BGH, Urteil vom 25.06.2024 – XIII ZR 10/22 – Anfall des Formaldehydbonus bei Veränderungen an einer Biogasanlage - Formaldehydbonus Formaldehydbonus Ein Anspruch auf erhöhte…
KORE304362024 ECLI:DE:BGH:2024:250624UXIIIZR10.22.0 BGH 13. Zivilsenat 20240625 XIII ZR 10/22 Urteil § 27 Abs 5 EEG 2009, § 547 Nr 6 ZPO, § 551 Abs 3 S 1 Nr 2 ZPO vorgehend OLG Stuttgart, 29. September 2022, Az: 2 U 104/21vorgehend LG Stuttgart, 5. März 2021, Az: 24 O 145/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Anfall des Formaldehydbonus bei Veränderungen an einer Biogasanlage - Formaldehydbonus Formaldehydbonus Ein Anspruch auf erhöhte Vergütung bei Einhaltung der Formaldehydgrenzwerte ("Formaldehydbonus") kann auch nach Inbetriebnahme einer Biogasanlage entstehen, wenn der Betreiber an ihr Veränderungen vornimmt, die erstmals zu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit führen.
Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. September 2022 im Kostenpunkt, wegen der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht wegen der Zahlungsansprüche für den von der Hofanlage eingespeisten Strom vom 16. Oktober 2013 bis 15. Oktober 2014 nebst Zinsen und für den von der Satellitenanlage eingespeisten Strom vom 16. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2016 nebst Zinsen zum Nachteil der Klägerin erkannt und zum Nachteil der Beklagten Zinsen aus einem Betrag von 5.239,93 € ab dem 17. Dezember 2015 ausgeurteilt hat.
Im Übrigen werden die Revisionen zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin begehrt von der beklagten Netzbetreiberin die Zahlung des sogenannten Formaldehydbonus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2009.
2 Seit dem 3. August 2010 betreibt die Klägerin eine Biogasanlage (nachfolgend Hofanlage), die unter anderem aus einem Blockheizkraftwerk besteht (nachfolgend BHKW 1). Da die Leistung des BHKW 1 zunächst gedrosselt war und die Hofanlage daher keine Feuerungswärmeleistung von einem Megawatt erreichte, war bei Inbetriebnahme keine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erforderlich. Die Inbetriebnahme einer zweiten Biogasanlage (nachfolgend Satellitenanlage) mit dem BHKW 2 erfolgte am 8. August 2011. Auch die Satellitenanlage bedurfte wegen zu geringer Feuerungswärmeleistung zunächst keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
3 Am 26. Juli 2013 wurde das BHKW 2 durch das BHKW 3 ersetzt. Dadurch erreichte die Satellitenanlage eine Feuerungswärmeleistung von über einem Megawatt. Am 23. September 2013 wurde auch die Feuerungswärmeleistung der Hofanlage durch Entdrosselung des BHKW 1 auf über ein Megawatt erhöht. Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz lagen jeweils vor. Am 16. Oktober 2013 bei beiden Anlagen vorgenommene Abgasmessungen ergaben, dass die Formaldehydgrenzwerte jeweils eingehalten wurden. Die entsprechenden Bescheinigungen der zuständigen Behörde übersandte die Klägerin im Dezember 2013 an die Beklagte. Am 24. Juni 2014 wurde das zwischenzeitlich eingelagerte BHKW 2 zu der Hofanlage hinzugebaut. Auch in den Folgejahren bescheinigte die zuständige Behörde, dass die Verbrennungsmotoren der Biogasanlagen die gesetzlichen Anforderungen zur Begrenzung der Formaldehydemissionen erfüllten. Die Klägerin legte der Beklagten die Bescheinigungen jeweils fristgerecht vor.
4 Die Klägerin hat für den in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom die gesetzliche Mindestvergütung gemäß § 16 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EEG in der Fassung vom 25. Oktober 2008 (nachfolgend EEG 2009) erhalten. Die Beklagte hat der Klägerin ab dem 16. Oktober 2013 zunächst auch den sogenannten Formaldehydbonus gemäß § 27 Abs. 5 Satz 1 EEG 2009 gezahlt.
