KORE304372023 ECLI:DE:BGH:2023:160323BIXZB28.22.0 BGH 9. Zivilsenat 20230316 IX ZB 28/22 Beschluss § 1 Abs 3 GesO, § 20 GesO, § 318 ZPO, § 329 ZPO, § 569 Abs 1 S 1 ZPO vorgehend LG Magdeburg, 2. Juni 2022, Az: 3 T 53/21vorgehend AG Magdeburg, 4. Februar 2021, Az: 37 N 705/96 DEU Bundesrepublik Deutschland Gesamtvollstreckungsverfahren: Beschwerderecht gegen Vergütungsfestsetzungsbeschluss 1. Die von oder gegenüber einem Insolvenz- oder Gesamtvollstreckungsverwalter vorgenommenen Rechtshandlungen bleiben nach seiner Abberufung auch gegenüber dem neu bestellten Verwalter wirksam. Das gilt namentlich für gerichtliche Zustellungen und damit in Lauf gesetzte Fristen. 2. Lehnt das Gericht es ab, einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss von Amts wegen zu ändern, eröffnet dies kein Rechtsmittel zugunsten eines Beteiligten, für den die Beschwerdefrist gegen diesen Beschluss bereits abgelaufen ist. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 2. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen, soweit das Beschwerdegericht eine Änderung des Beschlusses des Gesamtvollstreckungsgerichts Magdeburg vom 11. September 2009 von Amts wegen abgelehnt hat. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. September 2009 als unzulässig verworfen wird. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der weitere Beteiligte zu 1. Der Wert wird auf 10.993.000 € festgesetzt. I. 1 Am 1. Oktober 1997 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der weitere Beteiligte zu 2 zum Gesamtvollstreckungsverwalter bestellt. Am 30. Juli 2008 nahm die Gläubigerversammlung einen Vergleich an. Das Gesamtvollstreckungsgericht bestätigte den Vergleich mit Beschluss vom 21. April 2009. Mit Beschluss vom 11. September 2009 setzte es auf Antrag des Beteiligten zu 2 dessen Vergütung auf insgesamt 17.493.000 € fest. Mit Beschluss vom 4. April 2017 berief das Gesamtvollstreckungsgericht ihn als Gesamtvollstreckungsverwalter der Schuldnerin ab und bestellte zugleich einen neuen Verwalter. Dieser verstarb 2019. Daraufhin bestellte das Gesamtvollstreckungsgericht mit Beschluss vom 3. Juli 2019 den weiteren Beteiligten zu 1 zum Gesamtvollstreckungsverwalter. Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2020 regte der Beteiligte zu 1 gegenüber dem Gesamtvollstreckungsgericht die Aufhebung des Vergütungsbeschlusses vom 11. September 2009 von Amts wegen an. Zugleich legte er sofortige Beschwerde gegen den Beschluss ein. 2 Mit Beschluss vom 4. Februar 2021 hat das Gesamtvollstreckungsgericht seinen Beschluss vom 11. September 2009 geändert und die Vergütung des Beteiligten zu 2 auf 6.500.000 € festgesetzt. Auf dessen sofortige Beschwerde hin hat das Landgericht den Änderungsbeschluss aufgehoben und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 sein bisheriges Begehren weiter. II. 3 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil Entscheidungen des Gesamtvollstreckungsgerichts nach § 20 GesO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind und das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486 Rn. 6; vom 21. März 2019 - IX ZB 47/17, WM 2019, 1026 Rn. 9). Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet, soweit das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 für unzulässig gehalten hat. Soweit das Beschwerdegericht angenommen hat, dass das Gesamtvollstreckungsgericht den Vergütungsbeschluss nicht von Amts wegen habe ändern dürfen, ist das Rechtsmittel bereits nicht zulässig. 4 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, das Gesetz erlaube dem Gericht eine Abänderung seiner Entscheidung nur bis zum Ablauf der Beschwerdefrist. Die von dem Gesamtvollstreckungsgericht seinerzeit veranlasste öffentliche Bekanntmachung sei gemessen an den diesbezüglich vom Bundesgerichtshof zu § 9 InsO aufgestellten Maßstäben zwar unwirksam gewesen und habe den Lauf der Beschwerdefrist daher nicht in Gang setzen können. Jedoch sei das Beschwerderecht aller Beteiligten verwirkt. Dabei sei einerseits zu berücksichtigen, dass die Bekanntmachung nur unvollständig, aber hinreichend gewesen sei, um eine Obliegenheit der Beteiligten zu begründen, sich über den Inhalt des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses selbst zu informieren. Andererseits sei der erhebliche Zeitablauf seit dem Erlass dieses Beschlusses entscheidend. Hinzukomme, dass das Gesamtvollstreckungsgericht auch die Bestätigung des Vergleichs öffentlich bekannt gemacht habe, weshalb alle Beteiligten mit einer zeitnahen Aufhebung des Gesamtvollstreckungsverfahrens hätten rechnen müssen. Der Sachverhalt stehe dem vom Bundesgerichtshof für die Insolvenzordnung entschiedenen Fall gleich, dass die Schlussverteilung stattgefunden und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens sowie die erfolgte Vergütungsfestsetzung öffentlich bekannt gemacht worden seien. 5 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Dem Beteiligten zu 1 stand jedoch bereits dem Grunde nach kein Beschwerderecht gegen den zu Gunsten seines Amtsvorgängers ergangenen und diesem wirksam zugestellten Vergütungsfestsetzungsbeschluss zu. Auf die Frage der Verwirkung eines Beschwerderechts des Beteiligten zu 1 kommt es nicht an. Ob das Gesamtvollstreckungsgericht den Beschluss vom 11. September 2009 noch von Amts wegen hat ändern dürfen, kann ebenso offenbleiben. Insoweit ist die Rechtsbeschwerde in Ermangelung einer Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1 unzulässig. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.