dem nationalen Recht erforderliche Erlaubnis angeboten wurden, als nichtig zu betrachten, wenn der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren auf Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde?
dem nationalen Recht erforderliche Erlaubnis angeboten wurden, als nichtig zu betrachten, wenn der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren zur Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde?
StV 2012 beantragt und die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung erfüllt. Das Fehlen der Erlaubnis sei lediglich darauf zurückzuführen, dass das Konzessionserteilungsverfahren unionsrechtswidrig durchgeführt worden sei. In dieser Konstellation sei weder eine strafrechtliche Ahndung des Verstoßes noch eine verwaltungsrechtliche Untersagung der Veranstaltung von Sportwetten möglich. Zivilrechtlich führe dies dazu, dass aus dem Verstoß gegen die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags 2012 keine Nichtigkeit der Verträge
StV 2012 und § 284 StGB unter den genannten Voraussetzungen nicht als Schutzgesetze im Sinn dieser Vorschrift in Betracht kämen. 6 II. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung der gemäß Art. 56 AEUV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit von Glücksspielanbietern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ab. Die Klage ist zulässig (dazu B II 1). Die Ansprüche des Klägers sind
deutschem Sachrecht zu beurteilen (dazu B II 2). Die Reichweite der Dienstleistungsfreiheit der Beklagten ist für die Beurteilung beider Anspruchsgrundlagen relevant, die für das Rückzahlungsbegehren des Klägers in Betracht kommen, und zwar eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs
1 Satz 1 Fall 1 BGB wegen Nichtigkeit der Sportwettenverträge gemäß § 134 BGB (dazu B II 3) und eines deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruchs gemäß § 823 Abs. 2 BGB wegen Verletzung eines Schutzgesetzes (dazu B II 4). 7
deutschem Sachrecht zu beurteilen. Hiernach richten sich insbesondere die Wirksamkeit der Verträge (Art. 10 Abs. 1 Rom-I-VO) und die Folgen einer Nichtigkeit der Verträge (Art. 12 Abs. 1 Buchst. e Rom-I-VO). 9 3. Dem Kläger kann ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB wegen Nichtigkeit der Sportwettenverträge gemäß § 134 BGB zustehen.
nationalem Recht ist ein Sportwettenvertrag nichtig, den ein Anbieter entgegen dem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für öffentliche Sportwetten
StV 2012 geschlossen hat. Jedoch ist fraglich, ob die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) eines Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union es ausschließt, einen über das Internet geschlossenen privatrechtlichen Vertrag über Sportwetten, die ohne die hierfür
dem nationalen Recht erforderliche Erlaubnis angeboten wurden, als nichtig zu betrachten, wenn der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren auf Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde. Dies soll mit der Vorlagefrage 1 geklärt werden. 10 a) Wer durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm
1 Satz 1 Fall 1 BGB zur Herausgabe verpflichtet.
BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Die Beklagte hat die Beträge, die der Kläger als Spieleinsätze an sie gezahlt hat, durch dessen Leistung erlangt. Die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge bilden hierfür keinen rechtlichen Grund, wenn sie nichtig sind. Die Beklagte hat durch das öffentliche Angebot von Sportwetten gegen die Regelungen der § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1, § 10a Abs. 2 und 3 GlüStV 2012 verstoßen, die ein gesetzliches Verbot im Sinn des § 134 BGB darstellen (dazu B II 2 b). Aus einem solchen Verstoß folgt
nationalem Recht die Nichtigkeit der von der Beklagten abgeschlossenen Sportwettenverträge (dazu B II 2 c). Es bedarf der unionsrechtlichen Klärung, ob wegen der Dienstleistungsfreiheit der Beklagten
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Satz 2 hängt die Entscheidung über den Gewinn in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Unter den Begriff der Glücksspiele fallen
Satz 3 auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses. Satz 4 definiert Sportwetten als Wetten zu festen Quoten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen. Öffentlich ist ein Glücksspiel gemäß § 3 Abs. 2 GlüStV 2012, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht oder es sich um gewohnheitsmäßig veranstaltete Glücksspiele in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handelt. 13 Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2012 dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GlüStV 2012 verbietet das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel), § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet. Abweichend hiervon können die Länder
StV 2012 den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet (nicht aber von anderen Glücksspielen wie insbesondere Casino- und Automatenspielen) unter den dort festgelegten Voraussetzungen erlauben. 14 Aufgrund der sogenannten Experimentierklausel des § 10a GlüStV 2012 kann auch privaten Anbietern die Veranstaltung von Sportwetten erlaubt werden.
