ständigkeit: Verbrauchergerichtsstand für eine Schadensersatzklage gegen eine beratende Bank wegen Pflichtverletzungen im
sammenhang mit der Empfehlung einer Kapitalanlage durch Beteiligung an Zinsdifferenzgeschäften und deren Abwicklung über ein Nostro-Konto bei einer österreichischen Bankfiliale
m Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des
rückgewiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger, der seinen Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Stade hat, nimmt die beklagte Bank auf Schadensersatz wegen behaupteter Pflichtverletzungen im
sammenhang mit der Veruntreuung von Anlagegeldern durch einen ihrer Kunden in Anspruch. 2 Auf Empfehlung des Anlageberaters W. beabsichtigte der Kläger, sich an Zinsdifferenzgeschäften der B. Company
beteiligen. Hierbei sollte er entsprechend der ihm schriftlich vom Anlageberater erläuterten Vorgehensweise den jeweiligen Geldbetrag auf ein Konto überweisen, das die Beklagte bei der P. München unterhielt. Als Empfängerin sollte die Beklagte und als Verwendungszweck "
r Gutschrift auf Konto: " angegeben werden. Unter jener Kontonummer unterhielt die B. Ltd. (nachfolgend: B. ) ein Konto bei der Filiale der Beklagten in R. (Österreich). Das Konto bei der P. München hatte die Beklagte eingerichtet, um von Deutschland aus eine spesenfreie Einzahlung oder Überweisung auf österreichische Konten ihrer Kunden
ermöglichen. Der Kläger überwies entsprechend der Anweisung seines Beraters am
ständigkeit als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Landgericht Stade verwiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht
gelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf
rückweisung der Berufung weiter. 4 Die Revision hat keinen Erfolg. I. 5 Das Berufungsgericht hat
r Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 6 Das Landgericht Stade sei gem. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO i.V.m. Art. 16 EuGVVO international und örtlich ausschließlich
ständig. Es handele sich um eine Verbrauchersache im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO, so dass eine etwaige
ständigkeit eines anderen Gerichts nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) Halbsatz 2 EuGVVO
rücktrete. Die Begriffe des "Vertrages" und der "Ansprüche aus einem Vertrag" seien nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) autonom auszulegen. Nach Art. 15 Abs. 1 EuGVVO reiche es aus, dass eine Person, die eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübe, gegenüber einem Verbraucher freiwillig eine rechtliche Verpflichtung eingehe, indem sie ein verbindliches Angebot mache, das hinsichtlich seines Gegenstands und Umfangs so klar und präzise sei, dass es
r Entstehung einer Vertragsbeziehung geeignet sei. Ein solcher Sachverhalt sei hier gegeben. Die Beklagte sei nicht als (ausländische) Empfängerbank, bei der der letzte Empfänger ein Bankkonto unterhielt, in den Überweisungsverkehr eingeschaltet worden. Vielmehr habe sie sich durch die Einrichtung des Nostro-Kontos bei der P. München, die nach ihrer eigenen Einlassung
dem Zweck erfolgt sei, Einzahlern in der Bundesrepublik Deutschland die Möglichkeit
geben, spesenfrei einen Geldtransfer auf bei ihr in Österreich unterhaltene Konten von Kunden
bewerkstelligen, sowie durch die Entgegennahme von Guthabensbeträgen im Rahmen dieses Zweckes gegenüber den an einem entsprechenden Geldtransfer interessierten Einzahlern in Deutschland verbindlich bereit erklärt, die auf dem Nostro-Konto unter Angabe des Zielkontos eingehenden Beträge weiterzuleiten und dem jeweiligen Zielkonto gutzuschreiben. Dieses Angebot, von dem der Kläger durch seinen Anlageberater mit Wissen und Willen der Beklagten erfahren habe, habe er durch die Angabe des Zielkontos im Verwendungszweck der Überweisung angenommen. Die Beklagte habe durch das Unterhalten des Nostro-Kontos und das damit verbundene Angebot der Weiterleitung dort eingehender Gelder bereits
m Zeitpunkt der Annahme durch den Kläger auch eine berufliche Tätigkeit in Deutschland ausgeübt (Art. 15 Abs. 1 Buchst.
