dem Steuerberatungsgesetz befugt ist oder die Befähigung zum Richteramt
dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat, gegenüber anderen Studierenden erbracht, um den Erwerb berufsvorbereitender, fachlicher und persönlicher Kompetenzen der Studierenden zu fördern.
BerG (in der bis zum
FG steht die Beschwerde allein dem Antragsteller zu, wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann. Wird, wie hier, eine auf eine konstitutive Eintragung gerichtete Registeranmeldung durch ein vertretungsberechtigtes Organ einer Körperschaft vorgenommen, ist
der Rechtsprechung des Senats davon auszugehen, dass Antragsteller im Sinne des § 59 Abs. 2 FamFG und damit beschwerdeberechtigt auch der von der Anmeldung betroffene Rechtsträger ist, in dessen Namen die für ihn vertretungsberechtigte Person aufgetreten ist. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass das Organ die nicht selbst handlungsfähige Körperschaft bei der Antragstellung nur vertritt, die auf eine Eintragung mit konstitutiver Wirkung gerichtete Anmeldung im Namen des Rechtsträgers erfolgt und Anmeldender in einem solchen Fall der Rechtsträger selbst, vertreten durch sein Organ ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - II ZB 26/19, ZIP 2020, 1658 Rn. 25 mwN). 10 Durch die Ablehnung der Eintragung in das Vereinsregister ist der Beteiligte in eigenen Rechten beeinträchtigt, so dass auch die Voraussetzungen seiner Beschwerdebefugnis
FG gegeben sind, die neben den Anforderungen des § 59 Abs. 2 FamFG erfüllt sein müssen (vgl. BGH, Beschluss vom
dem Steuerberatungsgesetz verbotene geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen gerichtet, mit der Folge, dass die Satzung des Vereins
BGH, Beschluss vom
BerG dürfen andere als die in §§ 3, 3a, 3d und 4 StBerG genannten Personen und Vereinigungen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. 15 Bei der in § 2 Abs. 2 der Satzung beschriebenen Tätigkeit des Beteiligten handelt es sich um geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne des Steuerberatungsgesetzes. Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ist
BerG jede Tätigkeit in fremden Angelegenheiten im Anwendungsbereich des Steuerberatungsgesetzes, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Geschäftsmäßigkeit liegt vor, wenn jemand ausdrücklich oder erkennbar die Absicht verfolgt, die Tätigkeit in gleicher Art zu wiederholen und zu einem wiederkehrenden oder dauernden Bestandteil seiner selbständigen Beschäftigung zu machen (vgl. BFH, BFH/NV 2011, 73 Rn. 23; BFHE 258, 380 Rn. 12; Koslowski, StBerG,
BerG für die Frage ihrer Geschäftsmäßigkeit ohne Belang. 16 Der Beteiligte zählt nicht zu den in §§ 3, 3a, 3d und 4 StBerG genannten Personen und Vereinigungen, die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt sind. Die Ausnahmeregelung des § 6 Nr. 2 StBerG für unentgeltliche Hilfeleistungen in Steuersachen greift nicht, weil danach nur Hilfeleistungen für Angehörige im Sinn des § 15 AO vom Verbot des § 5 StBerG ausgenommen sind. 17 b) Auf eine Zulässigkeit der von ihm beabsichtigten Tätigkeit
18
1 RDG sind unentgeltliche Rechtsdienstleistungen grundsätzlich erlaubt. Werden sie außerhalb familiärer,
barschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbracht, muss gemäß § 6 Abs. 2 RDG sichergestellt sein, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. 19 Darauf kann der Beteiligte sich aber auch dann nicht berufen, wenn die in § 2 der Satzung des Beteiligten vorgesehene Anleitung der beratenden Studierenden den in § 6 Abs. 2 RDG genannten qualitätssichernden Anforderungen genügen würde, da § 6 RDG auf die geschäftsmäßige unentgeltliche Hilfeleistung im Bereich des Steuerrechts gemäß § 1 Abs. 3 RDG nicht anwendbar ist. 20
