BGH, Urteil vom 17.09.2014 – XII ZR 140/12 – Vermieterpfandrecht: Pflicht des Pfandgläubigers zur Herausgabe des durch eigenmächtige Fruchtziehung Erlangten Ein…
KORE304282014 BGH 12. Zivilsenat 20140917 XII ZR 140/12 Urteil § 562 BGB, § 667 BGB, § 677 BGB, § 681 S 2 BGB, § 687 Abs 2 BGB, § 1213 BGB, § 1214 Abs 2 BGB, § 1257 BGB vorgehend OLG Koblenz, 15. November 2012, Az: 6 U 552/12vorgehend LG Mainz, 25. April 2012, Az: 9 O 225/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Vermieterpfandrecht: Pflicht des Pfandgläubigers zur Herausgabe des durch eigenmächtige Fruchtziehung Erlangten Ein Pfandgläubiger, der Nutzungen aus dem Pfand zieht, ohne durch ein Nutzungspfand hierzu berechtigt zu sein, hat das daraus Erlangte an den Pfandschuldner nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag herauszugeben (im Anschluss an RG, 1. Dezember 1922, VII 64/22, RGZ 105, 408).
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. November 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die S. GmbH mietete von ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer M. Geschäftsräume, in denen sie mit eigenem Inventar ein Fitness-Studio betrieb. Nachdem sie den Betrieb eingestellt hatte, kündigte M. das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs. Unter Berufung auf sein Vermieterpfandrecht an den von der S. GmbH eingebrachten Sachen vermietete er das Fitness-Studio mitsamt dem vorhandenen Betriebsinventar seit Juli 2009 an einen Dritten, wobei ein Mietanteil von monatlich 476 € einschließlich Umsatzsteuer auf das der S. GmbH gehörende Inventar entfällt.
2 Nach Eröffnung von Insolvenzverfahren über die Vermögen beider Vertragsparteien verlangt der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der S. GmbH vom Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen des M. rückständiges und fortlaufendes Nutzungsentgelt in Höhe von monatlich 476 € seit Juli 2009 bis zur Herausgabe der Betriebsausstattung, solange die Gegenstände an einen Dritten vermietet sind.
3 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Durch Teilurteil hat das Oberlandesgericht die Zahlungspflicht des Beklagten ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der S. GmbH am 27. Januar 2010 bestätigt; später hat es durch Schlussurteil die weitergehende Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Gegen das Teilurteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten, mit der er die Klageabweisung auch insoweit verfolgt.
4 Die Revision ist nicht begründet.
I.
5 Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der S. GmbH sei der Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (Eingriffskondiktion) begründet. Der Beklagte habe in Form von Mieteinnahmen einen vermögenswerten Vorteil zur Insolvenzmasse erlangt. Dieser Vorteil sei durch einen Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines Rechtsguts des Klägers erfolgt, denn unabhängig vom bestehenden Vermieterpfandrecht hätten diesem weiterhin die Nutzungen zugestanden. Das Vermieterpfandrecht gewähre eine Befriedigungsmöglichkeit lediglich in Form der Veräußerung oder Versteigerung. Zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien sei auch keine weitergehende Sicherungsabrede getroffen worden, insbesondere sei keine Nutzungsbefugnis übertragen worden.
6 Ein Rechtsgrund für die Vorteilserlangung habe nicht bestanden. Der Beklagte könne sich auch nicht auf eine Möglichkeit zur Verrechnung der gezogenen Nutzungen in analoger Anwendung des § 1214 Abs. 2 BGB berufen, da dieser Möglichkeit für Forderungen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der S. GmbH entstanden sind, das Aufrechnungsverbot des § 96 InsO entgegenstehe.
7 Auch aus dem Entnahmerecht des Insolvenzverwalters für Feststellungs- und Verwertungskosten (§ 170 Abs. 2 InsO) folge nicht, dass er die gezogenen Nutzungen aus einem der Absonderung unterliegenden Gegenstand behalten dürfe. In § 172 InsO sei geregelt, dass der Insolvenzverwalter eine bewegliche Sache, an der einem Gläubiger ein Absonderungsrecht zustehe, für die Insolvenzmasse benutzen darf, wenn er den dadurch entstehenden Wertverlust von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an durch laufende Zahlungen an den Gläubiger ausgleicht. Eine ausdrückliche Vorschrift, dass auch der Pfandgläubiger Gegenstände, die er rechtmäßig im Besitz hat, anders als durch Verwertung nutzen dürfe, sehe die Insolvenzordnung dagegen nicht vor.
