KORE304262022 ECLI:DE:BGH:2022:110522BXIIZB129.21.0 BGH 12. Zivilsenat 20220511 XII ZB 129/21 Beschluss § 1896 Abs 2 S 2 BGB, § 1897 Abs 1 BGB, § 1897 Abs 4 S 1 BGB, § 278 Abs 4 FamFG, Art 103 Abs 1 GG vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 15. Februar 2021, Az: 8 T 225/20vorgehend AG Vechta, 20. März 2020, Az: 14 XVII G 542 DEU Bundesrepublik Deutschland Betreuungssache: Teilnahme des Verfahrenspflegers an einem Anhörungstermin während der Corona-Pandemie 1. Hört das Landgericht nur den Betroffenen an und ist sein Verfahrenspfleger damit einverstanden, ist das verfahrensfehlerfrei. 2. Der rechtzeitig vom Termin unterrichtete Verfahrenspfleger kann selbst entscheiden, ob er an dem Termin teilnimmt. Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 15. Februar 2021 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. I. 1 Der Beteiligte zu 1 wendet sich als Sohn der Betroffenen gegen die Einrichtung einer Betreuung für sie. 2 Die 1950 geborene Betroffene hat zwei Kinder, die Tochter M. (Beteiligte zu 4) und ihren Sohn, den Beschwerdeführer und Beteiligten zu 1. 3 Die Betroffene errichtete am 22. Oktober 2017 eine Vorsorgevollmacht zu Gunsten beider Kinder, die sie am 28. Juli 2018 widerrief. Sie erteilte dem Beteiligten zu 1 sodann am 29. Juli 2018 eine Vorsorgevollmacht. Aufgrund dieser und einer Bankvollmacht verwaltete der Beteiligte zu 1 die Konten der Betroffenen. Die Betroffene lebte zunächst allein in ihrem Wohnhaus in V. Nach einem Hirnstamminfarkt Anfang 2020 zog sie am 14. Februar 2020 in eine Pflegeeinrichtung um. 4 Nach Eingang eines Schreibens der Beteiligten zu 4 vom 28. Oktober 2019 zur „Anfechtung“ der Vorsorgevollmacht vom 29. Juli 2018 hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 2 zum berufsmäßigen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten bestellt. 5 Hiergegen hat der Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat nach Bestellung eines Verfahrenspflegers, Einholung eines Sachverständigengutachtens und erneuter Anhörung der Betroffenen die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seiner Rechtsbeschwerde. II. 6 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: 7 Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers lägen vor. Die Betroffene leide an einer frontotemporalen Demenz mit progredienter Sprachstörung und einem Zustand nach einem Schlaganfall (Hirnstamminfarkt) im Februar 2020. Sie könne aufgrund dieser Erkrankung für ihre Angelegenheiten nicht selbst sorgen. 8 Anlässlich der Anhörung durch den Berichterstatter sei deutlich geworden, dass die Betroffene aufgrund ihrer Erkrankung völlig orientierungslos sei. Ein Gespräch sei nicht möglich gewesen. Im Hinblick auf die vollständig aufgehobene Fähigkeit der Betroffenen, für sich selbst zu sorgen, seien zumindest die vom Amtsgericht festgelegten Aufgabenbereiche erforderlich, um die Interessen der Betroffenen wahrzunehmen. Sämtliche Bereiche würden benötigt, um den Aufenthalt der Betroffenen in einer geeigneten Pflegeeinrichtung zu organisieren. 9 Die Erforderlichkeit der Betreuungseinrichtung entfalle auch nicht aufgrund der dem Beschwerdeführer erteilten Vorsorgevollmacht, weil die Betroffene bei Erteilung der Vollmacht am 29. Juli 2018 bereits geschäftsunfähig im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB gewesen sei. 10 Zudem sei der Beteiligte zu 1 zur Ausübung der Vollmacht nicht geeignet, da dringende Anhaltspunkte dafür bestünden, dass er die Vollmacht nicht zum Wohle der Betroffenen ausübe. Er habe umfangreiche Verfügungen über das Girokonto der Betroffenen getroffen, die ersichtlich seinem eigenen und dem Lebensunterhalt seiner Ehefrau gedient hätten. 11 Es sei nicht festzustellen, dass die Betroffene selbstständig diese Verfügungen vorgenommen habe. Ihre umfangreichen Defizite ließen dies nicht zu. Vor dem Hintergrund der missbräuchlichen Verfügungen über das Konto der Betroffenen sei der Wunsch des Beteiligten zu 1, für seine Mutter eine Pflege im eigenen Wohnhaus zu organisieren, kritisch zu bewerten, denn für die Betroffene sei eine 24-Stunden-Pflege erforderlich. 12 Angesichts der finanziellen Situation des Beteiligten zu 1 und der Tatsache, dass er die Rückabwicklung der Schenkung des Wohnhauses an seine Schwester anstrebe, erscheine der Wunsch, die Betroffene im eigenen Wohnhaus zu betreuen, nicht am Wohl der Betroffenen orientiert. Der Beteiligte zu 1 sei daher insgesamt nicht geeignet, die Versorgung der Betroffenen aufgrund der Vorsorgevollmacht sicher zu stellen. Weder die Einrichtung einer Kontrollbetreuung noch einer ausschließlich auf die Vermögenssorge beschränkten Betreuung seien hier ausreichend, um das Wohl der Betroffenen zu gewährleisten. 13 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.