BGH, Urteil vom 23.11.2017 – I ZR 51/16 – Frachtführerhaftung: Beweislastverteilung bei behaupteter nicht ausreichender Kühlung der Tiefkühlware während des Lkw-Transports…
KORE304392018 ECLI:DE:BGH:2017:231117UIZR51.16.0 BGH 1. Zivilsenat 20171123 I ZR 51/16 Urteil § 425 Abs 1 HGB, § 427 HGB vorgehend OLG Düsseldorf, 17. Februar 2016, Az: I-18 U 24/15vorgehend LG Duisburg, 2. Februar 2015, Az: 26 O 10/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Frachtführerhaftung: Beweislastverteilung bei behaupteter nicht ausreichender Kühlung der Tiefkühlware während des Lkw-Transports 1. Der Anspruchsteller, der vom Frachtführer Schadensersatz mit der Begründung beansprucht, Tiefkühlware sei während des Transports nicht ausreichend gekühlt worden, muss darlegen und beweisen, dass er dem Frachtführer das Transportgut in ordnungsgemäß gekühltem Zustand übergeben hat.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Februar 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und die durch die Nebenintervention im Revisionsverfahren verursachten Kosten, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin ist Assekuradeurin der Versicherer der H. G. Logistics GmbH (im Weiteren: Versicherungsnehmerin).
2 Die S. (Deutschland) GmbH (im Weiteren: Absenderin) beauftragte die Beklagte, am 22. August 2008 33 Paletten tiefgekühlter Bacon Strips mit einem Gewicht von 5.442,1 kg brutto bei einer Transporttemperatur von -25°C von der F. in B. I. nach D. zu der Versicherungsnehmerin zu transportieren. In dem der Beklagten erteilten Transportauftrag heißt es:
Die Übernahmetemperatur der Güter muss während der Beladung vom Fahrer mit einem geeichten Stechthermometer kontrolliert werden. Falls kein eigenes Stechthermometer vorhanden sein sollte, ist auf eine Temperaturprüfung durch den Verlader zu bestehen und dieser beizuwohnen. … Die vom Fahrer festgestellte Verladetemperatur muss auf dem Frachtbrief vermerkt und vom Versender schriftlich bestätigt werden.
3 Die Beklagte gab den Auftrag an ihre Streithelferin weiter. Der Fahrer der Streithelferin unterzeichnete bei der Abholung der Ware am 22. August 2008 einen Lieferschein, auf dem es heißt: "Lagern und befördern bei mindestens -18°C!". Als Übergabetemperatur war handschriftlich eingetragen: "-18,4°C".
4 Der Fahrer der Streithelferin trat die Fahrt um 9.12 Uhr an und traf um 11.38 Uhr bei der Versicherungsnehmerin ein. Die Ware wurde dort nicht abgeladen. Der Fahrer wartete mehrere Stunden und brachte am Abend die Ware zu einem Kühlhaus in N. . Dort traf er um 18.46 Uhr ein. Nach dem Entladen der Ware ergab eine Messung, dass die Ware lediglich Temperaturen zwischen -12,7°C und -15,7°C aufwies. Die Ware wurde am 25. August 2008 von einem anderen Frachtführer von dem Kühlhaus zur Versicherungsnehmerin gebracht. Dort wurde durch ein von der Versicherungsnehmerin eingeschaltetes Havariekommissariat festgestellt, dass die Temperatur der Ware deutlich über -15°C lag. Der durch die Überschreitung der Mindesttemperatur eingetretene Schaden beträgt 95.335,63 €.
5 Die Klägerin hat die Beklagte aus übergegangenem und abgetretenem Recht auf Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen sowie auf Freihaltung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen. Sie hat behauptet, die Ware sei dem Fahrer der Streithelferin ausreichend vorgekühlt mit einer Temperatur von -18°C übergeben worden. Der Temperaturschaden sei im Gewahrsam der Streithelferin eingetreten.
6 Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie macht geltend, der Schaden sei allein auf eine mangelnde Vorkühlung bei der Absenderin zurückzuführen. Denkbar sei auch, dass er während der Lagerung im Kühlhaus in N. oder am 25. August 2008 bei dem Transport vom Kühlhaus zur Versicherungsnehmerin eingetreten sei.