geholt" (so Deckenbrock/Keß, AnwBl Online 2021, 328, 330 f.), sieht der Senat keinen Anhalt. Gleiches gilt für die auch von dem Beteiligten vertretene Auffassung, bei Erlass des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom
BerG greifen nicht durch. 28 aa) Der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Verstoß gegen das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3, Art. 19 Abs. 3 GG liegt nicht vor. Der in § 2 der Satzung beschriebene Vereinszweck des Beteiligten ist vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG nicht erfasst. 29
Inhalt und Form als ernsthafter Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist (BVerfGE 35, 79, 113; BVerfGE 47, 327, 367). Der Begriff der Wissenschaft ist insofern ein gemeinsamer Oberbegriff von Forschung und Lehre und drückt den engen Bezug der beiden Teilkomponenten zueinander aus. Forschung ist die geistige Tätigkeit mit dem Ziel, in methodischer, systematischer und
prüfbarer Weise neue Erkenntnis zu gewinnen, während Lehre die wissenschaftlich fundierte Übermittlung der durch die Forschung gewonnenen Erkenntnisse ist, wobei das in der Lehre stattfindende wissenschaftliche Gespräch wiederum die Forschungsarbeit befruchtet (BVerfGE 35, 79, 113). Die forschungsbasierte Lehre ist als Prozess der Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse vom Schutz des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG umfasst (BVerfGE 141, 143 Rn. 49 mwN). Geschützt ist damit die wissenschaftliche Lehre, nicht jedoch die bloße Wissensvermittlung oder anwendungsbezogene Ausbildung (vgl. BVerfGE 61, 210, 237, 247 f.; BVerwGE 62, 45, 51 f.; BeckOK GG/Kempen, Stand 15.11.2022, Art. 5 Rn. 183, 184; Dreier/Britz, GG, 3. Aufl., Art. 5 III (Wissenschaft) Rn. 30; Fehling in Dolzer/Vogel/Graßhof Bonner Kommentar, 110. Lfg. März 2004, Art. 5 Abs. 3 (Wissenschaftsfreiheit) Rn. 84 f.; Gärditz in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand September 2022, Art. 5 Rn. 115; Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 17. Aufl., Art. 5 Rn. 139). 30
der Satzung beabsichtigten Tätigkeit des Beteiligten weder um Forschung noch um wissenschaftliche Lehrtätigkeit im Sinn von Art. 5 Abs. 3 GG. 31 Die abstrakte Angabe in § 2 Abs. 1 der Satzung, Zweck des Vereins sei die Förderung der Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO, lässt nicht erkennen, wie diese Förderung stattfinden soll, geschweige denn, dass dies in Form einer wissenschaftlich fundierten Übermittlung von durch die Forschung gewonnenen Erkenntnissen erfolgen soll. Auch der Präzisierung des Vereinszwecks in § 2 Abs. 2 der Satzung, demzufolge der beabsichtigte Betrieb einer Tax Law Clinic dazu dienen soll, den Erwerb berufsvorbereitender, fachlicher und persönlicher Kompetenzen der beratenden Studenten zu fördern, ist dies nicht zu entnehmen. Die dort beschriebene Hilfeleistung in Steuersachen gegenüber anderen Studierenden spricht im Gegenteil vielmehr für eine bloße Wissensvermittlung in Form einer anwendungsbezogenen Ausbildung anhand von konkreten, realen Fällen. 32 Letzteres ergäbe sich selbst dann, wenn man die weiteren Erläuterungen der Rechtsbeschwerde zur Tätigkeit des Beteiligten zur Auslegung des - eigentlich objektiv zu bestimmenden - Satzungszwecks hinzuziehen wollte. Danach zielt der Betrieb der Tax Law Clinic (lediglich) darauf, den Studierenden
einem Einführungskurs, in dem ihnen die Grundlagen des Rechtsdienstleistungsgesetzes, des Steuerberatungsgesetzes und des Steuerrechts vermittelt werden, eine berufsnahe Umsetzung des Erlernten zu ermöglichen und die erlernten Kenntnisse in von der Praxis an sie herangetragenen Situationen umzusetzen. Gegenstand ist damit eine Simulation von Situationen, denen die Studierenden im späteren Berufsleben gegenüberstehen. Eine wissenschaftlich fundierte Vermittlung von Forschungserkenntnissen oder deren wissenschaftliche Deutung und Bewertung ist damit nicht verbunden. Dass der Betrieb der Tax Law Clinic, wie die Rechtsbeschwerde geltend macht, einer universitären Seminarveranstaltung ähneln würde, ist danach nicht ersichtlich. 33