StV 2012 dürfen Sportwetten weiterhin nur mit einer Konzession (§§ 4a bis e GlüStV 2012) veranstaltet werden. Die Veranstaltung von Sportwetten ohne Konzession bleibt
StV 2012 verboten. § 10a Abs. 3 Satz 1 GlüStV 2012 bestimmt, dass eine Konzession dem Konzessionsnehmer
Maßgabe der gemäß § 4c Abs. 2 festgelegten Inhalts- und Nebenbestimmungen das Recht gibt, abweichend vom Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 Sportwetten auch im Internet zu veranstalten.
StV 2012 ist unter anderem § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 entsprechend anzuwenden. 15
StV 2012 erteilen müsse (vgl. VG Wiesbaden, ZfWG 2016, 275; zum Ruhen des
folgenden Berufungsverfahrens vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 11. Oktober 2019 - 8 A 1710/17). Der Beklagten wurde erst mit Bescheid vom 9. Oktober 2020 in einem neuen Konzessionserteilungsverfahren auf Grundlage des ab 1. Januar 2020 geltenden Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrags eine Erlaubnis erteilt. 17
dem Wortlaut der Vorschrift nur dann, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Durch die Regelung des § 134 BGB können Wertungen aus anderen Rechtsgebieten - insbesondere aus dem öffentlichen Recht und dem Strafrecht - auf privatrechtliche Rechtsgeschäfte übertragen und Widersprüche in der Rechtsordnung vermieden werden (vgl. Beater, AcP 197 [1997], 505, 507; NK.BGB/Looschelders,
dem Zweck des Verbotsgesetzes zu beantworten. Dabei hat der Verstoß gegen ein Verbotsgesetz in der Regel die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nur dann zur Folge, wenn sich das Verbot gegen beide Seiten richtet. In besonderen Fällen kann sich die Nichtigkeit allerdings auch aus einem einseitigen Verstoß ergeben, falls nämlich der Zweck des Verbotsgesetzes anders nicht zu erreichen ist und die rechtsgeschäftlich getroffene Regelung nicht hingenommen werden darf. Eine solche Ausnahme liegt etwa vor, wenn der angestrebte Schutz des Vertragspartners die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts erfordert oder wenn der Erfüllungsanspruch auf eine unerlaubte Tätigkeit gerichtet ist. Reicht es dagegen aus, dem gesetzlichen Verbot durch verwaltungs- oder strafrechtliche Maßnahmen
druck zu verleihen, so hat die zivilrechtliche Sanktion der Nichtigkeit daneben keinen Platz (st. Rspr.; vgl. BGH, ZfWG 2023, 51 [juris Rn. 11] mwN). 20 bb) Der Zweck des gesetzlichen Verbots
StV 2012, die Bevölkerung vor von öffentlichen Glücksspielen ausgehenden Gefahren zu schützen, erfordert grundsätzlich die Nichtigkeit der auf Grundlage eines Internetangebots unter einseitigem Verstoß gegen die Erlaubnispflicht geschlossenen Glücksspielverträge (vgl. allgemein zu Online-Glücksspielen und § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 auch Finkenauer, ZfPW 2023, 133, 136 f.; Hendricks/Lüder, VuR 2021, 333, 335; Schaper, WM 2022, 1917, 1923; Scholer/Heintz, jM 2023, 60, 62; Segna, WM 2022, 1909, 1911; NK.BGB/Looschelders aaO § 134 Rn. 183 f.; BeckOGK.BGB/Vossler aaO § 134 Rn. 221; speziell zu Sportwetten vgl. Will, NVwZ 2023, 865, 868; aA Köhler, NJW 2023, 2449 Rn. 25 bis 29). 21