II.
8 Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
9 1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, wonach die gezogenen Nutzungen wirtschaftlich dem Kläger zustehen.
10
11
12 Nutzungen aus der Pfandsache stehen dem Pfandgläubiger zur Anrechnung auf die besicherte Forderung nur zu, wenn ein Nutzungspfand vereinbart ist (§ 1213 BGB). In dem Fall wird der Reinertrag der Nutzungen auf die geschuldete Leistung und, wenn Kosten und Zinsen zu entrichten sind, zunächst auf diese angerechnet (§ 1214 Abs. 1, 2 BGB). Eine solche Vorabbefriedigung ist - auch vor dem Hintergrund des in § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO normierten Aufrechnungsverbots - insolvenzfest, weil sich der Insolvenzgläubiger auf diese Weise nicht nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine zuvor nicht vorhandene Befriedigungsmöglichkeit verschafft, sondern bereits mit der Bestellung eines solchen Pfandrechts und somit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine die Nutzungen umfassende Sicherheit und das daraus resultierende Vorabbefriedigungsrecht entstanden waren.
13
14
15
März 2012 - IX ZR 249/09 - NJW-RR 2012, 1004 Rn. 16 und BGH Urteil vom 16. November 2012 - V ZR 179/11 - MDR 2013, 486 Rn. 16). Hier besteht aber die Besonderheit, dass der Insolvenzschuldner des Klägers die GmbH ist, deren Geschäftsführer der Insolvenzschuldner des Beklagten war. Dieser müsste die Nutzungsvereinbarung als Insichgeschäft abgeschlossen haben; dazu, dass ihm ein solches Insichgeschäft nach § 181 BGB gestattet gewesen sei, hat das Oberlandesgericht keine Feststellungen getroffen. Da sich aus den Unterlagen, die der Beklagte als Beleg für seine Behauptung heranzieht, die behauptete Vereinbarung gerade nicht ergibt, verfügte der Kläger über keine anderen unmittelbaren eigenen Erkenntnismöglichkeiten.
16
17
18
19
20
21
22 2. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus den Vorschriften über die Verwertung von Gegenständen mit Absonderungsrechten (§§ 50, 165 ff. InsO) nichts anderes.
23 Zwar müsste der Kläger, wenn er die Sachen selbst in Besitz hielte und für die von ihm verwaltete Insolvenzmasse benutzte, den dadurch entstehenden Wertverlust von der Eröffnung seines Insolvenzverfahrens an durch laufende Zahlungen an den Beklagten als Pfandgläubiger ausgleichen (§ 172 Abs. 1 InsO). Durch diese Regelung soll einerseits der Erhalt insolvenzbefangener Unternehmen als Ganzes geschützt, andererseits sichergestellt werden, dass der absonderungsberechtigte Sicherungsnehmer trotz gegebener Pfandreife keine weitere Wertschmälerung seiner Sicherheit durch die laufende Benutzung für die Insolvenzmasse hinnehmen muss. Dieser, dem Aufopferungsgedanken folgende Nachteilsausgleich bewirkt aber weder, dass dem absonderungsberechtigten Sicherungsnehmer die Nutzungen des Sicherungsgutes zugewiesen wären (vgl. MünchKommInsO/Tetzlaff 3. Aufl. § 172 Rn. 1), noch hat er Ausstrahlungswirkung auf den hier vorliegenden Fall, in dem der Pfandgläubiger die Sachen selbst in Besitz hat und Nutzungen zieht, ohne hierzu durch ein Nutzungspfand berechtigt zu sein. Die Insolvenz des Mieters bewirkt insoweit keine Erweiterung der Verwertungsmöglichkeiten des Vermieters.
24 In Bezug auf die vom Beklagten verwaltete Insolvenzmasse ist § 172 InsO schon deshalb nicht anwendbar, weil es sich in Bezug auf den Beklagten, der die Nutzungen aus dem Besitz zieht (vgl. § 172 Abs. 1 InsO), nicht um das Pfandrecht eines Gläubigers an einem Gegenstand der Insolvenzmasse handelt (§ 50 InsO), sondern umgekehrt um ein Pfandrecht, das der von ihm verwalteten Insolvenzmasse zusteht.
Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Botur <Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Berichtigungsbeschluss vom 25. November 2014 ist in den Urteilstext eingearbeitet worden.> http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304282014&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public