FG das Vorliegen einer unvollständigen Registeranmeldung oder ein anderes durch den Antragsteller behebbares Eintragungshindernis voraus. Eine inhaltliche Änderung der Anmeldung, die sich nicht auf eine bloße Ergänzung der andernfalls unvollständigen Anmeldung beschränkt, sondern mit der in der Sache eine inhaltlich andere Anmeldung darstellt und eine Neuanmeldung voraussetzt, kann dagegen nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung sein (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2021 - II ZB 25/17, ZIP 2021, 1488 Rn. 11; OLG Düsseldorf, FamRZ 2018, 64, 65; OLG Stuttgart, NZG 2018, 1264, 1265; Beschluss vom 12. Mai 2020 - 8 W 146/20, juris Rn. 6; OLG Düsseldorf, NZG 2019, 151, 152; BeckOK FamFG/Otto, Stand 1.10.2022, § 382 Rn. 60; Harders in Bumiller/Schwamb/Harders, FamFG, 13. Aufl., § 382 Rn. 16; Krafka, Registerrecht, 11. Aufl., Rn. 116a). 36 (
BerG dem Schutz der Rechtssuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierter Hilfeleistung in Steuersachen, mithin einem legitimen Zweck. Sie soll
ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Interesse der Steuerpflichtigen, sich bei der Erledigung ihrer Steuerangelegenheiten der Hilfe anderer Personen zu bedienen, sowie das Interesse der Allgemeinheit berücksichtigen, dass im Steuerwesen nur Personen tätig werden, denen die Bearbeitung öffentlicher Angelegenheiten ohne Sorge anvertraut werden kann. Im Interesse des Steueraufkommens, der Steuermoral sowie zum Schutz gesetzesunkundiger Steuerpflichtiger, die durch Falschberatung unfähiger und ungeeigneter Berater schwere
teile erleiden können, soll sichergestellt werden, dass nur solche Berater geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, die dazu die erforderliche sachliche und persönliche Zuverlässigkeit besitzen (BVerfGE 54, 301, 315; BVerfGE 55, 185, 196; BVerfGE 59, 302, 316). Die Regelung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen dient damit der Funktionsfähigkeit der Steuerrechtspflege, die als Teil der gesamten Rechtspflege ein Gemeinwohlbelang von großer Bedeutung darstellt (BVerfGE 21, 173, 179; BVerfGE 54, 301, 315; BVerfGE 55, 185, 196; BVerfGE 59, 302, 316; BVerfG, NJW 2013, 3357 Rn. 30 mwN). 41 (b) Dass der Gesetzgeber die Befugnis zu geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen mit § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 StBerG eng gefasst hat, ist zur Erreichung dieser Ziele geeignet. Für die Eignung im verfassungsrechtlichen Sinn genügt bereits die Möglichkeit, durch die gesetzliche Regelung den Gesetzeszweck zu erreichen (BVerfGE 96, 10, 23; BVerfGE 152, 68 Rn. 166; BVerfGE 159, 223 Rn. 185 mwN). Das ist hier der Fall, da mit der restriktiven Handhabung der Zulässigkeit geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen in Anknüpfung an bestimmte berufliche Qualifikationen die Risiken einer Falsch- oder Schlechtberatung sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für den Steuerfiskus vermindert werden. 42 Diese Eignung der gesetzlichen Regelungen zur Sicherung der Qualität der Hilfeleistung in Steuersachen wird entgegen der Rechtsbeschwerde nicht dadurch in Frage gestellt, dass
BerG auch Personen und Vereinigungen ohne eine Berufsqualifikation gemäß § 3 Nr. 1 StBerG oder zumindest § 6 Abs. 2 RDG entsprechende Qualitätsanforderungen zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt oder
BerG vom Verbot des § 5 Abs. 1 Satz 1 StBerG ausgenommen sind. 43 (aa) Soweit die Rechtsbeschwerde dazu darauf verweist, dass das Ziel der Qualitätssicherung zum Beispiel bei den Befugnissen
