GB im Maßregelvollzug Untergebrachten steht einer zwangsweisen Behandlung
MRVG) nur dann
MRVG entgegen, wenn sie Regelungen zur Zwangsbehandlung beinhaltet und erkennen lässt, dass sie in der konkreten Behandlungssituation der geschlossenen Unterbringung Geltung beanspruchen soll (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom
MRVG ist eine Zwangsbehandlung zulässig, um eine konkrete Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer anderen Person in der Einrichtung abzuwenden. Der Umstand, dass von der Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug
GB untergebrachte Personen betroffen sind, führt zu keiner einschränkenden Auslegung des Gefahrenbegriffs.
MRVG) - der vorherigen gerichtlichen Genehmigung bedarf, richtet sich das gerichtliche Verfahren
VollzG nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die für Unterbringungssachen nach § 312 Nr. 4 FamFG anzuwendenden Bestimmungen gelten entsprechend, sodass die Rechtsbeschwerde
VollzG iVm § 70 Abs. 1 FamFG infolge der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft ist. 6 Das Recht der Beschwerde steht dem Beteiligten zu 3 als zuständiger Behörde
VollzG iVm §§ 59 Abs. 3, 335 Abs. 4 FamFG zu. Die sich nach Landesrecht bestimmende Zuständigkeit der Behörde (Haußleiter/Heidebach FamFG
MRVG stehe jedoch nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 lit. b BayMRVG der in der Patientenverfügung vom
MRVG abgelehnt hat, hat es keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, dass der nach § 1827 BGB zu beachtende Wille der untergebrachten Person den Maßnahmen entgegensteht (Art. 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 lit. b BayMRVG). 13 aa)
MRVG dürfen Behandlungsmaßnahmen, die dem natürlichen Willen der untergebrachten Person widersprechen, zur Erreichung der Entlassungsfähigkeit oder Verhinderung einer Eigengefährdung nur angeordnet werden, wenn der nach § 1827 BGB zu beachtende Wille der untergebrachten Person den Maßnahmen nicht entgegensteht. Durch diese Formulierung sollte gegenüber der vorherigen Fassung der Vorschrift, nach der eine Patientenverfügung lediglich „zu beachten“ war, die Bedeutung einer wirksamen Patientenverfügung der untergebrachten Person gestärkt werden (LT-Drucks. 17/22590 S. 7 und LT-Drucks. 17/4944 S. 23). Ob eine Patientenverfügung im Rahmen der Prüfung des Art. 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 lit. b BayMRVG Bindungswirkung entfaltet, sollte sich nach dem Willen des Gesetzgebers bereits für die frühere Fassung der Norm nach den Grundsätzen bestimmen, die in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung hierfür aufgestellt wurden (vgl. LT-Drucks. 17/4944 S. 33). Für die nunmehr geltende Fassung der Vorschrift gilt nichts anderes, was sich insbesondere aus dem in Art. 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 lit. b BayMRVG enthaltenen Verweis auf § 1827 BGB und der damit verbundenen Anknüpfung an die zivilrechtlichen Regelungen zur Patientenverfügung in § 1827 Abs. 1 BGB ergibt. 14 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entfaltet eine Patientenverfügung (bis zum
MRVG der Genehmigung einer Zwangsmaßnahme entgegen, wenn sie eine Regelung zu Zwangsbehandlungen enthält (LT-Drucks. 17/4944 S. 33 f.; vgl. auch OLG Nürnberg FamRZ 2018, 1542, 1543 zur alten Rechtslage) und auch in der konkreten Behandlungssituation Geltung beanspruchen soll. Dies erfordert auch die Prüfung, ob die vom Betroffenen in der Patientenverfügung in Bezug genommene Behandlungssituation die aktuellen Umstände und die damit verbundenen Konsequenzen einer ausbleibenden Behandlung, wie den Eintritt schwerster, gar irreversibler Schäden oder einer Chronifizierung des Krankheitsbildes mit den entsprechenden Folgen für die Fortdauer einer freiheitsentziehenden Maßnahme, erfasst (vgl. BVerfGE 158, 131 = FamRZ 2021, 1564 Rn. 75). 16 Ob insoweit eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliegt, ist durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln. Die Auslegung von Patientenverfügungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung ist für das Rechtsbeschwerdegericht bindend, wenn sie rechtsfehlerfrei vorgenommen worden ist und zu einem vertretbaren Auslegungsergebnis führt, auch wenn ein anderes Auslegungsergebnis möglich erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 107/18 - FamRZ 2019, 236 Rn. 21 und 27 mwN). 