BGH, Beschluss vom 05.10.2017 – I ZB 78/16 – Beitreibung von Rundfunkgebühren in Baden-Württemberg im Wege des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens: Verpflichtung des…
KORE304382018 ECLI:DE:BGH:2017:051017BIZB78.16.0 BGH 1. Zivilsenat 20171005 I ZB 78/16 Beschluss § 802c ZPO, § 802l Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO, § 802l Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO, § 93 Abs 8 AO, § 93b Abs 1 AO, § 15a Abs 3 VwVG BW, § 16 Abs 1 VwVG BW, § 16 Abs 3 VwVG BW, § 10 Abs 5 RdFunkBeitrStVtr BW, § 10 Abs 6 RdFunkBeitrStVtr BW vorgehend LG Stuttgart, 4. August 2016, Az: 10 T 337/16vorgehend AG Böblingen, 5. Juli 2016, Az: 40 M 2881/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Beitreibung von Rundfunkgebühren in Baden-Württemberg im Wege des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens: Verpflichtung des Gerichtsvollziehers zur Einholung von Drittauskünften Beantragt der Südwestrundfunk als Gläubiger von Rundfunkbeiträgen im schriftlichen Vollstreckungsersuchen die Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l Abs. 1 ZPO, ist der Gerichtsvollzieher im Rahmen der Beitreibung von Rundfunkgebühren im Wege des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens gemäß § 15a Abs. 3 Satz 1 LVwVG BW verpflichtet, gemäß § 802l Abs. 1 ZPO die in dieser Bestimmung aufgeführten Informationen im Wege der Drittauskunft einzuholen.
Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart - 10. Zivilkammer - vom 4. August 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 663,34 € 1 A. Der Gläubiger, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist die unter der Bezeichnung "Südwestrundfunk" tätige Landesrundfunkanstalt in den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. Er betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge, Säumniszuschläge und Nebenforderungen von insgesamt 663,34 €.
2 Der Gläubiger richtete an das Amtsgericht Böblingen - Gerichtsvollzieherverteilerstelle - ein Vollstreckungsersuchen, in dem er die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen - unter anderem der Bestimmung eines Termins zur Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802f Abs. 1 ZPO - gegen den Schuldner beantragte. Für den Fall, dass der Beitragsschuldner seiner Pflicht zur Vermögensauskunft nicht nachkommen sollte, beantragte der Gläubiger darüber hinaus, bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Bundeszentralamt für Steuern die in § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO bestimmten Daten zu erheben bzw. abzurufen und zu übersenden. Mit Schreiben vom 7. Mai 2016 teilte die Gerichtsvollzieherin dem Gläubiger mit, dass der Schuldner trotz ordnungsgemäßer Zustellung der Zahlungsaufforderung und Ladung nicht zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erschienen ist. Weiter führte die Gerichtsvollzieherin aus:
Die Einholung von Drittauskünften gem. § 802l ZPO konnte nicht durchgeführt werden, aufgrund fehlender Voraussetzungen. Die Einholung von Drittauskünften ist im § 15 LVwVG nicht vorgesehen.
3 Mit Beschluss vom 5. Juli 2016 hat das Vollstreckungsgericht die gegen die teilweise Zurückweisung von Vollstreckungsmaßnahmen gerichtete Erinnerung des Gläubigers vom 6. Juni 2016 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag auf Einholung der Drittauskünfte gemäß § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO weiter.
4 B. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des Gläubigers für zulässig, aber unbegründet gehalten. Es hat angenommen, dass die Gerichtsvollzieherin nicht zur Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO verpflichtet sei, weil diese Maßnahme im für die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen in Baden-Württemberg maßgeblichen Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG BW) nicht vorgesehen sei. Zur Begründung hat es ausgeführt:
5 Zwar fänden gemäß § 15a Abs. 3 LVwVG BW die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung und damit auch die Bestimmung des § 802l ZPO Anwendung, wenn die Beitreibung von Forderungen im Wege des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens durch den Gerichtsvollzieher durchgeführt werde. Allerdings gehe § 16 Abs. 3 LVwVG BW dieser Bestimmung als speziellere Regelung vor, wenn die Vollstreckungsbehörde beim Gerichtsvollzieher die Abnahme der Vermögensauskunft im Sinne von §§ 802c ff. ZPO beantragt habe. Die Bestimmung des § 16 Abs. 3 LVwVG BW verweise für das Verfahren vor den Amtsgerichten lediglich auf die §§ 802c bis 802i, 802j Abs. 1 und 3 und §§ 882b bis 882d ZPO, nicht aber auf die im Streitfall maßgebliche Vorschrift des § 802l ZPO. Diese Verweisungsregelung sei abschließend.