dem Wortlaut des § 10a Abs. 1 GlüStV 2012 dient die Erlaubnismöglichkeit der besseren Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV 2012; hierzu zählen insbesondere die Kanalisierung des Glücksspielangebots (§ 1 Satz 1 Nr. 2 GlüStV 2012), der Spielerschutz (§ 1 Satz 1 Nr. 3 GlüStV 2012) und die Kriminalitätsbekämpfung (vgl. § 1 Satz 1 Nr. 4 GlüStV 2012). Der Spielerschutz wird beim erlaubten Glücksspiel in Form von Sportwetten insbesondere dadurch verwirklicht, dass minderjährige und gesperrte Spieler ausgeschlossen sind (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 GlüStV 2012) sowie der monatliche Höchsteinsatz je Spieler grundsätzlich einen Betrag von 1.000 € nicht übersteigen darf (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012). Besondere Suchtanreize durch schnelle Wiederholung müssen ausgeschlossen werden (§ 4 Abs. 5 Nr. 3 GlüStV 2012). Wetten und Lotterien dürfen weder über dieselbe Internetdomain angeboten noch darf auf andere Glücksspiele verwiesen oder verlinkt werden (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 GlüStV 2012). Zudem werden Sportwettenanbieter einer erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen (§ 4a Abs. 4 Nr. 1 GlüStV 2012), müssen ihre Leistungsfähigkeit
weisen (§ 4a Abs. 4 Nr. 2 GlüStV 2012) sowie Transparenz- und Sicherheitsanforderungen erfüllen (§ 4a Abs. 4 Nr. 3 GlüStV 2012), insbesondere - zur Vorbeugung von Spielmanipulationen - Schnittstellen zur Prüfung aller Spielvorgänge in Echtzeit zur Verfügung stellen (§ 4a Abs. 4 Nr. 3 Buchst. f GlüStV 2012). Das Genehmigungsverfahren besteht mithin nicht um seiner selbst willen; vielmehr erfüllt es eine eigenständige, auf das jeweilige gesetzliche Schutzgut bezogene gestaltende Funktion zur Gewährleistung effektiven Rechtsgüterschutzes (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2020 - 3 StR 327/19, ZfWG 2020, 352 [juris Rn. 16]). 26 Auch
der Konzessionserteilung unterliegen erlaubte Sportwettenangebote der laufenden Aufsicht der zuständigen Behörde. In der Konzession werden Inhalts- und Nebenbestimmungen festgelegt, die zur dauernden Sicherstellung der Konzessionsvoraussetzungen sowie zur Einhaltung und Überwachung der Pflichten des Sportwettenanbieters erforderlich sind (§ 4c Abs. 2 GlüStV 2012). Verletzt ein Sportwettenanbieter eine Inhalts- und Nebenbestimmung der Konzession oder veranstaltet er unerlaubte Glücksspiele, kann die zuständige Behörde hiergegen Maßnahmen ergreifen (§ 4e Abs. 4 GlüStV 2012) und als ultima ratio einen Widerruf der Konzession aussprechen (§ 4e Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 GlüStV 2012). 27