BerG ausweislich des sogenannten "Cum-Ex-Skandals" nicht erreicht worden sei, spricht das nicht gegen die Eignung der Qualifikationsanforderungen als solche, sondern ließe vielmehr allenfalls den Schluss zu, dass diese in den betreffenden konkreten Fällen nicht ausreichend waren. 44 (bb) Auch der Einwand, dass bereits für die
BerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte in der Literatur Bedenken hinsichtlich der Qualitätssicherung geäußert würden, trägt nicht, weil sich die Anforderungen an die berufliche Qualifikation insoweit aus europarechtlichen Vorgaben ergeben. Gleiches gilt für die Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
BerG und zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung
BerG. 45 (
1 GG verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Familie Rechnung tragen soll (so etwa FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2007 - 3 K 119/06, juris Rn. 44), bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls ist der Kreis der von der Ausnahmeregelung erfassten Personen entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht "unüberschaubar groß", sondern mit der Beschränkung auf die in § 15 AO benannten familiären Beziehungen (oder vergleichbaren Pflegeeltern-/kindbeziehungen) nicht nur eindeutig bestimmbar, sondern auch begrenzt und deutlich enger gefasst als etwa der Personenkreis, für den
RDG unentgeltliche Rechtsdienstleistungen ohne jede Qualitätssicherung erlaubt sind. In Anbetracht dessen führt die Ausnahme des § 6 Nr. 2 StBerG allein für die unentgeltliche Hilfeleistung im familiären Kreis nicht dazu, dass damit, wie die Rechtsbeschwerde meint, praktisch jeder ohne Qualitätsnachweis einer solchen Vielzahl von Personen Hilfe in Steuersachen leisten darf und die übrigen Regelungen zur Qualitätssicherung (jedenfalls im Bereich der unentgeltlichen Hilfeleistung) obsolet würden. 49 Die übrigen Ausnahmeregelungen des § 6 StBerG betreffen mechanische Arbeitsgänge (§ 6 Nr. 3 StBerG) oder Tätigkeiten, für die keine besonderen handels- und steuerrechtlichen Kenntnisse erforderlich sind (§ 6Nr. 4 StBerG; vgl. BVerfGE 54, 301 Rn. 44; BVerfGE 59, 302 Rn. 48). Qualitätssichernde Vorgaben sind daher in diesem Bereich nicht geboten. 50 (c) Das Verbot unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen ohne Befugnis
BerG über den in § 6Nr. 2 StBerG genannten Personenkreis hinaus ist auch erforderlich. 51 Verfassungsrechtliche Erforderlichkeit ist gegeben, wenn kein gleich wirksames Mittel zur Erreichung des Gemeinwohlziels zur Verfügung steht, das den Grundrechtsträger weniger und Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastet (BVerfGE 67, 157, 176). Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahme zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen. Bei dieser Beurteilung steht dem Gesetzgeber grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 159, 223 Rn. 203 f. mwN). 52 Ausgehend davon ist die Erforderlichkeit der Beschränkung zulässiger unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen durch § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Nr. 2 StBerG zu bejahen. 53 (aa) Ob allein der
BerG bezweckte Schutz der Rechtssuchenden einen so weitgehenden Ausschluss unentgeltlicher Hilfeleistung in Steuersachen erfordert, ist allerdings fraglich. Insoweit könnte, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend geltend macht, als milderes Mittel auch eine § 6 Abs. 2 RDG vergleichbare Qualitätssicherung als ausreichend angesehen werden. 54
der Gesetzesbegründung zu § 6 RDG ist die unentgeltliche Rechtsberatung zur Ermöglichung und Förderung bürgerschaftlichen Engagements grundsätzlich zu erlauben. Bei Beratungen im Familien-,
