BGH, Urteil vom 05.12.2013 – III ZR 73/13 – Entschädigungsprozess wegen überlanger Dauer von Gerichtsverfahren: Eigenständige Ansprüche bei Verfahrensverzögerung sowohl im…
KORE304422013 BGH 3. Zivilsenat 20131205 III ZR 73/13 Urteil § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 6 Nr 1 GVG, § 198 GVG, §§ 198ff GVG, § 485 Abs 2 ZPO, § 839 Abs 2 S 1 BGB, Art 6 Abs 1 S 1 MRK, Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG vorgehend OLG Frankfurt, 30. Januar 2013, Az: 4 EntV 9/12, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Entschädigungsprozess wegen überlanger Dauer von Gerichtsverfahren: Eigenständige Ansprüche bei Verfahrensverzögerung sowohl im selbständigen Beweisverfahren als auch im nachfolgenden Hauptsacheprozess; Grundsätze für die Überprüfung richterlicher Verfahrensführung 1. Das auf der Grundlage des § 485 Abs. 2 ZPO durchgeführte selbständige Beweisverfahren und der nachfolgende Hauptsacheprozess stellen getrennt zu betrachtende Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG dar. Kommt es sowohl im selbständigen Beweisverfahren als auch im Hauptsacheverfahren zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, entstehen zwei eigenständig zu bemessende Entschädigungsansprüche nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsrechtszugs.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin macht gegen das beklagte Land im Wege der Feststellungs- und Leistungsklage einen Anspruch auf Entschädigung für immaterielle Nachteile wegen überlanger Dauer eines selbständigen Beweisverfahrens und eines nachfolgenden Bauprozesses (im Folgenden: Hauptsacheverfahren) geltend.
2 Das selbständige Beweisverfahren dauerte zwei Jahre und drei Monate, während der Zivilprozess nach fünf Jahren und vier Monaten beendet war.
3 Die Klägerin hatte in einer Wohnanlage ein Reihenhaus erworben. Wegen Baumängeln beantragte sie - zusammen mit weiteren Erwerbern - am 18. Januar 2005 beim Landgericht G. die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige K. legte am 16. Juli 2005 ein schriftliches Gutachten vor und ergänzte dieses am 17. Juni 2006 und 14. November 2006. Das Verfahren endete mit der mündlichen Anhörung des Sachverständigen am 30. April 2007.
4 Im Juni 2007 erhob die Klägerin gegen den Bauträger Feststellungs- und Leistungsklage vor dem Landgericht G. zum Zwecke der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen Baumängeln. In der Folgezeit traten drei weitere Eigentümer von Reihenhäusern dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin als Partei bei. Das Landgericht beauftragte den bereits im selbständigen Beweisverfahren tätig gewesenen Sachverständigen K. mit der Erstattung eines weiteren schriftlichen Gutachtens. Nach Durchführung eines Ortstermins am 22. Oktober 2008 erkrankte der Sachverständige auf nicht absehbare Zeit und wurde mit Beschluss des Landgerichts vom 23. Februar 2009 von seinem Auftrag entbunden. Der neu bestellte Sachverständige K. teilte im August 2010 mit, dass er sich wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen und starker beruflicher Inanspruchnahme zu einer Gutachtenerstattung nicht in der Lage sehe, und regte an, den inzwischen wieder genesenen Sachverständigen K. erneut zu beauftragen. Nach entsprechender Beschlussfassung durch das Landgericht führte der Sachverständige K. einen weiteren Ortstermin durch und legte sein Gutachten am 5. August 2011 vor. Zu der von den Parteien beantragten Gutachtenergänzung kam es nicht mehr, da der Sachverständige Anfang 2012 erneut längerfristig erkrankte. Schließlich wurde der Rechtsstreit in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2012 durch einen Prozessvergleich beendet.
5 Die Klägerin hatte, nachdem sie bereits am 7. Juli 2011 Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) sowohl hinsichtlich des selbständigen Beweisverfahrens als auch des Hauptsacheprozesses eingelegt hatte, am 19. Dezember 2011 beim Landgericht Verzögerungsrüge unter Hinweis auf §§ 198 ff GVG erhoben. Noch vor der einvernehmlichen Beendigung des Bauprozesses hatte die Klägerin am 23. Juli 2012 die streitgegenständliche Entschädigungsklage beim Oberlandesgericht eingereicht.
