BGH, Urteil vom 26.11.2020 – I ZR 169/19 – Grundstücksmaklervertrag: Beginn der Widerrufsfrist bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen…
KORE304172020 ECLI:DE:BGH:2020:261120UIZR169.19.0 BGH 1. Zivilsenat 20201126 I ZR 169/19 Urteil § 312g Abs 1 BGB, § 355 Abs 2 BGB, § 356 Abs 3 BGB, § 356 Abs 4 S 1 BGB, § 357 Abs 8 BGB, § 652 BGB, Art 246a § 1 Abs 2 S 1 Nr 1 Anl 2 BGBEG, Art 246a § 4 Abs 2 S 1 BGBEG, Art 6 Abs 1 Buchst h EURL 83/2011, Art 7 Abs 1 EURL 83/2011 vorgehend OLG Hamm, 12. August 2019, Az: I-18 U 119/18, Urteilvorgehend LG Münster, 15. Oktober 2018, Az: 10 O 70/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Grundstücksmaklervertrag: Beginn der Widerrufsfrist bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen; Informationspflichten des Unternehmers; Verlust des Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung; Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung 1. Der Beginn der Widerrufsfrist bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen setzt nicht nur voraus, dass der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts informiert hat, sondern erfordert darüber hinaus, dass der Unternehmer dem Verbraucher diese Informationen gemäß Art. 246a § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB auf Papier oder, wenn der Verbraucher zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat. Zu diesen Informationen gehört auch diejenige über das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zum EGBGB.
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. August 2019 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Beklagten wollten ihr Reihenhaus in Münster (im Folgenden: Objekt) verkaufen. Zu diesem Zweck schalteten sie am 26. August 2017 eine Anzeige in der Zeitung, mit der sie das Objekt zum Preis von 395.000 € anboten. Daraufhin meldeten sich die späteren Erwerber bei den Beklagten mit Schreiben vom 27. August 2017.
2 Am 29. August 2017 unterschrieben die Beklagten in ihrer Wohnung, in der sie der Kläger aufgesucht hatte, einen von ihm vorformulierten "Makler-Verkaufsauftrag", der nach Nr. 5 des Vertragstextes ein Alleinverkaufsauftrag war. Diese Vertragsklausel sieht für den Fall, dass die Beklagten während der Dauer des Alleinverkaufsauftrags einen Kaufvertrag ohne Mitwirkung des Klägers schließen sollten, eine von ihnen zu zahlende Pauschalentschädigung des Klägers in Höhe von sieben Prozent des Gesamtverkaufspreises zuzüglich Umsatzsteuer vor. Die Beklagten unterzeichneten außerdem ein gesondertes Blatt mit einer Widerrufsbelehrung, in der darauf hingewiesen wird, dass für einen Widerruf das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwendet werden kann. Im Anschluss an die Widerrufsbelehrung folgen zwei jeweils handschriftlich angekreuzte, vom Kläger vorformulierte "Erklärungen des Auftraggebers" mit folgendem Inhalt:
Ich verlange, dass Sie mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen (§ 357 Abs. 8 BGB).
Mir ist bekannt, dass ich bei vollständiger Vertragserfüllung durch Sie mein Widerrufsrecht verliere (§ 356 Abs. 4 BGB), wenn Sie bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist die Dienstleistung vollständig erbracht haben.
3 Ein Muster-Widerrufsformular war den Vertragsunterlagen nicht beigefügt.
4 Die Beklagten verwiesen die späteren Erwerber an den Kläger, den diese mit E-Mail vom 3. September 2017 kontaktierten. Der Kläger übermittelte den späteren Erwerbern Unterlagen zu dem Objekt und nahm mit ihnen und weiteren Interessenten Besichtigungen vor. Er ließ sich von ihnen ermächtigen, einen Notar mit der Vorbereitung eines Kaufvertrags zu beauftragen. Am 15. September 2017 schlossen die Beklagten und die Erwerber einen notariellen Kaufvertrag über das Objekt zum Preis von 425.000 €, in dem die Kaufvertragsparteien erklärten, der Kläger habe den Vertrag vermittelt.
