BGH, Versäumnisurteil vom 08.07.2022 – V ZR 202/21 – Beschlussersetzungsklage: Vertretung einer Wohnungseigentümergemeinschaft 1. Wird eine Beschlussersetzungsklage entgegen § 44…
KORE304382022 ECLI:DE:BGH:2022:080722UVZR202.21.0 BGH 5. Zivilsenat 20220708 V ZR 202/21 Versäumnisurteil § 9a Abs 1 S 1 WoEigG, § 9b Abs 1 S 1 WoEigG, § 9b Abs 1 S 2 WoEigG, § 44 Abs 1 WoEigG, § 44 Abs 2 S 1 WoEigG vorgehend LG Landau (Pfalz), 17. September 2021, Az: 5 S 18/21vorgehend AG Ludwigshafen, 14. April 2021, Az: 2p C 189/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Beschlussersetzungsklage: Vertretung einer Wohnungseigentümergemeinschaft 1. Wird eine Beschlussersetzungsklage entgegen § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG nicht gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer erhoben, muss ein gewillkürter Parteiwechsel auf Beklagtenseite vorgenommen werden; andernfalls ist die Klage als unzulässig abzuweisen.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 17. September 2021 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin und der Revisionsbeklagte zu 2 bilden eine aus zwei Einheiten bestehende Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE), die Revisionsbeklagte zu 1. Ein Verwalter ist nicht bestellt.
2 Die Klägerin hat im Dezember 2020 eine auf die Bestellung einer bestimmten Verwalterin gerichtete Beschlussersetzungsklage eingereicht, in der sie den Revisionsbeklagten zu 2 als Beklagten bezeichnet hat. Das Amtsgericht hat in seinem Urteil die durch die Klägerin vorgenommene Parteibezeichnung dahin ausgelegt, dass die Klage gegen die GdWE, vertreten durch den Revisionsbeklagten zu 2, gerichtet sei, das Rubrum von Amts wegen entsprechend geändert und die vorgeschlagene Verwalterin auf Grundlage eines von der Klägerin vorgelegten Verwaltervertragsentwurfs für ein Jahr ab Rechtskraft des Urteils bestellt. Der Revisionsbeklagte zu 2 hat im Namen der GdWE hiergegen Berufung eingelegt. Das Landgericht hat in seinem Urteil die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen, gegen beide Revisionsbeklagten gerichteten Revision will die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erreichen.
I.
3 Das Berufungsgericht hält die Berufung der GdWE für zulässig. Sie sei insbesondere bei der Berufungseinlegung durch den Revisionsbeklagten zu 2 wirksam vertreten worden. Zwar erfolge die Vertretung der verwalterlosen GdWE nach § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich. Sei ein Wohnungseigentümer aber - wie hier die Klägerin - aufgrund seiner Stellung im Prozess verhindert, die GdWE zu vertreten, wachse die Vertretungsmacht den übrigen Wohnungseigentümern an. Die Berufung sei auch begründet, da die Beschlussersetzungsklage unzulässig sei. Sie sei, anders als das Amtsgericht meine, gegen den Revisionsbeklagten zu 2 erhoben worden und daher nicht zulässig, da sie gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG gegen die GdWE hätte gerichtet werden müssen. Für eine interessengerechte Auslegung dahin, dass die GdWE in erster Instanz die Beklagte sei, mangele es an Anhaltspunkten. Die Klägerin habe auch in der Berufungsinstanz keinen Parteiwechsel erklärt. Zwar habe sie beantragt, die Berufung zurückzuweisen; eine Klageänderung lasse sich ihrer Berufungserwiderung aber nicht entnehmen.
II.
4 Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zu entscheiden ist durch Versäumnisurteil. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.).
5 1. Die Revision ist ungeachtet der möglicherweise nicht ordnungsgemäßen Vertretung der GdWE als der Revisionsbeklagten zu 1 im Revisionsverfahren insgesamt zulässig. Zwar ist die nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu prüfende Prozessfähigkeit bzw. die ordnungsgemäße Vertretung der im Prozess selbst nicht handlungsfähigen Partei im Sinne der §§ 51 f. ZPO nicht nur Sachurteils-, sondern auch Prozesshandlungsvoraussetzung, d.h. die von oder gegenüber einer prozessunfähigen bzw. nicht ordnungsgemäß vertretenen Partei vorgenommenen Prozesshandlungen sind unwirksam (vgl. Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 18. Aufl., § 44 Rn. 24; Stein/Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl., § 51 Rn. 10). Es ist im Rahmen der Zulässigkeit der Revision aber zu unterstellen, dass die GdWE durch den Revisionsbeklagten zu 2 wirksam vertreten wird.
