BGH, Urteil vom 20.07.2022 – 3 StR 390/21 – Rechtliche Einordnung von zurückgezahlten Darlehensvaluten als Tatobjekt Werden im Rahmen unerlaubt betriebener Bankgeschäfte…
KORE304422022 ECLI:DE:BGH:2022:200722U3STR390.21.0 BGH 3. Strafsenat 20220720 3 StR 390/21 Urteil § 73 Abs 1 StGB, § 74 Abs 2 StGB, § 1 Abs 1 S 2 KredWG, § 32 Abs 1 S 1 KredWG, § 54 Abs 1 Nr 2 KredWG vorgehend LG Duisburg, 27. Mai 2021, Az: 51 KLs 9/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtliche Einordnung von zurückgezahlten Darlehensvaluten als Tatobjekt Werden im Rahmen unerlaubt betriebener Bankgeschäfte Darlehen gewährt, handelt es sich bei den zurückgezahlten Geldbeträgen ebenso wie bei den zuvor überlassenen um Tatobjekte im Sinne des § 74 Abs. 2 StGB, nicht um Taterträge nach § 73 Abs. 1 StGB. Die Einziehung an den Täter zurückgeflossener Darlehensbeträge ist mangels einer einschlägigen Sondervorschrift nicht möglich.
Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen sowie unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung von Wertersatz in Höhe von rund 135.000 € sowie sichergestellter Betäubungsmittel angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zur Herabsetzung des Einziehungsbetrages; im Übrigen ist sie unbegründet.
A.
2 I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
3 1. Der Angeklagte beschloss spätestens im Dezember 2018, Marihuana zu erwerben und dieses gewinnbringend an etwa zehn feste Abnehmer aus seinem Freundeskreis zu verkaufen.
4 Von Dezember 2018 bis Oktober 2019 erwarb er monatlich von einem unbekannten Lieferanten je mindestens ein Kilogramm (netto) Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von jedenfalls 8 Prozent Tetrahydrocannabinol. Davon waren jeweils 880 Gramm zum gewinnbringenden Weiterverkauf zu durchschnittlich 7 € pro Gramm und 40 bis 60 Gramm zum Eigenkonsum bestimmt; weitere 60 bis 80 Gramm gab er zum Selbstkostenpreis an einen gesondert Verfolgten weiter (Taten 1 bis 11 der Urteilsgründe). Bei einer späteren Durchsuchung wurden aus den vorgenannten Taten stammende insgesamt 337 Gramm Marihuana sichergestellt.
5 Gegen Mitte November 2019 erwarb der Angeklagte zwei Kilogramm Marihuana, das er sukzessive in zwei Teillieferungen von je einem Kilogramm mit einem Wirkstoffanteil von zum einen 16,7 Prozent und zum anderen 13 Prozent erhielt. Von dieser zum gewinnbringenden Verkauf bestimmten Menge veräußerte er jedenfalls 1.157,56 Gramm zu einem Grammpreis von mindestens 7 € (Tat 12 der Urteilsgründe).
6 2. Außerdem schloss der Angeklagte, der über keine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) verfügte, mit mehreren Personen private Gelddarlehensverträge, um über einen längeren Zeitraum große Gewinne zur Deckung seines Lebensunterhalts zu erzielen. So gewährte er zwischen Juli 2017 und Oktober 2019 wenigstens vier Personen Darlehen in Höhe von insgesamt 55.000 € zu einem monatlichen Zinssatz von zehn Prozent. Die Darlehensnehmer zahlten insgesamt 59.000 € an ihn zurück. Mit einem von ihnen einigte er sich darauf, dass die Zinsen in Höhe von 2.500 € durch Verrechnung mit Lohnkosten aus Reparaturarbeiten abgegolten sein sollten.
B.
7 Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Rechtsfolgenausspruch erweist sich nicht in Bezug auf die Strafe, aber im Hinblick auf die Einziehungsentscheidung als teilweise korrekturbedürftig.
8 I. Der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden. Insbesondere beruht das Urteil entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts hinsichtlich der auf die Taten 1 bis 12 der Urteilsgründe bezogenen Einzelstrafen nicht auf einem § 31 BtMG betreffenden Erörterungsmangel. Zwar kann ein solcher gegeben sein, wenn das Tatgericht eine mögliche Strafmilderung nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG - oder § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB - nicht erwogen hat, obwohl es sich ausweislich der Urteilsgründe zu einer ausdrücklichen Erörterung gedrängt sehen musste (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2022 - 3 StR 394/21, StV 2022, 389; vom 10. Juni 2021 - 2 StR 144/21, juris Rn. 2). Jedoch ergibt sich aus den vom Landgericht getroffenen, im Rahmen der Sachrüge allein maßgeblichen Feststellungen nicht, dass eine wesentliche Aufklärungshilfe nahegelegen hat und danach eine Prüfung des vertypten Strafmilderungsgrundes erforderlich gewesen ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 15. März 2017 - 2 StR 23/16, juris Rn. 11).