6 Die Klägerin ist der Auffassung, das selbständige Beweisverfahren und das Hauptsacheverfahren seien unangemessen verzögert worden, wobei der zu berücksichtigende Zeitraum bereits mit dem im Januar 2005 gestellten Beweissicherungsantrag beginne. Es liege ein einheitliches Verfahren vor, das bei sorgfältiger Bearbeitung insgesamt nur zwei Jahre und zehn Monate hätte dauern dürfen.
7 Das Oberlandesgericht hat die auf Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer und der Einstandspflicht des Beklagten sowie Zahlung einer angemessenen Entschädigung von mindestens 5.000 € gerichtete Klage als teilweise unzulässig sowie im Übrigen als unbegründet angesehen und insgesamt abgewiesen.
8 Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter.
9 Die zulässige Revision ist nicht begründet.
I.
10 Die Revision ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Beklagten bezieht sich die Zulassung der Revision durch das Oberlandesgericht nicht nur auf einen etwaigen Entschädigungsanspruch der Klägerin wegen Verzögerung des Hauptsacheverfahrens.
11 Im Tenor des angefochtenen Urteils wurde die Revisionszulassung uneingeschränkt ausgesprochen. Aus den Ausführungen zur Zulassung in den Entscheidungsgründen ergibt sich lediglich, dass die Revision zur "notwendigen Klärung des Verzögerungsbegriffs im Sinne von § 198 Abs. 1 GVG" zugelassen werden sollte. Diese Rechtsfrage betrifft nicht nur den auf das Hauptsacheverfahren bezogenen Leistungsantrag; das Verständnis des entschädigungsrechtlichen Verzögerungsbegriffs ist vielmehr für die Beurteilung des Gesamtstreitstoffs von Bedeutung. Den Entscheidungsgründen kann somit nicht mit der notwendigen Klarheit und Eindeutigkeit entnommen werden, dass das Oberlandesgericht die Revision nur eingeschränkt zulassen wollte (vgl. Senatsurteile vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, BGHZ 185, 185 Rn. 7 und vom 5. Mai 2011 - III ZR 91/10, NJW-RR 2011, 1106 Rn. 22 mwN; BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 360 ff).
II.
12 Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
13 Die Feststellungsklage sei unzulässig. Der Antrag sei im Hinblick auf den bei Klageerhebung noch offenen Zeitpunkt der Beendigung des Hauptsacheverfahrens gestellt worden. Mit dessen einvernehmlicher Beilegung sei das Feststellungsinteresse entfallen.
14 Die Leistungsklage sei unzulässig, soweit die Klägerin Entschädigung wegen überlanger Dauer des selbständigen Beweisverfahrens geltend mache. Denn nach Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGRG) vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) hätte die Klage spätestens am 3. Juni 2012 erhoben werden müssen. Sie sei jedoch erst am 23. Juli 2012 beim Oberlandesgericht eingegangen. Das selbständige Beweisverfahren und das Hauptsacheverfahren seien zwei unterschiedliche Verfahren, so dass eine Entschädigung jeweils nur verfahrensbezogen geltend gemacht werden könne.
15 Hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens fehle es an einer unangemessenen Verfahrensdauer im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. Bei der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der unangemessenen Verfahrensdauer könne nicht auf einen abstrakt-generalisierenden Maßstab abgestellt werden, der sich an statistischen Durchschnittswerten orientiere. Vielmehr verlange § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG, dass das Ausgangsverfahren im Hinblick auf konkrete Phasen der Verzögerung untersucht und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles festgestellt werden müsse, ob eine entschädigungsrechtlich relevante Verzögerung vorliege. Sodann sei eine Gesamtabwägung aller Umstände unter dem Gesichtspunkt vorzunehmen, ob die Gesamtverfahrensdauer trotz Verzögerungen in einzelnen Verfahrensabschnitten noch angemessen sei. Nach diesem Prüfungsmaßstab ergebe sich keine unangemessene Verfahrensdauer. Das Landgericht habe das Verfahren in allen Stadien zumindest auf vertretbare Weise gefördert. Die wesentlichen Verzögerungen seien durch Dritte im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG verursacht worden, weil die vom Landgericht nach Anhörung der Parteien beauftragten Sachverständigen ihre Gutachten nicht zeitnah erstattet hätten.