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Dieser Gesichtspunkt, der der Schutzbedürftigkeit des Prozessunfähigen Rechnung trägt, hat nicht nur Bedeutung, wenn die prozessunfähige Partei das Rechtsmittel mit dem Ziel einer anderen Beurteilung ihrer Prozessfähigkeit einlegt, sondern ebenfalls dann, wenn die Partei, deren Prozessfähigkeit fraglich ist, sich mit ihrem Rechtsmittel gegen ein zu ihren Ungunsten ergangenes Sachurteil wendet. Denn auch in diesem Fall würde mit der Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig ein möglicherweise fälschlich gegen die prozessunfähige Partei ergangenes Urteil bestätigt, obwohl es sich bei der Prozessfähigkeit der Partei um eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung handelt (vgl. BGH, Urteil vom 4.
November 1999 - III ZR 306/98, BGHZ 143, 122, 127 f. und im Anschluss daran BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 - VI ZR 284/08, FamRZ 2010, 548 Rn. 12; so im Hinblick auf die Parteifähigkeit auch BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 - II ZB 9/09, NJW 2010, 3100 Rn. 11). Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 23. Februar 1990 (V ZR 188/88, BGHZ 110, 294, 296) eine hiervon abweichende Auffassung vertreten hat, hält er daran nicht fest.
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9 2. Die Revision ist auch begründet.
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15 (a) Wer Partei ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorzunehmenden Parteibezeichnung. Als Teil einer Prozesshandlung ist diese grundsätzlich auslegungsfähig. Maßgebend ist, wie die Bezeichnung bei objektiver Deutung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen ist. Bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (vgl. Senat, Urteil vom 14. Dezember 2012 - V ZR 102/12, NJW-RR 2013, 458 Rn. 5; BGH, Urteil vom 10. März 2011 - VII ZR 54/10, NJW 2011, 1453 Rn. 11, jeweils mwN). Von einer bloß fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die irrtümliche Benennung der falschen, an dem materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt (vgl.
BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - VII ZR 128/12, NJW-RR 2013, 394 Rn. 13). Die Benennung der falschen Partei kann nicht durch eine Rubrumsberichtigung, sondern nur durch einen Parteiwechsel korrigiert werden (so schon zur letzten Reform des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446 Rn. 11; zu weitgehend deshalb LG München I, ZWE 2022, 186 Rn. 35 f.; MüKoBGB/Hogenschurz, 8. Aufl., § 44 WEG nF Rn. 49). Wird eine Beschlussersetzungsklage entgegen § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG nicht gegen die GdWE, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer erhoben, muss ein gewillkürter Parteiwechsel auf Beklagtenseite vorgenommen werden; andernfalls ist die Klage als unzulässig abzuweisen.
16 (b) Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin die Klage gegen die falsche Partei gerichtet. Sie hat in der Klageschrift unmissverständlich den Revisionsbeklagten zu 2 persönlich als Beklagten benannt. Anhaltspunkte für eine versehentliche Abweichung des Erklärten von dem tatsächlich Gewollten bestehen nicht. Es handelt sich daher nicht um eine offensichtliche Unrichtigkeit, sondern um eine in Bezug auf § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG in rechtlicher Hinsicht falsche Willensbildung.
17 (c) Zutreffend geht das Berufungsgericht überdies davon aus, dass die Klägerin in erster Instanz keinen Parteiwechsel vorgenommen hat. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht weist eindeutig den Revisionsbeklagten zu 2 als Beklagten aus und enthält auch im Übrigen keinerlei Angaben, die für einen von der Klägerin mindestens konkludent erklärten Parteiwechsel sprechen könnten. Die Änderung des Rubrums hat das Amtsgericht erst in seinem Urteil von Amts wegen vorgenommen. Deshalb fehlte es entgegen der Ansicht der Revision an einer Klage gegen die GdWE, auf die diese sich in der mündlichen Verhandlung hätte rügelos einlassen können (vgl. zur konkludenten Einwilligung nach § 263 ZPO BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - X ZR 50/14, juris Rn. 10).
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19 (a) Im Ausgangspunkt richtig ist, dass die Klägerin als Berufungsbeklagte eine Änderung ihrer Klage nur über eine zulässige Anschlussberufung vornehmen kann (vgl. allgemein zur Klageänderung durch den Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren Senat, Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06, NJW 2008, 1953 Rn. 12 ff.; BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - I ZR 41/10, WRP 2012, 979 Rn. 22; Urteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 175/14, BGHZ 204, 134 Rn. 15; Urteil vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12, WM 2015, 1871 Rn. 26 ff.).