rückzuweisen ist. 8 Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei die - auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen
prüfende (Senatsurteile vom
ständigkeit der deutschen Gerichte bejaht und den Rechtsstreit an das insoweit auch örtlich ausschließlich
ständige Landgericht Stade verwiesen. 9 1. Das Berufungsgericht ist
treffend davon ausgegangen, dass sich die internationale
ständigkeit hier nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche
ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001 Nr. L 12 S. 1; im Folgenden: EuGVVO) richtet, da die Klage nach deren Inkrafttreten am 1. März 2002 erhoben worden (Art. 76, 66 EuGVVO) und der sachliche und räumliche Geltungsbereich der Verordnung (Art. 1 Abs. 1 und 3 EuGVVO) im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland
r Republik Österreich als Mitgliedsstaaten eröffnet ist. 10 2. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht auch
dem Ergebnis gelangt, das Landgericht Stade als das Wohnsitzgericht des Klägers sei nach den für Verbrauchersachen geltenden Regelungen der Art. 15 Abs. 1 Buchst. c), 16 Abs. 1 Fall 2 EuGVVO, die einem aus Art. 5 Nr. 1 EuGVVO begründeten Gerichtsstand vorgehen (EuGH, Slg. 2002, I-6367 Rn. 36 i.V.m. Slg. 2009, I-3961 Rn. 41; BGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 - III ZR 191/03, BGHZ 165, 172, 176; Senatsurteil vom 1. März 2011 - XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rn. 29), das international und örtlich
ständige Gericht. 11
grunde
legenden Sachverhalt einen Anspruch "aus einem Vertrag" i.S.v. Art. 15 Abs. 1 EuGVVO geltend. 12 aa) Der Revision ist noch darin
zustimmen, dass sich die Frage, welche Anforderungen an den klägerischen Vortrag
r Darlegung der internationalen
ständigkeit
stellen sind, nicht nach der - insoweit keine Regelungen enthaltenden (vgl.
GVÜ: EUGH, Slg. 1995, I-415 Rn. 37 ff.) - EuGVVO, sondern nach deutschem internationalen Zivilprozessrecht richtet, wonach die schlüssige Behauptung aller erforderlichen Tatsachen ausreicht (
GVVO: Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, ZIP 2010, 2004 Rn. 19;
GVVO: BGH, Urteil vom 22. April 2009 - VIII ZR 156/07, NJW 2009, 2606 Rn. 13;
Ü: BGH, Urteil vom 6. November 2007 - VI ZR 34/07, WM 2008, 479 Rn. 14). 13 bb) Entgegen der Ansicht der Revision hat der Kläger seiner diesbezüglichen Darlegungslast genügt. Die Ausführungen der Revision, mit denen diese geltend macht, der Kläger habe einen Vertragsschluss nach deutschem materiellem Recht nicht schlüssig dargelegt, sind im Rahmen der hier allein in Rede stehenden Prüfung der internationalen
ständigkeit deutscher Gerichte unbehelflich. Anders als die Revision meint, ist der Sachvortrag
m Vorliegen eines materiellrechtlichen Vertrages nämlich nicht
nächst am Maßstab des nach der lex causae
bestimmenden und damit hier gem. Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB aF anwendbaren deutschen Rechts
prüfen und erst dann unter den Verbrauchergerichtsstand des Art. 15 Abs. 1 EuGVVO
subsumieren. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (
GVÜ: EuGH, Slg. 2002, I-6367 Rn. 37 und NJW 2005, 811 Rn. 33;
r Übertragbarkeit auf Art. 15 EuGVVO: EuGH, Slg. 2009, I-3961 Rn. 41) und des Bundesgerichtshofs (Urteile vom
gewährleisten (BGH, Urteil vom 22. April 2009 - VIII ZR 156/07, NJW 2009, 2606 Rn. 13 mwN). Hierbei sind in erster Linie die Systematik und die Zielsetzungen des Übereinkommens
berücksichtigen, damit dessen volle Wirksamkeit in allen Mitgliedsstaaten sichergestellt wird (EuGH, NJW 2005, 811 Rn. 33). Selbst wenn dies angesichts des eigenständigen und weiten Vertragsbegriffs der Verordnung im Einzelfall dazu führen kann, dass deutsche Gerichte im Vertrags-/Verbrauchergerichtsstand über Klagen entscheiden, denen nach dem konkret anwendbaren materiellen deutschen Recht kein Vertrag
grunde liegt, ist dies im Interesse einer einheitlichen Anwendung der EuGVVO hinzunehmen (vgl. z.B. Staudinger/Hausmann, BGB, Bearb. 2002, Anh. II
GVVO Rn. 17b; Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 5 Brüssel I-VO Rn. 13, 15). Eine primäre Anknüpfung über die lex causae, wie sie die Revision
grunde legt, ist daher ausgeschlossen (so auch die herrschende Ansicht in der Literatur, siehe etwa: MünchKommZPO/Gottwald,
GVO Rn. 20; Geimer/Schütze/Geimer, Europäisches Zivilverfahrensrecht,
treffend angenommen hat, ist bei autonomer Auslegung des Vertragsbegriffs im Sinne des Art. 15 Abs. 1 EuGVVO für die Begründung des Verbrauchergerichtsstands im Sinne der EuGVVO nicht die Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs im engeren Sinn erforderlich (so
Ü I: BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10, WM 2011, 1324 Rn. 32). Vielmehr liegen bei autonomer Auslegung - wie der EuGH im Rahmen der Auslegung des Vertragsbegriffs in Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche
ständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom
m Ausdruck gebracht haben, im Fall einer Annahme durch die andere Partei an ihre Verbindlichkeit gebunden
sein (EuGH, Slg. 2009, I-3961 Rn. 55). Ausreichend ist hierbei eine - aus der maßgeblichen Empfängersicht (vgl. EuGH, Slg. 2009, I-3961 Rn. 60; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht,
beurteilen (EuGH, Slg. 2009, I-3961 Rn. 55); es ist - wovon das Berufungsgericht
treffend ausgeht - eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann.