druck verliehen werden. Unerlaubte Glücksspiele im Internet werden überwiegend aus dem Ausland angeboten. Auf diese Weise können sich die betreffenden Anbieter dem Zugriff deutscher Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden weitgehend entziehen. Sehen sie sich dem Risiko ausgesetzt, die Einsätze der Spieler zurückzahlen zu müssen, leistet dies einen erheblichen Beitrag dazu, unerlaubte Glücksspiele zurückzudrängen und so die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags zu erreichen. Unter Geltung eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt - wie bei Sportwetten - schafft diese Rechtsfolge zudem einen Anreiz für Anbieter, das Konzessionserteilungsverfahren zu durchlaufen. Diese generelle Erwägung gilt unabhängig davon, dass die Verwaltungsgerichte das unter dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 tatsächlich durchgeführte Konzessionserteilungsverfahren für Sportwetten als unionsrechtswidrig erachtet haben (vgl. dazu Rn. 34). 28
Fall 1 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Gemäß § 817 Satz 2 Teilsatz 1 BGB ist eine Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zur Last fällt, etwa durch strafbare Teilnahme am unerlaubten Glücksspiel
GB. Ob und unter welchen Voraussetzungen § 817 Satz 2 Teilsatz 1 BGB einschränkend auszulegen ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union keine strafrechtlichen Sanktionen verhängt werden durften. 30 aa) Das im Glücksspielstaatsvertrag 2012 vorgesehene Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für (Online-)Sportwetten steht mit dem Unionsrecht grundsätzlich im Einklang. Dies stellt auch die Beklagte nicht in Abrede. Dadurch unterscheidet sich der Streitfall von Fällen, die sonstige Online-Glücksspiele wie Casino-, Poker- oder Automatenspiele zum Gegenstand haben und in denen sich die betroffenen Anbieter bereits gegen die Unionsrechtskonformität der Verbotsnorm des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 wenden. 31
ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein. Die Regelung von Glücksspielen gehört zu den Bereichen, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen, deren Sache es ist, im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (vgl. EuGH, Urteil vom
AEUV, den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und das daraus folgende Transparenzgebot beachten. Die Einführung eines Systems der vorherigen behördlichen Genehmigung für das Angebot bestimmter Arten von Glücksspielen in diesem Mitgliedstaat muss auf objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien beruhen, die im Voraus bekannt sind und der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden zum Schutz vor willkürlichen Entscheidungen hinreichende Grenzen setzen. Zudem muss jedem, der von einer auf einem solchen Eingriff beruhenden Maßnahme betroffen ist, ein wirkungsvoller Rechtsweg offenstehen (vgl. EuGH, ZfWG 2010, 344 [juris Rn. 87] - Carmen Media Group; GRUR 2013, 524 [juris Rn. 47] - Stanleybet International u.a.; EuGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - C-336/14, ZfWG 2016, 115 [juris Rn. 55] - Ince; BVerwGE 160, 193 [juris Rn. 45]). 33 Das im Rahmen der Experimentierklausel
StV 2012 eingeführte Konzessionserteilungsverfahren für die Veranstaltung von Sportwetten gab zwar vor, dass Konzessionen
Aufruf zur Bewerbung und Durchführung eines transparenten, diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens erteilt werden.
