KORE304422022 ECLI:DE:BGH:2022:200722U3STR390.21.0 BGH 3. Strafsenat 20220720 3 StR 390/21 Urteil § 73 Abs 1 StGB, § 74 Abs 2 StGB, § 1 Abs 1 S 2 KredWG, § 32 Abs 1 S 1 KredWG, § 54 Abs 1 Nr 2 KredWG
§ 73Erlangtes 17 Rn. 6). Dementsprechend werden etwa Betäubungsmittel im Hinblick auf die Straftatbestände der §§ 29 ff. Bt
MG grundsätzlich als Tatobjekte im Sinne des § 74 Abs. 2 StGB i.V.m. § 33 Satz 1 BtMG eingestuft, und zwar exklusiv auch dann, wenn sie vom Täter deliktisch erworben und damit "durch die Tat erlangt" worden sind, also begrifflich eine Einordnung als Taterträge in Betracht käme (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- November 2021 - 3 StR 324/21, juris Rn. 7; vom
- Mai 2021 - 4 StR 8/21, juris Rn. 6; vom
- Juni 2020 - 3 StR 37/20, NStZ 2021, 557 Rn. 4; vom
- November 2001 - 4 StR 429/01, StV 2002, 260). 18 bb) Dies gilt unabhängig davon, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 73 Abs. 1 StGB durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom
- April 2017 (BGBl. I S. 872) das Ziel verfolgte, die zuvor zum Verfall geltende Vorschrift zu erweitern und Investitionen in Verbotenes unwiederbringlich zu entziehen (s. BT-Drucks. 18/9525 S. 55, 67 f.). Denn eine grundlegende Änderung der rechtlichen Einordnung von - vormals in § 74a Nr. 1 StGB aF als "Gegenstand der Tat" oder ansonsten als "Beziehungsgegenstand" (s. etwa BGH, Urteil vom
- Juli 2015 - 3 StR 37/15,
§ 73Erlangtes 17 Rn.
6) bezeichneten - Tatobjekten sollte mit der Gesetzesnovelle nicht verbunden sein (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 48, 69). 19 cc) Anderes ergibt sich nicht daraus, dass in Bezug auf das unerlaubte Erbringen von Zahlungsdiensten im Sinne des § 1 ZAG nach der früheren Rechtslage angenommen worden ist, die aus dem Abschluss und/oder der Erfüllung eines nicht genehmigungsfähigen Geschäftes erzielten Vermögenszuwächse unterlägen uneingeschränkt dem Verfall (s. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - 1 StR 368/14,
§ 73Erlangtes 18 Rn.
36; kritisch dazu mit Blick auf die strafähnlichen Folgen Schröder, Handbuch Kapitalmarktstrafrecht, 4. Aufl., Neuntes Kapitel Rn. 162; teils abweichend auch BT-Drucks. 18/9525 S. 69). Diese Entscheidung betraf lediglich die nähere Bestimmung des Tatertrages für Zahlungsdienste nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (vgl. zum Tatobjekt beim Erbringen von Zahlungsdiensten ohne Erlaubnis nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG nunmehr auch BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20 mwN), nicht aber die Abgrenzung des Tatertrages vom Tatobjekt und das Verhältnis dieser beiden zueinander beim unerlaubten Betreiben von Bankgeschäften nach dem Kreditwesengesetz. 20
- dd)Schließlich wäre selbst bei der Prüfung eines etwaigen Tatertrages zu bedenken, ob die Tat ursächlich für einen messbaren Vermögenszufluss bei einem Tatbeteiligten oder Dritten gewesen ist (so - in Bezug auf Marktmanipulationen nach WpHG - BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - 5 StR 229/19, NJW 2021, 1252 Rn. 4 ff.) oder abzugsfähige Aufwendungen des Täters gemäß § 73d Abs. 1 Satz 1 und 2 aE StGB zu berücksichtigen sind. So liegt auch dem Reformgesetz zur Vermögensabschöpfung etwa im Zusammenhang mit Korruptionsdelikten die Erwägung zu Grunde, dass lediglich "der Gewinn und etwaige mittelbare Vorteile" abzuschöpfen seien (BT-Drucks. 18/9525 S. 68). Dementsprechend fehlt es an einer durch die Tat herbeigeführten Vermögensmehrung, wenn der Darlehensgeber einen von ihm aus seinem Vermögen zur Verfügung gestellten Geldbetrag später zurückgezahlt erhält (vgl. zur Wirksamkeit des Vertrages unabhängig vom Fehlen einer Erlaubnis BGH, Urteile vom 19. April 2011 - XI ZR 256/10, NJW 2011, 3024 Rn. 20; vom 23. Januar 1980 - VIII ZR 91/79, BGHZ 76, 119, 126 f., jeweils mwN). Hinsichtlich der Darlehensvaluta hat sich das ohne Erlaubnis betriebene Kreditgeschäft mithin wirtschaftlich für den Täter nicht ausgewirkt. 21
- c)Eine besondere Vorschrift im Sinne des § 74 Abs. 2 StGB besteht nicht, welche die Einziehung von Gegenständen ermöglicht, auf die sich das unerlaubte Betreiben von Bankgeschäften bezieht. Demgemäß kann der Wert der an den Angeklagten zurückgezahlten Darlehensvaluten nicht eingezogen werden. 22 2. Rechtsfehlerfrei ist dagegen die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB hinsichtlich der an den Angeklagten geflossenen Zinsen. Diese sind für die Tatbestandsverwirklichung nicht notwendig und stellen mithin keine Tatobjekte, sondern Taterträge dar. 23 Nach den vom Landgericht tragfähig getroffenen Feststellungen haben die - teils durch Verrechnung mit Lohnkosten - geleisteten Zinsen einen Wert von zusammen 6.500 €. Soweit es darüber hinaus in Bezug auf einen Darlehensnehmer nicht hat feststellen können, in welcher Höhe die von diesem erbrachten, der Darlehensvaluta entsprechenden Zahlungen auch Zinsen enthielten, und dazu weitergehende Erkenntnisse ausgeschlossen sind, lässt sich kein Betrag berücksichtigen. 24 Insgesamt errechnet sich durch Addition der aus den Betäubungsmittel- (73.503,92 €) und den Bankgeschäften (6.500 €) erzielten Erträge ein Einziehungsbetrag von 80.003,92 €, den der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO festsetzt. 25 3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Juni 2022 - 3 StR 295/21, juris Rn. 29 mwN). Schäfer RiBGH Prof. Dr. Paul befindetsich im Urlaub und ist deshalbgehindert zu unterschreiben. Anstötz Schäfer RiBGH Dr. Kreicker befindetsich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Voigt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304422022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public