17 bb) Zutreffend rügt die Rechtsbeschwerde, dass die angegriffene Entscheidung diesen Anforderungen nicht gerecht wird. 18 Zwar hat das Beschwerdegericht die Patientenverfügung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als wirksam behandelt, da die Rechtsbeschwerde die Annahme, es lasse sich nicht feststellen, dass der Betroffene bereits im Januar 2015 an einer die Einwilligungsfähigkeit ausschließenden akuten Psychose gelitten habe, nicht angreift. Daher ist von der Wirksamkeit der Patientenverfügung auszugehen (vgl. BVerfGE 158, 131 = FamRZ 2021, 1564 Rn. 74). 19 Es hat sich jedoch nicht die Frage vorgelegt, ob die Patientenverfügung auch für die nunmehr zu beurteilende Lebens- und Behandlungssituation des Betroffenen Geltung beansprucht, was unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falls angezeigt gewesen wäre. Zum einen enthält die Patientenverfügung keine Umschreibung der Situation, für die sie gelten soll. Der Krankheitszustand des Betroffenen hat sich jedoch erheblich verschlechtert, da er nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts bei der Abfassung der Patientenverfügung lediglich an gelegentlichen Verhaltensauffälligkeiten litt. Zum anderen hat sich seine Lebens- und Behandlungssituation dadurch gravierend verändert, dass er nunmehr aufgrund der neun Monate nach der Abfassung der Patientenverfügung begangenen Anlasstat
GB geschlossen untergebracht ist. Es ist derzeit weder dargetan noch ersichtlich, dass der Betroffene in absehbarer Zeit ohne eine medikamentöse Behandlung aus der Unterbringung entlassen oder auch nur innerhalb der Unterbringung ohne weitgehende Isolation oder engmaschige Bewachung geführt werden kann. Anhaltspunkte, dass der Betroffene bei der Abfassung seiner Patientenverfügung deren Geltung auch in dieser Situation wollte, stellt das Beschwerdegericht nicht fest und sind auch nicht anderweitig ersichtlich. Im Gegenteil wurden nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts bei der Errichtung der Patientenverfügung keine aggressiven Verhaltensweisen beobachtet, sodass es näherer Darlegungen bedurft hätte, warum der Betroffene auch die Situation einer Unterbringung
GB bedacht haben soll. Die sich hieraus ergebenden Zweifel, ob der Betroffene diese Festlegung trotz der gravierenden Folgen einer gegebenenfalls lebenslangen freiheitsentziehenden Maßnahme in der konkreten Situation tatsächlich gewollt hätte (vgl. BeckOGK/Diener [Stand: 1. Januar 2023] BGB § 1827 Rn. 61), sind vom Beschwerdegericht nicht ausgeräumt worden. 20 b) Auch die Ausführungen des Beschwerdegerichts zu der vom Betroffenen ausgehenden konkreten Gefahr für das Leben und die Gesundheit einer anderen Person im Sinne des Art. 6 Abs. 3 Nr. 3 BayMRVG halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 21 aa)
MRVG ist eine Zwangsbehandlung zulässig, um eine konkrete Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer anderen Person in der Einrichtung abzuwenden. Eine konkrete Gefahr in diesem Sinne liegt dann vor, wenn im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden an Leben oder Gesundheit der genannten Personen eintreten wird (vgl. allgemein zum Gefahrenbegriff BVerwGE 45, 51 = NJW 1974, 807, 809 und BVerfGE 120, 274 = NJW 2008, 822, 831; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 220, 333 = FamRZ 2019, 641 Rn. 13 f.). Andere Personen, die sich in der Einrichtung befinden, sind hierbei etwa Ärzte, Pflegekräfte, sonstige in der Einrichtung beschäftigte Personen, andere untergebrachte Personen, Besucher oder Besucherinnen (LT-Drucks. 17/21573 S. 45). 22 bb) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Begriff der konkreten Gefahr in Art. 6 Abs. 3 Nr. 3 BayMRVG nicht einschränkend auszulegen. 23 Der Wortlaut der Vorschrift setzt für eine Zwangsbehandlung unter anderem eine „Gefahr für das Leben und die Gesundheit einer anderen Person in der Einrichtung“ voraus. Aus dem systematischen Verhältnis zu Art. 6 Abs. 3 Nr. 2 BayMRVG ergibt sich, dass in Art. 6 Abs. 3 Nr. 3 BayMRVG bewusst keine gesteigerten Anforderungen an die Gefahr gestellt werden. Denn nach Art. 6 Abs. 3 Nr. 2 BayMRVG setzt nur die Zwangsbehandlung zur Verhinderung einer Eigengefährdung das Vorliegen einer konkreten schwerwiegenden Gefahr voraus. Damit trifft das Gesetz eine bewusste Unterscheidung zwischen den einzelnen Gefahrenstufen. 