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann das mit der Experimentierklausel eingeführte Konzessionserteilungsverfahren die von den nationalen Gerichten festgestellte Unvereinbarkeit des zuvor bestehenden staatlichen Monopols auf die Veranstaltung von Sportwetten mit Art. 56 AEUV allerdings nicht beheben, soweit es den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und das daraus folgende Transparenzgebot nicht beachtet und die von den nationalen Gerichten für unionsrechtswidrig befundenen Bestimmungen, mit denen ein staatliches Monopol auf die Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten eingeführt wurde, faktisch weiter angewandt werden (vgl. EuGH, ZfWG 2016, 115 [juris Rn. 93 und 95] - Ince). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat vor diesem Hintergrund entschieden, dass
dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts kein Mitgliedstaat eine strafrechtliche Sanktion für ein Verhalten verhängen darf, mit dem der Betroffene einer verwaltungsrechtlichen Anforderung nicht genügt hat, wenn der Mitgliedstaat die Erfüllung der Anforderung unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt hat (vgl. EuGH, ZfWG 2016, 115 [juris Rn. 63 und 94] - Ince). 34 Vieles spricht dafür, dass die genannte Bedingung eingetreten ist. So hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - allerdings ohne Bindungswirkung für den vorliegenden Rechtsstreit - angenommen, das auch für den Streitfall relevante Konzessionserteilungsverfahren für private Sportwettenveranstalter
dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 sei nicht unionsrechtskonform gewesen, weil es das unionsrechtlich fundierte Transparenzgebot verletzt und eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit der Antragsteller begründet habe (vgl. Hessischer VGH, NVwZ 2016, 171 [juris Rn. 54]; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, ZfWG 2017, 184 [juris Rn. 42]). Insbesondere hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof das in der Ausschreibung verwendete Zuschlagskriterium des "wirtschaftlich günstigsten Angebots" als nicht sachgerecht und die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Bewertungsmatrix als nicht den Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrags entsprechend beanstandet (vgl. Hessischer VGH, NVwZ 2016, 171 [juris Rn. 55 bis 68]; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, ZfWG 2017, 184 [juris Rn. 44 bis 56]). Zudem hat er entschieden, das Absehen von einer Untersagungsverfügung oder der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen einen Sportwettenanbieter dürfe nicht von der Teilnahme an einem Duldungsverfahren abhängig gemacht werden (vgl. Hessischer VGH, ZfWG 2017, 320 [juris Rn. 8 und 11]). 35 cc) Die obersten Bundesgerichte haben aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union darüber hinaus angenommen, dass das Sportwettenangebot eines Anbieters, der sich unter dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 um Erteilung einer Konzession bemüht hat, weder strafrechtlich sanktioniert noch verwaltungsrechtlich untersagt werden konnte. 36
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 284 StGB, der die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels unter Strafe stellt, verwaltungsakzessorisch ausgestaltet, so dass grundsätzlich bereits das Fehlen einer behördlichen Erlaubnis den Tatbestand ungeachtet einer möglichen materiell-rechtlichen Genehmigungsfähigkeit erfüllt. Ein Sachverhalt, bei dem die Erlaubnis erteilt werden könnte oder gar müsste, begründet keinen Tatbestandsausschluss (vgl. BGH, ZfWG 2020, 352 [juris Rn. 16]). Diese Erwägung gilt auch in den Fällen, in denen der Betroffene nicht nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Genehmigungsantrag, sondern sogar auf die Erteilung der Genehmigung selbst hat (vgl. BGH, ZfWG 2020, 352 [juris Rn. 18]). Stellt sich im
hinein die Rechtswidrigkeit der Versagung der Genehmigung heraus oder erteilt die Behörde
träglich eine Genehmigung, so ist regelmäßig kein Strafaufhebungsgrund gegeben, der trotz Tatbestandserfüllung und Rechtswidrigkeit des genehmigungslosen Verhaltens die Strafbarkeit
träglich entfallen ließe (vgl. BGH, ZfWG 2020, 352 [juris Rn. 19]). Etwas Anderes gilt jedoch, wenn der Betroffene verwaltungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt hat, die ihrerseits gegen das Unionsrecht verstoßen. Denn
dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts darf kein Mitgliedstaat eine strafrechtliche Sanktion für ein Verhalten verhängen, mit dem der Betroffene einer verwaltungsrechtlichen Anforderung nicht genügt hat, wenn der Mitgliedstaat die Erfüllung der Anforderung unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt hat (vgl. BGH, ZfWG 2020, 352 [juris Rn. 34] mit Verweis unter anderem auf EuGH, ZfWG 2016, 115 [juris Rn. 94] - Ince). 37
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann das Fehlen einer Erlaubnis eine Untersagung von Sportwetten nicht begründen, wenn das Erlaubnisverfahren nicht transparent und diskriminierungsfrei ausgestaltet ist und deshalb faktisch ein staatliches Sportwettenmonopol fortbesteht (vgl. BVerwGE 155, 261 [juris Rn. 27 f.]). Dies entbindet die Anbieter indes nicht davon, einen (Erst-)Antrag auf Erteilung einer Konzession zu stellen, wenn dies ohne Weiteres möglich gewesen wäre (vgl. BVerwGE 160, 193 [juris Rn. 46 f.]; zu einem Verstoß gegen § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 5 GlüStV 2012 als Marktverhaltensregelungen bei Online-Zweitlotterien vgl. BGH, Beschluss vom
StV 2012 eine Voraussetzung für materielle Erlaubnisfähigkeit des Glücksspielangebots und stellte eine zentrale Regelung zur Verwirklichung des mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 angestrebten Spielerschutzes dar. In der Konzession wurde die Begrenzung des Höchsteinsatzes
StV 2012 als Nebenbestimmung (Auflage) festgelegt. Verletzte ein Sportwettenanbieter eine in der Konzession festgelegte Auflage, konnte die zuständige Behörde hiergegen Maßnahmen ergreifen (§ 4e Abs. 4 GlüStV 2012) und als ultima ratio einen Widerruf der Konzession aussprechen (§ 4e Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 GlüStV 2012). 42 Es ist unerheblich, ob sich ein Verstoß gegen § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 konkret auf die geschlossenen Sportwettenverträge ausgewirkt hat, also jeder einzelne Wettvertrag unter Verstoß gegen den monatlichen Höchsteinsatz von 1.000 € je Spieler zustande gekommen ist. Entscheidend ist vielmehr, dass das Sportwettenangebot bereits insgesamt nicht ohne Weiteres erlaubnisfähig war, weil es dem materiellen Glücksspielrecht widersprach. 43 (b) Ein Anbieter kann einem Spieler nicht ohne Weiteres entgegenhalten, dass in einer Konzession ein abweichender Höchsteinsatz hätte festgesetzt werden können (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012), soweit und solange die zuständige Behörde eine solche in ihrem Ermessen stehende Entscheidung nicht bestandskräftig getroffen hat. Die behördliche Ermessensentscheidung hatte - wie auch öffentlich bekannt war (vgl. LT-BW-Drucks. 15/849, S. 35) - regelmäßig mit der Maßgabe zu erfolgen, dass der Spieler dem Anbieter eine entsprechende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in geeigneter und
prüfbarer Weise
wies. Selbst wenn die zuständige Behörde einen auf Erhöhung des Einsatzlimits gerichteten Vertrauenstatbestand geschaffen hätte, wäre die Inanspruchnahme berechtigten Vertrauens im Verhältnis zu einem Spieler (zusätzlich) davon abhängig, dass der betroffene Anbieter den genannten
weis tatsächlich eingeholt hat. 44 (c) Ein Anbieter, der die genannten Anforderungen nicht eingehalten hat, kann sich darüber hinaus nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es für die Konzessionserteilung nicht auf das tatsächlich vorhandene, sondern das in der eingereichten Bewerbung dargestellte Angebot ankomme. Die das Glücksspielangebot beschränkenden Anforderungen des § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 wurden zwar - wie ausgeführt - in Inhalts- und Nebenbestimmungen gemäß § 4c Abs. 2 GlüStV 2012 festgelegt und waren daher hauptsächlich Gegenstand einer
gelagerten Überwachung. Hätte ein Bewerber aber von vornherein erklärt, sich nicht an in Inhalts- und Nebenbestimmungen festgesetzte Beschränkungen halten zu wollen, oder wäre dies aufgrund im Konzessionserteilungsverfahren zu Tage tretender Umstände konkret zu besorgen gewesen, wäre wegen mangelnder Zuverlässigkeit im Sinn des § 4a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b GlüStV 2012 wahrscheinlich von vornherein keine Erlaubnis erteilt worden. 45 (d) Eine Übertragung der für Pferdewetten geltenden Rechtslage auf Sportwetten scheidet von vornherein aus, zumal den Pferdewetten eine nur untergeordnete Bedeutung auf dem Glücksspielmarkt zukommt (vgl. BVerwGE 140, 1 [juris Rn. 42]; VGH Baden-Württemberg, ZfWG 2010, 24 [juris Rn. 65]; OVG Nordrhein-Westfalen, ZfWG 2011, 47 [juris Rn. 87]; Thüringer OVG, ZfWG 2020, 43 [juris Rn. 55]). 46
