BGH, Urteil vom 02.07.2024 – VI ZR 363/23 – Kausalität von ärztlichem Behandlungsfehler bei Anlage eines Katheters für Gesundheitsschaden und hypothetische Einwilligung 1.…
KORE304442024 ECLI:DE:BGH:2024:020724UVIZR363.23.0 BGH 6. Zivilsenat 20240702 VI ZR 363/23 Urteil § 280 Abs 1 S 1 BGB, § 630h Abs 2 S 2 BGB, § 823 Abs 1 S 1 BGB vorgehend OLG Karlsruhe, 27. April 2022, Az: 7 U 165/16vorgehend LG Mannheim, 18. August 2016, Az: 3 O 152/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Kausalität von ärztlichem Behandlungsfehler bei Anlage eines Katheters für Gesundheitsschaden und hypothetische Einwilligung 1. Zur Kausalität eines ärztlichen Behandlungsfehlers für den Gesundheitsschaden des Patienten (hier: fehlerhafte Anlage eines Arteria-brachialis-Katheters).
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. April 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger nimmt die Beklagten wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung und unzureichender Aufklärung auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.
2 Der Kläger wurde am 13. Mai 2010 in der 23. Schwangerschaftswoche mit einem Geburtsgewicht von 610 Gramm in dem von der Beklagten zu 2 betriebenen Klinikum geboren und im Anschluss dort in der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin intensivmedizinisch betreut. Er wurde insbesondere intubiert und maschinell beatmet. Bei ihm wurde ein offener Ductus arteriosus Botalli mit links-rechts-Shunt, zerebraler Minderperfusion sowie Lungenüberflutung festgestellt, der zunächst medikamentös behandelt wurde. Wegen klinischer Instabilität und schwankender Blutdruckwerte wurde dem Kläger am 29. Mai 2010 zur Blutdruckmessung ein arterieller Katheter in die Arteria radialis des linken Arms gelegt. Da Durchblutungsstörungen der Arterie auftraten, wurde der Katheter am 31.
Mai 2010 wieder entfernt. Da der Ductus arteriosus Botalli mit der zunächst durchgeführten medikamentösen Therapie nicht zum Verschluss gebracht werden konnte, wurde am 4. Juni 2010 die Indikation zum operativen Verschluss gestellt. Dieser Eingriff wurde am 8. Juni 2010 in der Herzchirurgie des 20 km entfernten Universitätsklinikums H. durchgeführt. Zu diesem Zweck legte der Beklagte zu 1 dem Kläger am Morgen des 8. Juni 2010 einen Verweilkatheter zur Blutdruckmessung in die Arteria brachialis des linken Arms. Der Kläger wurde nach H. verlegt und dort operiert. Obwohl sich bereits bei der postoperativen Umlagerung des Klägers in den Transportinkubator durch Mitarbeiter der Beklagten eine Verfärbung der linken Hand des Klägers gezeigt hatte, die auf eine eingetretene Durchblutungsstörung hindeutete, wurde der Katheter nicht entfernt.
Stattdessen wurde der Kläger mit dem liegenden Katheter zurück in das von der Beklagten zu 2 betriebene Klinikum transportiert. Nach Rückkehr des Klägers gegen 15.30 Uhr war keine arterielle Blutdruckkurve am Monitor mehr ableitbar. Es bestanden sichtbare Zeichen einer schweren Durchblutungsstörung. Der arterielle Katheter wurde um 16.30 Uhr gezogen. Aufgrund der eingetretenen Mangelversorgung des linken Unterarms des Klägers kam es in der Folge zu einem vollständigen Absterben des Gewebes der linken Hand und des linken Unterarms, was zu einer Amputation der linken Hand und des linken Unterarms führte. Dabei konnten das Ellenbogengelenk und das obere Drittel des Unterarms erhalten werden.
3 Vor der Gutachterkommission für Fragen ärztlicher Haftpflicht bei der Landesärztekammer war ein von den Parteien dieses Verfahrens gegen das Universitätsklinikum H. eingeleitetes Verfahren anhängig. Die Gutachterkommission kam nach Einholung eines neonatologischen und eines herzchirurgischen Gutachtens zu dem Ergebnis, dass den Ärzten des Universitätsklinikums H. kein Vorwurf zu machen sei. Dagegen sei es als Behandlungsfehler der Ärzte der Beklagten zu 2 zu qualifizieren, dass diese einen Verweilkatheter in die Arteria brachialis gelegt hätten. Diese Arterie hätte jedenfalls wegen der höheren Gefährdung nicht genommen werden dürfen. Komme es in dieser Arterie zu einer Ischämie, werde der linke Arm nicht mehr mit Blut versorgt.
