wurf, der Beschuldigte habe am
aussetzungen für einen Haftbefehl und dessen Vollzug liegen
. 7 1. Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: 8 a) Der kriegsversehrte K. , der seit Sommer 2023 in Deutschland lebt, war Offizier der ukrainischen Streitkräfte und
seiner Übersiedelung in die Bundesrepublik unter dieser ihm von der Ukraine verliehenen Identität dort für den ukrainischen militärischen Geheimdienst G. im Bereich der militärischen Aufklärung tätig und an Kampfhandlungen im Ukrainekrieg beteiligt. In russischen Medien wurde er bezichtigt, Ende März 2022 in B. bei Ki. an der Tötung gefangen genommener russischer Soldaten mitgewirkt und dadurch Kriegsverbrechen begangen zu haben. 9 Spätestens im Frühjahr 2024 wurde K. in Deutschland Zielperson von Ausforschungsbemühungen eines fremden Geheimdienstes. Am 16. April 2024 erhielt er nach
heriger Kontaktaufnahme über einen Messengerdienst von einer sich als „J. “ bezeichnenden unbekannten Person telefonisch das
gebliche Angebot, für den ukrainischen Inlandsgeheimdienst „S. “ (S. ) in Deutschland tätig zu werden. Er solle gegen Entlohnung daran mitwirken, Informationen über russische Staatsbürger in der Bundesrepublik zu sammeln. K. erklärte seine Bereitschaft hierzu, kontaktierte aber nach dem Telefonat sogleich einen ihm bekannten Mitarbeiter des S. , von dem er darüber informiert wurde, das dieser ukrainische Geheimdienst nicht involviert sei und das Angebot zur Mitwirkung nicht von diesem stamme. Ihm wurde daraufhin ein Kontakt zu einem Angehörigen der Auslandsabteilung des S. vermittelt, mit dem K. in der Folgezeit in Verbindung stand und mit dem er sein weiteres
gehen absprach. Zudem verständigte K. am
dem Café auf und beobachteten die Örtlichkeit, um das erwartete Eintreffen des K. und etwaiger Begleiter auszuspähen. Nachdem K. dem „J. “ mit Textnachrichten wiederholt mitgeteilt hatte, er verspäte sich, werde aber auf jeden Fall kommen, schrieb ihm „J. “ um 14.56 Uhr, er werde noch fünf Minuten warten und dann gehen. In unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang damit, also augenscheinlich wegen eines erwarteten Scheiterns des Treffens mit der Zielperson, bezahlte der Beschuldigte zwei konsumierte Getränke im Café und begab sich Sa. in den Außenbereich des Cafés, wo er Fotos von dortigen Gästen anfertigte, um unter diesen vermutete zu K. gehörende Personen aufzuklären. 14 Sodann verließen der Beschuldigte, Sa. und I. , der das nähere Umfeld des Cafés aufgeklärt hatte, mit einem vom Beschuldigten geführten Pkw gemeinsam die Örtlichkeit, weil K. , wie er von
nherein beabsichtigt hatte, nicht erschienen war. In dem Pkw hatte der Beschuldigte einen GPS-Sender deponiert, der mutmaßlich an dem Fahrzeug der Zielperson angebracht werden sollte, um deren Aufenthaltsort im Anschluss an die Zusammenkunft jederzeit feststellen zu können. Kurze Zeit später wurden die drei festgenommen. 15 Im Nachgang zu dem gescheiterten Treffen teilte „J. “ dem K. unter Aufrechterhaltung seiner Legende eines Beschäftigten des ukrainischen Geheimdienstes S. mit, die Ukraine werde ihm, weil er Termine nicht einhalte, keine Hilfe - insbesondere keinen konsularischen Beistand - mehr leisten. 16 c) Die Kontaktaufnahme des ausländischen Geheimdienstes mit K. und ein Treffen mit diesem in dem F. er Café sollten der Gewinnung näherer Informationen über die Zielperson und ihren Aufenthalt in Deutschland dienen. Diese Tatsachen lagen angesichts der früheren Tätigkeit des K. für den ukrainischen Militärgeheimdienst und seiner aktiven Beteiligung an Kriegshandlungen der Ukraine im Aufklärungsinteresse der betreffenden fremden Macht, wobei bislang noch nicht hat festgestellt werden können, um welchen Staat es sich dabei handelte. Naheliegend erscheint allerdings, dass ein russischer Geheimdienst tätig wurde. Die erstrebten Informationen über die Zielperson sollten hochwahrscheinlich gegen diese gerichteten weiteren nachrichtendienstlichen Operationen auf deutschem Staatsgebiet den Weg ebnen; nicht ausschließbar bezweckten sie sogar, die staatlich veranlasste Tötung K. s in Deutschland oder seine Entführung aus der Bundesrepublik