24 Das tatbestandliche Erfordernis einer schwerwiegenden Gesundheitsgefahr bzw. einer Gefahr einer gravierenden Gesundheitsschädigung ergibt sich auch nicht aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (so aber zum allgemeinen Strafvollzugsrecht Laubenthal Strafvollzug 8. Aufl. S. 630 in Fn. 129). Der bei Zwangsbehandlungen ohnehin strikt zu beachtende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 224, 224 = FamRZ 2020, 534 Rn. 17 und vom 30. Juni 2021 - XII ZB 191/21 - FamRZ 2021, 1739 Rn. 8 jeweils zu § 1906 a BGB aF) erlangt im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 bis 6 BayMRVG hinreichend Geltung und führt nicht zu einer Einengung des Gefahrenbegriffs auf Tatbestandsebene. 25 Auch aus dem Umstand, dass im Maßregelvollzug
GB untergebrachte Personen für die Allgemeinheit gefährlich sind, folgen entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts keine gesteigerten Anforderungen an die Gefahr im Sinne des Art. 6 Abs. 3 Nr. 3 BayMRVG (in diese Richtung aber OLG Frankfurt Beschluss vom 12. Mai 2016 - 3 Ws 51/16 - juris Rn. 17 zu § 7 a Abs. 2 HMRVG). Die beiden Vorschriften unterscheiden sich nämlich hinsichtlich ihres jeweiligen Schutzguts. Die Unterbringung
GB dient dem Schutz der Allgemeinheit vor der untergebrachten Person. Demgegenüber dienen die landesrechtlichen Regelungen dem Schutz Dritter im Vollzug im Wege des „internen Drittschutzes“ (vgl. Kammeier in Kammeier/Pollähne Maßregelvollzugsrecht 4. Aufl. A 83 zu Besonderen Sicherungsmaßnahmen). Dem entspricht die Regelung in Art. 6 Abs. 3 Nr. 3 BayMRVG, die spezifisch auf die Gefahr für „eine andere Person innerhalb der Einrichtung“ abstellt. Daher ergibt sich zwar eine die Zwangsbehandlung rechtfertigende Fremdgefährdung noch nicht aus der zur Unterbringung
GB führenden Gefährlichkeit des Betroffenen für die Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 128, 282 = FamRZ 2011, 1128 Rn. 46 und BVerfGE 158, 131 = FamRZ 2021, 1564 Rn. 61). Umgekehrt führt aber der Umstand, dass der Betroffene zum Schutz der Allgemeinheit geschlossen untergebracht ist, nicht zu einer gesteigerten Duldungspflicht derjenigen Personen, die vom Betroffenen innerhalb der Unterbringungseinrichtung gefährdet werden (vgl. auch BVerfGE 116, 69 = FamRZ 2006, 1089, 1094 zum grundrechtlich gebotenen Schutz der Mitgefangenen vor körperlichen Angriffen). 26 Schließlich ergibt sich auch aus den Gesetzgebungsmaterialien kein Anhaltspunkt für eine einschränkende Auslegung. Im Gegenteil wird dort für eine Zwangsbehandlung zur Verhinderung einer Fremdgefährdung ausdrücklich lediglich eine konkrete Gefahr verlangt und dies den höheren Anforderungen an eine Zwangsbehandlung zur Verhinderung einer Selbstgefährdung gegenübergestellt (LT-Drucks. 17/22590 S. 8 iVm LT-Drucks. 17/21573 S. 45). Dass in der Gesetzesbegründung in anderem Zusammenhang und auch nur exemplarisch einmal der Begriff der „erheblichen Gesundheitsgefahren“ genannt wird (LT-Drucks. 17/21573 S. 46), vermag - entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts - kein anderes Ergebnis zu begründen. 27
MRVG zu prüfende Frage, ob mildere Mittel keinen Erfolg versprechen und alternative Maßnahmen die betroffene Person weniger belasten, ist aus der Sicht der betroffenen Person zu beantworten (LT-Drucks. 17/21573 S. 45; BVerfGE 89, 315 = FamRZ 1994, 496, 497; aA zur hessischen Rechtslage OLG Frankfurt Beschluss vom
GB untergebrachten Betroffenen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) zu berücksichtigen, sofern er zur Wahrnehmung dieses Interesses infolge krankheitsbedingter Einsichtsunfähigkeit nicht in der Lage ist (vgl. BVerfGE 128, 282 = FamRZ 2011, 1128 Rn. 47). 33 3. Die angefochtene Entscheidung ist daher
VollzG iVm § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Die Sache ist
VollzG iVm § 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist. 34 Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird
FG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Guhling Günter Nedden-Boeger Botur Krüger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304222023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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