(2)Durch die Neufassung von § 7 Abs. 1 HWiG in § 29c Abs. 1 ZPO sollte der Verbraucher in gleicher Weise wie bisher geschützt werden und zusätzlich die Möglichkeit erhalten, am allgemeinen Gerichtsstand der anderen Vertragspartei und am Erfüllungsort zu klagen (BT-Drucks. 14/6040 aaO). Mit der somit vom Gesetzgeber ausdrücklich angestrebten Aufrechterhaltung des bisherigen Schutzniveaus wäre es indes nicht vereinbar, wenn durch die Neufassung nunmehr - entgegen § 7 Abs. 1 HWiG - dem Vertragspartner des Verbrauchers die Möglichkeit eröffnet würde, durch eine Gerichtsstandsvereinbarung dem Verbraucher den Gerichtsstand des § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO zu nehmen und ihn auf diese Weise dazu zu zwingen, seine Rechte an einem unter Umständen weit entfernt liegenden Gericht geltend machen zu müssen (OLG Bamberg aaO; Teuber aaO). Hierdurch würde der Schutz des Verbrauchers im Verhältnis zur bisherigen Rechtslage nicht erweitert, sondern eingeschränkt. 24 Der Sinn und Zweck dieser ursprünglich spezialgesetzlichen Regelung besteht auch nach ihrer Einfügung in die Zivilprozessordnung unverändert darin, den Verbraucher im Prozessfall davor zu bewahren, seine Rechte bei einem möglicherweise weit entfernten Gericht geltend machen zu müssen (BGH, Beschluss vom
- Januar 2003 - X AZR 362/02, WM 2003, 605, 606). Dieser fortbestehende Zweck und die vom Gesetzgeber beabsichtigte Aufrechterhaltung des Schutzniveaus des § 7 Abs. 1 HWiG unter gleichzeitiger Eröffnung zusätzlicher Gerichtsstände werden nur durch eine Auslegung von § 29 Abs. 3 ZPO dahingehend gewährleistet, dass der bisherige, durch § 7 Abs. 1 HWiG eröffnete Gerichtsstand für den Verbraucher erhalten bleibt und weiterhin nicht derogiert werden kann, von § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO abweichende Vereinbarungen mithin nicht zulässig sind. 25 cc) Die Auslegung von § 29c Abs. 3 ZPO im vorstehenden Sinne steht im Einklang mit Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom
- Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG 2001 Nr. L 12 S. 1; im Folgenden: EUGVVO; vgl. hierzu Ganssauge, Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht bei Verbraucherverträgen im Internet, 2004, Seite 85). Danach kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Hiervon kann nach Art. 17 EUGVVO nur in den dort bestimmten - vorliegend nicht einschlägigen - Fällen abgewichen werden. Insbesondere können Gerichtsstandsvereinbarungen grundsätzlich nicht in den Hauptvertrag aufgenommen werden (Zöller/Geimer, ZPO,
- Aufl., Art. 17 EUGVVO Rn. 1). Zwar sind - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - die Bestimmungen der EUGVVO vorliegend nicht unmittelbar anwendbar. Anhaltspunkte dafür, dass der deutsche Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des nationalen Verbraucherzivilprozessrechts für außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs der EUGVVO liegende Sachverhalte hinter deren Schutzniveau zurückbleiben wollte, sind jedoch nicht ersichtlich. 26
- Das Berufungsgericht, das den Regelungsgehalt von § 29c Abs. 3 ZPO nicht näher erörtert hat, ist somit - auf der Grundlage eines revisionsrechtlich zu unterstellenden Haustürgeschäfts (siehe oben zu 1) - zu Unrecht von einer aufgrund der streitgegenständlichen Gerichtsstandsvereinbarung fehlenden internationalen Zuständigkeit des vom Kläger angerufenen Landgerichts ausgegangen. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), um ihm Gelegenheit zu geben, auf der Grundlage des Klägervortrags (zur Prüfung der Zuständigkeit nach § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO auf der Grundlage des Klägervortrags vgl. MüKoZPO/Patzina,
- Aufl., § 29c Rn. 25; Zöller/Vollkommer aaO § 29c Rn. 9; Musielak/Heinrich aaO § 29c Rn. 14) die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29c Abs. 1 Satz 1 aF ZPO zu klären und, falls diese zu bejahen sein sollten, über die Begründetheit der Klage zu entscheiden. Schlick Seiters Tombrink Remmert Reiter http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304422014&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public