III.
16 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.
17 1. Die am 23. Juli 2012 eingereichte Feststellungs- und Leistungsklage wegen behaupteter Überlänge des selbständigen Beweisverfahrens ist infolge Versäumung der Klagefrist gemäß Art. 23 Satz 6 ÜGRG unzulässig. Die dagegen erhobenen Rügen der Revision bleiben ohne Erfolg.
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21 In zeitlicher Hinsicht gilt der gesamte Zeitraum von der Einleitung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung als ein Verfahren. Neben den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens tritt über den Wortlaut des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG hinaus die anderweitige Erledigung des Verfahrens, wenn aus prozessualen Gründen eine förmliche Entscheidung nicht (mehr) geboten ist (vgl. Ott aaO § 198 GVG Rn. 54).
22 In sachlicher Hinsicht ergibt sich aus § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG, dass auch ein auf vorläufigen Rechtsschutz gerichtetes Verfahren entschädigungsrechtlich eigenständig zu behandeln ist. Dies gilt unabhängig davon, ob daneben oder danach ein normales Erkenntnisverfahren über den streitigen Anspruch durchgeführt wird. Das Recht auf effektiven Rechtsschutz ist auch dann verletzt, wenn eine nur vorläufige gerichtliche Entscheidung zu spät kommt. Eine abschließende Entscheidung in der Hauptsache kann die Verletzung der Rechtsschutzgarantie im vorläufigen Rechtsschutz nicht mehr heilen, selbst wenn diese in einer für das Hauptsacheverfahren angemessenen Zeit ergeht (BT-Drucks. 17/3802 S. 22 f; Ott aaO § 198 GVG Rn. 41).
23 Ebenfalls zum gerichtlichen Verfahren zählt § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG ausdrücklich das Verfahren zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe. Aus dem Prinzip der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) folgt das Gebot, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Daher ist auch beim Verfahren zur Bewilligung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe eine angemessen schnelle richterliche Entscheidung geboten. Kommt diese zu spät, kann das den Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzen (BT-Drucks. 17/3802 S. 23).
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27 Nach überwiegender Ansicht kann auch für ein selbständiges Beweisverfahren außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wobei es auf die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage gerade nicht ankommt. Allein entscheidend ist, ob ausreichend Aussicht besteht, dass dem Beweissicherungsantrag stattgegeben wird (Werner/Pastor aaO Rn. 6, 140).
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30 Nach allem kann nicht zweifelhaft sein, dass ein selbständiges Beweisverfahren, das auf der Grundlage des § 485 Abs. 2 ZPO angeordnet worden ist, ein eigenes Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG darstellt, das unabhängig von einem Hauptsacheverfahren entschädigungsrechtlich einer isolierten Betrachtung unterliegt. Kommt es sowohl im Beweissicherungsverfahren als auch im Hauptsacheprozess zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, entstehen zwei eigenständig zu bemessende Entschädigungsansprüche.
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32 2. Soweit die Feststellungsklage die Dauer des Hauptsacheverfahrens als solche (mit-)umfasst, ist zwar die Klagefrist gewahrt. Das Oberlandesgericht hat jedoch insoweit die Feststellungsklage zu Recht mangels Feststellungsinteresse als unzulässig abgewiesen.
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34 Das Ausgangsverfahren wurde durch den Prozessvergleich vom 12. Oktober 2012 beendet. Damit stand die Verfahrensdauer endgültig fest. Die Klägerin begehrt für die gesamte Dauer der nach ihrer Auffassung zu berücksichtigenden Verzögerungen eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigungszahlung von mindestens 5.000 €. Durch diesen Leistungsantrag werden die immateriellen Nachteile (§ 198 Abs. 2 Satz 1 GVG) vollumfänglich abgedeckt. Dass die Klägerin entschädigungsfähige materielle Nachteile erlitten hat, wird nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht war somit nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen für ein Feststellungsbegehren kein Raum mehr.
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36 3. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Oberlandesgericht eine unangemessene Dauer des Hauptsacheverfahrens zu Recht verneint.