vorläufiger Ansicht des Senats auch auf weitere spielerschützende Regelungen des materiellen Glücksspielrechts zu übertragen, beispielsweise die vollständige Trennung der Wetten von anderen Glücksspielen (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 GlüStV 2012) und den Ausschluss von sogenannten Ereigniswetten auf einzelne Vorgänge während des laufenden Sportereignisses (§ 21 Abs. 4 Satz 3 Teilsatz 2 GlüStV 2012). 47
geholt werden können. 49 ee) Der Senat hat im vorliegenden Revisionsverfahren jedoch vorrangig zu entscheiden, ob die von der Beklagten mit dem Kläger über das Internet geschlossenen Sportwettenverträge bereits deswegen gemäß § 134 BGB nichtig sind, weil die Beklagte entgegen § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1, § 10a Abs. 2 und 3 GlüStV 2012 nicht über die erforderliche Konzession verfügt hat. Dazu neigt der Senat, hat aber zu klären, ob die durch Art. 56 AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit des Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einer solchen Rechtsfolge entgegensteht. 50
51 (
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union keine strafrechtlichen Sanktionen verhängt werden durften (vgl. zuvor Rn. 32 f. unter Verweis auf EuGH, ZfWG 2016, 115 [juris Rn. 94] - Ince), spricht nicht dagegen. Die zivilrechtliche Rechtsfolge der Nichtigkeit
BGH, Urteil vom
druck verliehen werden kann. Auch wenn die Regelung des § 134 BGB das Zivilrecht für Wertungen aus anderen Rechtsgebieten öffnet (vgl. zuvor Rn. 18), bedeutet dies nicht, dass zwangsläufig ein vollständiger Gleichlauf hergestellt werden müsste. Insbesondere lassen sich die im Verhältnis des Staats zum Sportwettenanbieter eintretenden Rechtsfolgen nicht ohne Weiteres auf das Verhältnis des Sportwettenanbieters zum Spieler als privatem Dritten übertragen (vgl. auch Will, NVwZ 2023, 865, 868 f.). Zudem führt das Absehen von verwaltungs- und strafrechtlichen Maßnahmen nicht zu einer Legalisierung des Angebots, die allein durch eine behördliche Genehmigung bewirkt werden könnte. 54 (d) Die Schutzbedürftigkeit der - auch potentiellen - Spieler (vgl. zuvor Rn. 21 bis 24) besteht unabhängig von der Möglichkeit fort, das Verbot verwaltungsrechtlich durchzusetzen oder dessen Nichteinhaltung strafrechtlich zu sanktionieren. Fehlt das verwaltungs- oder strafrechtliche Instrumentarium, hängt die Verwirklichung der Schutzziele des Glücksspielstaatsvertrags 2012 sogar in noch stärkerem Maß von der zivilrechtlichen Nichtigkeitsfolge ab. Die mit der Frage befassten Oberlandesgerichte sind fast ausnahmslos von einer Nichtigkeit der Sportwettenverträge ausgegangen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bleibt jeder Mitgliedstaat berechtigt, die Möglichkeit, den Verbrauchern in seinem Hoheitsgebiet Glücksspiele anzubieten, für alle daran interessierten Veranstalter vom Besitz einer von seinen zuständigen Behörden erteilten Erlaubnis abhängig zu machen, ohne dass der Umstand, dass ein bestimmter Veranstalter bereits über eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Erlaubnis verfügt, dem entgegenstehen kann (vgl. bereits Rn. 31 mit Verweis auf EuGH, WRP 2010, 1338 [juris Rn. 113] - Stoß u.a.; ZfWG 2013, 391 [juris Rn. 40 f.] - Biasci u.a.). Dem steht nicht entgegen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union den Ausschluss strafrechtlicher Sanktionen im Fall eines unionsrechtswidrigen Konzessionserteilungsverfahrens - entsprechend der dortigen Vorlagefragen - auf die Inhaber einer Lizenz aus einem anderen Mitgliedstaat beschränkt hat (vgl. EuGH, ZfWG 2016, 115 [juris Rn. 65 und 94] - Ince). 60
den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ersichtlich, dass der Anspruch des Klägers aus anderen als den hier erörterten Gründen vollständig ausgeschlossen sein könnte. 61 4. Dem Kläger kann auch ein auf Erstattung von Verlusten gerichteter deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB wegen Verletzung des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt
StV 2012 gegen die Beklagte zustehen.