prüfen ist nur, ob die tatrichterliche Würdigung vertretbar ist, nicht gegen die Denkgesetze verstößt und nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung beruht (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 21 mwN). 15 dd) Das Berufungsgericht ist unter
grundelegung dieser Maßstäbe rechtsfehlerfrei
dem Ergebnis gelangt, die Beklagte habe freiwillig eine Verpflichtung i.S.v. Art. 15 Abs. 1 EuGVVO übernommen. 16 Nach den aus Rechtsgründen nicht
beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte das Nostro-Konto bei der P. München
dem Zweck eingerichtet, Einzahlern in der Bundesrepublik Deutschland die Möglichkeit
geben, durch Einzahlung/Überweisung auf dieses Konto spesenfrei einen Geldtransfer nach Österreich auf Konten von Kunden der Beklagten
veranlassen. Hierbei billigte sie, dass ihre Kunden bzw. von diesen eingeschaltete Personen die Information über die Existenz dieses Kontos und die dadurch ermöglichte kostenfreie Zahlungsabwicklung nach Österreich an potentielle Einzahler/Überweisende - wie den Kläger, der von diesem Angebot durch das Schreiben seines Anlageberaters Kenntnis erlangte - weitergaben. Der vorgefassten Absicht entsprechend, leitete die Beklagte dann auch die vom Kläger auf dieses Nostro-Konto überwiesenen Beträge auf das im Betreff "Verwendungszweck" angegebene und bei der Beklagten in ihrer Filiale in R. geführte Konto der B. weiter. Bei dieser Sachlage ist gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei nicht als (ausländische) Empfängerbank, bei der der letzte Empfänger ein Bankkonto unterhielt, in den Überweisungsverkehr eingeschaltet gewesen, sondern sie habe mit der Einrichtung und Unterhaltung des Nostro-Kontos
dem vorgenannten Zweck ein Angebot an mögliche Einzahler in der Bundesrepublik Deutschland gemacht, die auf diesem Konto eingehenden Beträge auf die bei ihr in Österreich für diverse Kunden geführten Konten weiterzuleiten, aus Rechtsgründen nichts
erinnern. 17 Mit ihrem hiergegen gerichteten Einwand, in der Errichtung des Nostro-Kontos habe entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein solches Angebot an Einzahler in Deutschland gelegen, da die Beklagte die Möglichkeit des spesenfreien Geldtransfers im Interesse ihrer Kunden in Österreich geschaffen habe, kann die Revision schon deshalb nicht durchdringen, weil sie hiermit keinen revisionsrechtlich beachtlichen Fehler des Berufungsgerichts aufzeigt, sondern lediglich eine abweichende Sachverhaltswürdigung dartut, die
dem im Widerspruch
dem eigenen Instanzvortrag der Beklagten steht. Wie das Berufungsgericht
treffend ausgeführt hat, hat die Beklagte das Konto bei der P. nach ihrem eigenen Vortrag nicht etwa errichtet, um hierdurch ein Konto
r Überweisung speziell an einen ihrer Kunden
ermöglichen; vielmehr stand das Konto nach dem eigenen Vortrag der Beklagten jedem Einzahler
r Verfügung, der Geld von Deutschland aus auf ein bei der Beklagten geführtes Konto in Österreich einzahlen oder überweisen wollte und diente einzig und allein dem Zweck, Auslandsüberweisungen aus Deutschland einfacher und billiger
gestalten. Angesichts dieses von der Beklagten selbst hervorgehobenen - auf die interessierten Einzahler in der Bundesrepublik Deutschland gerichteten - Zwecks, hält sich die Sachverhaltswürdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe diesen ein Angebot unterbreitet, im tatrichterlichen Spielraum und muss von der Revision daher hingenommen werden. 18 Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte müsse sich die Verbreitung dieses Angebots u.a. durch den Anlageberater des Klägers
rechnen lassen, ist rechtlich nicht
beanstanden. Der hiergegen vorgebrachte Einwand der Revision, das Berufungsgericht nehme
Unrecht an, dass die Beklagte den Anlageberater als Boten eingeschaltet habe, ist schon deshalb unbehelflich, weil die Verbreitung des Angebots u.a. durch den Anlageberater des Klägers nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts mit Wissen und Wollen der Beklagten erfolgte; damit ist es ihr auch