5 Ab Dezember 2015 stellte sie jedoch die Zahlung des Formaldehydbonus für die Hofanlage und ab Januar 2016 für die Satellitenanlage ein. Die Beklagte geht infolge der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 2015 (VIII ZR 255/14, WM 2015, 1347) davon aus, dass jedenfalls bis Dezember 2016 kein Anspruch auf den Formaldehydbonus besteht. Sie erklärte die Aufrechnung mit von ihr behaupteten Rückzahlungsansprüchen gegen die im November 2015 und März bis Dezember 2016 fälligen Zahlungen auf die der Höhe nach unstreitige gesetzliche Mindestvergütung der Klägerin und behielt für beide Anlagen daher im November 2015 11.636,02 €, in den Monaten März bis November 2016 jeweils 10.030 € und im Dezember 2016 9.970,47 € der Mindestvergütung, insgesamt 111.876,49 € ein.
6 Die Parteien haben in Bezug auf einen von der Beklagten mit einem anderen Anlagenbetreiber geführten Rechtsstreit für die Hofanlage am 23. Dezember 2016 und erneut - unter Ersetzung der ersten Vereinbarung - am 26. November 2019, sowie für die Satellitenanlage am 19. Dezember 2017 Musterprozessvereinbarungen geschlossen. Danach sollte geklärt werden, ob auch solche Anlagen, die erst infolge einer nachträglichen Erweiterung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, den Formaldehydbonus beanspruchen können. § 1 der Vereinbarungen lautet jeweils: "Soweit eine Klärung der beschriebenen Rechtsfrage im Fall der Anlage der [B] beim Landgericht […], rechtskräftig nach Durchlaufen aller Rechtsmittelinstanzen sowie gegebenenfalls einer Verfassungsbeschwerde erfolgt, soll das Ergebnis auch zwischen den Parteien Anwendung finden.
Eine Übertragung auf den Fall der Parteien soll dann nicht gelten, wenn eine Entscheidung ohne Beantwortung der beschriebenen Rechtsfrage ergeht, z.B. wenn der Auszahlungsanspruch aus anderen Gründen begründet ist oder eine Entscheidung aufgrund verpasster Fristen oder ähnliches ergeht, die nicht auf die Parteien übertragbar ist."
7 Für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis November 2019 nehmen die Parteien wegen der jedenfalls ab dem 1. Januar 2017 geltenden Neufassung von § 100 Abs. 2 Satz 4 bis 7 EEG durch Art. 1 Nr. 49 Buchst. b cc, Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Koppelungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2018 (nachfolgend Energiesammelgesetz; die entsprechende Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nachfolgend EEG 2017) übereinstimmend an, dass ein Anspruch auf den Formaldehydbonus für beide Anlagen besteht. Der Anspruch sollte nach § 100 Abs. 2 Satz 5 und 7 EEG 2017 erst nach einer entsprechenden beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission fällig werden. Da diese nicht vorlag, zahlte die Beklagte den Formaldehydbonus für den ab dem 1. Januar 2017 eingespeisten Strom erst, nachdem Satz 5 und 7 durch Art. 3 Nr. 4 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 20. November 2019 mit Wirkung zum 26. November 2019 aufgehoben worden waren.
8 Mit ihrer am 8. Juni 2020 erhobenen Klage verlangt die Klägerin unter Bezugnahme auf eine Aufstellung ihrer ausstehenden Forderungen für den Zeitraum von Juli 2013 bis 18. Februar 2020 (Anlage K 11), sowie unter Angabe der für beide Anlagen jeweils für den Zeitraum von Januar 2013 bis Dezember 2019 angegebenen Einspeisewerte zum einen Zahlung der im November 2015 und von März bis Dezember 2016 aufgrund der Aufrechnung von der Beklagten einbehaltenen Vergütung und zum anderen Zahlung des Formaldehydbonus ab Erweiterung der Anlagen bis zur erstmaligen Abgasmessung, mithin vom 26. Juli 2013 (Satellitenanlage) beziehungsweise 23. September 2013 (Hofanlage) bis zum 15. Oktober 2013, sowie ferner für den Zeitraum ab der Einstellung der Zahlungen durch die Beklagte bis zum 31. Dezember 2016 nebst Zinsen. Der von ihr in beiden Instanzen gestellte Zahlungsantrag in Höhe von 172.640,79 € entspricht dem Betrag, der in der Anlage K 11 als am 18. Februar 2020 ausstehend angegeben ist. Die Klägerin macht ferner Zinsen als Hauptforderung wegen des ab dem 1. Januar 2017 geschuldeten und (erst) am 17. Dezember 2019 und 18. Februar 2020 gezahlten Formaldehydbonus, sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten geltend.
