BGH, Beschluss vom 03.04.2019 – XII ZB 359/17 – Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Vertretung Minderjähriger bei Eingehung eines Pachtvertrags 1. Im Verfahren über die…
KORE304232019 ECLI:DE:BGH:2019:030419BXIIZB359.17.0 BGH 12. Zivilsenat 20190403 XII ZB 359/17 Beschluss Art 6 Abs 2 GG, § 1629 Abs 1 BGB, § 1643 Abs 1 BGB, § 1795 BGB, § 1796 BGB, § 1822 Nr 5 BGB, § 41 Abs 3 FamFG vorgehend OLG Nürnberg, 29. Juni 2017, Az: 11 WF 534/17vorgehend AG Kelheim, 22. März 2017, Az: 52 F 41/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Vertretung Minderjähriger bei Eingehung eines Pachtvertrags 1. Im Verfahren über die familiengerichtliche Genehmigung eines von Eltern als gesetzlichen Vertretern ihres minderjährigen Kindes abzuschließenden Vertrages bedarf es zur Vertretung des nicht verfahrensfähigen Kindes im Verfahren und für die Bekanntgabe der die Genehmigung aussprechenden Entscheidung keines Ergänzungspflegers (Fortführung von Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 592/12, FamRZ 2014, 640).
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. Juni 2017 aufgehoben.
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Kelheim vom 22. März 2017 aufgehoben.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Wert: 5.000 € I.
1 Die Beteiligten streiten über die Bestellung eines Ergänzungspflegers für die betroffenen Kinder.
2 Die betroffenen Kinder wurden 2007 und 2011 geboren. Ihr Vater war Landwirt. Er verstarb 2016. Die allein sorgeberechtigte Mutter (Beteiligte zu 2) will landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die ihr und den Kindern als Miterben nach dem Vater gehören, langfristig verpachten und hat in einem gesonderten Verfahren hierfür die Genehmigung des Familiengerichts beantragt. Das Amtsgericht hat im von Amts wegen eingeleiteten vorliegenden Verfahren den Kindern – ohne vorherige Anhörung der Mutter – für die Vertretung bei der Eingehung des Pachtvertrags die Beteiligte zu 1, eine Rechtsanwältin, als Ergänzungspflegerin bestellt.
3 Die von der Mutter hiergegen eingelegte Beschwerde ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Dagegen wendet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Mutter.
II.
4 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
5 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist bei der Genehmigung eines nicht nur einseitigen Rechtsgeschäfts, hier von langfristigen Pachtverträgen nach §§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 5 BGB, einem unter 14 Jahre alten Beteiligten zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs stets ein Ergänzungspfleger zu bestellen, ohne dass es auf einen festzustellenden Interessengegensatz nach § 1796 BGB ankomme. Das beruhe auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach könne das rechtliche Gehör nicht durch denjenigen vermittelt werden, dessen Handeln im Genehmigungsverfahren überprüft werden solle. Der Gesetzgeber habe unter ausdrücklichem Hinweis darauf die Regelung des § 41 Abs. 3 FamFG geschaffen. Zwar habe der Bundesgerichtshof für den Fall der Erbausschlagung durch einen Vormund verlangt, dass zur Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Entgegennahme des Genehmigungsbeschlusses die Voraussetzungen des § 1796 BGB vorliegen müssten. Dies sei aber ausdrücklich nur für ein einseitiges Rechtsgeschäft entschieden worden und nicht für eine vertragliche Gestaltung. Außerdem ergebe sich ein gesetzlicher Ausschluss der gesetzlichen Vertretung aus verfahrensrechtlichen Gründen. Die Vorschrift des § 41 Abs. 3 FamFG und der dahinter stehende Wille des Gesetzgebers liefen andernfalls bei unter 14jährigen Beteiligten weitgehend ins Leere.
6 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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Daraus und aus der daran orientierten Gesetzesfassung in § 41 Abs. 3 FamFG folgt aber noch nicht, dass das nicht verfahrensfähige Kind für die Bekanntgabe – und ebenfalls hinsichtlich der Vertretung im Genehmigungsverfahren – einen Ergänzungspfleger benötigt. Vielmehr ist im Unterschied zur Stellung des Nachlasspflegers, um den es in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall ging, die verfassungsrechtlich garantierte elterliche Sorge vom Gesetz nur insoweit eingeschränkt, als die Eltern hinsichtlich bestimmter Verträge nicht unbeschränkt für das Kind handeln können, sondern hierfür einer gerichtlichen Genehmigung bedürfen. Da es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage fehlt, verbietet sich ein über die bestehenden Ermächtigungen hinausgehender Eingriff in das Elternrecht.
Der Senat hat dementsprechend bereits in anderem Zusammenhang hervorgehoben, dass die gesetzliche Vertretung des Kindes im Kindschaftsverfahren durch die Eltern als Bestandteil des Elternrechts eine wohlabgewogene Entscheidung des Gesetzgebers darstellt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 191, 48 = FamRZ 2011, 1788 Rn. 18 ff. und vom 27. Juni 2018 – XII ZB 46/18 – FamRZ 2018, 1512 Rn. 11 ff.).
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11 Für eine Entziehung der Vertretung nach § 1796 BGB bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Insbesondere besteht keine Interessenkollision zwischen der sorgeberechtigten Mutter und den Kindern. Mutter und Kinder befinden sich als Verpächter vielmehr in der gleichen Vertragsstellung und haben mithin im Zweifel gleichlaufende Interessen. Die Überprüfung, ob die Verpachtung in der konkret vereinbarten Form dem Kindeswohl entspricht, ist dem dafür vorgesehenen gesonderten Verfahren vorbehalten.
12 3. Der angefochtene Beschluss ist mithin aufzuheben. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden. Auf die Beschwerde der sorgeberechtigten Mutter ist die vom Amtsgericht angeordnete Ergänzungspflegerbestellung ersatzlos aufzuheben.
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