der Beschuldigte hochwahrscheinlich im Dienste des syrischen Staates, so dass seine Taten als staatliches Handeln des Regimes zu bewerten sind, und kommt Personen, soweit es um hoheitliches Handeln für einen fremden Staat geht, unabhängig von einem formalen Status als Staatsbediensteter unter Umständen aus der Staatenimmunität abgeleitete funktionelle Immunität zu. Die allgemeine Funktionsträgerimmunität gilt jedoch bei völkerrechtlichen Verbrechen nicht, und zwar unabhängig vom Status und Rang des Täters. Der Ausschluss dieser funktionellen Immunität fremder Hoheitsträger bei Völkerstraftaten gehört zum zweifelsfreien Bestand des Völkergewohnheitsrechts (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2021 - 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286 Rn. 163 ff. mwN [in Bezug auf Kriegsverbrechen gegen Personen durch nachrangige Hoheitsträger]; ICTY [Appeals Chamber], Urteil vom 29. Oktober 1997 - IT-95-14-AR 108 [Blaskic], Rn. 41; Israel Supreme Court, Urteil vom 29. Mai 1962 [Eichmann], International Law Reports 36 [1968], 277, 308 ff.; IMT, Urteil vom 1. Oktober 1946, www.legal-tools.org/doc/45f18e, S. 56; s. ferner MüKoStGB/Ambos, 4. Aufl., Vor § 3 Rn. 135 ff.; Ambos, StV 2021, 557 f.; Cassese u.a., Cassese’s International Criminal Law, 3. Aufl., 240 ff.; LK/Esser/Gerson, StGB, 13. Aufl., § 2 VStGB Rn. 48 f.; Frank/Barthe, ZStW 133 [2021], 235, 238 ff.; Jeßberger/Epik, JR 2022, 10 ff.; Kreicker, Völkerrechtliche Exemtionen, Bd. 1, 2007, 175 ff.; Kreicker, JR 2015, 298, 299 ff.; Kreß in Ambos [Hrsg.], Rome Statute of the ICC, 4. Aufl., Art. 98 Rn. 22 ff.; MüKoStGB/Kreß, 4. Aufl., § 6 VStGB Rn. 117; Kreß, NJW 2021, 1335; Werle, JZ 2021, 732, 733 ff.; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Aufl., Rn. 807 ff.). Insofern unterscheidet sich diese funktionelle Immunität von der uneingeschränkten personellen Immunität, die amtierenden höchsten staatlichen Amtsträgern - etwa Staatsoberhäuptern - von Völkerrechts wegen gegenüber fremdstaatlicher Strafverfolgung zukommt und die insofern auch bei völkerrechtlichen Verbrechen - also auch bei Taten, deren Strafbarkeit unmittelbar im allgemeinen Völkergewohnheitsrecht verwurzelt ist - keine Ausnahme erfährt (vgl. IGH, Urteil vom 14. Februar 2002 - 837 - Demokratische Republik Kongo / Belgien - I.C.J. Reports 2002, 3 Rn. 51 ff. [s. auch EuGRZ 2003, 563]; LK/Esser/Gerson, StGB, 13. Aufl., § 2 VStGB Rn. 50; Kreicker, Völkerrechtliche Exemtionen, Bd. 2, 2007, 729 ff.; Kreicker, JR 2015, 298, 302 f.; Kreicker, ZIS 2009, 350, 355; MüKoStGB/Kreß, 4. Aufl., § 6 VStGB Rn. 117; Kreß, GA 2003, 25, 33; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Aufl., Rn. 819). 54
  4. b)Sämtliche Tathandlungen waren funktional eingebunden in die von § 7 Abs. 1 VStGB für alle Straftatbestände der Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorausgesetzte Gesamttat. Sie waren Teil eines vorsätzlich durchgeführten Angriffs auf die Zivilbevölkerung, der sowohl als ausgedehnt als auch systematisch zu qualifizieren ist. Das Vorgehen des Assad-Regimes gegen die Opposition in Syrien erfüllt - nach hinreichend gesicherten Erkenntnissen - spätestens ab Ende April 2011 und damit im Tatzeitraum diese Tatbestandsmerkmale (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, NStZ-RR 2021, 155, 156; vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 55 ff.). 55
  5. aa)Bei einer Zivilbevölkerung handelt es sich um eine größere Gruppe von Menschen, die über gemeinsame Unterscheidungsmerkmale (etwa das gemeinsame Bewohnen eines geografischen Gebiets oder eine gemeinsame politische Willensrichtung) verfügen, aufgrund derer sie angegriffen werden. Kennzeichnend ist, dass die Maßnahmen auf die einzelnen Tatopfer nicht in erster Linie als individuelle Persönlichkeiten, sondern wegen ihrer Zugehörigkeit zu der Gruppe zielen. Nicht notwendig ist hingegen, dass sich der Angriff gegen die gesamte - in einem Gebiet ansässige - Bevölkerung richtet. Vielmehr ist ausreichend, dass gegen eine erhebliche Anzahl von Einzelpersonen vorgegangen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 2021 - AK 43/21, juris Rn. 19; vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, NStZ-RR 2021, 155, 156; vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 56; Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 164). Für eine Staatsmacht kann auch die eigene Zivilbevölkerung taugliches Tatobjekt sein; außerhalb bewaffneter Konflikte sind Verbrechen gegen die Menschlichkeit regelmäßig von einem derartigen einseitigen Vorgehen geprägt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 2021 - AK 43/21, juris Rn. 19; vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 56). 