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38 Eine generelle Festlegung, wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, ist nicht möglich und würde im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit bereits an der Vielgestaltigkeit der Verfahren und prozessualen Situationen scheitern. Mit der Entscheidung des Gesetzgebers, dass sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles richtet (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG), wurde bewusst von der Einführung bestimmter Grenzwerte für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen (Senatsurteil vom 14. November 2013 - III ZR 376/12, juris Rn. 26 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Der Verzicht auf allgemeingültige Zeitvorgaben schließt es regelmäßig aus, die Angemessenheit der Verfahrensdauer allein anhand statistisch ermittelter Durchschnittswerte oder ausschließlich durch Rückgriff auf sonstige Orientierungs- beziehungsweise Richtwerte zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D aaO Rn. 28 ff und 5 C 27.12 D, BeckRS 2013, 56027 Rn. 20 ff; siehe auch BSG, Urteile vom 21. Februar 2013 aaO jeweils Rn. 25 ff zu dem Sonderfall des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde nach dem SGG: statistische Zahlen als "hilfreicher Maßstab").
39 Ebenso wenig kommt ein Evidenzkriterium in dem Sinne in Betracht, dass eine bestimmte Verfahrensdauer schon für sich genommen ohne Einzelfallprüfung als unangemessen eingestuft werden müsste (vgl. Ott aaO § 198 GVG Rn. 88; Stahnecker aaO Rn. 76). Soweit die Revision in diesem Zusammenhang meint, dass im vorliegenden Fall eine Verfahrensdauer von knapp acht Jahren (bei Zusammenrechnung von selbständigem Beweisverfahren und Hauptsacheprozess) unzweifelhaft unangemessen sei, lässt sie außer Acht, dass auch bei einer mehrjährigen Verfahrensdauer sich deren Angemessenheit nach den Umständen des Einzelfalles richtet (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG). Es ist unabdingbar, die einzelfallbezogenen Gründe zu untersuchen, auf denen die Dauer des Verfahrens beruht.
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41 Bezugspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit ist als maßgeblicher Zeitraum die Gesamtverfahrensdauer, wie sie § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definiert (vgl. Ott aaO § 198 GVG Rn. 78). Dies hat zur Konsequenz, dass Verzögerungen, die in einem Stadium des Verfahrens oder bei einzelnen Verfahrensabschnitten eingetreten sind, nicht zwingend die Unangemessenheit der Verfahrensdauer bewirken. Es ist vielmehr im Rahmen einer abschließenden Gesamtabwägung insbesondere zu überprüfen, ob Verzögerungen innerhalb einer späteren Phase des Verfahrens kompensiert wurden (Senatsurteil vom 14. November 2013 aaO Rn. 30; vgl. BVerwG aaO 5 C 23.12 D Rn. 44; Ott aaO § 198 GVG Rn. 79, 100 f). Maßgeblich ist, ob am Ende des Verfahrens die Angemessenheitsgrenze überschritten worden ist (Stahnecker aaO Rn. 92). Es wäre daher zu kurz gegriffen, Verzögerungen in einzelnen Verfahrensabschnitten schlicht "aufzuaddieren" (Roderfeld in Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, § 198 GVG Rn. 24). Stets muss allerdings in den Blick genommen werden, dass mit zunehmender Verfahrensdauer sich die mit dem Justizgewährleistungsanspruch verbundene Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet (vgl. nur Senatsurteil vom 4. November 2010 - III ZR 32/10, BGHZ 187, 286 Rn. 11 mwN).
42 Durch die Anknüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs gemäß § 198 GVG an die Verletzung konventions- und verfassungsrechtlicher Normen (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG) wird deutlich gemacht, dass die durch die lange Verfahrensdauer verursachte Belastung einen gewissen Schweregrad erreichen muss. Es reicht nicht jede Abweichung von einer optimalen Verfahrensführung aus. Vielmehr muss die Verfahrensdauer eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt (Senatsurteil vom 14. November 2013 aaO Rn. 31; vgl. BVerfG, NVwZ 2013, 789, 791 f; BVerwG aaO 5 C 23.12 D Rn. 39 und 5 C 27.12 D Rn. 31; siehe auch BSG, Urteile vom 21. Februar 2013 aaO jeweils Rn. 26: "deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen").
