BGH, Beschluss vom 16.11.2017 – V ZB 152/16 – Rechtsanwaltsgebühren: Behandlung des Verfahrens über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil und des vorausgegangenen…
KORE304332018 ECLI:DE:BGH:2017:161117BVZB152.16.0 BGH 5. Zivilsenat 20171116 V ZB 152/16 Beschluss § 15 Abs 2 RVG, § 15 Abs 5 S 2 RVG, Nr 3100 RVG-VV, Nr 3104 RVG-VV vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 3. November 2016, Az: 6 W 79/16, Beschlussvorgehend LG Frankfurt (Oder), 23. Oktober 2015, Az: 14 O 31/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsanwaltsgebühren: Behandlung des Verfahrens über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil und des vorausgegangenen Verfahrens; Folgen eines Einspruchs mehr als zwei Jahre nach Zustellung des Versäumnisurteils 1. Das Verfahren über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil und das vorausgegangene Verfahren sind in gebührenrechtlicher Hinsicht dieselbe Angelegenheit.
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. November 2016 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Oktober 2015 (14 O 31/14) in Höhe von 14.277,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. September 2015 zum Nachteil der Klägerin abgeändert worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den genannten Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen und dieser klarstellend neu gefasst: Die von der Beklagten an die Klägerin aufgrund des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. Juli 2015 (14 O 31/14) zu erstattenden Kosten werden auf 19.646,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. September 2015 festgesetzt.
Gerichtsgebühren für das Beschwerde- und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die der Klägerin entstandenen außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 14.922,96 €.
I.
1 Die Klägerin nahm die Beklagte auf Feststellung der Unwirksamkeit eines notariellen Grundstückskaufvertrags in Anspruch. Das Landgericht verurteilte die Beklagte mit Versäumnisurteil vom 2. Juni 2008 antragsgemäß, legte ihr die Verfahrenskosten auf und bewilligte die öffentliche Zustellung der Entscheidung. Es setzte im Januar 2009 gegen die Beklagte eine 1,3 Verfahrensgebühr und eine 0,5 Terminsgebühr nebst Auslagen, insgesamt einen Betrag von 13.831,13 € fest.
2 Am 24. Januar 2014 hat die Beklagte Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt, die Unwirksamkeit der öffentlichen Zustellung geltend gemacht und Widerklage sowie Eventualwiderklage erhoben. Das Landgericht hat am 29. Juli 2015 das Versäumnisurteil aufrechterhalten, der Widerklage im Hilfsantrag stattgegeben und der Beklagten die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Den Gebührenstreitwert hat es auf 1.670.697,35 € festgesetzt.
3 Die Klägerin verlangt die Festsetzung weiterer Kosten von 20.292,48 €, darunter eine erneute 1,3 Verfahrensgebühr sowie die 1,2 Terminsgebühr. Das Landgericht hat die Kosten antragsgemäß festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Oberlandesgericht den Beschluss abgeändert und weitere Kosten in Höhe von 5.369,52 € festgesetzt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihren Festsetzungsantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
4 Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung u.a. in Rpfleger 2017, 302 veröffentlicht ist, meint, die Prozessbevollmächtigten der Klägerin können insgesamt nur eine 1,3 Verfahrens- und nur eine 1,2 Terminsgebühr aus dem Gebührenstreitwert von 1.670.697,35 € verlangen. Für die Tätigkeit nach dem Einspruch erhielten sie keine zusätzliche Vergütung nach § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift sei, dass der Rechtsanwalt neu beauftragt werde, nachdem der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt sei. Daran fehle es. Zwar sei es mit der Zustellung des Versäumnisurteils zu einer Erledigung des Auftrags im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG gekommen. Den Rechtsanwälten sei aber kein neuer Auftrag erteilt worden. Ein solcher neuer Auftrag wäre kostenrechtlich auch nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bei einem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil werde dasselbe Verfahren fortgesetzt, und es liege gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit vor. Die Vorschrift des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG sei auch nicht analog anwendbar. Es fehle an einer planwidrigen Regelungslücke. Die von dem Bundesgerichtshof für den Fall der Anfechtung eines Prozessvergleichs angenommene Lücke habe der Gesetzgeber durch Einfügung von Satz 3 im Jahr 2012 geschlossen. Das verdeutliche, dass er das Erfordernis der Erteilung eines neuen Auftrags allein für diese Fälle als entbehrlich angesehen habe.
III.