56 Ein gegen die Bevölkerung gerichteter Angriff ist ein Gesamtvorgang, in den sich die mehrfache Verwirklichung der Einzeltatbestände des § 7 Abs. 1 VStGB einfügt und hinter dem ein Kollektiv (ein Staat oder eine Organisation) steht (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 57). Unter einem ausgedehnten Angriff ist ein in großem Maßstab durchgeführtes Vorgehen mit einer hohen Anzahl von Opfern zu verstehen; dies kann sich insbesondere daraus ergeben, dass sich der Angriff gegen eine Vielzahl von Personen richtet oder sich über ein großes geografisches Gebiet erstreckt. Als systematisch ist der Angriff zu beurteilen, wenn die Gewaltanwendung organisiert ist und planmäßig im Sinne eines konsequenten Handelns ausgeführt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 2021 - AK 43/21, juris Rn. 20; vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, NStZ-RR 2021, 155, 156; vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 57). 57
  6. bb)Das Vorgehen des Assad-Regimes gegen die Opposition in Syrien während des sog. Arabischen Frühlings erfüllt - nach hinreichend gesicherten Erkenntnissen - diese tatbestandlichen Voraussetzungen spätestens mit dem gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten und andere - auch vermeintliche - Oppositionelle jedenfalls ab Ende April 2011. Ab diesem Zeitpunkt und in der Folgezeit griff das Regime die eigene Zivilbevölkerung an, indem es planmäßig und organisiert mit massiver Gewalt gegen Demonstranten sowie (tatsächliche oder vermeintliche) Oppositionelle vorging, um die Protestbewegung niederzuschlagen. Diese Mitglieder der Zivilgesellschaft wurden zur Erreichung des Ziels, die Aufstände zu beenden, verfolgt, festgenommen, inhaftiert, gefoltert und getötet. Die durch die Sicherheitskräfte, namentlich die Geheimdienste, plan- und regelmäßig ausgeübte Gewalt diente der Einschüchterung der Bürger, um künftige Protestaktionen zu unterbinden. Das Agieren des Angeklagten als Angehöriger der staatlichen syrischen „National Defence Forces“ war Teil dieses Angriffs des Regimes gegen die eigene Zivilbevölkerung. 58 Der Angriff war auch ausgedehnt und systematisch. Dies belegt die Vielzahl der tatbestandsmäßigen Gewalttaten, die von Seiten der Staatsmacht über einen ganz erheblichen Zeitraum hinweg verübt wurden, sowie die hohe Anzahl der Opfer. Die zentrale Befehligung und Organisation des Vorgehens der Sicherheitskräfte durch die obersten politischen und militärischen Verantwortlichen um den Staatspräsidenten begründen außerdem den systematischen Charakter des Angriffs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, NStZ-RR 2021, 155, 156; vom 5. September 2019 - AK 47/19, juris Rn. 36; vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 58 ff.). 59
  7. cc)Ob das Tatbestandsmerkmal des gegen die Bevölkerung gerichteten Angriffs im Sinne des § 7 Abs. 1 VStGB zusätzlich ein „Politikelement“ enthält, wonach ein Angriff voraussetzt, dass er in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation vorgenommen wird, die einen solchen Angriff zum Ziel hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, juris Rn. 37; vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 61; Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 168; Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157 Rn. 26), kann an dieser Stelle dahinstehen. Denn ein solches versteht sich vorliegend von selbst. 60
  8. c)Die beiden hochwahrscheinlichen Taten des Beschuldigten zum Nachteil des Zeugen „Z§20§04§70017“ und der weiteren 25 gemeinsam mit ihm festgenommenen und zur Zwangsarbeit verpflichteten Personen (oben III. 1.