7 Das Landgericht hat die Klage im Gegenwert von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung und damit in Höhe von 48.296,34 € nebst Zinsen für begründet erachtet und die Beklagte außerdem verurteilt, die Klägerin anteilig von Honoraransprüchen ihrer vorprozessual tätigen Rechtsanwälte freizustellen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufungen der Beklagten und ihrer Streithelferin hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen.
8 Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
9 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 425 Abs. 1, § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
10 Es könne nicht festgestellt werden, dass der Schaden an dem Transportgut in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung durch die Streithelferin eingetreten sei. Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass das Transportgut beim Beladen des Fahrzeugs der Streithelferin am 22. August 2008 eine ausreichende Vorkühlung aufgewiesen habe. Stehe eine ausreichende Vorkühlung nicht fest, sei es unerheblich, ob die Ware in der Obhut der Beklagten oder ihrer Streithelferin nicht ausreichend gekühlt worden sei.
11 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
12 1. Das Berufungsgericht hat die Klägerin mit Recht als berechtigt angesehen, die Beklagte wegen des Schadens am Transportgut in Anspruch zu nehmen. Soweit der Versicherungsnehmerin ein Ersatzanspruch gegen die Beklagte zugestanden hat, ist der Anspruch nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG in Höhe des von der Klägerin regulierten Schadens auf diese übergegangen. Die Versicherungsnehmerin ist als Warenempfängerin gemäß § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB berechtigt, die Ansprüche aus dem Frachtvertrag zwischen der Absenderin und der Beklagten wegen Beschädigung des Transportguts im eigenen Namen gegenüber der beklagten Frachtführerin geltend zu machen.
13 2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch gemäß § 425 Abs. 1 HGB nicht verneint werden.
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Das auf die Empfangsquittung gestützte Indiz verliere seine Bedeutung, wenn der Frachtführer die Überzeugung des Gerichts in die inhaltliche Richtigkeit der unterschriebenen Urkunde erschüttere, ohne dass ein voller Gegenbeweis geführt werden müsse. Davon sei im Streitfall auszugehen. Nach dem zum Teil unstreitigen und im Übrigen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehenden Sachverhalt sei der Fahrer während des Beladevorgangs nicht anwesend gewesen und habe die Übernahmetemperatur nicht einmal von relevanten Stichproben kontrollieren können. Zwar liege die Annahme einer Beweislastumkehr nahe, wenn der Frachtführer seine Verpflichtung nicht erfülle, die Übernahmetemperatur zu messen, oder wenn er eine ausreichende Übernahmetemperatur bestätige und später eine mangelhafte Vorkühlung einwende.
So liege der Streitfall jedoch nicht. Es stehe fest, dass der Fahrer die Übernahmetemperatur des zu transportierenden Guts nicht gemessen habe, weil ihm diese Messung während der Beladung nicht möglich gewesen sei. Die Klägerin sei dem Vorbringen der Beklagten und ihrer Streithelferin, dem Fahrer sei der Zutritt zu der Halle, in der die Beladung vorgenommen worden sei, aus hygienischen Gründen verwehrt worden, nicht substantiiert entgegengetreten. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg.
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Der Tatrichter muss unter Berücksichtigung dieser Umstände würdigen, ob die in der Übernahmequittung enthaltene Erklärung zur Überzeugung des Gerichts inhaltlich richtig ist. Die materielle Beweiskraft einer Übernahmequittung kann durch jeden Gegenbeweis, durch den die Überzeugung des Gerichts von ihrer inhaltlichen Richtigkeit erschüttert wird, entkräftet werden (BGH, TranspR 2003, 156; BGH, TranspR 2005, 403, 404). Der Beweis des Gegenteils ist nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 - I ZR 109/13, TranspR 2015, 33 Rn. 21). Eine Erschütterung der Beweiskraft kommt in Betracht, wenn die Empfangsquittung Angaben enthält, die der Unterzeichnende ersichtlich oder erwiesenermaßen nicht bestätigen konnte (BGH, Urteil vom 7.
November 1985 - I ZR 130/83, TranspR 1986, 53, 56). Danach erbringt die Unterschrift unter der Übernahmequittung vollen Beweis für die Abgabe der in der Übernahmequittung enthaltenen Erklärung (§§ 416, 440 Abs. 2 ZPO). Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen.