9 Soweit der Angeklagte nach seiner Festnahme eingeräumt hat, monatlich etwa ein Kilogramm Marihuana gewinnbringend weiter zu veräußern und dabei auch die Weitergabe an seinen Mitbewohner zum Selbstkostenpreis zu beabsichtigen, ist dem zum einen nicht zu entnehmen, inwiefern der Angeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt konkrete Angaben zu einzelnen Taten des Mitbewohners gemacht hat. Zum anderen drängt sich ein wesentlicher Aufklärungsbeitrag vor dem Hintergrund nicht auf, dass der mit dem Angeklagten in Wohngemeinschaft lebende gesondert Verfolgte am selben Tag wie jener vorläufig festgenommen wurde, sich im gemeinsam genutzten Wohnzimmer Betäubungsmittel fanden und er sich ebenfalls glaubhaft zur Sache geäußert hat.
10 II. Die Einziehung von Betäubungsmitteln gemäß § 33 Satz 1 BtMG hat ebenso Bestand wie die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB), soweit diese die Einnahmen aus Betäubungsmittelverkäufen und Darlehenszinsen betreffen. Dagegen scheidet eine Wertabschöpfung der zurückgezahlten Darlehensvaluten aus.
11 1. Werden im Rahmen unerlaubt betriebener Bankgeschäfte Darlehen gewährt, handelt es sich bei den zurückgezahlten Geldbeträgen ebenso wie bei den zuvor überlassenen um Tatobjekte im Sinne des § 74 Abs. 2 StGB, nicht um Taterträge nach § 73 Abs. 1 StGB. Die Einziehung an den Täter zurückgeflossener Darlehensbeträge ist mangels einer einschlägigen Sondervorschrift nicht möglich. Hierzu im Einzelnen:
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15 Die sich demnach ergebende Einordnung als Tatobjekt gilt ebenso für die von den Vertragspartnern erbrachten Rückzahlungen auf die Darlehensvaluten (anders - ohne Erörterung der Eigenschaft als Tatobjekt - OLG Hamm, Beschluss vom 2. April 2019 - 2 Ws 14 und 15/19, wistra 2019, 468; daran anschließend LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 73 Rn. 39; Matt/Renzikowski/Altenhain/Fleckenstein, StGB, 2. Aufl., § 73 Rn. 7; Schäfer/Omlor/Mimberg/Weiß, ZAG, § 63 Rn. 111; vgl. auch mit davon abweichendem Ansatz Bittmann, NStZ 2019, 383, 393). Darauf, dass es sich bei geleistetem Bargeld regelmäßig nicht um dieselben Geldscheine wie die zuvor hingegebenen handelt, kommt es nicht entscheidend an. Gegen eine solche formalistische Betrachtungsweise spricht bereits der auf einen Geldbetrag (§ 488 Abs. 1 Satz 1 BGB) - entsprechend beim Sachdarlehen auf vertretbare Sachen (§ 607 Abs. 1 BGB) - gerichtete Charakter des Darlehensvertrages. Außerdem ist es vor diesem Hintergrund nicht sachgerecht, für die einziehungsrechtliche Bewertung danach zu differenzieren, ob im Einzelfall dieselben oder - wie im Regelfall - andere Zahlungsmittel zurückgewährt werden.
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22 2. Rechtsfehlerfrei ist dagegen die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB hinsichtlich der an den Angeklagten geflossenen Zinsen. Diese sind für die Tatbestandsverwirklichung nicht notwendig und stellen mithin keine Tatobjekte, sondern Taterträge dar.
23 Nach den vom Landgericht tragfähig getroffenen Feststellungen haben die - teils durch Verrechnung mit Lohnkosten - geleisteten Zinsen einen Wert von zusammen 6.500 €. Soweit es darüber hinaus in Bezug auf einen Darlehensnehmer nicht hat feststellen können, in welcher Höhe die von diesem erbrachten, der Darlehensvaluta entsprechenden Zahlungen auch Zinsen enthielten, und dazu weitergehende Erkenntnisse ausgeschlossen sind, lässt sich kein Betrag berücksichtigen.
24 Insgesamt errechnet sich durch Addition der aus den Betäubungsmittel- (73.503,92 €) und den Bankgeschäften (6.500 €) erzielten Erträge ein Einziehungsbetrag von 80.003,92 €, den der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO festsetzt.
25 3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Juni 2022 - 3 StR 295/21, juris Rn. 29 mwN).
Schäfer RiBGH Prof. Dr. Paul befindetsich im Urlaub und ist deshalbgehindert zu unterschreiben.
Anstötz Schäfer RiBGH Dr. Kreicker befindetsich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.
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