BGH, Beschluss vom 10.10.2013 – IX ZB 197/11 – Uneingeschränkte Aufhebung eines Zwangsverwaltungsverfahrens im Verlauf eines Insolvenzverfahrens: Erlöschen der Rechte von…
KORE304182013 BGH 9. Zivilsenat 20131010 IX ZB 197/11 Beschluss § 1123 BGB, § 1124 BGB, § 152 ZVG, § 155 ZVG, § 161 ZVG, § 49 InsO, § 89 InsO, § 829 ZPO vorgehend LG Dresden, 27. Mai 2011, Az: 2 T 703/10vorgehend AG Dresden, 10. August 2010, Az: 583 M 3410/10a DEU Bundesrepublik Deutschland Uneingeschränkte Aufhebung eines Zwangsverwaltungsverfahrens im Verlauf eines Insolvenzverfahrens: Erlöschen der Rechte von Grundpfandgläubigern an dem Erlösüberschuss; Zulässigkeit der Pfändung des Anspruchs der Insolvenzmasse gegen den vormaligen Zwangsverwalter auf Auskehrung des Erlösüberschusses 1. Wird ein Zwangsverwaltungsverfahren uneingeschränkt aufgehoben, erlöschen die Rechte von Grundpfandgläubigern an dem Erlösüberschuss, der sich noch in der Hand des vormaligen Zwangsverwalters befindet.
Die Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Schuldnerin zu 1 richtet. Auf die weitergehenden Rechtsmittel der Vollstreckungsgläubigerin werden der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 27. Mai 2011 und der Beschluss des Amtsgerichts Dresden - Vollstreckungsabteilung - vom 10. August 2010 gegenüber der Schuldnerin zu 2 aufgehoben.
Die außergerichtlichen Kosten der Schuldnerin zu 1 sind von der Vollstreckungsgläubigerin zu erstatten. Von den gerichtlichen Kosten der Beschwerde und Rechtsbeschwerde fallen ihr 95 v.H. zur Last.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 77.382,44 € festgesetzt, wovon 73.513,32 € auf das Vollstreckungsinteresse gegenüber der Schuldnerin zu 1 entfallen.
I.
1 Die Vollstreckungsgläubigerin ließ wegen einer Teilforderung von 100.000 € nebst Kosten und Zinsen durch Beschluss vom 7. Mai 2010 die Forderungen der Schuldnerinnen zu 1 und 2 gegen den vormaligen Zwangsverwalter ihrer Grundstücke aus dem Verfahren 519 L 313/00 des Amtsgerichts Dresden pfänden. Dieses Verfahren war infolge der Antragsrücknahme der Vollstreckungsgläubigerin aufgehoben worden. Der Aufhebungsbeschluss war den Beteiligten am 4. und 5. Februar 2010 zugestellt worden.
2 Die Schuldnerin zu 1 ist die Verwalterin in dem am 14. März 2007 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Grundstückseigentümerin M. H. . Auf ihre Erinnerung hob das Amtsgericht mit Wirkung ab Rechtskraft die angeordnete Pfändung insgesamt wieder auf. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Vollstreckungsgläubigerin ihren Antrag weiter, die Erinnerung zurückzuweisen.
II.
3 Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Schuldnerin zu 1 richtet. Soweit die angeordnete Pfändung auch gegenüber der Schuldnerin zu 2 aufgehoben worden ist, muss die dagegen gerichtete Beschwerde Erfolg haben. Einwendungen der Schuldnerin zu 2 oder ihres Treuhänders gegen diese Pfändung gemäß § 89 Abs. 3 InsO, § 793 ZPO sind nicht erhoben worden. Eine § 357 StPO entsprechende Rechtsmittelerstreckung findet in Zwangsvollstreckungsverfahren gegen mehrere Schuldner nicht statt.
4 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Pfändung des Anspruchs der Insolvenzmasse auf den Kassenbestand der aufgehobenen Zwangsverwaltung verstoße gegen § 89 Abs. 1 InsO. Die Vollstreckungsgläubigerin könne sich bei dieser Pfändung nicht auf ihre Briefgrundschuld an dem vormals zwangsverwalteten Grundstück und die Verteilungsgrundsätze der Zwangsverwaltung stützen. Mit der Rücknahme des Antrags auf Zwangsverwaltung habe sich die Vollstreckungsgläubigerin gerade der Möglichkeit begeben, deren Erträge als abgesonderte Befriedigung gemäß § 49 InsO zugeteilt zu erhalten. Die anderweit vertretene Ansicht, für einen absonderungsberechtigten Gläubiger könne auch der Anspruch des Insolvenzverwalters gegen den Zwangsverwalter auf Herausgabe des Überschusses nach Aufhebung des Verfahrens ohne Verstoß gegen § 89 Abs. 1 InsO gepfändet werden, könne insbesondere dann nicht überzeugen, wenn, wie hier, ein anderer Gläubiger die Zwangsverwaltung betrieben habe.
5 2. Dieser Teil der Beschwerdeentscheidung hält rechtlicher Prüfung stand, obwohl die Annahme, ein anderer Gläubiger habe die Zwangsverwaltung betrieben, nicht zutrifft.
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9 Wird Miete oder Pacht eingezogen, bevor sie zugunsten des Grundpfandgläubigers in Beschlag genommen worden ist, so ist die Verfügung ihm gegenüber nach § 1124 Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam. Die Erstreckung des Grundpfandrechts auf die Miet- oder Pachtforderung gemäß § 1123 Abs. 1 BGB erlischt. Ist die Beschlagnahme bewirkt worden, setzt sich das nach § 1123 Abs. 1 BGB erstreckte Grundpfandrecht im Wege der Surrogation an dem eingezogenen Erlös nach Maßgabe der §§ 155, 156 ZVG fort. Ist die Zwangsverwaltung infolge Antragsrücknahme indes vorbehaltlos aufgehoben worden, wird der noch vorhandene Erlösüberschuss für den Eigentümer des bisher zwangsverwalteten Grundbesitzes frei. Die hypothekarische Pfandhaft des Erlöses zugunsten der beteiligten Verfahrensgläubiger erlischt ebenso wie ein Pfändungspfandrecht nach Aufhebung der Pfändungsanordnung. Der äußere Tatbestand, dass der vormalige Zwangsverwalter die eingezogenen Mieten zunächst noch in Händen hat, ist rechtlich für die Stellung der Gläubiger ohne Bedeutung, wenn keine Verteilung dieser Masse nach den §§ 155, 156 ZVG vorbehalten und die Beschlagnahme insoweit aufrechterhalten geblieben ist.
10 Hiernach stand die Vollstreckungsgläubigerin zur Zeit ihrer Pfändung des Herausgabeanspruchs der Insolvenzverwalterin gegen den vormaligen Zwangsverwalter auf den Erlösüberschuss weder an diesem Anspruch selbst noch an dessen Gegenstand ein Recht zur abgesonderten Befriedigung gemäß § 49 InsO zu. Die Forderungspfändung sollte ein solches Recht vielmehr erst begründen. Dem stand § 89 Abs. 1 InsO entgegen.
11 Die Vollstreckungsgläubigerin hätte, um dieses Ergebnis zu vermeiden, die Zwangsverwaltung nur mit Wirkung für die Zukunft und unter Vorbehalt ihres durch die Beschlagnahme bereits entstandenen Erlöspfandrechts aufheben lassen dürfen.
Vill Lohmann Fischer Pape Möhring http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304182013&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public