4 Der Kläger macht geltend, es sei fehlerhaft gewesen, einen Katheter in die Arteria brachialis zu legen. Dies sei weder für die Operation noch für den Transport erforderlich gewesen. Außerdem seien seine Eltern über das Risiko dieser Katheteranlage, insbesondere über die Möglichkeit des Verschlusses der Arterie und des möglichen Verlustes des Unterarms nicht aufgeklärt worden. Auch über etwaige Behandlungsalternativen sei nicht gesprochen worden. Hinsichtlich der Verweilkanüle habe es Alternativen gegeben.
5 Das Landgericht hat die Beklagten nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der im Verfahren der Gutachterkommission tätigen Sachverständigen und Anhörung dieser Sachverständigen zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 100.000 €, zur Erstattung von Fahrtkosten und von Rechtsanwaltskosten verurteilt und die Ersatzpflicht der Beklagten für weitere materielle und immaterielle Schäden festgestellt. Die auf Zahlung eines weitergehenden Schmerzensgeldes und einer zusätzlich begehrten Schmerzensgeldrente gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil nach Einholung eines neonatologischen Gutachtens des Dr. W. und Anhörung des Sachverständigen abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers hat es zurückgewiesen.
6 Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Darüber hinaus verfolgt er seinen auf Zahlung einer Schmerzensgeldrente gerichteten und zum Gegenstand der Anschlussberufung gemachten Klageantrag weiter.
I.
7 Das Berufungsgericht hat drei der Beklagten zu 2 zuzurechnende Behandlungsfehler und zwei Behandlungsfehler des Beklagten zu 1 festgestellt, die aber jeweils nicht kausal für den Eintritt des Schadens seien. Es hat darüber hinaus einen Aufklärungsfehler in Bezug auf die Anlage eines Arterienkatheters bejaht. Dieses Versäumnis führe aber nicht zur Haftung, da nicht plausibel sei, dass die Eltern eine das Leben des Kindes rettende Operation bei ordnungsgemäßer Aufklärung abgelehnt hätten. Im Einzelnen:
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10 Es sei jedoch nicht festzustellen, dass sich das Unterlassen dieser Prüfung auf den späteren Eintritt einer Durchblutungsstörung ausgewirkt habe. Dies habe der Kläger zu beweisen. Das Versäumnis der Beklagten sei nur dann als grob fehlerhaft zu beurteilen, wenn vor der Anlage des Katheters nicht versucht worden wäre, an anderer Stelle einen arteriellen Zugang zu legen. Der Senat sei jedoch davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1 nach Alternativen gesucht habe, bevor er den Katheter in der linken Arteria brachialis gelegt habe. Dem Kläger komme auch keine Beweislastumkehr nach einem einfachen Befunderhebungsfehler zu Gute. Eine solche komme nur dann in Betracht, wenn sich bei der gebotenen Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde. Der Sachverständige habe aber nicht sagen können, ob eine Untersuchung der Arteria radialis links eine Durchblutungsstörung ergeben hätte oder nicht.
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12 Aber auch insoweit habe der Kläger die Kausalität des Behandlungsfehlers für den bei ihm eingetretenen Schaden nicht bewiesen. Zwar hätte für den Kläger bei sofortiger Entfernung des Katheters eine realistische Chance einer Reperfusion des Unterarms und der Hand bestanden. Diese Möglichkeit genüge aber für die Überzeugungsbildung nicht. Der Behandlungsfehler sei auch nicht als grob zu bewerten. Der Sachverständige habe sich bei der Einschätzung, ob es sich bei dem Belassen des Katheters trotz Verfärbung der Hand um ein schlechthin unverständliches Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten - die mit Übernahme des Kindes in den Transportinkubator die Verantwortung für das Wohlergehen des Klägers übernommen hätten - gehandelt habe, schwergetan.
In der Annahme, der Kläger habe unmittelbar vor Ort in H. weiterbehandelt werden können, habe er zunächst einen unverständlichen Fehler bejaht. Im Rahmen seiner erneuten Anhörung nach Feststellung des Umstands, dass sich die Neonatologie in H. nicht im selben Gebäude wie die Herzchirurgie befunden habe und deshalb ohnehin ein Transport mit einem Rettungswagen hätte erfolgen müssen, habe er es dann nicht mehr für völlig unverständlich gehalten, den Kläger nach M. zu transportieren. Denn es hätte sich dann ebenfalls die Notwendigkeit ergeben, den Kläger in einen Transportinkubator umzulagern. Die unterschiedliche Transportdauer spiele dann keine so große Rolle mehr. Dies überzeuge den Senat. Der Sachverständige habe es zwar als fehlerhaft, aber nicht völlig unverständlich angesehen, dass die Entscheidung zu Gunsten eines Transports des Klägers nach M. gefallen sei.
