KORE304272012 BGH 7. Zivilsenat 20120905 VII ZB 25/12 Beschluss § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO vorgehend OLG Zweibrücken, 18. April 2012, Az: 4 U 3/12vorgehend LG Frankenthal, 28. November 2011, Az: 4 O 47/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Vergeblicher Versuch der Übermittlung des Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist per Telefax Von einem Prozessbevollmächtigten, dem es trotz zahlreicher Anwählversuche nicht gelingt, einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung am letzten Tag dieser Frist per Telefax an eine vom Berufungsgericht genannte Telefaxnummer zu übermitteln, kann verlangt werden, dass er über den Internetauftritt des Berufungsgerichts eine etwa vorhandene weitere Telefaxnummer des Berufungsgerichts ermittelt und den Verlängerungsantrag an diese Telefaxnummer übermittelt. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 18. April 2012 wird auf seine Kosten verworfen. Beschwerdewert: 31.551,60 € I. 1 Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der G. GmbH vom Beklagten restlichen Werklohn. 2 Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. November 2011 abgewiesen. Dieses Urteil ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 6. Dezember 2011 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2012, eingegangen am selben Tag per Telefax, haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2012, per Telefax eingegangen am 7. Februar 2012, haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragt, die am 6. Februar 2012 ablaufende Berufungsbegründungsfrist wegen Arbeitsüberlastung um einen Monat zu verlängern. Nach Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts vom selben Tage auf die Verfristung der Berufungsbegründung wegen des erst nach Fristablauf eingegangenen Fristverlängerungsantrags haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 17. Februar 2012 mitgeteilt, eine fristgerechte Übermittlung des Fristverlängerungsantrags sei nicht möglich gewesen. Nach Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts vom 20. Februar 2012 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit am 6. März 2012 eingegangenem Schriftsatz die Berufung begründet und mitgeteilt, der Schriftsatz vom 17. Februar 2012 solle als Wiedereinsetzungsgesuch behandelt werden. Eine eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten M. vom 6. März 2012 war beigefügt. Nach weiterem Hinweis seitens des Berufungsgerichts ist eine eidesstattliche Versicherung von Rechtsanwalt S. nachgereicht worden, der am 6. Februar 2012 ebenfalls mit dem Versuch der Übermittlung des Fristverlängerungsantrags befasst war. 3 Der Kläger hat seinen Wiedereinsetzungsantrag wie folgt begründet: 4 Am 6. Februar 2012 sei von der Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten in W. aus 17-mal erfolglos versucht worden, das Fristverlängerungsgesuch an die Telefaxnummer des Berufungsgerichts zu übersenden. Hierbei sei der erste Versuch um 16.23 Uhr, der letzte Versuch um 20.07 Uhr gestartet worden. In der eidesstattlichen Versicherung der Kanzleiangestellten M. ist festgehalten, sie habe um 16.23 Uhr, 16.31 Uhr, 16.38 Uhr, 16.51 Uhr, 16.58 Uhr und 17.00 Uhr versucht, das angefertigte Fristverlängerungsgesuch per Telefax zu übermitteln. Als Antwort sei bei allen sechs Faxberichten als Ergebnis "# 0018 besetzt/keine Antwort" gekommen. In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 6. März 2012 trägt Rechtsanwalt S. vor, er habe um 17.08 Uhr, um 17.17 Uhr, um 17.31 Uhr, um 17.39 Uhr, um 17.48 Uhr, um 18.06 Uhr, um 18.35 Uhr, um 18.51 Uhr, um 19.06 Uhr, um 19.42 Uhr und letztmals um 20.07 Uhr per Telefax versucht, das Fristverlängerungsgesuch zu übersenden. Hierbei seien elf Faxberichte mit dem Ergebnis "# 0018 besetzt/keine Antwort" gekommen. Andere Telefaxe, die davor oder danach von dem benutzten Telefaxgerät versandt worden seien, seien problemlos durchgegangen. 5 Mit Beschluss vom 18. April 2012 hat das Berufungsgericht den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung abgelehnt und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der am 6. Februar 2012 die Sache bearbeitende Prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt S. habe die Frist zur Begründung der Berufung mangels fristgerechten Stellens eines Verlängerungsantrags schuldhaft versäumt, was sich der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe nach Scheitern der Übermittlungsversuche von dem Faxgerät des Kanzleisitzes in W. nicht die naheliegende und ihm zumutbare Möglichkeit wahrgenommen, entweder einen am Sitz des Berufungsgerichts ansässigen Rechtsanwalt mit der fristwahrenden Einreichung des Antrags zu beauftragen oder selbst durch Nutzung eines anderen Faxgeräts, insbesondere aus der Kanzlei in S., die Übermittlung des Antrags auf Fristverlängerung noch am 6. Februar 2012 sicherzustellen. Alternativ dazu hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch aus einer allgemein zugänglichen Quelle - nämlich der Startseite des Internetauftritts des Berufungsgerichts - eine weitere Telefaxnummer in Erfahrung bringen und den Verlängerungsantrag an dieses Empfangsgerät versenden können. 6 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. Er macht geltend, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Der Beschluss des Berufungsgerichts beruhe auf einer Verletzung des Verfahrensgrundrechts des Klägers auf wirkungsvollen Rechtsschutz. II. 7 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 238 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - I ZB 97/08, juris Rn. 5 m.w.N.), sind nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der angefochtene Beschluss verletzt auch nicht den Anspruch des Klägers auf wirkungsvollen Rechtsschutz. 8 1. Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger sie entgegen § 520 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig begründet hat. Dem Antrag auf Verlängerung der Frist für die Begründung der Berufung konnte nicht stattgegeben werden, weil dieser Antrag erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist beim Berufungsgericht eingegangen ist. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Frist zur Begründung der Berufung mangels fristgerechten Stellens eines Verlängerungsantrags schuldhaft versäumt hat. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.