KORE304292012 BGH 6. Zivilsenat 20120911 VI ZR 297/11 Urteil § 5 Abs 1 RDG, § 134 BGB, Art 1 § 1 Abs 1 RBerG, § 1 Abs 1 RBerG, Art 1 § 5 Nr 1 RBerG, § 5 Nr 1 RBerG vorgehend LG Arnsberg, 5. Oktober 2011, Az: I-5 S 47/11vorgehend AG Arnsberg, 23. Februar 2011, Az: 12 C 348/09 DEU Bundesrepublik Deutschland Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs auf Erstattung der Mietwagenkosten an den Autovermieter in einem Übergangsfall Zur Wirksamkeit der Abtretung eines Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Mietwagenkosten an den Autovermieter, wenn die Abtretung vor und die Rechtsdienstleistung nach Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes erfolgt. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 5. Oktober 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin, eine Autovermietung, verlangt von dem beklagten Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht der Geschädigten Zahlung restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 3. April 2007. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit. 2 Die Geschädigte mietete bei der Klägerin für die Zeit der Reparatur ihres Kraftfahrzeugs ein Ersatzfahrzeug an. Bei der Anmietung am 3. April 2007 unterzeichnete sie eine von der Klägerin vorformulierte Abtretungserklärung, die u.a. wie folgt lautet: 3 "Ich weise den leistungspflichtigen Versicherer unwiderruflich an, unter Anrechnung auf meine Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten direkt an den Vermieter zu bezahlen. Gleichzeitig trete ich meinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen das leistungsverpflichtete Versicherungsunternehmen und seine versicherten Personen zur Sicherheit an den Vermieter ab. 4 Für die Geltendmachung meiner Schadensersatzansprüche werde ich selbst sorgen. ... 5 Soweit der Versicherer bzw. die versicherte Person dem Grunde nach nicht oder nicht voll haften, verpflichte ich mich, den auf meine Mithaftung fallenden Teil der Mietwagenkosten dem Vermieter unmittelbar zu bezahlen. 6 Um die Schadenregulierung werde ich mich selbst kümmern und beim leistungsverpflichteten Versicherer den Schaden anmelden." 7 Am 2. Mai 2007 übersandte die Klägerin der Geschädigten sowie der Beklagten eine Rechnung über einen Betrag von 2.125,97 €. Die Beklagte zahlte hierauf am 4. Mai 2007 1.293,10 €. Mit Anwaltsschreiben vom 15. Juni 2009 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung einer Hauptforderung von 493,43 € nebst Zinsen und Anwaltskosten auf. 8 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. I. 9 Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klägerin nicht aktivlegitimiert, weil die Abtretung des Schadensersatzanspruchs wegen Verstoßes gegen §§ 3 RDG, 134 BGB unwirksam sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin handele es sich um die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG. Die Abgrenzung, ob eine eigene oder eine fremde Rechtsangelegenheit vorliege, richte sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die zu Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) ergangen sei, weil das Merkmal "fremde Angelegenheit" durch die Einführung des Rechtdienstleistungsgesetzes keine Änderung erfahren habe. Danach übe die Klägerin mit der Verfolgung der Schadensersatzansprüche ihrer Mietwagenkunden gegenüber der Beklagten eine solche fremde Rechtsangelegenheit aus. Sie habe nämlich nach Mietende gegenüber der Beklagten die Mietwagenkosten unmittelbar geltend gemacht, ohne versucht zu haben, diese von der Geschädigten zu erlangen. Diese sei von der Klägerin bis zum heutigen Tage nicht in Anspruch genommen worden, sondern habe lediglich eine Abschrift der Rechnung erhalten. Es handele sich auch nicht um eine erlaubte Nebentätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG, weil die rechtliche Beurteilung von Schadensfällen nicht zum Berufsbild eines Mietwagenunternehmens gehöre. II. 10 Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Abtretung des Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Mietwagenkosten zur Sicherheit an die Klägerin nicht nach § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG oder § 3 RDG nichtig und es liegt eine jedenfalls nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubte Rechtsdienstleistung vor. 11 1. Die Abtretung vom 3. April 2007 erfolgte zu einem Zeitpunkt, als das seit dem 1. Juli 2008 geltende Rechtsdienstleistungsgesetz noch nicht in Kraft getreten war. Nach dem damals geltenden Art. 1 § 1 RBerG durfte die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt war. Nach ständiger Rechtsprechung bedurfte der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, das es geschäftsmäßig übernahm, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 2 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderung erfüllungshalber abtreten ließ und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an den Kunden verrechnete. Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG, nach der kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmer für ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigen durften, die mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebs in unmittelbarem Zusammenhang standen, kam ihm nicht zu Gute. 12 Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, war nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten dieser zugrundeliegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermied, dass Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wurde. Ging es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgte es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Ein solcher Fall lag allerdings nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen wurden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen wurden. Denn damit wurden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst hätten kümmern müssen (vgl. etwa Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03, VersR 2005, 241 f.; vom 15. November 2005 - VI ZR 268/04, VersR 2006, 283 Rn. 8 f.; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04, VersR 2006, 852 Rn. 8 f., jeweils mwN). Allerdings war es nach der Rechtsprechung des Senats durchaus zulässig, dem praktischen Bedürfnis nach einer gewissen Mitwirkung des Fahrzeugvermieters bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Rechnung zu tragen. Deshalb war es zulässig, der eintrittspflichtigen Versicherung zeitgleich mit der Übersendung der Rechnung an den Kunden eine Rechnungskopie, die Sicherungsabtretung und eine Zahlungsaufforderung zu schicken (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03, aaO, 242 mwN; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04, aaO Rn. 9). 13 2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts liegt die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit und eine nicht erlaubte Tätigkeit der Klägerin aufgrund der gesamten der Abtretungsvereinbarung zugrundeliegenden Umstände und des wirtschaftlichen Zusammenhangs vor. Dies folge insbesondere aus dem Umstand, dass die Klägerin nach Mietende gegenüber der Beklagten die Mietwagenkosten unmittelbar geltend gemacht habe, ohne versucht zu haben, diese von der Geschädigten zu erlangen, und die Geschädigte bis heute nicht in Anspruch genommen, sondern ihr lediglich eine Abschrift der Rechnung zugeleitet habe. Diese in erster Linie dem Tatrichter obliegende Würdigung der den vertraglichen Vereinbarungen zugrundeliegenden Umstände hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Revisionsgericht kann zwar nur prüfen, ob der Tatrichter die gesetzlichen Auslegungsregeln beachtet hat, seine Auslegung nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt und Verfahrensvorschriften nicht verletzt worden sind. Im Streitfall liegt aber ein im Revisionsverfahren beachtlicher Rechtsfehler vor. Allein aus dem Umstand, dass die Klägerin im Jahre 2009 nach Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes die zur Sicherheit abgetretene Forderung im Wege einer Mahnung der Beklagten mit nachfolgender Klageerhebung geltend gemacht hat, kann nicht der Rückschluss gezogen werden, dass die Abtretung den Weg zu einer nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03, aaO, 241). 14
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