9 Das Landgericht hat der Klage wegen der auf die Hofanlage für den Zeitraum zwischen dem 1. November 2014 und dem 31. Dezember 2016 entfallenden Ansprüche in Höhe von 64.626,03 € sowie eines Teils der Nebenforderungen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Es hat die Höhe des Anspruchs auf den Formaldehydbonus aufgrund der in der Klage angegebenen Einspeisewerte ermittelt, die in den Monaten Februar 2016 bis Dezember 2016 von den in der Anlage K 11 angegebenen Werten teilweise nach oben, insgesamt aber in Höhe von 1.330,68 € nach unten abweichen.
10 In der Berufungsinstanz hat die Beklagte, die ihren Klageabweisungsantrag insgesamt weiterverfolgt hat, erklärt, dass die vom Landgericht für Februar 2016 bis Dezember 2016 ausgeurteilten Beträge - sofern der Anspruch dem Grunde nach bestehe - der Höhe nach zutreffend seien. Auch die Klägerin hat mit der Berufung die abgewiesenen Ansprüche weiterverfolgt und dabei an ihrem erstinstanzlich gestellten Antrag festgehalten. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert. Es hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 65.807,99 € - entsprechend dem auf die Hofanlage für den Zeitraum vom 16. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2016 nach übereinstimmender Berechnung der Parteien entfallenden Formaldehydbonus - nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.636,02 € - entsprechend dem Einbehalt aus November 2015 für beide Anlagen - ab dem 17. Dezember 2015, aus den auf den Formaldehydbonus für die Hofanlage für die Monate Januar bis Juni 2016 entfallenden Beträgen jeweils ab dem ersten Tag des Folgemonats und aus einem Betrag von 24.328,17 € ab Rechtshängigkeit, beziehungsweise Zinsen von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus den auf den Formaldehydbonus für die Monate Juni bis Dezember 2016 entfallenden Beträgen jeweils ab dem ersten Tag des Folgemonats und zur Zahlung von 5.039 € vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen verurteilt.
11 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Parteien ihre zuletzt gestellten Anträge weiter, soweit ihnen das Berufungsgericht nicht entsprochen hat.
12 Die nur teilweise zulässige Revision der Klägerin hat überwiegend, die zulässige Revision der Beklagten hat nur in geringem Umfang Erfolg.
13 I. Das Berufungsgericht hat als streitgegenständlich angesehen die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Bonuszahlungen vom 23. September 2013 bis 15. Oktober 2013 und von Dezember 2015 bis Dezember 2016 (Hofanlage), vom 26. Juli 2013 bis 15. Oktober 2013 und für 2016 (Satellitenanlage), sowie die nach Grund und Höhe unstreitigen Vergütungsansprüche gemäß § 16 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EEG für November 2015 und März bis Dezember 2016 mit den aus der Anlage K 11 ersichtlichen Beträgen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, Anspruchsgrundlage für die Bonuszahlung sei § 27 Abs. 5 EEG 2009. § 100 Abs. 2 Satz 4 und 5 EEG 2017 sei nicht anwendbar, weil diese am 17. Dezember 2018 erlassene Vorschrift zwar rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten sei, ihr jedoch keine weitergehende Rückwirkung zukomme.