  9. a)
  10. cc)und dd)) sind jeweils als Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Versklavung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 VStGB zu werten. 61
  11. aa)Voraussetzung dieses Tatbestandes ist, dass der Täter ein angemaßtes „Eigentumsrecht“ an einem Menschen ausübt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2022 - AK 32/22, juris Rn. 40; vom 4. Mai 2022 - AK 17/22, NStZ-RR 2022, 227, 228; vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, BGHR VStGB § 7 Abs. 1 Menschenhandel 1 Rn. 39 mwN; BT-Drucks. 14/8524 S. 20; IStGH [Trial Chamber IX], Urteil vom 4. Februar 2021 - ICC-02/04-01/15 [Ongwen], Rn. 2711 ff.; MüKoStGB/Werle/Jeßberger, 4. Aufl., § 7 VStGB Rn. 57; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Aufl., Rn. 1022). Nachdem von Rechts wegen allerdings kein solches Eigentumsrecht an einer Person bestehen kann, umfasst der Tatbestand der Sklaverei eine de facto vergleichbare Behandlung, bei der der Täter einen Menschen seinem Willen und seinen Interessen unterwirft und diesem die Freiheit abspricht, selbstbestimmt zu handeln. Wesentliche Indizien dabei sind die Kontrolle der Bewegungsfreiheit des Opfers, seine Verletzlichkeit, Misshandlungen und die wirtschaftliche Beherrschung oder Ausnutzung der betroffenen Person. Nicht zwingend erforderlich ist es dagegen, dass das Opfer entgeltlich oder gegen eine sonstige Vergütung „erworben“ oder wieder „veräußert“ worden beziehungsweise die Ausübung des „Eigentumsrechts“ von längerer Dauer ist. Diese Aspekte können jedoch starke Indizien für eine Versklavung sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2022 - AK 32/22, juris Rn. 40; vom 4. Mai 2022 - AK 17/22, NStZ-RR 2022, 227, 228; vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, BGHR VStGB § 7 Abs. 1 Menschenhandel 1 Rn. 39; ebenso die internationalen Strafgerichte: IStGH [Trial Chamber IX], Urteil vom 4. Februar 2021 - ICC-02/04-01/15 [Ongwen], Rn. 2712 ff.; IStGH [Trial Chamber II], Urteil vom 7. März 2014 - ICC-01/04-01/07 [Katanga], Rn. 975 f.; ICTY [Trial Chamber], Urteil vom 22. Februar 2001 - IT-96-23-T [Kunarac u.a.], Rn. 542; SCSL [Trial Chamber II], Urteil vom 18. Mai 2012 - SCSL-03-01-T [Taylor], Rn. 447; s. ferner LK/Esser, StGB, 13. Aufl., § 7 VStGB Rn. 99 f.; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Aufl., Rn. 1024). 62 Das völkerstrafrechtliche Verständnis von Versklavung hat sich mithin deutlich entfernt vom klassischen völkerrechtlichen Begriff der Versklavung (so auch LK/Esser, StGB, 13. Aufl., § 7 VStGB Rn. 99), so dass insbesondere die Heranziehung zu Zwangsarbeit - die für sich genommen kein Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist - unter Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit vielfach dem Menschlichkeitsverbrechen der Versklavung unterfällt, insbesondere wenn die erzwungene Arbeitsleistung unentgeltlich erbracht werden muss und negative gesundheitliche Folgen für den Betroffenen haben kann (vgl. ICTY [Appeals Chamber], Urteil vom 17. September 2003 - IT-97-25-A [Krnojelac], Rn. 194 ff.; ICTY [Trial Chamber], Urteile vom 15. März 2002 - IT-97-25-T [Krnojelac], Rn. 358 f., 373; vom 22. Februar 2001 - IT-96-23-T [Kunarac u.a.], Rn. 542; s. ferner MüKoStGB/Werle/Jeßberger, 4. Aufl., § 7 VStGB Rn. 61; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Aufl., Rn. 1027 ff.). 63 Hieran gemessen war eine Versklavung im völkerstrafrechtlichen Sinne gegeben. Der Zeuge „Z§20§04§70017“ und die weiteren 25 Personen wurden festgenommen, an die direkte Frontlinie verbracht und mussten dort unter Lebensgefahr körperlich schwere Zwangsarbeit verrichten. Sie waren dem Willen und den Interessen des Beschuldigten und der weiteren beteiligten Milizionäre schutzlos ausgeliefert und konnten nicht mehr selbstbestimmt handeln. Ihre Bewegungsfreiheit war aufgehoben. Der Beschuldigte und seine Miliz beuteten den Zeugen „Z§20§04§70017“ und die weiteren Opfer aus, indem sie ihre Arbeitskraft ohne Entlohnung vollständig in Anspruch nahmen; neben die Freiheitsberaubung trat mithin eine wirtschaftliche Ausnutzung. 64
  12. bb)Der Einordnung der Taten als Versklavung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 VStGB steht die geringe Dauer der Gefangenhaltung und Verpflichtung zur Zwangsarbeit nicht entgegen. 65

(1)Zwar blieben der Zeuge „Z§20§04§70017“ und die weiteren vom Beschuldigten festgenommenen Personen nicht über eine besonders lange Zeit als Zwangsarbeiter in der Gewalt des Beschuldigten und dessen Miliz, sondern wurden die Gefangennahme und Verpflichtung zur Zwangsarbeit in beiden Fällen noch am selben Tag beendet. Indes gilt: Für die Erfüllung des Tatbestandes der Versklavung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 VStGB bedarf es nicht zwingend der Ausübung eines angemaßten „Eigentumsrechts“ an dem Opfer über einen längeren Zeitraum; ein solcher ist lediglich ein Indiz für das Vorliegen einer Versklavung, ohne dass diese bei bloß kurzzeitigen Tatgeschehen ausgeschlossen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2022 - AK 32/22, juris Rn. 40; vom 4. Mai 2022 - AK 17/22, NStZ-RR 2022, 227, 228; vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, BGHR VStGB § 7 Abs. 1 Menschenhandel 1 Rn. 39). 66