zurechnen (vgl. auch OLG Hamburg, RIW 2004, 709, 710; OLG Dresden, WM 2006, 806, 807 f.; OGH Österreich, ZIP 2010, 1154, 1155 f.; Staudinger/Magnus, aaO Rn. 119; Rauscher/Staudinger, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 15 Brüssel I-VO Rn. 13; Mankowski, IPRax 2009, 238, 243). 19 Das Angebot hat der Kläger mit der den Vorgaben der Beklagten entsprechenden Angabe des ausländischen Zielkontos im Verwendungszweck angenommen; spätestens hiermit ist eine konkrete und rechtlich bindende Verpflichtung der Beklagten
r Ausführung dieser Anweisung i.S.v. Art. 15 Abs. 1 EuGVVO entstanden. 20
m Wohnsitzstaat des Verbrauchers bejaht. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte mit dem Vorhalten des Nostro-Kontos bei der P. - wie das Berufungsgericht angenommen hat - eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt hat. Jedenfalls war nach den aus Rechtsgründen nicht
beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts die berufliche Tätigkeit der Beklagten insoweit auf die Bundesrepublik Deutschland - was ausreichend ist - "ausgerichtet". 21
erfassen, die über eine vom Unternehmer unterhaltene aktive Internetseite abgeschlossen werden, beschränkt sich jedoch nicht auf solche Vorgänge (BGH, Urteil vom 30. März 2006 - VII ZR 249/04, BGHZ 167, 83 Rn. 28 mwN). Nach der Rechtsprechung des EuGH, nach welcher auch der Begriff des "Ausrichtens" autonom ausgelegt werden muss (NJW 2011, 505 ff. Rn. 55), umfasst Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO gegenüber der Vorgängerregelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ, die noch ein "ausdrückliches Angebot" und "Werbung" des Gewerbetreibenden vorausgesetzt hatte, im Interesse der Stärkung des Verbraucherschutzes ein breiteres Spektrum an Tätigkeiten (aaO, Rn. 61 f.). Voraussetzung ist jeweils, dass der Gewerbetreibende seinen Willen
m Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen
Verbrauchern (auch) im Wohnsitzmitgliedsstaat des Verbrauchers herzustellen (aaO, Rn. 75), also
m Vertragsschluss mit diesen bereit
sein (aaO, Rn. 76; ebenso die herrschende Auffassung in der Literatur: vgl. etwa Musielak/Stadler, ZPO,
dem Zweck vorgehalten, hier ansässigen Einzahlern/Überweisern die Möglichkeit des kostenfreien Geldtransfers an Kunden der Beklagten in Österreich
geben. Sie hat damit nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Einzahlern den kostengünstigen Geldtransfer nach Österreich erleichtern wollen und damit ihre Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Klägers ausgerichtet. 23 Der Einwand der Revision, bei dem Unterhalten des Nostro-Kontos handele es sich, da das Berufungsgericht eine Werbung um Kunden verneint habe, jedenfalls nicht um eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit der Beklagten, geht schon deshalb fehl, weil die Entgegennahme und Weiterleitung von Geldern von eigenen und für eigene Kunden
m Kernbereich ihrer Tätigkeit als Bank gehört. Auch wenn die deutschen Einzahler/Überweiser nicht in eine Kundenbeziehung
r Beklagten eintreten, verfolgt diese mit der - eine kostspielige Auslandsüberweisung überflüssig machenden und daher ihren Kunden in Österreich entgegenkommenden - Einrichtung des Kontos in der Bundesrepublik Deutschland auch hier gewichtige geschäftliche Interessen. Die Revision berücksichtigt mit ihrer gegenteiligen Ansicht nicht, dass sich die Tätigkeit der Beklagten nicht allein auf das Unterhalten des Nostro-Kontos beschränkt, sondern dass dieses Konto nach den aus Rechtsgründen nicht
beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts gerade für interessierte Einzahler im deutschen Mitgliedsstaat
r Einzahlung/Überweisung
r Verfügung gestellt wird, um diesen eine Möglichkeit
r spesenfreien Überweisung auf in Österreich befindliche Konten anzubieten. 24 cc) Wie das Berufungsgericht
Recht ausgeführt hat, steht dieses Ergebnis auch im Einklang mit dem im Erwägungsgrund 11 der EuGVVO
m Ausdruck gebrachten Ziel der Verordnung, nach welchem der Gerichtsstand in hohem Maß vorhersehbar sein muss (vgl. EuGH, ZIP 2011, 1071 Rn. 33).
