KORE304232024 ECLI:DE:BGH:2024:060324BXIIZB408.23.0 BGH 12. Zivilsenat 20240306 XII ZB 408/23 Beschluss § 85 Abs 2 ZPO, § 233 S 1 ZPO, § 117 Abs 5 FamFG, Art 2 Abs 1 GG vorgehend OLG Koblenz, 7. August 2023, Az: 11 UF 306/23vorgehend AG Alzey, 4. April 2023, Az: 8 F 39/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Verschulden eines Rechtsanwaltes bei Rücknahme einer Beschwerde und dadurch erfolgter Versäumung der Beschwerdefrist Zum Verschulden eines Rechtsanwalts, der ein vermeintlich verfrüht eingelegtes Rechtsmittel wieder zurücknimmt und dadurch die Rechtsmittelfrist versäumt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. August 2023 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen. Wert: bis 13.000 € I. 1 Das Familiengericht hat mit am 4. April 2023 verkündetem Beschluss die Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antragsteller zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt und Zugewinnausgleich an die Antragsgegnerin verpflichtet. Eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, versehen mit einem umfassenden Rechtskraftvermerk, ist dem Antragsteller am 6. April 2023 zugestellt worden. Noch am selben Tag hat der Antragsteller beantragt, den Beschluss dahin zu berichtigen, dass dieser nur hinsichtlich des Scheidungsausspruchs (Ziffer 1. der Beschlussformel) rechtskräftig sei. Am 27. April 2023 hat das Familiengericht die versehentlich mit dem umfassenden Rechtskraftvermerk versehenen Abschriften zwecks erneuter Zustellung mit dem Hinweis zurückgefordert, dass eine schwerwiegende Abweichung von der Urschrift vorliege, die zur Unwirksamkeit der Zustellung führe. Am 8. Mai 2023, einem Montag, hat der Antragsteller Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt (Ziffer 3. der Beschlussformel) eingelegt und ausgeführt, dass das Rechtsmittel nur fristwahrend eingelegt werde, da die am 6. April 2023 erfolgte Zustellung des Beschlusses wegen schwerwiegender Abweichung von der Urschrift unwirksam und der Beschluss in korrekter Fassung noch nicht (erneut) zugestellt worden sei. Er behalte sich vor, die Beschwerde zu begründen bzw. zurückzunehmen und bitte um einen entsprechenden Hinweis des Gerichts. Ebenfalls noch unter dem 8. Mai 2023 hat das Familiengericht durch richterliche Verfügung mitgeteilt, dass die erneute Zustellung veranlasst werde, sobald alle fehlerhaften Ausfertigungen zurückgelangt seien. Auf diesen Hinweis hat der Antragsteller die am 8. Mai 2023 „vorsorglich fristwahrend eingelegte“ Beschwerde mit Schriftsatz vom 11. Mai 2023 zurückgenommen. 2 Am 15. Mai 2023 hat die Antragsgegnerin die Rechtsauffassung vertreten, dass die Zustellung am 6. April 2023 wirksam erfolgt sei. Unter dem 17. Mai 2023 hat das Familiengericht durch richterliche Verfügung mitgeteilt, dass es an der Auffassung festhalte, dass die erste Zustellung nicht wirksam erfolgt sei. Eine Abschrift des Beschlusses mit fehlerfreiem Rechtskraftvermerk ist dem Antragsteller am 15. Mai 2023 zugestellt worden. Am 13. Juni 2023 hat er erneut Beschwerde in Bezug auf die Unterhaltsverpflichtung eingelegt und diese begründet. Auf Hinweis des Beschwerdegerichts hat der Antragsteller am 3. August 2023 vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Beschwerdebegründungsfrist beantragt. Er habe darauf vertraut, dass der Beschluss nicht als am 6. April 2023 zugestellt gelte, nachdem das Familiengericht die Abschrift zwecks deren Berichtigung und erneuter Zustellung zurückgefordert und entsprechende richterliche Hinweise erteilt habe. 3 Das Beschwerdegericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers. II. 4 Die nach §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Der Antragsteller vermag auch nicht aufzuzeigen, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre. Das Beschwerdegericht hält sich mit seiner Entscheidung im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. 5 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsteller nicht in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). 6 1. Wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, ist der am 4. April 2023 verkündete Beschluss wirksam am 6. April 2023 zugestellt worden. Er ist mit Zustellungswillen des Gerichts (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2021 - XII ZB 314/21 - FamRZ 2022, 226 Rn. 6 mwN) in Form einer beglaubigten Abschrift der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zugeleitet worden, welche den Empfang mit ihrem Empfangsbekenntnis gegenüber dem Gericht bestätigt hat (§ 113 Abs. 1 FamFG iVm § 175 ZPO). Zwar kann eine Zustellung trotz ausgestellten Empfangsbekenntnisses unwirksam sein, wenn zwischen der Urschrift und der beglaubigten Abschrift so starke Abweichungen bestehen, dass der Zustellungsadressat den wesentlichen Inhalt der Urschrift - insbesondere den Umfang seiner Beschwer - nicht mehr zweifelsfrei erkennen kann (BGH Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZB 165/10 - NJW-RR 2012, 179 Rn. 10 mwN). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, da die zugestellte Abschrift mit der Urschrift des richterlichen Beschlusses vollständig übereinstimmt und lediglich ein unzutreffender Rechtskraftvermerk der Geschäftsstelle darauf angebracht war. 7 Gemäß § 63 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten (§ 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG). Sie begann daher hier mit der Zustellung am 6. April 2023 und endete am Montag, dem 8. Mai 2023. Die an diesem Tag eingelegte Beschwerde hat der Antragsteller jedoch mit weiterem Schriftsatz vom 11. Mai 2023 wieder zurückgenommen. Für die Wirksamkeit der Rücknahme als verfahrensleitende Erklärung kommt es nicht auf die Motive an, aus denen heraus sie erklärt wurde. 8 Zwar hat der Antragsteller am 13. Juni 2023 erneut Beschwerde eingelegt. Diese war jedoch im Hinblick auf den am 8. Mai 2023 eingetretenen Fristablauf verspätet. Die bereits abgelaufene Frist ist auch nicht durch erneute Zustellung des Beschlusses am 15. Mai 2023 neu in Gang gesetzt worden. 9 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfüllt. Denn der Antragsteller hat die Beschwerdefrist nicht unverschuldet im Sinne von § 117 Abs. 5 FamFG iVm § 233 Satz 1 ZPO versäumt. Vielmehr beruht das Versäumnis auf einem Verschulden seiner Verfahrensbevollmächtigten, welches er sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.