zubereiten, um ihn für (vermeintliche) Kriegsverbrechen im internationalen bewaffneten Konflikt in der Ukraine zur Verantwortung zu ziehen. 17 2. Der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) begründet sich wie folgt: 18
satz handelte, ergibt sich aus seinem Verhalten und dem der anderen Beteiligten am Tattag, aber auch aus verschiedenen Begleitumständen. So führte der Beschuldigte bei seiner Festnahme mehrere Kreditkarten mit unterschiedlichen Namen mit sich. Beim Mitbeschuldigten Sa. wurden mehrere Pässe mit verschiedenen Namen, in denen zudem kein Geburtsort verzeichnet war, und beim Mitbeschuldigten I. größere Mengen Bargeld sichergestellt. Ferner hat der Beschuldigte bei Vernehmungen unterschiedliche, nicht miteinander korrespondierende Angaben zu dem in seinem Pkw aufgefundenen GPS-Sender gemacht. Schließlich erscheint angesichts der früheren Tätigkeit der Zielperson plausibel, dass sie in den Fokus eines ausländischen Geheimdienstes geriet. 20 c) Das
bringen des Verteidigers des Beschuldigten in der Beschwerdebegründung, es hätten sich keine Hinweise auf ein Kennverhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Zielperson ergeben, steht der Annahme dringenden Tatverdachts nicht entgegen. Denn zum einen wird dem Beschuldigten eine Auftragstätigkeit für einen fremden Geheimdienst zur Last gelegt. Zum anderen hat sich der Beschuldigte bei einer Vernehmung dahin eingelassen, K. sei unter anderem Namen Kommandeur einer ukrainischen Militäreinheit gewesen und werde beschuldigt, als solcher im Frühjahr 2022 bei Kämpfen in der Stadt B. im Nordwesten Ki. s Kriegsverbrechen gegen russische Soldaten begangen zu haben. Mithin hatte er Kenntnisse über die Zielperson und über einen naheliegenden Grund für ein geheimdienstliches
gehen gegen diese. Auch erscheint, anders als in der Beschwerdebegründungsschrift
gebracht wird, angesichts der Gesamtumstände die Annahme naheliegend, dass der im Pkw des Beschuldigten deponierte GPS-Sender dazu bestimmt war, ihn für die weitere Ausforschung der Zielperson zu verwenden, zumal der Beschuldigte zum Grund dafür, warum sich das Gerät in seinem Fahrzeug befand, unklare und widersprüchliche Angaben gemacht hat. 21
GB/Böse, 6. Aufl.,
GB, 13. Aufl.,
N; s. ferner BVerfG, Beschluss vom
PO/Frister, 6. Aufl.,
GB, 13. Aufl.,
RV 42 [1982], 295, 317; Folz/Soppe, NStZ 1996, 576, 580; Kreicker, JR 2015, 298, 299; Kreicker, Völkerrechtliche Exemtionen I, 2007, S. 243 ff.). Das gleiche gilt für geheimdienstlich gesteuerte Gewaltakte auf fremdem Staatsgebiet; bei solchen Taten - etwa der (beabsichtigten) Tötung oder Entführung von Regimegegnern im Ausland - stellt die allgemeine Funktionsträgerimmunität gleichfalls kein völkerrechtlich begründetes Strafverfolgungshindernis dar (so implizit BGH, Beschluss vom 7. August 2019 - 3 StR 562/18, BGHSt 64, 170; Urteile vom 24. Juni 2004 - 5 StR 306/03, NJW 2004, 3051; vom 19. Oktober 1962 - 9 StE 4/62, BGHSt 18, 87; vgl. zudem MüKoStGB/Ambos, 4. Aufl.,
GB/Böse, 6. Aufl.,
PO/Frister, 6. Aufl.,
GB, 13. Aufl.,