barschafts- und Bekanntenkreis hielt der Gesetzgeber auch keinen besonderen Schutz des Rechtsratsuchenden für geboten, weil dieser die Risiken einer aus Gefälligkeit erfolgenden unentgeltlichen Rechtsberatung durch Familienangehörige oder Freunde kennen müsse und in Kauf nehme. Außerhalb dieses Kreises hat der Gesetzgeber zwar zum Schutz der Rechtsratsuchenden, insbesondere zur Gewährleistung einer qualitätsvollen Rechtsberatung für hilf- und mittellose Personen, die in § 6 Abs. 2 RDG bestimmten qualitätssichernden Anforderungen für erforderlich erachtet, aber auch als ausreichend angesehen (RegE eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT-Drucks. 16/3655, S. 39 f., 58 f.). 55 Dass im Bereich des Steuerrechts ein weitergehender Schutz des Rechtssuchenden vor unqualifizierten Beratungsleistungen geboten wäre, ist nicht ersichtlich. Die hierfür angeführte besondere Komplexität und Schwierigkeit der rechtlichen Materie (vgl. etwa BFHE 246, 278 Rn. 111; siehe auch BVerfGE 21, 227, 235 f.) ist in anderen rechtlichen Bereichen ebenfalls gegeben (vgl. Dux-Wenzel in Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., § 6 Rn. 7b; Piekenbrock, AnwBl 2011, 848, 850; Deckenbrock, AnwBl 2019, 554, 555; Kilian, DStR 2020, 406, 408; Deckenbrock/Keß, AnwBl Online 2021, 328, 332, 333). Auch die möglichen
teile der Rechtssuchenden im Fall einer Schlecht- oder Fehlberatung sind im Steuerrecht nicht unbedingt gravierender. Zwar ist eine Fehlberatung im steuerrechtlichen Bereich für den Einzelnen grundsätzlich mit finanziellen Auswirkungen verbunden. Zudem besteht bei falschen steuerrechtlichen Erklärungen die Gefahr bußgeld- oder strafrechtlicher Belangung des Steuerverpflichteten (so Beschluss des Deutschen Bundestages vom 6. Juni 2013 betreffend den Abschluss des PetitionsverfahrensPet-2-17-08-616-035778). Solche Folgen können aber ebenso bei einer fehlerhaften Rechtsberatung in anderen Bereichen eintreten, in denen überdies, wie etwa im Ausländer- und Asylrecht, auch weitaus erheblichere, die persönliche Freiheit und Unversehrtheit des Beratenen berührende Umstände betroffen sein können (vgl. Deckenbrock, AnwBl 2017, 937, 943; Deckenbrock/Keß, AnwBl Online 2021, 328, 332, 333). 56 (bb) Die weitergehende Einschränkung unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen ist aber durch den außerdem bezweckten, im Interesse der Allgemeinheit liegenden Schutz der Steuerrechtspflege, d.h. des Steueraufkommens und der Steuermoral geboten. Das gilt jedenfalls für den hier zu beurteilenden Fall, in dem die Hilfeleistung durch nicht-qualifizierte Personen (nur) unter Anleitung von
BerG qualifizierten Personen erbracht werden soll. 57 (aaa) Das Risiko einer unentgeltlichen Schlechtberatung in Steuersachen trägt nicht nur der einzelne Steuerverpflichtete, sondern auch der Fiskus und damit die Allgemeinheit. Es liegt daher im Interesse des Gemeinwohls, dass Personen mit fehlender Sachkunde, Erfahrung oder persönlicher Eignung grundsätzlich von der Hilfeleistung in Steuersachen, sofern sie über rein administrative Tätigkeiten hinausgeht, ausgeschlossen werden (Koslowski, StBerG, 8. Aufl., § 2 Rn. 1; Kuhls u.a./Raab, StBerG, 4. Aufl., § 6 Rn. 2). Diese besondere Bedeutung der steuerrechtlichen Beratung zeigt sich auch daran, dass Steuerberater und Steuerbevollmächtigte gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 StBerG (entsprechend der Stellung der Rechtsanwälte
Sie nehmen zwar die Interessen ihrer Mandanten wahr, haben aber zugleich eine Vertrauensstellung gegenüber den Finanzbehörden und -gerichten (vgl. Beschluss des Deutschen Bundestages vom
2 Satz 2 RDG erfordert eine Anleitung im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 RDG neben der Einweisung und Fortbildung in die für die Tätigkeit wesentlichen Rechtsfragen keine ständige Begleitung oder Beaufsichtigung der Tätigkeit durch eine qualifizierte Person, sondern lediglich deren Mitwirkung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.