20 (b) Anders als das Berufungsgericht meint, hat die Klägerin binnen der nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO maßgeblichen Berufungserwiderungsfrist eine solche Anschlussberufung eingelegt und in dieser eine Klageänderung in Form eines Parteiwechsels auf Beklagtenseite (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 16. Dezember 2005 - V ZR 230/04, NJW 2006, 1351 Rn. 24 mwN) erklärt.
21 (aa) Ein Anschlussrechtsmittel braucht nicht als solches bezeichnet zu werden, sondern kann auch konkludent eingelegt werden (vgl. Senat, Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06, NJW 2008, 1953 Rn. 16; BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - I ZR 41/10, WRP 2012, 979 Rn. 26; Urteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 175/14, BGHZ 204, 134 Rn. 16). Es genügt deshalb für eine Klageänderung in der Form eines Parteiwechsels durch Anschlussberufung jede Erklärung, die sich ihrem Sinn nach als Umstellung der ursprünglich erhobenen Klage von dem bisherigen Klagegegner auf einen neuen Beklagten darstellt. Bei der Auslegung einer Prozesshandlung ist dabei von dem allgemeinen Grundsatz auszugehen, dass eine Partei im Zweifel das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl.
Senat, Urteil vom 19. September 2014 - V ZR 269/13, WM 2014, 2269 Rn. 26; Urteil vom 4. Dezember 2015 - V ZR 22/15, WM 2016, 1089 Rn. 24). Der Wille zur Vornahme einer Prozesshandlung muss sich dabei objektiv unmissverständlich aus dem Vorbringen der Partei ergeben. Gerade wenn zur Einlegung einer Anschlussberufung die Änderung des Antrags des Berufungsbeklagten in formaler Hinsicht nicht erforderlich ist, muss für den Gegner aufgrund der sonstigen Erklärungen klar zu erkennen sein, welche prozessualen Ansprüche gegen ihn erhoben werden, damit er seine Rechtsverteidigung danach ausrichten kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - I ZR 41/10, WRP 2012, 979 Rn. 27 zur Einführung eines neuen Klagegrunds).
22 (bb) Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin im Berufungsrechtszug eine Anschlussberufung eingelegt und einen Parteiwechsel schlüssig erklärt. Der Senat teilt zwar die Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin in der Berufungserwiderung nicht hinreichend deutlich gemacht hat, ihre ursprünglich gegen den Revisionsbeklagten zu 2 erhobene Klage nunmehr gegen die GdWE als neue Beklagte weiterverfolgen zu wollen. Jedoch hat die Klägerin in dem Schriftsatz vom 15. Juli 2021, der innerhalb der vom Berufungsgericht zur Erwiderung auf die Berufung gesetzten Frist eingegangen ist und den der Senat im Hinblick auf darin enthaltene Prozesshandlungen von Amts wegen zu prüfen und selbst auszulegen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2016 - VIII ZB 96/15, WM 2016, 1955 Rn. 25 mwN), eine konkludente Anschlussberufung eingelegt und in dieser konkludent einen Parteiwechsel erklärt.
23 Die Klägerin hat dort zwar in erster Linie den Standpunkt vertreten, schon das Urteil des Amtsgerichts richte sich gegen die GdWE persönlich. Aus dem Schriftsatz ergibt sich aber, dass sie eine Sachentscheidung erreichen wollte. Sie hat außerdem in Kenntnis des vorangegangenen Hinweises des Berufungsgerichts, wonach der Revisionsbeklagte zu 2 der Beklagte sei, in diesem Schriftsatz ausgeführt, dass die GdWE Partei sei und deren Vertretung durch „den ursprünglich beklagten Miteigentümer“ problematisiert. Insbesondere der Formulierung, dass der Revisionsbeklagte zu 2 „ursprünglich“ Beklagter gewesen sei, lässt sich entnehmen, dass die Klägerin die Möglichkeit in Betracht gezogen hat, dass dieser zunächst der Beklagte gewesen sei. Insgesamt ergibt sich hieraus, dass die Klägerin zur Erlangung der angestrebten Sachentscheidung eine Änderung der Klage auf die GdWE als Beklagte jedenfalls für den Fall vornehmen wollte, dass nicht bereits der zunächst gestellte Antrag diese Tragweite hatte. Darin lag eine konkludente Hilfsanschlussberufung und die konkludente Erklärung eines Parteiwechsels (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation Senat, Urteil vom 26. Oktober 1990 - V ZR 122/89, NJW-RR 1991, 510).