5 Der Kläger erteilte beiden Beklagten Rechnungen über den jeweils hälftigen Betrag der Maklerprovision. Die Beklagten erklärten am 7. Dezember 2017 den Widerruf des Maklervertrags. Der spätere Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte die Beklagten mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 vergeblich zur Zahlung der Maklerprovision auf.
6 Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 2 habe den Maklervertrag und die Widerrufsbelehrung bei der Unterzeichnung des Maklerverkaufsauftrags am 29. August 2017 mit seinem Mobiltelefon fotografiert. Er, der Kläger, habe um den 3. September 2017 herum eine Kopie des Maklervertrags und der Widerrufsbelehrung in den Postkasten der Beklagten eingeworfen. Die Beklagten haben behauptet, erst mit Schreiben des vom Kläger eingeschalteten Rechtsanwalts vom 3. Januar 2018 Kopien des Maklervertrags und der Widerrufsbelehrung erhalten zu haben.
7 Der Kläger hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 15.172,50 € und auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, in Anspruch genommen. Er ist der Ansicht, die Beklagten schuldeten diesen Betrag als Provision, jedenfalls aber als Wertersatz.
8 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamm, Urteil vom 12. August 2019 - 18 U 119/18, juris).
9 Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.
10 A. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision zu. Auch Wertersatz könne er nicht beanspruchen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
11 Ein Provisionsanspruch gemäß § 652 Abs. 1 BGB bestehe nicht. Zwar hätten die Parteien am 29. August 2017 einen Maklervertrag abgeschlossen. Der Kläger habe auch eine Maklerleistung in Form der Vermittlung des Kaufvertrags zwischen den Beklagten und den Erwerbern erbracht. Weder sei der Courtageanspruch wegen einer unwirksamen Verpflichtung zur Zahlung einer Pauschalentschädigung verwirkt, noch stehe den Beklagten ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht aus § 242 BGB zu. Jedoch hätten die Beklagten den Maklervertrag wirksam mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 widerrufen, so dass die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der vereinbarten Courtage entfallen sei. Die Widerrufsfrist sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen gewesen, weil der Fristbeginn eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung voraussetze. Hierzu gehöre eine Aushändigung der Belehrung an den Verbraucher, zu der es nicht gekommen sei. Aus diesem Grund sei das Widerrufsrecht der Beklagten auch nicht gemäß § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB erloschen, obwohl der Kläger seine Leistung vollständig erbracht habe.
12 Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Wertersatz gemäß § 357 Abs. 8 BGB, weil auch dieser Anspruch eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfordere, an der es mangels ihrer Aushändigung an die Beklagten gefehlt habe.
13 B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger gegen die Beklagten weder ein Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision gemäß § 652 Abs. 1 BGB (dazu B I) noch ein Anspruch auf Wertersatz gemäß § 357 Abs. 8 BGB (dazu B II) wegen der Vermarktung des Objekts zusteht und dass die Klage auch hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unbegründet ist (dazu B III).
14 I. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision aus § 652 Abs. 1 BGB.
15 1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass zwischen dem Kläger und den Beklagten am 29. August 2017 ein Maklervertrag im Sinne des § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB zustande gekommen ist und die Voraussetzungen für einen Provisionsanspruch des Klägers vorliegen.
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Januar 1987 - IVa ZR 173/85, BGHZ 99, 374, 381 [juris Rn. 33], mwN). Die Verwendung einer solchen unwirksamen Klausel genügt für sich allein jedoch nicht, dem Makler den Anspruch auf Maklerlohn mit der Begründung zu versagen, er habe seine Treuepflichten gegenüber seinem Auftraggeber vorsätzlich oder arglistig verletzt. Die Beurteilung, ob dem Makler ein solcher Vorwurf gemacht werden kann, hat das Tatgericht anhand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Sie kann in der Revision nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung einen falschen rechtlichen Maßstab angelegt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat.
Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.
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29 2. Das Berufungsgericht hat ebenfalls zutreffend angenommen, dass den Beklagten gemäß § 312g Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zustand, da der Vertrag zwischen den Parteien außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist.