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Im Zuge dieser erneuten Tatsachenfeststellung muss das Berufungsgericht einen in erster Instanz vernommenen Zeugen gemäß § 398 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nochmals vernehmen, wenn es seiner Aussage eine andere Tragweite oder ein anderes Gewicht als das erstinstanzliche Gericht beimessen möchte (BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - IV ZR 253/05, VersR 2006, 949; Beschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09, NJW-RR 2009, 1291 Rn. 4). In der Berufungsinstanz kann zwar ein angetretener Zeugenbeweis durch die Verwertung der Niederschrift der erstinstanzlichen Zeugenvernehmung ersetzt werden, wenn der persönliche Eindruck, den der Zeuge bei seiner Vernehmung hinterließ oder bei einer erneuten Vernehmung hinterlassen würde, für die Würdigung seiner Aussage nicht entscheidend ist (vgl.
BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04, VersR 2006, 369 Rn. 28). Davon kann im Streitfall aber nicht ausgegangen werden, weil die Aussage des Fahrers der Streithelferin mit derjenigen des beim Belader tätigen Zeugen R. nicht in Einklang gebracht werden kann. Der Fahrer der Streithelferin hat bekundet, er habe die Beladestelle nicht betreten dürfen. Der Zeuge R. hat dagegen angegeben, dass das Fahrzeug eines Fahrers, der die Ladung nicht kontrolliere und die Beladehalle nicht betreten wolle, nicht beladen werde.
30 III. Danach ist das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und die im Revisionsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Streithelferin, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
31 1. Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren Feststellungen dazu zu treffen haben, ob der Fahrer der Streithelferin von der F. gehindert wurde, die der Beklagten obliegende Temperaturmessung an der übernommenen Ware vorzunehmen. Die Beweislast für die Behauptung, der Fahrer sei an einer Kontrolle der Temperatur der übernommenen Ware von der F. gehindert worden und deshalb nicht in der Lage gewesen, die vertraglich geschuldete Temperaturmessung vorzunehmen, trägt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht die Klägerin, sondern die Beklagte als Frachtführerin, weil der Fahrer der von ihr beauftragten Unterfrachtführerin den Lieferschein vorbehaltlos unterschrieben hat. Sollte der Beklagten dieser Beweis nicht gelingen, ist davon auszugehen, dass der Fahrer die Ware in ordnungsgemäß vorgekühltem Zustand übernommen hat.
32 2. War der Fahrer nicht gehindert, die Richtigkeit der Temperaturangabe in der Übernahmequittung zu überprüfen, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe die Übernahmequittung "blind" unterschrieben. Kann der Frachtführer oder ein von ihm eingeschalteter Erfüllungsgehilfe bei der Übernahme die Anzahl der Güter kontrollieren, macht er von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch und quittiert er gleichwohl deren Zahl, so handelt er entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben nach § 242 BGB widersprüchlich, wenn er sich später darauf beruft, die Übernahmequittung sei "blind" erteilt worden. In einem solchen Fall begründet die Übernahmequittung die widerlegliche Vermutung, dass die Stückzahlangabe in der Übernahmequittung zutrifft. Für dieses Ergebnis spricht die große Bedeutung, die der Übernahmequittung im Bereich des Transportwesens für den Nachweis der Übernahme des Gutes zukommt (BGH, TranspR 2015, 33 Rn. 25, mwN). Dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Frachtführer "blind" eine bestimmte Übernahmetemperatur bestätigt, obwohl er die Möglichkeit hatte, eine Temperaturmessung selbst vorzunehmen oder die Temperaturmessung durch den Belader zu kontrollieren. Dies gilt erst recht für den Fall, dass er - wie im Streitfall - vertraglich zu einer Temperaturmessung verpflichtet war.
33 3. Sollte die Beklagte die aufgrund der vorbehaltlos unterzeichneten Übernahmequittung bestehende Vermutung, dass sie die Ware mit einer Temperatur von -18,4°C übernommen hat, nicht widerlegen können, kommt es auf die Frage an, ob die Bacon Strips in der Obhut der Beklagten und ihrer Streithelferin ausreichend gekühlt worden sind. Hierzu hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen getroffen. Dies wird es gegebenenfalls nachzuholen haben.
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