24 (c) Der Wirksamkeit der Anschlussberufung und des Parteiwechsels stehen auch keine sonstigen Bedenken entgegen.
25 (aa) Zwar kann im Wege der Anschlussberufung die Klage nicht auf einen bisher nicht am Verfahren beteiligten Dritten erstreckt werden. Vielmehr muss diese sich gerade gegen den Berufungsführer als solchen richten (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2000 - VI ZR 264/99, NJW-RR 2000, 1114 mwN). Diese Voraussetzung war in der hier vorliegenden Sonderkonstellation aber gegeben. Die Änderung der Klage dahin, dass nicht mehr der Revisionsbeklagte zu 2, sondern die GdWE beklagt sein sollte, hat nämlich überhaupt erst dazu geführt, dass die Klage gegen die Berufungsführerin als solche gerichtet wurde; dass die GdWE zunächst nur Scheinbeklagte war, ändert an ihrer Stellung als Berufungsführerin nichts.
26 (bb) Die Zulässigkeit der in dem Parteiwechsel liegenden Klageänderung scheitert auch nicht daran, dass mit der Anschlussberufung mehr als die Zurückweisung des Rechtsmittels des Berufungsführers erstrebt werden muss (vgl. Senat, Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06, NJW 2008, 1953 Rn. 14 mwN). Hier hat die Klägerin durch die Erklärung des Parteiwechsels gerade mehr erreichen wollen als die bloße Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung über den mit der Klage verfolgten Anspruch. Denn dadurch, dass sie die Klage nicht mehr gegen den Revisionsbeklagten zu 2, sondern gegen die GdWE gerichtet hat, hat sie einen neuen Klageantrag gestellt und damit einen neuen prozessualen Anspruch in den Prozess eingeführt (vgl. auch Senat, Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06, NJW 2008, 1953 Rn. 15).
27 (cc) Dem wirksamen Parteiwechsel steht nicht die fehlende Zustimmung eines Prozessbeteiligten entgegen. Zwar setzt der Parteiwechsel im Berufungsrechtszug die Zustimmung sowohl des ausscheidenden als auch des neuen Beklagten voraus (vgl. Senat, Urteil vom 7. Mai 2021 - V ZR 299/19, NJW-RR 2021, 1170 Rn. 19; BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - X ZR 50/14, juris Rn. 9). Eine Verweigerung wäre aber im Hinblick auf die enge Verbindung, die der Revisionsbeklagte zu 2 als weiterer Wohnungseigentümer und die GdWE zu dem Rechtsstreit haben, mangels schutzwürdigen Interesses missbräuchlich und damit unbeachtlich (vgl. hierzu bereits Senat, Urteil vom 7. Mai 2021 - V ZR 299/19, NJW-RR 2021, 1170 Rn. 19 mwN).
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III.
29 Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil weitere Feststellungen zu treffen sind. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). Für das weitere, allein gegen die GdWE gerichtete Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
30 1. Das Berufungsgericht wird - wie es in dem aufgehobenen Urteil der Sache nach zutreffend angenommen hat - davon auszugehen haben, dass die GdWE in diesem Verfahren im Sinne des § 51 Abs. 1 Alt. 2 ZPO wirksam durch den Revisionsbeklagten zu 2 vertreten wird.
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42 Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich lediglich, dass mit der Änderung des Klagegegners bei Beschlussklagen prozessual umgesetzt werden sollte, dass nach § 18 Abs. 1 WEG materiell-rechtlich die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der GdWE zugewiesen ist. Ziel war es auch, Beschlussklagen leichter handhabbar zu machen sowie der Gefahr vorzubeugen, die darin bestehe, dass die falschen Personen verklagt werden. Außerdem sollte Irritationen entgegengewirkt werden, die nach alter Rechtslage darin bestanden, dass auch diejenigen Wohnungseigentümer zu verklagen waren, die gegen den Beschluss gestimmt hatten (BR-Drucks. 168/20 S. 93).