14 Durch nachträgliche bauliche Änderungen an der Anlage entstehe ein Anspruch auf den Formaldehydbonus nur dann, wenn diese gemäß § 21 Abs. 1 EEG 2009 zu einem Neubeginn der Vergütungsdauer nach Absatz 2 der Vorschrift führten. Eine bloße Erneuerung der Anlage im Sinn von § 21 Abs. 3 EEG 2009 begründe dagegen keinen Anspruch. Die Entdrosselung der Hofanlage stelle keine Änderung gemäß § 21 Abs. 1 EEG 2009 dar und habe nicht zu einem Neubeginn der Vergütungsdauer geführt. An den Zubau des BHKW 2 am 24. Juni 2014 knüpfe aber eine neue Vergütungsdauer an, so dass auch für die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit auf den Zeitpunkt des Zubaus abzustellen sei. Dabei komme es nicht darauf an, dass nur für den neu eingebauten Generator ein gesonderter Vergütungszeitraum zu laufen beginne. Es sei auch unerheblich, dass das BHKW 2 bereits am 11. August 2011 in Betrieb genommen worden sei. Denn die Vergütungsregelung gemäß § 27 Abs. 5 EEG 2009 sei nach dem Wortlaut anlagenbezogen. Daher sei auch bei einem gebrauchten Blockheizkraftwerk auf den Zeitpunkt des Zubaus abzustellen. Ab der Messung am 16. Oktober 2014, durch die die Einhaltung der Grenzwerte nachgewiesen worden sei, sei ein Anspruch auf den Formaldehydbonus gegeben.
15 Für die Satellitenanlage bestehe dagegen kein Anspruch. Für die Hofanlage entfalte das Musterverfahren zwar nach der übereinstimmenden Auffassung der Parteien und des Landgerichts, der sich der Berufungssenat anschließe, keine Bindungswirkung. Hinsichtlich der Satellitenanlage seien die Parteien aber an die Entscheidung im Musterverfahren gebunden. Danach werde der Bonus nur für Anlagen gewährt, die zum maßgeblichen Zeitpunkt der Inbetriebnahme immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig gewesen seien. Der nachträgliche Eintritt der Genehmigungsbedürftigkeit begründe keinen Anspruch. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Austausch des Blockheizkraftwerks einschließlich des Generators als eine über § 21 Abs. 3 EEG 2009 hinausgehende Erweiterung der Anlage anzusehen sei. Denn in diesem Fall läge die Inbetriebnahme einer neuen Anlage vor, deren Vergütung sich nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2012 richte. Danach sei ein Formaldehydbonus nicht vorgesehen.
16 II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand.
17 1. Die Revision der Klägerin ist unzulässig, soweit mit ihr nach dem Inhalt des Rechtsmittelantrags die Zuerkennung von Zinsen als Hauptforderung aus verschiedenen Beträgen für verschiedene Zeiträume vom 1. Februar 2017 bis zum 18. Februar 2020 weiterverfolgt wird.
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22 2. Die Revision der Klägerin ist begründet, soweit das Berufungsgericht ihre Ansprüche auf den Formaldehydbonus für den von der Hofanlage vom 16. Oktober 2013 bis 15. Oktober 2014 nebst Zinsen und den von der Satellitenanlage vom 16. Oktober 2013 bis zum 31. Dezember 2016 eingespeisten Strom nebst Zinsen verneint hat. Hinsichtlich der Ansprüche für den von beiden Anlagen vor dem 16. Oktober 2013 eingespeisten Strom sowie der von der Klägerin über die ausgeurteilten Verzugszinsen hinaus verlangten Zinsen ist sie unbegründet.
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Der Bundesgerichtshof hat dies unter anderem damit begründet, dass ein Anlagenbetreiber, der die von ihm geplante und in Betrieb genommene Biomasseanlage auf eine Erfüllung der mit der Genehmigungsbedürftigkeit verbundenen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen ausgelegt sowie damit einhergehende Mehrkosten auf sich genommen hat, den Formaldehydbonus entgegen dem Sinn und Zweck des Gesetzes allein aufgrund einer Entscheidung des Gesetz- oder Verordnungsgebers, eine zunächst gegebene Genehmigungsbedürftigkeit nunmehr an veränderte Merkmale zu knüpfen und damit die erteilte Genehmigung zum Erlöschen zu bringen, wieder verlöre. Der Anlagenbetreiber wäre noch nicht einmal in der Lage, eine fortdauernde Gewährung dieses Vergütungsbestandteils durch Maßnahmen zu beeinflussen, die auch künftig eine Einhaltung der Grenzwerte und damit eine Erfüllung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen sicherstellen (BGH, WM 2015, 1347 Rn. 35).