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31 Diese Regelungen dienen der Umsetzung von Art. 2 Nr. 8 Buchst. a und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäß Art. 4 und Erwägungsgrund 7 dieser Richtlinie eine Vollharmonisierung der von ihr erfassten Aspekte des Verbraucherschutzes bezweckt wird, so dass die Mitgliedstaaten insoweit weder strengere noch weniger strenge Rechtsvorschriften aufrechterhalten oder einführen dürfen (BGH, Urteil vom 11. April 2019 - I ZR 54/16, GRUR 2019, 961 Rn. 16 = WRP 2018, 1176 - Werbeprospekt mit Bestellpostkarte II, mwN). Dem Verbraucher steht nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU - von Ausnahmen abgesehen - eine Frist von 14 Tagen zu, in der er einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag widerrufen kann. Nach Art. 2 Nr. 8 Buchst. a dieser Richtlinie ist ein "außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossener Vertrag" jeder Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher, der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist.
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33 3. Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend angenommen, dass der von den Beklagten am 7. Dezember 2017 erklärte Widerruf fristgerecht erfolgt und das Widerrufsrecht nicht durch Ablauf der dafür bestimmten Frist erloschen ist.
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Danach ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zum EGBGB zu informieren. Der Unternehmer kann nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB diese Informationspflichten dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 zum EGBGB vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt. Nach Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen nach Art. 246a § 1 EGBGB vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen. Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag muss der Unternehmer die Informationen auf Papier oder, wenn der Verbraucher zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen (Art. 246a § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB).
35 Diese Regelungen beruhen auf Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Buchst. h, Art. 7 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2011/83/EU und sind daher richtlinienkonform auszulegen. Gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU steht dem Verbraucher eine Frist von 14 Tagen zu, in der er einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen kann. Hat der Unternehmer den Verbraucher nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU über sein Widerrufsrecht belehrt, so läuft die Widerrufsfrist zwölf Monate nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist ab (Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU). Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU informiert der Unternehmer den Verbraucher, bevor dieser durch einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag gebunden ist, bei Bestehen eines Widerrufsrechts in klarer und verständlicher Weise über die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts gemäß Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU sowie das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B dieser Richtlinie. Bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, stellt der Unternehmer nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU diese Informationen dem Verbraucher auf Papier oder, sofern der Verbraucher dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereit; diese Informationen müssen lesbar und in klarer und verständlicher Sprache abgefasst sein.
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41 Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass § 356 Abs. 3 BGB nicht ausdrücklich auf Art. 246a § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB verweist, sondern lediglich auf Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, ebenso wie Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU lediglich auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. h derselben Richtlinie verweist und nicht auf deren Art. 7 Abs. 1. Dies ist jedoch unschädlich, weil Art. 246a § 1 EGBGB durch Art. 246a § 4 EGBGB und Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU durch Art. 7 Abs. 1 derselben Richtlinie ergänzt werden. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist der Unternehmer gemäß § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246a EGBGB zu informieren. Danach sind sowohl die in Art. 246a § 1 EGBGB geregelten inhaltlichen Anforderungen als auch die in Art. 246a § 4 EGBGB geregelten formalen Anforderungen an die Erfüllung der Informationspflichten zu beachten. Deshalb wird der Lauf der Widerrufsfrist erst in Gang gesetzt, wenn der Unternehmer dem Verbraucher die Information über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts auf Papier oder, wenn der Verbraucher zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat.
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43 Art. 246a § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB fordert, dass die Informationen über das Widerrufsrecht vor Abgabe der Vertragserklärung "zur Verfügung gestellt" werden müssen, und zwar grundsätzlich in Papierform, ausnahmsweise bei Zustimmung des Verbrauchers auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU sieht ein "Bereitstellen" dieser Informationen auf Papier oder einem dauerhaften Datenträger vor. Ein "Zur-Verfügung-Stellen" und ein "Bereitstellen" bedeutet, dass dem Verbraucher die Informationen physisch übergeben werden müssen, wie auch der Verweis auf Papier oder ein anderes dauerhaftes Medium erkennen lässt. Die bloße Kenntnisnahme oder die Möglichkeit der Kenntnisnahme genügt danach nicht.