2 Satz 1 BGB ist, wer gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Insoweit stellt sich die mit der Vorlagefrage 1 korrespondierende Frage, ob es die Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausschließt, das nationale Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zur Veranstaltung von Sportwetten im Internet als Schutzgesetz mit der möglichen Folge einer Schadensersatzpflicht zu betrachten, wenn der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren auf Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde (Vorlagefrage 2). 62 a)
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Rechtsnorm ein Schutzgesetz im Sinn des § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie dasjenige der Allgemeinheit im Auge haben. Nicht ausreichend ist aber, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm nur als ihr Reflex objektiv erreicht wird; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen. Außerdem muss die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen, wobei in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, zu prüfen ist, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Haftungs- und Beweiserleichterungen zu knüpfen. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB setzt schließlich weiter voraus, dass sich im konkreten Schaden die Gefahr verwirklicht hat, vor der die betreffende Norm schützen sollte. Der eingetretene Schaden muss also in den sachlichen Schutzbereich der Norm fallen. Weiter muss der konkret Geschädigte vom persönlichen Schutzbereich der verletzten Norm erfasst sein und zum Kreis derjenigen Personen gehören, deren Schutz die verletzte Norm bezweckt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 [juris Rn. 20] mwN). 63 b) Der bereits dargestellte Zweck (vgl. zuvor Rn. 21 bis 24) des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt
StV 2012 spricht dafür, das Verbot als Schutzgesetz in diesem Sinn zu betrachten (zu Sportwetten vgl. Will, NVwZ 2023, 865, 867; zu sonstigen Online-Glücksspielen vgl. OLG Köln, ZfWG 2023, 92 [juris Rn. 74]; OLG Frankfurt, Urteil vom 16. November 2023 - 16 U 149/22, S. 31; OLG Stuttgart, Urteil vom 12. April 2024 - 5 U 149/23, juris Rn. 141; Schaper, WM 2022, 1917, 1926; Segna, WM 2022, 1909, 1916; aA OLG Oldenburg, Urteil vom 30. November 2023 - 1 U 14/23, juris Rn. 73; Köhler, NJW 2023, 2449 Rn. 32 bis 36). Dass der mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 bezweckte Individualschutz über einen bloßen Reflex hinausgeht, ergibt sich nicht nur aus den Zielen (§ 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 GlüStV 2012), sondern auch aus einzelnen Regelungen wie den spielerbezogenen Erlaubniserteilungsvoraussetzungen (§ 10a Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 5 GlüStV 2012) und der Einrichtung eines übergreifenden Spieler-Sperrsystems (§ 8 GlüStV 2012). Der Schutz bezieht sich nicht lediglich auf den gesundheitlichen Aspekt einer Spielsucht(gefährdung), sondern auch auf den damit untrennbar verknüpften wirtschaftlichen Aspekt (vgl. zuvor Rn. 24). 64
den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Koch Löffler Schwonke Odörfer Wille http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304342024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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