den Gesetzesmaterialien genügt es, wenn in Fällen, in denen das Fachwissen der nicht-juristischen Mitarbeiter nicht ausreicht, letztlich eine juristisch qualifizierte Person zur Verfügung steht, um auch eine Anleitung im Einzelfall geben zu können (RegE eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT-Drucks. 16/3655, S. 40, 58). Strengere Vorgaben für Inhalt und Umfang der Anleitung sind auch der Satzung des Beteiligten nicht zu entnehmen. 60 Damit ist kein hinreichender Schutz des Steueraufkommens gewährleistet, da eine Kontrolle der Hilfeleistung durch eine qualifizierte Person im Einzelfall nicht sichergestellt, sondern letztlich davon abhängig ist, ob der beratende Studierende deren Mitwirkung aufgrund besonderer Umstände oder Schwierigkeiten für erforderlich hält oder die Notwendigkeit ihrer Hinzuziehung anderweitig auffällt. Das damit verbleibende Risiko einer Fehlberatung und daraus folgender finanzieller
teile mag zwar keinen Schutz des einzelnen Beratenen erfordern, weil dieser sich selbst für die Inanspruchnahme der unentgeltlichen Hilfeleistung im Bewusstsein der damit verbundenen Risiken entschieden hat (s.o. unter Rn. 54 f.). Diese Entscheidung des Einzelnen kann aber nicht zu Lasten der Allgemeinheit gehen, in deren Interesse der Schutz des Steueraufkommens auch in diesem Fall unvermindert geboten ist. Zu diesem Schutz bedarf es daher auch bei Inanspruchnahme unentgeltlicher steuerrechtlicher Hilfeleistung der gesetzlichen Vorgaben zur Sicherung einer qualitätsvollen Beratung. Dass es dem Einzelnen freisteht, seine Steuerangelegenheiten selbst zu erledigen oder sich der unentgeltlichen Hilfe eines Angehörigen zu bedienen, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Dies hindert den Gesetzgeber nicht, im Bereich der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen deren Qualität sicherzustellen. 61 (ccc) Die sogenannten Kramer-Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, NJW 2004, 2662; NJW 2006, 1502) geben jedenfalls im vorliegenden Fall keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung (aA Deckenbrock, AnwBl 2017, 937, 943 und AnwBl 2019, 554, 555; Kilian, DStR 2020, 406, 408; Deckenbrock/Keß, AnwBl Online 2021, 328, 332; Dux-Wenzel in Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., § 6 Rn. 7b; siehe auch Klein/Rätke, AO, 16. Aufl., § 80 AO Rn. 35; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 244. Lieferung, 9/2017, § 80 AO Rn. 280a).
diesen Entscheidungen war es unverhältnismäßig und mit dem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht vereinbar, dass
G auch die altruistische Rechtsberatung durch einen berufserfahrenen pensionierten Juristen ohne behördliche Erlaubnis ausnahmslos unzulässig war. Danach könnte möglicherweise die Verfassungsmäßigkeit des Verbots unentgeltlicher Hilfeleistung in Steuersachen durch einen pensionierten Finanzrichter oder -beamten außerhalb des Personenkreises des § 6 Nr. 2 StBerG in Frage gestellt werden, nicht aber die hier zu beurteilende beabsichtigte Hilfeleistung durch Personen ohne entsprechende berufliche Qualifikation (nur) unter Anleitung eines qualifizierten Praktikers. 62 (cc) Dagegen macht der Beteiligte ohne Erfolg geltend, die möglichen
teile für die Allgemeinheit seien bei der von ihm beabsichtigten steuerrechtlichen Hilfeleistung für Studierende nicht erheblich, weil nur Steuerfälle von geringem finanziellem Gewicht betroffen seien (so auch Deckenbrock/Keß, AnwBl Online 2021, 328, 332). Dies lässt die Erforderlichkeit des Verbots seiner Tätigkeit ebenfalls nicht entfallen. Abgesehen davon, dass der Umfang der zu beratenden Steuerfälle in der Satzung des Beteiligten an keiner Stelle festgelegt oder begrenzt ist, kann sich auch eine Vielzahl von Fällen geringerer finanzieller Tragweite in der Summe für das Steueraufkommen deutlich auswirken. 63 (dd) Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung durch den Beteiligten und die Möglichkeit einer
träglichen Untersagung der Hilfeleistung bei fehlender Gewährleistung einer sachgerechten Tätigkeit entsprechend § 7Abs. 2 StBerG stellen ebenfalls keine ausreichenden, d.h. gleich wirksamen Mittel zum Schutz des Steueraufkommens dar. 64 Das Eingreifen einer Haftpflichtversicherung nicht nur für dem beratenen Steuerpflichtigen, sondern auch für dem Fiskus entstandene