(2)Auch nach der Rechtsprechung der internationalen Strafgerichte ist eine unbestimmte oder aber zumindest über einen längeren Zeitraum andauernde Tathandlung für eine Verwirklichung des Verbrechens gegen die Menschlichkeit durch Versklavung nicht erforderlich, sondern die Zeitdauer lediglich ein in die Gesamtwürdigung einzustellender Faktor (vgl. IStGH [Trial Chamber IX], Urteil vom
  1. Februar 2021 - ICC-02/04-01/15 [Ongwen], Rn. 2714; ICTY [Appeals Chamber], Urteil vom
  2. Juni 2002 - IT-96-23 [Kunarac u.a.], Rn. 121; ICTY [Trial Chamber], Urteil vom
  3. Februar 2001 - IT-96-23-T [Kunarac u.a.], Rn. 542; SCSL [Trial Chamber II], Urteil vom
  4. Mai 2012 - SCSL-03-01-T [Taylor], Rn. 447; s. auch LK/Esser, StGB,
  5. Aufl., § 7 VStGB Rn. 99; MüKoStGB/Werle/Jeßberger,
  6. Aufl., § 7 VStGB Rn. 58; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht,
  7. Aufl., Rn. 1024). Der Internationale Strafgerichtshof hat insofern formuliert: „The law also does not establish a minimum period of enslavement. (…) the duration of the exercise of powers attaching to the right of ownership is a factor to be taken into account in the specific circumstances of the case.“ (IStGH [Trial Chamber IX], Urteil vom
  8. Februar 2021 - ICC-02/04-01/15 [Ongwen], Rn. 2714). 67
(3)Die gebotene Gesamtwürdigung aller Umstände ergibt vorliegend, dass das Handeln des Beschuldigten zum Nachteil des Zeugen „Z§20§04§70017“ und der weiteren gemeinsam mit ihm festgenommenen Personen den Tatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit durch Versklavung ungeachtet der relativ kurzen Zeit ihrer Gefangennahme und Heranziehung zu Zwangsarbeit erfüllte. Denn die übrigen Umstände der Taten sprechen so deutlich für die Anmaßung eines „Eigentumsrechts“ an den Festgenommenen und haben solche Relevanz, dass sie den gegenläufigen Indizwert der kurzen Zeitspanne des Tatgeschehens aufwiegen: Den Betroffenen wurden die Ausweise abgenommen, ohne die es ihnen unmöglich war, sich in Damaskus einigermaßen frei zu bewegen. Das gesamte Auftreten des Beschuldigten und der weiteren Milizionäre verdeutlichte den Opfern zweifelsfrei, dass sie sich vollständig deren Botmäßigkeit zu unterwerfen hatten und ihnen bei jedwedem Widerstand massive körperliche Misshandlungen drohten. Sie mussten unter ganz erheblicher Gefahr für Leib und Leben sowie ohne Verpflegung und sonstige Versorgung direkt an der Front schwere körperliche Arbeiten verrichten, wobei die Entscheidung über die Art der Tätigkeiten, den Ort der Zwangsarbeit und deren Dauer allein dem Beschuldigten und seiner Milizionäre oblag. Während der Zeit ihrer Zwangsverpflichtung, die sich immerhin in einem Fall auf einen ganzen Arbeitstag, im anderen auf jedenfalls etliche Stunden erstreckte, waren sie der Willkür des Beschuldigten und der anderen Angehörigen der „National Defence Forces“ ausgeliefert, die sie wirtschaftlich ausnutzten, indem sie ihre Arbeitskraft ohne Entgeltzahlung in Anspruch nahmen und sie daran hinderten, ihrer normalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. So wurde der Zeuge „Z§20§04§70017“ jeweils auf dem Weg zu seiner Arbeitsstätte festgenommen. Die Umstände zeigen mithin, dass die Gefangenhaltung und der Einsatz zur Zwangsarbeit in einem solchen Maß gekennzeichnet waren durch eine Missachtung der Unversehrtheit und Freiheit der Betroffenen sowie der Ausnutzung ihrer Arbeitskraft, dass der Zeitfaktor in den Hintergrund tritt. 68 cc) Eine völkerrechtliche Rechtfertigung der Zwangsarbeit kommt angesichts der unmittelbaren Lebensgefahr, der die Opfer bei ihrer Tätigkeit ausgesetzt waren, und ihrer Heranziehung zu militärischen Hilfsdiensten ungeachtet Art. 5 Abs. 1 Buchst. e ZP II nicht in Betracht (vgl. in Bezug auf das völkergewohnheitsrechtliche Kriegsverbrechen der Zwangsarbeit Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Aufl., Rn. 1308). 69 d) Durch die ihm zur Last gelegten Taten zum Nachteil des Zeugen S. (oben III. 1. a) aa)), gegen eine Zivilperson vor einer Bäckerei im Herbst 2014 (oben III. 1. a) bb)) und zum Nachteil des Zeugen „Z§20§04§70017“ im Dezember 2012 (oben III. 1. a) cc)) hat sich der Beschuldigte hochwahrscheinlich zudem wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Folter gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB strafbar gemacht. Denn die Tatopfer befanden sich unter der Kontrolle des Beschuldigten. Durch ihn beziehungsweise auf sein Geheiß hin durch andere Angehörige seiner Miliz, deren Verhalten der Beschuldigte als Befehlshaber steuerte, wurden sie - jenseits einer völkerrechtlich zulässigen Sanktionierung - körperlich misshandelt. Zwar unterfällt die Zufügung körperlicher oder seelischer Schäden oder Leiden § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB nur, wenn die Behandlung „erheblich“ ist; insofern gilt das Gleiche wie beim Kriegsverbrechen

§ 8Abs. 1 Nr. 3 VSt