44 Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch die Regelung in Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB und Art. 6 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2011/83/EU. Danach ist die Informationspflicht des Unternehmers gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB und Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU erfüllt, wenn der Unternehmer das fakultativ verwendbare Muster-Widerrufsformular zutreffend ausgefüllt dem Verbraucher "übermittelt" hat.
45 Entgegen der Ansicht der Revision gelangen die in Art. 246a § 4 Abs. 2 Satz 4 EGBGB vorgesehenen Formerleichterungen im Streitfall nicht zur Anwendung. Nach dieser Regelung kann der Unternehmer die nach Art. 246a § 2 Abs. 2 EGBGB geschuldeten Informationen in anderer Form zur Verfügung stellen, wenn sich der Verbraucher hiermit ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Art. 246a § 2 Abs. 2 EGBGB gilt gemäß Art. 246a § 2 Abs. 1 EGBGB ausschließlich für Verträge über Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort erfüllt werden, die vom Verbraucher zu leistende Vergütung 200 Euro nicht übersteigt und bei denen der Verbraucher ausdrücklich die Dienste des Unternehmers angefordert hat. Um einen solchen Vertrag handelt es sich bei dem hier in Rede stehenden Maklervertrag ersichtlich nicht.
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49 Ferner ergibt sich daraus, dass der Verbraucher in dem Muster-Widerrufsformular in Anhang I Teil B der Richtlinie 2011/83/EU mit "Sie" angesprochen und aufgefordert wird, das Formular zurückzusenden, und dass die Muster-Widerrufsbelehrung in Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU auf das "beigefügte Muster-Widerrufsformular" verweist, dass dem Verbraucher das Muster-Widerrufsformular grundsätzlich zusammen mit der Widerrufsbelehrung zu übermitteln ist (zu Fernabsatzverträgen: BGH, GRUR 2019, 961 Rn. 39 - Werbeprospekt mit Bestellpostkarte II).
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52 4. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, das Widerrufsrecht sei nicht gemäß § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB erloschen.
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54 Die Vorschrift des § 356 Abs. 4 BGB dient der Umsetzung von Art. 16 Buchst. a der Richtlinie 2011/83/EU. Danach sehen die Mitgliedstaaten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen kein Widerrufsrecht nach Art. 9 bis 15 der Richtlinie 2011/83/EU vor, wenn bei Dienstleistungsverträgen die Dienstleistung vollständig erbracht worden ist, wenn der Unternehmer die Erbringung mit der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers und dessen Kenntnisnahme, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert, begonnen hatte.
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60 Nach § 312d Abs. 3 BGB in der bis zum 7. Dezember 2004 geltenden Fassung erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat (Fall 1) oder der Verbraucher diese selbst veranlasst (Fall 2). Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Erlöschen des Widerrufsrechts nach dieser Bestimmung - anders als nach der hier in Rede stehenden Regelung in § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB - nicht von einer Bestätigung des Verbrauchers von der Kenntnis des Verlusts des Widerrufsrechts abhängt. Außerdem reichte es nach dieser Altregelung für den Verlust des Widerrufsrechts aus, dass der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte. Nicht erforderlich war, dass er sie vollständig erbracht hatte.
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62 Nach § 312d Abs. 3 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung erlosch bei einer Dienstleistung das Widerrufsrecht auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt war, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hatte. Der Wortlaut des § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB stellt zum Teil höhere, zum Teil geringere Anforderungen an den Verlust des Widerrufsrechts als § 312d Abs. 3 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung. Die Altregelung erforderte für das Erlöschen des Widerrufsrechts eine vollständige Vertragserfüllung beider Seiten, während es nach § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB ausreicht, wenn nur der Unternehmer seine Leistung vollständig erfüllt hat. Anders als nach § 312d Abs. 3 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung muss nach § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB der Verbraucher nicht nur den ausdrücklichen Wunsch äußern, dass der Vertrag vor Ausübung des Widerrufsrechts erfüllt wird, sondern zusätzlich seine Kenntnis vom Verlust seines Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer bestätigen.