6 C. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
7 I. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der Gerichtsvollzieher ist im Rahmen der Beitreibung von Rundfunkgebühren im Wege des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers nach Maßgabe des § 802l Abs. 1 ZPO die dort aufgeführten Informationen im Wege der Drittauskunft einzuholen.
8 1. Rückständige Rundfunkbeiträge werden gemäß § 10 Abs. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vom 17. Dezember 2010 (RBStV) durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt (§ 10 Abs. 6 RBStV). Die Vollstreckung erfolgt im Land Baden-Württemberg gemäß § 13 Abs. 1 LVwVG BW durch Beitreibung.
9 2. Beantragt der Gläubiger im schriftlichen Vollstreckungsersuchen die Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l Abs. 1 ZPO, ist der Gerichtsvollzieher im Rahmen der Beitreibung von Rundfunkgebühren im Wege des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens gemäß § 15a Abs. 3 Satz 1 LVwVG BW verpflichtet, gemäß § 802l Abs. 1 ZPO die in dieser Bestimmung aufgeführten Informationen im Wege der Drittauskunft einzuholen.
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17 Diese Bestimmung steht einer Anwendung der allgemeinen Verweisungsvorschrift des § 15a Abs. 3 Satz 1 LVwVG BW im Streitfall nicht entgegen.
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21 Dem Wortlaut der Vorschrift, die allein auf das Verfahren zur Auskunftserteilung abhebt, lässt sich ein auf die Drittauskunft gemäß § 802l Abs. 1 ZPO erweiterter Anwendungsbereich nicht entnehmen.
22 Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Beschwerdegericht als maßgebend erachteten Umstand, dass in § 16 Abs. 3 Satz 2 LVwVG BW nicht nur auf die Vorschriften zur Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802f ZPO) Bezug genommen wird, sondern auch auf diejenigen über die Erzwingungshaft (§§ 802g ff. ZPO) und die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis (§§ 882b ff. ZPO).
23 Anders als die Drittauskunft im Sinne von § 802l Abs. 1 ZPO sind die Erzwingungshaft und die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis Bestandteile des in § 16 Abs. 3 ZPO ausdrücklich genannten Verfahrens zur Abnahme der Vermögensauskunft des Schuldners. Die Möglichkeit des Erlasses eines Haftbefehls dient gemäß § 802g Abs. 1 Satz 1 ZPO der Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft und ist deshalb ein Teil des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft. Gleiches gilt für die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis. Durch die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis wird der Umstand der Nichtabgabe oder Unergiebigkeit der Vermögensauskunft verlautbart (§ 882b Abs. 3 Nr. 2, § 882c Abs. 1 ZPO) und damit das Verfahren der Selbstauskunft des Schuldners zu einem Abschluss gebracht.
24 Demgegenüber hat der Gesetzgeber mit der Schaffung der Vorschrift des § 802l Abs. 1 ZPO eine über die Selbstauskunft des Schuldners hinausgehende Möglichkeit geschaffen, Informationen von Dritten einzuholen, bei denen typischerweise Informationen zu Vermögenswerten, nämlich Angaben zu Lohnansprüchen, Kontoguthaben und Kraftfahrzeugen vorliegen (vgl. Wagner in MünchKomm.ZPO, 5. Aufl., § 802l Rn. 1; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 802l Rn. 1). Diese Möglichkeit der Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO steht, wie auch die Aufzählung der Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers in § 802a Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO zeigt, systematisch selbständig neben der Einholung der Vermögensauskunft des Schuldners im Sinne von § 802c ZPO.
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Im Streitfall geht es jedoch nicht um die Einholung von Drittauskünften durch die Vollstreckungsbehörde selbst, also durch den Gläubiger als die zuständige Landesrundfunkanstalt (vgl. BGH, WM 2017, 1868 Rn. 31 ff.). Gegenstand des Vollstreckungsersuchens ist vielmehr die Beitreibung durch den Gerichtsvollzieher. Für die durch den Gerichtsvollzieher zu treffenden Vollstreckungsmaßnahmen gelten gemäß § 15a Abs. 3 Satz 1 LVwVG die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung mit den in § 15a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 LVwVG BW geregelten Maßgaben entsprechend, um einen Gleichlauf von ziviler Zwangsvollstreckung und Verwaltungsvollstreckung herzustellen.
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27 Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Durchführung des Kontoabrufverfahrens gemäß § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO komme vorliegend nicht in Betracht, weil nach der dort in Bezug genommenen Vorschrift des § 93 Abs. 8 Satz 2 AO ein Abrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern durch ein Bundesgesetz zugelassen sein müsse. Zwar sei § 802l ZPO ein Bundesgesetz, nicht aber § 15a Abs. 3 Satz 1 LVwVG BW. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand.