teile würde voraussetzen, dass die mit einer Schlecht- oder Falschberatung einhergehende finanzielle
teile für das Steueraufkommen bei der Steuerfestsetzung auffallen oder aufgedeckt werden, was aber keinesfalls stets oder auch nur in den überwiegenden Fällen zu erwarten sein dürfte. Eine hinreichende Qualitätssicherung durch die Möglichkeit der
träglichen Untersagung würde eine laufende engmaschige Kontrolle der Tätigkeit des Beteiligten erfordern und könnte zudem bereits eingetretene finanzielle Folgen für den Fiskus nicht beheben. Daher kann auch der in der Literatur (vgl. Deckenbrock/Keß, AnwBl Online, 2021, 328, 332) angeführte Umstand, dass seit der Liberalisierung unentgeltlicher Rechtsdienstleistungen bis zum Jahr 2021 nur drei Personen und Vereinigungen die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen
RDG wegen begründeter Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum
teil der Rechtsuchenden untersagt worden und davon keine Law Clinic betroffen gewesen sei, keine andere Beurteilung rechtfertigen. 65 (
neuerer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur
den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfGE 158, 282 Rn. 110 mwN). Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen reichen können. Eine strengere Bindung kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Differenzierungsmerkmale für Einzelne verfügbar sind oder je mehr sie sich denjenigen aus Art. 3 Abs. 3 GG annähern (BVerfGE 158, 282 Rn. 111 mwN). 69
RDG ebenso sachlich gerechtfertigt wie die darin liegende Ungleichbehandlung mit der Zulassung geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen durch die in § 5 Abs. 1 Satz 1 StBerG genannten Personen und Vereinigungen und in den § 6 StBerG geregelten Ausnahmefällen. 70 (a) Die erhebliche Einschränkung der Befugnis zu unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen durch § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6Nr. 2 StBerG gegenüber zulässigen unentgeltlichen Rechtsdienstleistungen in anderen Rechtsgebieten gemäß § 6 RDG ist jedenfalls in dem hier zu beurteilenden Fall der Hilfeleistung durch (nicht-qualifizierte) Studierende unter Anleitung von qualifizierten Praktikern durch die besondere Bedeutung der Steuerrechtspflege für die Allgemeinheit sachlich gerechtfertigt. Auch wenn der Schutz der einzelnen Steuerpflichtigen vor einer unqualifizierten Hilfeleistung allein diese unterschiedliche Behandlung nicht erfordern mag, ist sie jedenfalls zum Schutz des Steueraufkommens und der Steuermoral, der auch durch die
der Satzung des Beteiligten vorgesehene Anleitung der Studierenden nicht hinreichend gewährleistet ist, im Interesse der Allgemeinheit geboten und verhältnismäßig. 71 Anderes ergibt sich, wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat, auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2008 (BVerfGE 122, 39; so aber Deckenbrock/Keß, AnwBl Online 2021, 328, 333).
dieser Entscheidung verstieß es gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Rechtswahrnehmungsgleichheit, dass das Steuerrecht
HG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung nicht zu den beratungshilfefähigen Angelegenheiten zählte. Das besagt jedoch nichts darüber, welche Anforderungen an die Erbringung bzw. Erbringer dieser Beratungsleistungen gestellt werden können. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass auch die Qualitätsanforderungen bei der Beratung im Steuerrecht denen in anderen Rechtsgebieten entsprechen müssen. Vielmehr weist das Beschwerdegericht zutreffend darauf hin, dass gerade wenn unbemittelte Personen
dem Beratungshilfegesetz auch Anspruch auf Beratungshilfe für Steuersachen haben, eine Beratung bedürftiger Studenten in steuerrechtlicher Hinsicht auch ohne die Hilfe des Beteiligten sichergestellt werden kann. 72 (b) Die Ungleichbehandlung mit den
BerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen und Vereinigungen ist dadurch sachlich gerechtfertigt, dass bei diesen aufgrund europarechtlich bestimmter Anforderungen oder aufgrund des in der jeweiligen Vorschrift durch den personellen und inhaltlichen Zuschnitt auf bestimmte Aspekte steuerlicher Hilfeleistung beschränkten Bereichs der Befugnis grundsätzlich von einer hinreichenden Wahrung der Qualitätsanforderungen ausgegangen werden kann (s.o. unter Rn. 44 und 45). 73 (