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Diese Möglichkeit besteht nicht, wenn - wie im Streitfall - dem Verbraucher lediglich anlässlich des Vertragsschlusses Kenntnis von seinem Widerrufsrecht gegeben worden ist, die Widerrufsbelehrung jedoch nicht ausgehändigt und das Muster-Widerrufsformular weder zur Kenntnis gegeben noch übergeben worden ist. Kann der Verbraucher sich nicht anhand einer ihm zur Verfügung stehenden Dokumentation über die Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts informieren, wird ihm die Ausübung dieses Rechts erschwert. Es stünde mit dem mit der Richtlinie 2011/83/EU verfolgten Ziel des Verbraucherschutzes nicht in Einklang, wenn ein Verbraucher das ihm grundsätzlich zustehende Widerrufsrecht verlöre, ohne in der Lage gewesen zu sein, es ungehindert auszuüben.
68 5. Da das Widerrufsrecht der Beklagten danach nicht erloschen ist, waren diese aufgrund ihres fristgerecht erklärten Widerrufs gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen gebunden.
69 II. Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Wertersatz aus § 357 Abs. 8 BGB zu.
70 1. Nach § 357 Abs. 8 BGB schuldet der Verbraucher beim Widerruf eines Vertrags über die Erbringung von Dienstleistungen dem Unternehmer Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung, wenn der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt (§ 357 Abs. 8 Satz 1 BGB). Dieser Anspruch besteht nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 EGBGB ordnungsgemäß informiert hat (§ 357 Abs. 8 Satz 2 BGB). Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen besteht der Anspruch nur dann, wenn der Verbraucher sein Verlangen nach § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat (§ 357 Abs. 8 Satz 3 BGB).
Nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zum EGBGB zu informieren. Nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 1 EGBGB hat er ihn darüber zu informieren, dass der Verbraucher dem Unternehmer bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen einen angemessenen Betrag nach § 357 Abs. 8 BGB für die vom Unternehmer erbrachte Leistung schuldet, wenn der Verbraucher das Widerrufsrecht ausübt, nachdem er auf Aufforderung des Unternehmers von diesem ausdrücklich den Beginn der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt hat.
71 § 357 Abs. 8 BGB beruht unter anderem auf Art. 7 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2011/83/EU. Möchte ein Verbraucher, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnt, so fordert der Unternehmer den Verbraucher dazu auf, ein entsprechendes ausdrückliches Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären (Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2011/83/EU). Übt ein Verbraucher das Widerrufsrecht aus, nachdem er ein solches Verlangen erklärt hat, zahlt er dem Unternehmer einen Betrag, der verhältnismäßig dem entspricht, was bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher den Unternehmer von der Ausübung des Widerrufsrechts unterrichtet, im Vergleich zum Gesamtumfang der vertraglich vereinbarten Leistungen geleistet worden ist (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2011/83/EU). Der Verbraucher hat nach Art. 14 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2011/83/EU nicht aufzukommen für Dienstleistungen, wenn der Unternehmer es unterlassen hat, die Informationen gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. h oder j der Richtlinie 2011/83/EU bereitzustellen oder der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, dass die Erbringung der Leistung während der Widerrufsfrist beginnen soll.
72 2. Auch der Wertersatzanspruch aus § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB setzt bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag voraus, dass der Unternehmer dem Verbraucher die nach § 357 Abs. 8 Satz 2 BGB zu erteilenden Informationen gemäß Art. 246a § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB auf Papier oder, wenn der Verbraucher zugestimmt hat, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat. Hier gelten die Ausführungen zu § 356 Abs. 3 BGB entsprechend (oben Rn. 40 bis 45). Im Streitfall ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, weil der Kläger den Beklagten die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular nicht ausgehändigt hat.
73 III. Da die Beklagten nicht verpflichtet sind, dem Kläger eine Maklerprovision oder Wertersatz für die geleisteten Dienste zu zahlen, ist auch der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs (§ 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB) nicht begründet.
74 IV. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.
75 C. Danach ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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