28 Gemäß § 802l Abs. 1 Satz 1 Fall 1 Nr. 2 ZPO darf der Gerichtsvollzieher für den Fall, dass der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt, das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen (§ 93 Abs. 8 AO). In § 93 Abs. 8 Satz 1 AO ist geregelt, dass Behörden, die für die Verwaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, der Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz und des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz zuständig sind, das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen dürfen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 bezeichneten Daten abzurufen, soweit dies zur Überprüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist und ein vorheriges Auskunftsersuchen an den Betroffenen nicht zum Ziel geführt hat. Für andere Zwecke ist ein Abrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern hinsichtlich der in § 93b Abs. 1 AO bezeichneten Daten nur zulässig, soweit dies durch ein Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist (§ 93 Abs. 8 Satz 3 AO).
29 Durch den Vorbehalt der Anordnung durch ein Bundesgesetz wird sichergestellt, dass in Fällen, in denen der Bundesgesetzgeber einen Kontenabruf für andere nichtsteuerliche Zwecke ermöglicht, die datenschutzrechtlichen Anforderungen der Absätze 9 und 10 des § 93 AO grundsätzlich zu beachten sind. Abweichungen von diesen Grundsätzen müssen ausdrücklich in dem Gesetz angeordnet werden, um die Absätze 9 und 10 des § 93 AO als lex specialis zu verdrängen (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drucks. 16/4841, Seite 83 zu Buchstabe b; Koenig/Wünsch, AO, 3. Aufl., § 93 Rn. 35; Klein/Rätke, AO, 13. Aufl., § 93 Rn. 61). Diesen Anforderungen genügt das in § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO geregelte Abrufersuchen des Gerichtsvollziehers (Klein/Rätke aaO § 93 Rn. 61). Diese Vorschrift, ein Bundesgesetz, gewährleistet durch die Regelungen in § 802l Abs. 2 und 3 ZPO die Einhaltung der maßgeblichen datenschutzrechtlichen Anforderungen. Damit sind die Anforderungen, die den Gesetzgeber zur Einfügung des Bundesgesetzesvorbehalts bewogen haben, erfüllt. Daran ändert sich auch nichts, wenn § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht unmittelbar im Rahmen einer zivilprozessualen Zwangsvollstreckung zur Anwendung kommt, sondern einschränkungslos im Rahmen einer gesetzlichen Verweisung durch ein landesrechtliches Verwaltungsvollstreckungsgesetz.
30 II. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO).
31 1. Das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers erfüllt die weiteren Voraussetzungen gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 bis 6 LVwVG BW. Außerdem sind die Voraussetzungen nach § 802l Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO erfüllt.
32 Der Schuldner ist bei einem ordnungsgemäß bestimmten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen und ist damit seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen (§ 802l Abs. 1 Satz 1 Fall 1 ZPO). Ob die zu vollstreckende Hauptforderung die Wertgrenze von 500 € gemäß § 802l Abs. 1 Satz 2 ZPO in der vom 1. Januar 2013 bis zum 25. November 2016 gültigen Fassung übersteigt, kann auf sich beruhen, weil die Wertgrenze in der seit dem 26. November 2016 gültigen Gesetzesfassung, die der Senat mangels einer Übergangsregelung zu berücksichtigen hat, ersatzlos gestrichen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZB 17/14, DGVZ 2017, 174 Rn. 5 f.).
33 Die Erhebung und das Ersuchen sind auch erforderlich im Sinne von § 802l Abs. 1 Satz 2 ZPO. Durch diese Voraussetzung soll ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht des Schuldners auf informationelle Selbstbestimmung vermieden werden. Eine Drittauskunft ist so lange erforderlich, wie nicht aus den Angaben des Schuldners oder anderen offensichtlichen Umständen deutlich wird, dass die Drittauskünfte keine Erkenntnisse für die Zwangsvollstreckung des Gläubigers erbringen können (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 - I ZB 77/14, NJW 2015, 2509 Rn. 17). Im Streitfall hat das Beschwerdegericht bislang keine Anhaltspunkte festgestellt, die dafür sprechen könnten, dass die beantragten Drittauskünfte keine derartigen Erkenntnisse erbringen können. Es sind auch sonst keine Umstände festgestellt worden, die darauf hindeuten, dass das grundrechtlich geschützte Recht des Schuldners auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers und dem allgemeinen Interesse an einer wirksamen Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen überwiegt.
34 2. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, ist der Gerichtsvollzieher nach § 802l Abs. 1 ZPO nicht nur dazu berechtigt, sondern verpflichtet, die vom Gläubiger begehrten Drittauskünfte einzuholen. Dem Gerichtsvollzieher steht schon im Hinblick auf die zu schützenden Grundrechte des Gläubigers kein Ermessen zu (BGH, NJW 2015, 2509 Rn. 34).
35 III. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil eine abschließende Prüfung der Erforderlichkeit der Einholung von Drittauskünften durch den Tatrichter noch nicht erfolgt ist.
Büscher Löffler Schwonke Feddersen Marx http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304382018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public