5 Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts können die Prozessbevollmächtigten der Klägerin für die Tätigkeit nach dem Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil eine erneute 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG und zusätzlich zu der 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV-RVG die 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG verlangen. Zwar handelt es sich bei dem Verfahren vor und nach dem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil gebührenrechtlich um eine Angelegenheit (§ 15 Abs. 2 RVG). Die Vorschrift des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG ist aber entsprechend anwendbar, so dass erneute Gebühren für die weitere anwaltliche Tätigkeit entstehen.
6 1. Rechtsfehlerfrei geht das Beschwerdegericht zunächst davon aus, dass das Verfahren über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil und das vorausgegangene Verfahren in gebührenrechtlicher Hinsicht dieselbe Angelegenheit sind (allg. Ansicht, vgl. OLG Celle, JurBüro 2016, 414; OLG Koblenz, JurBüro 2010, 584; KG, JurBüro 2008, 647; OLG Köln, Beschluss vom 5. November 2008 - 17 W 227/08, juris Rn. 12; Beschluss vom 21. Juni 2006 - 17 W 126/06, juris Rn. 6; Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., § 15 RVG Rn. 32; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 22. Aufl., § 15 Rn. 85, § 17 Rn. 44). Die Regelung des § 38 BRAGO, wonach das Verfahren über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil als besondere Angelegenheit galt, ist durch das Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) vom 5.
Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788) nicht übernommen worden. Es bleibt deshalb bei der in § 16 und § 17 Nr. 1 RVG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Regel, dass das gerichtliche Verfahren in einem Rechtszug eine Angelegenheit ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2016 - III ZB 116/15, NJW-RR 2016, 883 Rn. 7; Ahlmann in Riedel/Sußbauer, 10. Aufl., RVG, § 15 Rn. 10; Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., § 15 RVG Rn. 32; Gerold/Schmidt/Mayer, 22. Aufl., RVG, § 15 Rn. 5 f., 14). Der zulässige Einspruch hat keinen Devolutiveffekt, sondern versetzt den Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurück, in der er sich vor dem Eintritt der Versäumnis befand (§ 342 ZPO). Der Rechtsanwalt kann die Gebühren für die Tätigkeit vor und nach dem Einspruch nur einmal fordern (§ 15 Abs. 2 RVG).
Es entsteht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG, und die ursprünglich aufgrund des ersten Termins angefallene 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV-RVG geht in der 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG auf (vgl. KG, JurBüro 2008, 647; OLG Koblenz, MDR 2010, 1494; Herget/Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 344 Rn. 2; Hünnekens, Rpfleger 2004, 445, 451).
7 2. Anders als das Beschwerdegericht meint, können die Prozessbevollmächtigten der Klägerin für ihre weitere Tätigkeit aber deshalb eine erneute Vergütung fordern, weil die Beklagte den Einspruch mehr als zwei Kalenderjahre nach Erlass des Versäumnisurteils eingelegt hat. Es kann dahinstehen, ob das unmittelbar aus § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG folgt. Die Vorschrift ist jedenfalls analog anwendbar.
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17 Die Lücke ist durch eine analoge Anwendung von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG zu schließen. Der der Vorschrift zugrunde liegende Gedanke - der Rechtsanwalt muss sich, weil eine lange Zeit vergangen ist, vollkommen neu einarbeiten - passt auch hier. Wird nach mehr als zwei Kalenderjahren Einspruch gegen ein Versäumnisurteil eingelegt und das Verfahren fortgesetzt, muss ein Rechtsanwalt sich wegen des Zeitablaufs neu in die Angelegenheit einarbeiten. Es wäre unbillig, wenn er für seine weitere Tätigkeit nicht erneut Gebühren erhalten würde.
18
19 3. Die Vergütung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin für die Tätigkeit nach dem Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist aber, anders als von ihr beantragt, nach dem bei Erteilung des unbedingten Prozessauftrags im Jahr 2007 geltenden Recht zu berechnen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 RVG). Die 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG aus 1.670.697,35 € (§ 22 Abs. 1 RVG) beträgt 8.574,80 € und die 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG 7.915,20 €. Bei Hinzurechnung der Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV-RVG von 20,00 € und der Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV-RVG in Höhe von 3.136,90 € belaufen sich die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden weiteren Kosten auf 19.646,90 €. Auf die Rechtsbeschwerde war daher unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss des Berufungsgerichts entsprechend abzuändern.
IV.
20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, Nr. 1812 und 1826 KV-GKG. Für das Beschwerde- und das Rechtsbeschwerdeverfahren war nach billigem Ermessen zu bestimmen, dass eine Gerichtsgebühr nicht zu erheben ist.
Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304332018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public