Die Belastung des Klägers gegenüber einem Transport im Rettungswagen auf dem Klinikgelände sei nicht wesentlich geringer gewesen.
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II.
14 Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat Schadensansprüche des Klägers gegen die Beklagten rechtsfehlerhaft verneint (§ 280 Abs. 1, § 278, § 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2 BGB).
15 1. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, eine Haftung der Beklagten für die beim Kläger am 8. Juni 2010 eingetretene Durchblutungsstörung und deren Folgen ergebe sich nicht aus der behandlungsfehlerhaften Anlage eines Verweilkatheters in der Oberarmarterie des Klägers.
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Februar 2015 - VI ZR 106/13, VersR 2015, 712 Rn. 7; Senatsbeschluss vom 23. Februar 2021 - VI ZR 44/20, VersR 2022, 66 Rn. 13; jeweils mwN). Da beim Kläger bereits eine Woche zuvor nach Anlage eines Verweilkatheters in der Arteria radialis links eine Durchblutungsstörung aufgetreten war, hätten die Ärzte der Beklagten zu 2 am Operationstag wegen des erhöhten Risikos einer erneuten Ischämie davon absehen müssen, einen Verweilkatheter in dessen Arteria brachialis links zu legen. Sie hätten den Transport des Klägers in die Herzchirurgie in H. vielmehr ohne den Katheter durchführen lassen und es den in H. tätigen Ärzten überlassen müssen, einen Katheter zu legen, sofern diese es für die Durchführung der Operation für erforderlich gehalten hätten.
Diese Feststellungen greift die Revisionserwiderung nicht an.
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Mai 2011 - IX ZR 144/10, BGHZ 189, 299, juris Rn. 35). Sie war auch im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen, und damit adäquat kausal (vgl. Senatsurteil vom 26. Juli 2022 - VI ZR 58/21, VersR 2022, 1309 Rn. 20 mwN). Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stellt ein arterieller Verweilkatheter ein Hindernis in der betroffenen Arterie dar, das das spezifische - beim Kläger aufgrund der eine Woche zuvor eingetretenen Ischämie erhöhte - Risiko einer Durchblutungsstörung mit sich bringt; dieses Risiko hatte sich beim Kläger verwirklicht.
Dass sich die von dem Katheter ausgehende Gefahr nicht sofort, sondern erst einige Stunden später realisiert hat, ändert nichts daran, dass die Ursache für die beim Kläger aufgetretene Durchblutungsstörung bereits mit der Einbringung des Katheters gesetzt worden ist.
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19 2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung des Versäumnisses des Beklagten zu 1, die linken Unterarmarterien des Klägers vor Anlage des arteriellen Verweilkatheters in die Oberarmarterie auf ihre Durchgängigkeit zu überprüfen.
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Der Sachverständige führt auf Seite 20 seines Gutachtens aus: "Wie oben bereits ausführlich diskutiert, gab es aber aufgrund der vorangehenden Katheteranlage in der Arteria radialis vom 29.05. bis 31.05.2010 aus strenger Sicht ex ante die Verpflichtung für die Beklagten, besonders vorsichtig bei der Wahl des arteriellen Zugangs vorzugehen. Die Anlage eines Arteria brachialis-Katheters links wäre nur dann korrekt gewesen, wenn sich die Beklagten vorher dezidiert davon überzeugt hätten, dass die Arteria radialis links wieder durchgängig war, aufgrund dieser besonderen Situation gibt es hier auch eine Dokumentationspflicht." Dem entsprechen die Ausführungen auf Seite 14 unten: "Geboten war es deshalb entweder palpatorisch oder sonographisch die Durchgängigkeit der linken Arteria radialis bzw. der linken Arteria ulnaris zu prüfen, bevor die Entscheidung hätte gefällt werden können, ob die Arteria brachialis links für einen arteriellen Zugang zur Verfügung stand.
Wäre nämlich die arterielle Durchblutung der linken Hand ausschließlich über die Arteria ulnaris gewährleistet worden, hätte allein eine Teilokklusion durch den arteriellen Katheter in der Arteria brachialis ein Risiko für eine Ischämie derartig erhöht, dass dieser Zugang nicht mehr tolerabel gewesen wäre". Im Rahmen seiner mündlichen Anhörung gab der Sachverständige an: "Wenn ein solcher Katheter gelegt wird, muss gewährleistet sein, dass die Durchblutung gegeben ist."