Recht - und von der Revision nicht beanstandet - hebt das Berufungsgericht hervor, dass die Beklagte, die an Verbraucher im deutschen Mitgliedsstaat mit ihrem Angebot für einen kostenfreien Transfer von Überweisungsbeträgen auf österreichische Konten herantritt, nicht davon überrascht werden kann, wenn sie wegen damit
sammenhängender Ansprüche vor deutschen Gerichten in Anspruch genommen wird. 25
r Vorabentscheidung, da die Rechtsfrage vom EuGH grundsätzlich hinreichend beantwortet ist und der erkennende Senat sich der Rechtsprechung des Gerichtshofs anschließt (EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 13 f. und NJW 2011, 505 Rn. 55 ff.). 26
m Vertragsschluss mit der Beklagten im Wohnsitzstaat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - III ZR 71/08, NJW 2009, 298 Rn. 11) - hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Insoweit erhebt auch die Revision
Recht keine Rügen. 27 3. Entgegen der Ansicht der Revision, die sich darauf beruft, die geltend gemachten Ansprüche seien nach dem eigenen Vortrag des Klägers verjährt, kann der Senat keine eigene Sachentscheidung treffen und die Berufung des Klägers gegen das Prozessurteil des Landgerichts gem. § 561 ZPO mit der Maßgabe
rückweisen, dass die nach dem oben unter 2. Ausgeführten
lässige Klage - nunmehr wegen Verjährung etwaiger Ersatzansprüche - als unbegründet abgewiesen wird. 28 Die von der Revision in diesem
sammenhang zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10, WM 2011, 1324 Rn. 45 mwN), nach welcher das Revisionsgericht bei einer vom Berufungsgericht
Unrecht als unzulässig erachteten Klage ausnahmsweise auch über die Begründetheit entscheiden darf, ist in mehrfacher Hinsicht nicht einschlägig. 29
m einen hat das Berufungsgericht die Klage nicht als unzulässig erachtet, sondern hat sie auf den Hauptantrag des Klägers (wie dargelegt) rechtsfehlerfrei an das Landgericht Stade verwiesen.
m anderen kommt nach der genannten Rechtsprechung die von der Revision begehrte Sachentscheidung des Bundesgerichthofs nur infrage, wenn bei
rückverweisung ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint und
sätzlich das Berufungsurteil einen Sachverhalt ergibt, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet (BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10, WM 2011, 1324 Rn. 45 mwN). Daran fehlt es hier schon deshalb, weil sich das Berufungsurteil weder
r Frage der Verjährung etwaiger Ansprüche verhält, noch Feststellungen
m Zeitpunkt der Kenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Tatsachen trifft. Anders als die Revision geltend macht, ist der Klagevortrag auch keineswegs in jeder Richtung unschlüssig (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10, WM 2011, 1324 Rn. 45 mwN); die Revision übergeht nämlich, dass der Kläger seine frühestmögliche Kenntnis über die den Anspruch begründenden Tatsachen entgegen der Darstellung in der Revisionsbegründung nicht auf Ende 2005, sondern auf das Jahr 2006 datiert; die Klageerhebung im Jahr 2009 liegt daher nach dem Klägervortrag vor dem Verjährungseintritt (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB). Wiechers Mayen Grüneberg Maihold Pamp http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304452011&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.