GB. Der Begriff der Erheblichkeit verlangt ein hinreichend großes Maß der durch die Tathandlung verursachten Beeinträchtigung; dieses die Strafbarkeit begrenzende Merkmal dient nicht allein dazu, Bagatellfälle aus dem Anwendungsbereich auszuscheiden. Die Erheblichkeit ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls zu beurteilen, insbesondere der Art der Handlung sowie ihres Kontextes. Wie bei § 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB muss das Ausmaß der Beeinträchtigung über dasjenige einer körperlichen Misshandlung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB deutlich hinausgehen. Eine bleibende Gesundheitsschädigung oder Schmerzen extremen Ausmaßes sind jedoch nicht erforderlich; besonders schwerer oder bleibender Folgen im Sinne des § 226 StGB bedarf es zur Tatbestandverwirklichung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, NStZ-RR 2021, 155, 156 mwN; Urteil vom 28. Januar 2021 - 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286 Rn. 65 ff.; Beschlüsse vom 5. September 2019 - AK 47/19, juris Rn. 38; vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 63; vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 27; MüKoStGB/Werle/Jeßberger, 4. Aufl., § 7 VStGB Rn. 75). Da Bezugspunkt der Erheblichkeit die körperlichen oder seelischen Schäden oder Leiden sind, sind besonders die tatsächlich hervorgerufenen physischen und psychischen Auswirkungen in den Blick zu nehmen. Darüber hinaus können etwa die Art der Behandlung und ihres Kontextes, ihre Dauer sowie die Verfassung der Opfer zu berücksichtigen sein (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2021 - 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286 Rn. 73). 70 Hieran gemessen waren die hochwahrscheinlichen Misshandlungen der Geschädigten erheblich. Sie wurden jeweils willkürlich festgehalten und brutal misshandelt. Der Zeuge S. wurde über lange Zeit wiederholt massiv von mehreren Personen unter Einsatz von Schlagwerkzeugen misshandelt. Die vor einer Bäckerei im Herbst 2014 angegangene Zivilperson wurde gleichfalls von mehreren Personen attackiert und zudem schwer verletzt. Angesichts der Massivität der Einwirkung auf den Zeugen „Z§20§04§70017“ ist auch seine Behandlung im Dezember 2012 (oben III. 1.

  1. a)cc)) als erheblich im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB zu werten, denn er wurde nicht nur von fünf Milizionären vereint mit Fäusten traktiert, sondern zudem vom Beschuldigten gezielt mit einem Auto angefahren und auch dadurch verletzt. 71
  2. e)Durch die Taten zum Nachteil der Zeugen S. (oben III. 1.
  3. a)aa)) und „Z§20§04§70017“ sowie der weiteren 25 gemeinsam mit ihm festgenommenen und zur Zwangsarbeit verpflichteten Personen (oben III. 1.
  4. a)
  5. cc)und dd)) hat sich der Beschuldigte hochwahrscheinlich zudem jeweils wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Freiheitsentziehung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 9 VStGB (zur Tatbezeichnung vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 2022 - 3 StR 230/22, BGHSt 67, 180 Rn. 60) strafbar gemacht. Denn das Tathandeln des Beschuldigten hinderte die Zeugen jeweils daran, ihren Aufenthaltsort frei zu verlassen; ihre Fortbewegungsfreiheit wurde aufgehoben. Dass sich der Zeuge „Z§20§04§70017“ und seine Mitgefangenen während der Verrichtung von Zwangsarbeit an der Arbeitsstätte bewegen durften, steht der Tatbestandserfüllung nicht entgegen, weil sie aufgrund ihrer Bewachung durch die Miliz daran gehindert waren, diese zu verlassen (vgl. BT-Drucks. 14/8524, S. 22; MüKoStGB/Werle/Jeßberger, 4. Aufl., § 7 VStGB Rn. 104; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Aufl., Rn. 1045). Die Festhaltungen erfolgten unter Verstoß gegen das Völkerrecht, denn es handelte sich jeweils um willkürliche Freiheitsentziehungen ohne vorherige Durchführung eines rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Verfahrens (vgl. insofern MüKoStGB/Werle/Jeßberger, 4. Aufl., § 7 VStGB Rn. 106; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Aufl., Rn. 1046). 72 Die Freiheitsberaubungen waren jeweils auch schwerwiegend im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 9 VStGB. Dieses Tatbestandsmerkmal nimmt einerseits kurzzeitige Freiheitsbeschränkungen von der Strafbarkeit aus (vgl. BT-Drucks. 14/8524, S. 22), gebietet aber andererseits eine Gesamtbetrachtung der die Tatbegehung kennzeichnenden Umstände, so dass im Einzelfall auch Freiheitsentziehungen, die nicht von längerer Dauer sind, § 7 Abs. 1 Nr. 9 VStGB unterfallen können. Das gilt etwa dann, wenn die Freiheitsentziehung für das Opfer über den Eingriff in die Fortbewegungsfreiheit hinaus mit zusätzlichen Belastungen verbunden war, beispielsweise durch schlechte Haftbedingungen, Misshandlungen oder eine für das Opfer unabsehbare Dauer des Festhaltens (vgl. LK/Esser, StGB, 13. Aufl., § 7 VStGB Rn. 226). 73 Die vorliegend zu beurteilenden Freiheitsberaubungen waren zum einen nicht lediglich von kurzer Dauer, denn der Zeuge S. wurde länger als einen Tag inhaftiert und der Zeuge „Z§20§04§70017“ jeweils über etliche Stunden gefangen gehalten. Zum anderen waren die Taten für die Opfer mit gravierenden zusätzlichen Belastungen verbunden, etwa mit der jedenfalls für den Zeugen S. unabsehbaren Dauer des Freiheitsentzugs und mit der hohen Lebensgefahr, welcher der Zeuge „Z§20§04§70017“ und die weiteren 25 gemeinsam mit ihm festgenommenen und zur Zwangsarbeit verpflichteten Personen bei der Arbeit an der Frontlinie ausgesetzt waren. 74