21 Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass der Sachverständige das Einbringen eines Verweilkatheters in die Arteria brachialis links nur unter der Voraussetzung für medizinisch vertretbar hielt, dass zuvor eine uneingeschränkte Durchblutungssituation in den Unterarmarterien links festgestellt worden war. Fehlte es dagegen an einer solchen Feststellung, durfte die Anlage eines Arteria brachialis-Katheters links nicht erfolgen. Der Behandlungsfehler liegt dann in der ohne die gebotene positive Feststellung der Durchblutungssituation vorgenommenen Anlage des Verweilkatheters. Dieser Erkenntnis hat sich das Berufungsgericht durch unzureichende Befassung mit dem Kern der Angaben des Sachverständigen, die der Kläger zum Gegenstand seines Schriftsatzes vom 14. Januar 2022 gemacht hat, verschlossen.
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23 3. Von durchgreifenden Rechtsfehlern beeinflusst ist auch die Beurteilung des Behandlungsgeschehens im Anschluss an die Operation des Klägers in H. Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht aus der unterlassenen Entfernung des Arteria brachialis-Katheters noch vor dem Rücktransport nach M. keine haftungsrechtlichen Konsequenzen abgeleitet hat.
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32 4. Von Rechtsfehlern beeinflusst sind schließlich die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten wegen unzureichender Aufklärung der Eltern des Klägers verneint hat.
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36 Vom Patienten nicht zu verlangen ist dagegen, dass er plausibel macht, er hätte sich im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung tatsächlich gegen die durchgeführte Maßnahme entschieden. Der Patient muss lediglich einen echten Entscheidungskonflikt, nicht hingegen ein anderes Entscheidungsergebnis im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung plausibel machen (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 2021 - VI ZR 277/19, VersR 2022, 245 Rn. 10; vom 15. März 2005 - VI ZR 313/03, NJW 2005, 1718, 1719, juris Rn. 18). Maßgeblich ist insoweit allein die persönliche Entscheidungssituation des konkreten Patienten aus damaliger Sicht, nicht hingegen, ob ein "vernünftiger" Patient dem entsprechenden ärztlichen Rat gefolgt wäre. Feststellungen hierzu darf der Tatrichter dabei grundsätzlich nicht ohne persönliche Anhörung des Patienten treffen (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 2021 - VI ZR 401/19, NJW-RR 2021, 886 Rn. 16; vom 15. März 2005 - VI ZR 313/03, NJW 2005, 1718, 1719, juris Rn. 18; Senatsbeschluss vom 21. Juni 2022 - VI ZR 310/21, VersR 2022, 1161 Rn. 10).
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38 Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, es sei nicht plausibel, dass seine Eltern die Operation in H. bei ordnungsgemäßer Aufklärung abgelehnt hätten, wird darauf hingewiesen, dass es nach den unter aa) dargestellten Grundsätzen nicht darauf ankommt, wie sich der Patient bzw. sein gesetzlicher Vertreter bei ordnungsgemäßer Aufklärung entschieden hätte, sondern lediglich darauf, ob er in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre.
39 Sollte das Vorliegen einer hypothetischen Einwilligung in die Anlage des arteriellen Verweilkatheters im weiteren Verfahren erneut zu prüfen sein, wird das Berufungsgericht darüber hinaus zu berücksichtigen haben, dass sich eine Einwilligung des Patienten, jedenfalls bei Fehlen einer weitergehenden Aufklärung, allein auf dem medizinischen Standard entsprechende Behandlungsmaßnahmen, nicht hingegen auf ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen bezieht (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juli 2007 - 4 StR 549/06, MedR 2008, 158, juris Rn. 18; vom 23. Oktober 2007 - 1 StR 238/07, MedR 2008, 435, juris Rn 27; Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 1 StR 576/07, NStZ 2008, 278, 279; OLG Hamm, Urteil vom 26. April 2016 - 26 U 116/14, juris Rn. 36, Staudinger/Gutmann, BGB, 2021, § 630d Rn. 34, § 630e Rn. 48; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 8. Aufl., C 13; Katzenmeier in BeckOK BGB, 70. Ed., § 630d Rn. 10; Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 83. Aufl., § 630d Rn. 2; vgl. auch Senatsurteil vom 10. März 1987 - VI ZR 88/86, VersR 1987, 770 Rn. 17). Dieser Umstand muss umso mehr Beachtung finden, wenn Gegenstand der Beurteilung nicht die tatsächlich erteilte, sondern eine hypothetische Einwilligung ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - 4 StR 549/06, MedR 2008, 158, juris Rn. 19).
III.
40 Das Berufungsurteil war aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Seiters von Pentz Oehler Klein Böhm http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304442024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public