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47 (a) Anders, als die Gegenauffassung meint, kann die Bestellung eines Prozesspflegers das Fehlen eines Verwalters nicht kompensieren. Die Annahme, dass ein Prozesspfleger einen Verwalter ersetzen könne (in diese Richtung wohl Lehmann-Richter, ZWE 2022, 61, 67), verkennt dessen Aufgaben und Befugnisse. Die Vertretungsmacht des Prozesspflegers entspricht weitgehend dem gesetzlichen Umfang der Prozessvollmacht gemäß § 81 ZPO, d.h. er ist lediglich befugt, Prozesshandlungen vorzunehmen und sachlich rechtliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - V ZB 128/19, WM 2021, 346 Rn. 12). Der Vorteil eines Prozesspflegers läge in der Praxis vornehmlich darin, dass er durch die Abgabe einer Verteidigungsanzeige im schriftlichen Vorverfahren eine schnelle Titulierung durch Versäumnisurteil verhindern könnte. Hingegen wäre er nicht in der Lage, die weitere Verteidigung gegen die Klage sachgerecht zu organisieren, weil ihm die Kompetenz fehlte, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, um die notwendige Willensbildung der Wohnungseigentümer über die Verteidigungsstrategie herbeizuführen. Es ist nicht Aufgabe eines Prozesspflegers, die Interessen der GdWE im Zusammenhang mit der begehrten Beschlussfassung zu ermitteln und dem Gericht vorzutragen (so aber Lehmann-Richter, ZWE 2022, 61, 67). Völlig unklar ist auch, auf welche Interessen er in einer zerstrittenen GdWE aus zwei Personen überhaupt abstellen könnte.
48 Im Übrigen ist nicht gewährleistet, dass die Bestellung eines Prozesspflegers in jedem Fall erfolgreich ist. Zwar kann, wenn die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 ZPO vorliegen, das Gericht einen Prozesspfleger bestellen. Es besteht aber keine Pflicht des Bestellten, dieses Amt auch zu übernehmen (vgl. MüKoZPO/Lindacher/Hau, 6. Aufl., § 57 Rn. 17; Stein/Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl., § 57 Rn. 17, jeweils mwN).
49 (b) Insofern führte eine Bestellung eines Prozesspflegers vor allem zu einer zeitlichen Verzögerung des Verfahrens, die die Verwirklichung des Minderheitenschutzes durch die Beschlussklagen erschwerte, ohne die sich aus der Verwalterlosigkeit der GdWE ergebenden Probleme bei deren Willensbildung zu beseitigen. Damit würde letztlich das Ziel des Gesetzgebers, mit der Anordnung der Gesamtvertretung in § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG bei zugleich entfallener Möglichkeit, einen oder mehrere Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss zur Vertretung zu ermächtigen, die Minderheit zu schützen (vgl. BT-Drucks. 19/18791 S. 49), konterkariert. Dass die Erzwingung der Bestellung eines Verwalters mit einer Beschlussersetzungsklage, in deren Rahmen dann wiederum ein Prozesspfleger zu bestellen wäre, kein effektiver Weg zur Überwindung der Problematik des fehlenden Verwalters ist (so aber Lehmann-Richter/Wobst, NJW 2021, 662 Rn. 33; Lehmann-Richter, ZWE 2022, 61, 64), zeigt das vorliegende Verfahren, dessen Gegenstand gerade die Bestellung eines Verwalters ist, exemplarisch.
50 (c) Richtig ist zwar, dass die Vertretung der verwalterlosen GdWE durch die übrigen Wohnungseigentümer in Beschlussklageverfahren zu Schwierigkeiten führen kann. Insbesondere besteht die Möglichkeit, dass eine Gesamtvertretung durch die übrigen Wohnungseigentümer daran scheitert, dass diese nicht zeitnah zueinander finden oder keine Einigung erzielen, zum Beispiel, weil ein Wohnungseigentümer die Verteidigung gegen die Klage torpediert. Solche Schwierigkeiten sind aber kein spezifisches Problem der Beschlussklageverfahren. Sie entstehen vor allem nicht deshalb, weil ein Wohnungseigentümer als Gesamtvertreter ausfällt. Vielmehr ist das Risiko, sich wechselseitig zu blockieren, der gesetzlich angeordneten Gesamtvertretung immanent (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2014 - II ZB 4/14, NJW 2014, 3779 Rn.14 zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts).
51 2. Das Berufungsgericht wird im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf Verwalterbestellung Folgendes zu beachten haben:
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Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe von einem an diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.
Die Einspruchsschrift muss das Urteil, gegen das der Einspruch gerichtet wird, bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass und, wenn das Rechtsmittel nur teilweise eingelegt werden solle, in welchem Umfang gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
In der Einspruchsschrift sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann die Vorsitzende des erkennenden Senats die Frist für die Begründung verlängern. Bei Versäumung der Frist für die Begründung ist damit zu rechnen, dass das nachträgliche Vorbringen nicht mehr zugelassen wird.
Im Einzelnen wird auf die Verfahrensvorschriften in § 78, § 296 Abs. 1, 3, 4, § 338, § 339 und § 340 ZPO verwiesen.
Brückner Göbel Haberkamp Malik Laube http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304382022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public