KORE304302015 BGH 12. Zivilsenat 20150728 XII ZB 670/14 Beschluss § 7 FamFG, § 172 FamFG, § 181 FamFG vorgehend OLG Nürnberg, 14. November 2014, Az: 7 WF 1338/14, Beschlussvorgehend AG Schwandorf, 12. August 2014, Az: 1 F 305/13nachgehend BVerfG, 23. November 2015, Az: 1 BvR 2269/15, Nichtannahmebeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Anspruch der Eltern des während des Verfahrens verstorbenen rechtlichen Vaters auf Hinzuziehung und Verfahrensfortsetzung Stirbt während eines Abstammungsverfahrens der als Vater geltende Mann, so sind seine Eltern nach seinem Tod jedenfalls so lange nicht am Verfahren zu beteiligen, wie nicht ein hierzu berechtigter übriger Beteiligter fristgerecht gemäß § 181 FamFG die Fortsetzung des Verfahrens verlangt hat. Der weiteren Beteiligten zu 4 wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. November 2014 gewährt. Die Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 4 zurückgewiesen. Wert: 2.000 € I. 1 Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Mutter des die Vaterschaft anfechtenden Mannes nach dessen Tod an einem Abstammungsverfahren zu beteiligen ist, dessen Fortsetzung keiner der übrigen Beteiligten verlangt hat. 2 Der Antragsteller hatte am 9. Mai 2011 die Vaterschaft für das am 20. April 2011 geborene betroffene Kind anerkannt. Mit Schriftsatz vom 18. April 2013 hat er die Vaterschaft angefochten. Der Schriftsatz ist der Kindesmutter (Beteiligte zu 2) am 17. Mai 2013 zugestellt worden. Am 27. Mai 2013 ist der Antragsteller verstorben. Im Anhörungstermin vom 15. Juli 2013, zu dem seine Verfahrensbevollmächtigte, die Beteiligte zu 2 sowie ein Vertreter des Kreisjugendamts (Beteiligter zu 3) erschienen waren, hat das Amtsgericht die Unterbrechung des Verfahrens festgestellt. Weiter hat es darauf hingewiesen, dass das Verfahren nur fortgesetzt werde, wenn ein Beteiligter dies innerhalb einer Frist von einem Monat verlange. Nachdem binnen dieser Frist kein Fortsetzungsantrag eingegangen war, hat das Amtsgericht mit Verfügung vom 19. August 2013 die Erledigung des Verfahrens festgestellt. 3 Mit Schriftsatz vom 8. August 2014 hat die Mutter des Antragstellers (Beteiligte zu 4) beantragt, sie zum Verfahren hinzuzuziehen und dieses fortzusetzen. Das Amtsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Beschluss hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 4 gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Hinzuziehung als Beteiligte zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 4 verfolgt mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde ihren Antrag auf Hinzuziehung weiter. II. 4 Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß §§ 7 Abs. 5 Satz 1 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2012 - XII ZB 133/11 - FamRZ 2012, 960 Rn. 4 und vom 5. Januar 2011 - XII ZB 152/10 - FamRZ 2011, 368 Rn. 2) und auch im Übrigen zulässige - insbesondere nach der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist fristgerecht begründete - Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. 5 1. Das Beschwerdegericht hat seine in FamRZ 2015, 687 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: 6 Das Amtsgericht habe den Antrag auf Hinzuziehung zu Recht abgelehnt. Wer am Vaterschaftsanfechtungsverfahren zu beteiligen sei, werde durch § 172 FamFG geregelt, der die Eltern des verstorbenen Mannes nicht nenne. Die Aufzählung in der Vorschrift sei jedoch nicht abschließend. Vielmehr müssten nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG auch diejenigen zum Verfahren hinzugezogen werden, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen werde. Das sei bei der Beteiligten zu 4 aber nicht der Fall. 7 Schon dem Wortlaut des § 181 FamFG könne entnommen werden, dass das Recht zur Stellung des Fortsetzungsantrags nur den übrigen, also den bereits bis zum Tod des Mannes am Verfahren Beteiligten zustehe. Bei dem Anfechtungsrecht und damit auch bei dem Recht, die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen, handele es sich um höchstpersönliche Rechte. Ausschlaggebend sei jedoch, dass die Erben oder Angehörigen des verstorbenen Mannes durch die Entscheidung im Vaterschaftsanfechtungsverfahren nicht unmittelbar, sondern allenfalls reflexartig und damit mittelbar in ihren Rechten betroffen seien. 8 Das Vater-Kind-Verhältnis betreffe unmittelbar nur den Vater und das Kind selbst. Eine Rechtsbeeinträchtigung im erforderlichen Sinne leite sich zum einen nicht aus einer möglichen Erbenstellung ab, weil es vorliegend nicht um die Vaterschaftsfeststellung, sondern um die Anfechtung einer bestehenden Vaterschaft gehe. Zum anderen ergebe sie sich auch nicht aufgrund der aus dem Verwandtschaftsverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten, etwa dem Umgangsrecht oder der Unterhaltspflicht. Schließlich folge sie nicht aus materiellem Recht, nachdem der Gesetzgeber die früher in bestimmten Fallgestaltungen bestehende Möglichkeit, dass Eltern die Vaterschaftsanerkennung ihres Sohnes nach dessen Tod anfechten konnten, ersatzlos gestrichen habe. 9 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.