1 GG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Verbots der unentgeltlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen
BerG kommt danach nicht in Betracht. Voraussetzung dafür wäre die Überzeugung des Senats von der Verfassungswidrigkeit dieser gesetzlichen Regelungen (st. Rspr., vgl. etwa BVerfGE 138, 64 Rn. 82; BGH, Urteil vom
BerG begegnet schließlich auch europarechtlich keinen Bedenken. 76 aa) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde verstößt das Verbot nicht gegen Art. 15 Abs. 2 Buchst. d, Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
1 Nr. 1 der Dienstleistungsrichtlinie ist "Dienstleistung" jede von Artikel 50 des Vertrags (EGV, heute Art. 57 AEUV) erfasste selbständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird. Wesensmerkmal des Entgelts für eine Dienstleistung ist, dass es eine wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt (EuGH, Urteil vom
3 der Satzung vorgesehenen, aber noch nicht festgesetzten) Mitgliedsbeitrag entrichten müssen. 83 Eine Entgeltlichkeit der Tätigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die beratenden und/oder die beratenen Studierenden möglicherweise Semester- oder Studiengebühren/-beiträge an ihre Hochschule entrichten. Der Satzung des Beteiligten ist weder eine Anbindung des Beteiligten an eine Hochschule zu entnehmen, noch, dass aus Hochschulgebühren oder -beiträgen Leistungen an den Beteiligten fließen oder zu seiner Finanzierung verwendet werden. Darüber hinaus stellt zwar Unterricht an Bildungseinrichtungen, die im Wesentlichen durch private Mittel finanziert werden, eine Dienstleistung dar, da das von diesen Einrichtungen verfolgte Ziel darin besteht, solche Dienstleistungen gegen Entgelt anzubieten. Unterricht an einer Bildungseinrichtung, die zu einem staatlichen Bildungssystem gehört und ganz oder hauptsächlich aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, ist dagegen keine wirtschaftliche Tätigkeit (EuGH, Urteil vom
1, Abs. 2 Buchst. d der Dienstleistungsrichtlinie ist sicherzustellen, dass Anforderungen, die die Aufnahme der betreffenden Dienstleistungstätigkeit aufgrund ihrer Besonderheiten bestimmten Dienstleistungserbringern vorbehalten, die Bedingungen des Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie erfüllen. Ausgenommen davon sind
2 Buchst. d der Dienstleistungsrichtlinie allerdings Anforderungen, die Bereiche betreffen, die von der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen(ABl. EG L 255, S. 22 - Anerkennungsrichtlinie) erfasst werden, oder in anderen Gemeinschaftsrechtsakten vorgesehen sind. 86 (b) § 5 Abs. 1 Satz 1 StBerG enthält Anforderungen für die Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit in einem von der Anerkennungsrichtlinie erfassten Bereich. 87 Der Anwendungsbereich der Anerkennungsrichtlinie erstreckt sich
ihrem Art. 1, Art. 2 Abs. 1 auf sämtliche reglementierte Berufe, wozu
1 Buchst. a der Richtlinie alle beruflichen Tätigkeiten gehören, bei denen die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist. Das ist bei § 5 Abs. 1 Satz 1 StBerG der Fall (vgl. Waschkau, EU-Dienstleistungsrichtlinie und Berufsanerkennungsrichtlinie, 2008, S. 158; siehe auch Erwägungsgrund Nr. 88 der Richtlinie 2006/123/EG zu Art. 17 Nr. 6 der Richtlinie sowie Nr. 6.3.4 des Handbuchs der Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen der Europäischen Kommission zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie; EuGH, Urteil vom
Möglichkeit zu vermeiden, sondern ein Anerkennungsregime zu errichten, das die grenzüberschreitende Ausübung auch und gerade auch solcher Berufe ermöglicht. Sind solche klassischen Qualifikationen im Rahmen reglementierter Berufe bereits in diesbezügliche Gemeinschaftsregelungen zur Bewältigung der daraus resultierenden Probleme für den Binnenmarkt einbezogen worden, bedürfen sie keiner Rechtfertigung
3 der Dienstleistungsrichtlinie mehr (vgl. Cornils in Schlachter/Ohler, Europäische Dienstleistungsrichtlinie, 2008, Art. 15 Rn. 17 f.; Waschkau, EU-Dienstleistungsrichtlinie und Berufsanerkennungsrichtlinie, 2008, S. 158). 89
3 AEUV ist danach nicht veranlasst. Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei beantwortet wäre. Born B. Grüneberg V. Sander von Selle Adams http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304362023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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