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Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Gericht ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen, der es ihm ermöglicht, dem Umfang und der Schwierigkeit der einzelnen Rechtssachen ausgewogen Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu erforderlich sind. Erst wenn die Verfahrenslaufzeit in Abwägung mit den weiteren Kriterien im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG auch bei Berücksichtigung dieses Gestaltungsspielraums sachlich nicht mehr zu rechtfertigen ist, liegt eine unangemessene Verfahrensdauer vor (Senatsurteil vom 14. November 2013 aaO Rn. 33; BSG aaO jeweils Rn. 27;
BVerwG aaO 5 C 23.12 D Rn. 42 und 5 C 27.12 D Rn. 34).
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48 Unter Berücksichtigung dieser und der zuvor erörterten Grundsätze hält die Beurteilung des Oberlandesgerichts, die Dauer des Hauptsacheverfahrens sei nicht als unangemessen zu bewerten, den Angriffen der Revision stand.
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51 Es war nahe liegend und sachgerecht, den bisherigen Sachverständigen, dessen Sachkunde aus Sicht des Landgerichts nicht zweifelhaft war und der auch nicht mit Erfolg abgelehnt wurde, mit der für erforderlich gehaltenen Gutachtenergänzung zu beauftragen. Es kommt hinzu, dass - wie das Oberlandesgericht festgestellt hat - die mögliche Auswahl der in Betracht kommenden Sachverständigen begrenzt war (die IHK konnte überhaupt nur zwei Gutachter benennen) und die Klägerin selbst an der Bearbeitungsdauer des im selbständigen Beweisverfahren erstatteten Gutachtens keinen Anstoß genommen hatte.
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53 Das Landgericht musste nach der Entpflichtung des Sachverständigen K. zunächst den Rücklauf der Akten und der bereits erstellten Unterlagen abwarten. Im Hinblick auf den Antrag der Klägerin, vor Ernennung eines neuen Sachverständigen den Beweisbeschluss zu ergänzen, war es erforderlich, dass sich das Gericht, nachdem die Akte seit dem Sommer des vergangenen Jahres beim Sachverständigen gewesen war, in den komplexen Streitstoff erneut einarbeitete. Soweit das Oberlandesgericht hierfür einen angemessenen Prüfungszeitraum von etwa sechs Wochen veranschlagt hat, lässt dies Rechtsfehler nicht erkennen.
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55 Der Zeitverlust ist dadurch eingetreten, dass der Sachverständige Kl. den Gutachtenauftrag auf Grund gesundheitlicher Beeinträchtigungen und anderweitiger beruflicher Auslastung nicht erledigt hat. Angesichts einer erwarteten Bearbeitungsdauer von mindestens zehn bis zwölf Wochen und unter Berücksichtigung des richterlichen Gestaltungsspielraums war die Sachstandsanfrage des Landgerichts vom 28. Mai 2010 nicht verspätet. Zu Recht ist das Oberlandesgericht auch davon ausgegangen, dass die erneute Sachstandsanfrage des Landgerichts vom 10. August 2010 (als Reaktion auf die unzureichende Auskunft des Sachverständigen vom 26. Juni 2010), mag sie auch etwa einen Monat zu spät erfolgt sein, entschädigungsrechtlich nicht ins Gewicht fällt. Wie bereits ausgeführt, kommt es im Rahmen der Gesamtabwägung nach § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG darauf an, ob der Betroffene durch die Länge des Verfahrens in seinem Grund- und Menschenrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK beeinträchtigt worden ist. Damit wird eine gewisse Schwere der Belastung vorausgesetzt. Daran fehlt es hier.
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57 Nachdem der Sachverständige K. auf Nachfrage des Gerichts am 24. Mai 2012 seine fortbestehende krankheitsbedingte Verhinderung angezeigt hatte, musste das Landgericht noch die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin erbetene Stellungnahmefrist bis zum 2. Juli 2012 abwarten. Auch unter Berücksichtigung des Gebots, dass die Gerichte sich mit zunehmender Verfahrensdauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens bemühen müssen, ist in einer komplexen Bausache, die aufwendig vorbereitet werden muss, ein zeitlicher Vorlauf bis zur Verhandlung von etwa drei Monaten unbedenklich.
58 Die Revision der Klägerin ist nach allem zurückzuweisen.
Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304422013&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public