KORE304422021 ECLI:DE:BGH:2021:080621BVIZR1272.20.0 BGH 6. Zivilsenat 20210608 VI ZR 1272/20 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 544 Abs 9 ZPO vorgehend OLG Frankfurt, 11. September 2020, Az: 16 U 26/19vorgehend LG Wiesbaden, 17. Januar 2019, Az: 5 O 6/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtliches Gehör: Pflicht des Gerichts zur Erfassung des wesentlichen Kerns des Vorbringens einer Partei Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden (st. Rspr.). Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 17. Januar 2019 hinsichtlich der Abweisung des Klageantrags auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfall vom 11. Juli 2006 zurückgewiesen wurde. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 110.000 € festgesetzt. I. 1 Die Klägerin macht gegen die beklagte Kraftfahrzeugversicherung Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls am 11. Juli 2006 geltend. Bei dem Unfall wurde die Klägerin beim Rückwärtsfahren des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs angefahren und stürzte zu Boden, wobei sie verschiedene Verletzungen - unter anderem am linken Knie - erlitt. Der Unfall beruhte auf dem Alleinverschulden des Fahrzeugführers des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs. 2 Die Klägerin begehrt materiellen und immateriellen Schadensersatz und hat unter anderem beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Schäden zu ersetzen, die aus dem streitgegenständlichen Unfall vom 11. Juli 2006 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit diese nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind. 3 Das Landgericht hat diesen Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresse als unzulässig abgewiesen. Im Übrigen hat es der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € und Ersatz eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von 768 € zuerkannt. Unter Berücksichtigung weiterer zu erstattender Schadenspositionen und Anrechnung vorgerichtlich erbrachter Zahlungen der Beklagten hat das Landgericht der Klägerin letztlich 2.573,56 € nebst Zinsen zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und dabei die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. II. 4 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat teilweise Erfolg. Sie führt hinsichtlich der vom Berufungsgericht bestätigten Abweisung des Klageantrags auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfall gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht (1.). Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet (2.). 5 1. Das Berufungsurteil beruht insoweit auf einer Gehörsverletzung, als das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts in Bezug auf die Abweisung des Klageantrags auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden als unzulässig bestätigt hat. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.