  6. f)Soweit der Beschuldigte durch seine jeweiligen Handlungen verschiedene Straftatbestände des § 7 Abs. 1 VStGB - Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Versklavung, Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Folter, Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Freiheitsentziehung - zugleich erfüllte, stehen diese Strafbarkeiten angesichts des Charakters des § 7 VStGB als eine eigenständige Straftatbestände enthaltene und nicht lediglich Tatbestandsvarianten einer einheitlichen Strafvorschrift pönalisierende Norm zueinander im Verhältnis der Tateinheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. November 2022 - 3 StR 230/22, BGHSt 67, 180 Rn. 60 ff.; vom 12. Oktober 2022 - AK 32/22, juris Rn. 8, 32; vom 4. Mai 2022 - AK 17/22, NStZ-RR 2022, 227, 228). 75
  7. g)Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten zum Nachteil des Zeugen S. (oben III. 1.
  8. a)aa)), gegen eine Zivilperson vor einer Bäckerei im Herbst 2014 (oben III. 1.
  9. a)bb)) und zum Nachteil des Zeugen „Z§20§04§70017“ im Dezember 2012 (oben III. 1.
  10. a)cc)) sind mit hoher Wahrscheinlichkeit (auch) als Kriegsverbrechen gegen Personen durch Folter zu werten (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB). 76
  11. aa)Die in Syrien seit Februar 2011 gegen die Regierung von Präsident Bashar al-Assad schwelenden Proteste eskalierten ab dem 15. März 2011 aufgrund des repressiven und gewaltsamen Vorgehens syrischer Sicherheitskräfte und Milizen sowie der Armee gegen Demonstranten und Oppositionelle. Die dadurch bewirkte Militarisierung der Protestbewegung entwickelte sich zu einem bewaffneten Aufstand, der Anfang 2012 weite Teile des Landes erfasste und sich zu einem großflächigen Bürgerkrieg ausweitete. Spätestens seit dieser Zeit herrscht daher in Syrien ein nichtinternationaler bewaffneter Konflikt im Sinne des § 8 Abs. 1 VStGB zwischen dem syrischen Regime mit offizieller Armee, Polizei, Sicherheitskräften sowie zivilen Milizen einerseits und einer Vielzahl kämpfender Gruppierungen andererseits (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2022 - AK 3/22, NStZ-RR 2022, 153; vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 7, 24; vom 20. April 2021 - AK 30/21, juris Rn. 10; Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17, BGHSt 62, 272 Rn. 11 f.; Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 7, 23). 77
  12. bb)Die Tathandlungen wurden jeweils im Zusammenhang mit dem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt in Syrien begangen. Der erforderliche funktionale Zusammenhang ist gegeben, wenn das Vorliegen des bewaffneten Konflikts für die Fähigkeit des Täters, das Verbrechen zu begehen, für seine Entscheidung zur Tatbegehung, für die Art und Weise der Begehung oder für den Zweck der Tat von wesentlicher Bedeutung war; die Tat darf nicht lediglich „bei Gelegenheit“ des bewaffneten Konflikts begangen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 38; vom 4. April 2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229, 231; vom 17. November 2017 - AK 54/16, juris Rn. 29; Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17, BGHSt 62, 272 Rn. 55: s. auch MüKoStGB/Ambos, 4. Aufl., Vor § 8 VStGB Rn. 35; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Aufl., Rn. 1216 ff. mit Nachw. zur Rspr. der internationalen Strafgerichte). Diese Voraussetzung war hier gegeben. Die Taten hatten jeweils ihren Ursprung in Kontrollmaßnahmen der auf Seiten des syrischen Regimes im bewaffneten Konflikt agierenden „National Defence Forces“, die ihrerseits Teil des Vorgehens gegen die gegnerische Konfliktpartei waren. Die Misshandlungen des Zeugen „Z§20§04§70017“ standen zudem in einem inneren Zusammenhang mit dessen zwangsweiser Heranziehung zu militärischen Unterstützungsmaßnahmen. 78
  13. cc)Die Tatopfer waren hochwahrscheinlich nach humanitärem Völkerrecht zu schützende Personen, und zwar Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnahmen und sich in der Gewalt der gegnerischen Partei befanden (§ 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB). Es handelte sich bei ihnen um nicht kampfbeteiligte Zivilpersonen. Sie befanden sich in der Gewalt des Beschuldigten und seiner Mittäter, mithin in der einer dem syrischen Regime zuzurechnenden Miliz. Jedenfalls im Sinne eines dringenden Tatverdachts ist davon auszugehen, dass das syrische Regime und damit auch die Miliz des Beschuldigten im Verhältnis zu den Tatopfern „gegnerische Partei“ im Sinne des § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB waren (vgl. zu diesem Merkmal BGH, Beschluss vom 4. April 2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229, 231; Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 84 ff.; Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 26), wenngleich dies im weiteren Verlauf des Verfahrens der näheren Aufklärung bedarf. Denn das Vorgehen der „National Defence Forces“ war gekennzeichnet davon, gegen Regimegegner unter der syrischen Zivilbevölkerung vorzugehen; hierauf zielte es ab. Bei der gebotenen materiellen Betrachtung spricht daher derzeit vieles dafür, dass die Opfer der in Gegnerschaft zum syrischen Regime stehenden Seite zuzuordnen sind. Insofern gilt, dass bei einer komplexen Bürgerkriegslage unter Beteiligung einer Vielzahl staatlicher und nichtstaatlicher Akteure mit unterschiedlichsten Interessen - wie im Fall des syrischen Bürgerkriegs - bereits diejenige Person einem Gegner zuzurechnen sein kann, die den Absichten der Konfliktpartei des Täters entgegenstehende Ziele verfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229, 231; Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 86; Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 26). 79
  14. dd)Es besteht der dringende Tatverdacht, dass der Beschuldigte gemeinsam mit Angehörigen seiner Miliz die Geschädigten durch Zufügung erheblicher körperlicher und seelischer Leiden unmenschlich behandelte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB. Das Tatbestandsmerkmal der unmenschlichen Behandlung durch Zufügung erheblicher körperlicher oder seelischer Schäden oder Leiden ist weit auszulegen, jedoch muss - wie beim Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Folter (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 StGB) - die Misshandlung des Opfers „erheblich“ sein. Der Begriff der Erheblichkeit verlangt auch bei § 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB ein hinreichend großes Maß der durch die Tathandlung verursachten Beeinträchtigung und dient nicht allein dazu, Bagatellfälle aus dem Anwendungsbereich auszuscheiden. Die Erheblichkeit ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls zu beurteilen, insbesondere der Art der Handlung sowie ihres Kontextes. Das Ausmaß der Beeinträchtigung muss - wie bei § 7 Abs. 1 Nr. 5 StGB - über dasjenige einer körperlichen Misshandlung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB deutlich hinausgehen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2021 - 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286 Rn. 65 ff.; Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 27). Da Bezugspunkt der Erheblichkeit die körperlichen oder seelischen Schäden oder Leiden sind, sind besonders die tatsächlich hervorgerufenen physischen und psychischen Auswirkungen in den Blick zu nehmen. Darüber hinaus können etwa die Art der Behandlung und ihres Kontextes, ihre Dauer sowie die Verfassung der Opfer zu berücksichtigen sein (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2021 - 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286 Rn. 73). Daran gemessen wurde die Erheblichkeitsschwelle hier überschritten; insofern wird auf die obigen Ausführungen zur hochwahrscheinlichen Strafbarkeit des Beschuldigten nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB Bezug genommen. 80
  15. ee)Die mutmaßliche Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Kriegsverbrechen gegen Personen durch Folter tritt in weiterer Tateinheit zu derjenigen wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinzu. 81
  16. h)Die Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch unterfallen der deutschen Strafgewalt nach dem in § 1 Satz 1 VStGB normierten Weltrechtsprinzip. 82 3. Auf die Frage, inwieweit sich der Beschuldigte im Hinblick auf die Fälle II. 1. bis II. 2. des Haftbefehls vom 25. Januar 2024 tateinheitlich auch nach allgemeinem Strafrecht - im Fall II. 1. wegen erpresserischen Menschenraubs (§ 239a Abs. 1 StGB) und besonders schwerer räuberischer Erpressung (§ 253 Abs. 1, § 255, § 250 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buchst. a StGB); im Fall II. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB) - strafbar gemacht hat (vgl. hierzu die Darlegungen im Haftbefehl vom 25. Januar 2024, dort unter V. 2.), kommt es für die vorliegende Haftfortdauerentscheidung nicht an; sie bedarf deshalb hier keiner Erörterung. Die weitere Untersuchungshaft wird bereits von den genannten Strafbarkeiten nach dem Völkerstrafgesetzbuch getragen. 83 4. Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts zur Verfolgung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten und damit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für die Haftentscheidungen (§ 169 Abs. 1 StPO) ergibt sich aus Art. 96 Abs. 5 Nr. 2 und 3 GG und § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG i.V.m. § 120 Abs. 1 Nr. 8 GVG. 84 5. Es ist jedenfalls der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO gegeben. Es ist wahrscheinlicher, dass sich der Beschuldigte - sollte er auf freien Fuß gelangen - dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm stellen wird. 85 Der Beschuldigte hat im Falle seiner Verurteilung wegen der vorstehend unter III. 1.