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29 (a) Der Entstehung von Bonusansprüchen, die durch technische sowie bauliche Änderungen an der Anlage begründet werden, steht nicht die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 6. Mai 2015 angestellte systematische Erwägung entgegen, dass sich der Formaldehydbonus aus Gründen der Investitionssicherheit nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Anfalls der Grundvergütung richten müsse (BGH, WM 2015, 1347 Rn. 27 ff.). Insbesondere besteht anders als in der vom Bundesgerichtshof bereits entschiedenen Fallkonstellation nicht die Gefahr, dass der Anlagenbetreiber den Wegfall des einmal entstandenen Anspruchs auf den Formaldehydbonus ohne eigenes Zutun allein aufgrund einer Änderung der Rechtslage zu gewärtigen hat. Ob er Veränderungen an der Anlage vornimmt, die zum Wegfall der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit führen, hat er selbst in der Hand.
30 (b) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Parallelität der Vergütungsansprüche mit den Bonusansprüchen dadurch gewährleistet, dass der gesamte in einer Anlage erzeugte Strom bei nachträglichen Veränderungen an das zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage geltende Vergütungsregime gekoppelt ist. Nach den maßgeblichen Übergangsregelungen der § 100 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EEG n.F., § 100 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021, § 100 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 10 Buchst. c EEG 2017, § 100 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c EEG 2014 findet zwar das Vergütungsregime der §§ 19, 20 und 27 EEG 2009 auf die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommenen Bestandsanlagen weiterhin Anwendung. Das gilt aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht für § 21 EEG 2009.
Auch für vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommene Bestandsanlagen beginnt der Vergütungszeitraum gemäß § 22 Satz 2 EEG 2014, § 25 EEG 2017, § 25 Abs. 1 EEG 2021 und 2023 in Verbindung mit den genannten Übergangsregelungen einheitlich mit der Inbetriebnahme der Anlage (Hennig/Ekardt in Frenz/Müggenborg/Cosack/Hennig/Schomerus, EEG, 5. Aufl., § 25 Rn. 7; Salje, EEG, 8. Aufl., § 25 Rn. 14 ff.; Günther in Baumann/Gabler/Günther, EEG, 2019, § 100 Rn. 2, 30). Das Vergütungsregime für den (gesamten) Strom, der mit einer solchen Bestandsanlage erzeugt wird, richtet sich daher stets nach den zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage geltenden Regelungen, unabhängig davon, ob nach der Inbetriebnahme Veränderungen an der Anlage vorgenommen worden sind (vgl.
Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts, BT-Drucks. 18/1304 vom 5. Mai 2014, S. 128 f.; überholt daher BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 262/12, NVwZ 2014, 313 Rn. 59 mit Anmerkung Vollprecht EnWZ 2014, 122; Loibl, ZNER 2014, 152, 157; siehe auch Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 2. Juli 2014 - 2012/19, Austausch und Versetzen von Anlagen und Anlagenteilen (außer PV und Wasserkraft) im EEG 2009 und EEG 2012, Rn. 150 ff., 157; Clearingstelle EEG/KWKG, Votum vom 28. Juni 2019 - 2018/47, Rn. 73, 74; Votum vom 1. Dezember 2017 - 2017/44, EnWZ 2018, 285 Rn. 50 unter 2.2.3). Dies entspricht der nach dem klaren Wortlaut des weiterhin geltenden § 20 EEG 2009 ebenfalls anlagenbezogenen Regelung für die Absenkungen von Vergütungen und Boni (Vollprecht EnWZ 2014, 122, 125).
Es kommt folglich nicht darauf an, welcher Art die Veränderung an der Anlage ist, solange die neu hinzugefügten Teile nach dem geltenden weiten Anlagebegriff (vgl. BGH, NVwZ 2014, 313 Rn. 18 ff.) Teil der bestehenden Anlage werden.