  17. a)geschilderten Taten mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Denn die Mindeststrafe für Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Versklavung und durch Folter beläuft sich gemäß § 7 Abs. 1 VStGB auf fünf Jahre Freiheitsstrafe; in - hier allerdings nach derzeitigem Ermittlungsstand fernliegenden - minder schweren Fällen gemäß § 7 Abs. 2 VStGB auf zwei Jahre Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte ist mehrerer solcher Taten dringend verdächtig; jede der Taten ist gekennzeichnet von erheblicher körperlicher und psychischer Misshandlung der Opfer und wiegt daher schwer. 86 Dem von der hohen Straferwartung ausgehenden großen Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthemmenden Umstände entgegen. Insofern gilt, dass die Annahme von Fluchtgefahr kein sicheres Wissen um die sie begründenden Tatsachen erfordert; es genügt derselbe Wahrscheinlichkeitsgrad wie bei der Annahme des dringenden Tatverdachts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2018 - StB 43 u. 44/18, juris Rn. 37; vom 2. November 2016 - StB 35/16, juris Rn. 11). 87 Der Beschuldigte, der die syrische Staatsangehörigkeit besitzt, ist in Deutschland nicht verwurzelt. Er war vor seiner Verhaftung zuletzt in B. als Bewohner einer Flüchtlingsunterkunft registriert, hielt sich in dieser allerdings nicht auf, sondern an wechselnden anderen Orten. Einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung ging er nicht nach. In der Zeit zwischen seiner erstmaligen Einreise in die Bundesrepublik als vermeintlich in Syrien politisch Verfolgter im Jahr 2016 und seiner Festnahme lebte er wiederholt - teilweise auch für längere Zeit - in der Türkei. Dort befinden sich auch seine Ehefrau und seine Kinder. Noch kurz vor seiner Verhaftung trug er sich, wie sich aus überwachter Telekommunikation ergibt, mit dem Gedanken, erneut in die Türkei zu reisen. 88 Ob darüber hinaus - wie der Haftbefehl vom 25. Januar 2024 angesichts der Bemühungen des Beschuldigten annimmt, aus der Untersuchungshaft heraus verdeckt und unter Umgehung der ihm auferlegten Beschränkungen in Kontakt mit Familienangehörigen zu treten und diese zu ihn entlastenden Bekundungen zu bewegen - auch der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO) gegeben ist, kann für die vorliegende Haftfortdauerentscheidung dahingestellt bleiben. 89 Der Zweck der Untersuchungshaft kann unter den gegebenen Umständen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO erreicht werden. 90 6. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Das Verfahren ist bislang mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung geführt worden. 91 Die Ermittlungen waren und sind besonders umfangreich und komplex; die Akten umfassen derzeit 53 Stehordner. Bislang wurden 38 Zeugen an verschiedenen Orten in Deutschland und Österreich vernommen, vielfach unter Zuhilfenahme von Dolmetschern. Es wurden Rechtshilfeersuchen an das Vereinigte Königreich, Dänemark und die USA gestellt sowie erlangte Verkehrsdaten der Kommunikation des Beschuldigten über soziale Netzwerke im Internet und insgesamt 27 bei dem Beschuldigten anlässlich seiner Verhaftung sichergestellte Asservate, darunter zwei Mobiltelefone, ausgewertet. Ferner wurden mehrere Sachverständigengutachten eingeholt, unter anderem das eines Islamwissenschaftlers zur Situation im Damaszener Stadtteil At-Tadamon seit 2011 und zu den „Nationalen Verteidigungskräften“ (NDF), denen der Beschuldigte hochwahrscheinlich angehörte und als deren Milizionär er die hier geschilderten Taten mutmaßlich beging. Zudem wurden 27 Videodateien, die Folterungen und Tötungen von Zivilpersonen durch die NDF in At-Tadamon zeigen, analysiert und das aufgezeichnete gesprochene Wort übersetzt. 92 Wegen näherer Einzelheiten der seit der Festnahme des Beschuldigten durchgeführten Ermittlungen wird Bezug genommen auf den diese beschreibenden Vermerk des Bundeskriminalamts vom 11. Januar 2024. 93 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat vom 29. Januar 2024 dargelegt, mit einem Abschluss der Ermittlungen sei noch im Februar 2024 zu rechnen; spätestens im März 2024 solle Anklage zum Hanseatischen Oberlandesgericht erhoben werden. Mithin ist davon auszugehen, dass das Verfahren auch in Zukunft mit der gebotenen Beschleunigung betrieben werden wird. 94 7. Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits derzeit nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Schäfer Paul Kreicker http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304162024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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