31 (c) Eine Auslegung dahin, dass ein Anspruch auf den Formaldehydbonus auch dann entsteht, wenn die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit durch Anlagenänderungen nach Inbetriebnahme eintritt, entspricht auch Sinn und Zweck des § 27 Abs. 5 EEG 2009. Denn in einem solchen Fall ist - anders als in der Fallgestaltung, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 2015 zugrunde lag (aaO) - die Annahme gerechtfertigt, dass die Einhaltung der Formaldehydgrenzwerte entweder auf bereits anfänglichen Investitionen oder auf Investitionen beruht, die im Zuge der Änderungen erfolgt sind. Da der Formaldehydbonus diese Kosten ausgleichen soll (BT-Drucks. 16/9477, S. 26; siehe auch Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften, BR-Drucks. 563/18 (Beschluss) vom 23. November 2018, S. 23 f.), ist dem Anlagenbetreiber in diesem Fall nach Sinn und Zweck der Vorschrift der Bonus zu gewähren.
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Januar 2017 hinaus rückwirkend auch auf die hier streitgegenständlichen Zeiträume anzuwenden ist, und, sofern dies zu bejahen sein sollte, ob es sich dabei um eine unzulässige echte Rückwirkung handelt. Denn es ist auch nach einer etwaigen rückwirkenden Neuregelung der Fachgerichtsbarkeit aufgegeben, den Inhalt der alten Rechtslage durch Auslegung zu klären. Die weitere, insbesondere - wie hier - höchstrichterliche Auslegung durch die Fachgerichte kann dabei ergeben, dass die Norm gerade so zu verstehen ist, wie es der Gesetzgeber nachträglich festgestellt wissen wollte (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1 [juris Rn. 58]). So liegt es hier. § 27 Abs. 5 EEG 2009 ist im Sinne der gesetzgeberischen Klarstellung auszulegen, ohne dass es dabei auf § 100 Abs. 2 Satz 4 EEG 2017 und die Frage ankommt, ob der Regelung Rückwirkung innewohnt (vgl. auch BGH, Urteil vom 14.
Dezember 2021 - XIII ZR 1/21, NVwZ-RR 2022, 533 Rn. 38 mwN).
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49 3. Nach dem zur Revision der Klägerin Ausgeführten ist die Revision der Beklagten nur in geringem Umfang wegen eines Teils des Zinsanspruchs begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf den Formaldehydbonus für den durch die Hofanlage vom 16. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2016 eingespeisten Strom bejaht. Soweit die Beklagte demgegenüber unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 2013 (VIII ZR 262/12, aaO Rn. 59) meint, bei der Berechnung der Höhe des Formaldehydbonus sei die sich gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 5 EEG 2009 für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme des BHKW 2 ergebende Degression zugrunde zu legen, trifft das - wie oben dargelegt - nicht zu (siehe oben Rn. 30). Das Berufungsurteil war allerdings aus Rechtsgründen insoweit aufzuheben, als es Verzugszinsen für die im November 2015 einbehaltenen Vergütungsansprüche für den von der Satellitenanlage eingespeisten Strom in Höhe von 5.239,93 € gewährt. Ob die Beklagte mit der Zahlung dieses Betrags durch die Mahnung vom 16. Dezember 2015 gemäß § 286 Abs. 1 BGB in Verzug geraten war, kann erst beurteilt werden, wenn über die Berechtigung ihrer Aufrechnung mit den Rückforderungsansprüchen wegen des für die Satellitenanlage gezahlten Formaldehydbonus entschieden ist.
50 4. Aus dem gleichen Grund konnte das Berufungsurteil auch wegen der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten keinen Bestand haben und war daher auf die Revisionen der Parteien aufzuheben. Für die Frage, aus welchem Gegenstandswert die Gebühren zu berechnen sind, kommt es auf die Höhe der (berechtigten) Zahlungsansprüche an, über die noch nicht abschließend entschieden ist.
51 III. Das Berufungsurteil war danach in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben. Insoweit ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO).
Kirchhoff Roloff Tolkmitt Holzinger Kirchhoff RiBGH Dr. Kochendörferist wegen Urlaubs an derUnterschrift gehindert. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304362024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public