Z 1996, 576, 580 f.; Kreicker, JR 2015, 298, 299; Kreicker, Völkerrechtliche Exemtionen I, 2007, S. 254 ff.). 24 Der am 3. August 2024 in Kraft getretene § 20 Abs. 2 Satz 2 GVG (BGBl. 2024 I Nr. 255) steht dem nicht entgegen. Die Neuregelung ist nicht dahin zu verstehen, dass der deutsche Gesetzgeber - abweichend vom Völkergewohnheitsrecht und entgegen der einhelligen Rechtspraxis - die dort postulierte Unbeachtlichkeit „funktioneller Immunität“ auf Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch beschränkt wissen will. Vielmehr zeigt der ausdrückliche Verweis der Gesetzesmaterialien auf jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2024 - AK 4/24, NJW 2024, 1674 Rn. 53) und die Begründung für die Neuregelung, sie diene der „Festschreibung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs“ (vgl. BT-Drucks. 20/11661, S. 19), dass es dem Gesetzgeber allein darum ging, die völkergewohnheitsrechtlich anerkannte Nichtgeltung der allgemeinen Funktionsträgerimmunität bei völkerrechtlichen Verbrechen deklaratorisch festzuschreiben, ohne weitere Ausnahmen bei anderen Deliktsgruppen zu negieren oder sich zu anderen völkerrechtlichen Exemtionen als der allgemeinen Funktionsträgerimmunität zu verhalten. 25
aussetzungen sind hier angesichts des hochwahrscheinlichen Agierens des Beschuldigten erfüllt; es handelte sich bei den verdeckten Observationsmaßnahmen auch um „geheimdienstliches“ Verhalten, also um ein Handeln, das dem Bild entspricht, welches für die Arbeit von Agenten und anderen Hilfspersonen, die für nachrichtendienstliche Zwecke eingesetzt werden, typisch ist (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschlüsse vom
bereitungshandlungen ein, darunter die Beschaffung von Informationen und hierfür erbrachte Hilfsdienste. Zudem kommt es nicht darauf an, zu welchem Zweck die erstrebten Erkenntnisse von dem fremden Nachrichtendienst verwendet werden sollen. Der Endzweck der Tathandlungen muss nicht die Informationsvermittlung - etwa durch Lagebeurteilungen - sein; er kann vielmehr auch - wie mutmaßlich hier - in der
bereitung nachrichtendienstlicher Operationen - etwa staatsterroristischer Anschläge, von Sabotageakten oder anderen verbrecherischen
haben - liegen (vgl. BGH, Beschluss vom
genommen wird, sondern grundsätzlich eine Spionagetätigkeit erfordert, die einen inhaltlichen Antagonismus zu den Interessen der Bundesrepublik Deutschland aufweist (vgl. BGH, Beschlüsse vom
. Denn die Zielperson wohnt in Deutschland aufenthaltsberechtigt mit ihrer Familie und befindet sich hier wegen erlittener Kriegsverletzungen in medizinischer Behandlung. Die nachrichtendienstliche Operation, die letztlich darauf abzielte, ihr von fremdstaatlichen Interventionen unbeeinträchtigtes Leben im Schutz der Rechtsordnung Deutschlands zu gefährden, war gegen die Interessen der Bundesrepublik gerichtet, die es sich zur Aufgabe gemacht hat, ukrainischen Kriegsflüchtlingen Schutz zu gewähren. Dem steht nicht entgegen, dass der Zielperson von russischen Medien
geworfen wurde, Kriegsverbrechen gegen russische Soldaten in der Ukraine begangen zu haben, und die Ausforschungsbemühungen möglicherweise darauf gerichtet waren, sie hierfür zur Verantwortung zu ziehen. Denn selbst wenn ein Tatverdacht einer Völkerstraftat bestehen sollte, widerstritte ein hiermit in Zusammenhang stehendes geheimdienstliches
gehen einer fremden Macht gegen die Zielperson dem Interesse der Bundesrepublik, dass Maßnahmen zur Aufklärung und gegebenenfalls Ahndung völkerrechtlicher Verbrechen auf deutschem Boden allein im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens ergriffen werden. 30 dd) Der Beschuldigte handelte hochwahrscheinlich als Mittäter und nicht lediglich als Gehilfe. Täter einer Straftat nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist jedermann, der sich in die Ausforschungsbestrebungen des fremden Nachrichtendienstes integriert, sich mit seiner aktiven Tätigkeit also bewusst in dessen Dienst stellt, ohne dass damit eine Eingliederung in dessen Organisationsstruktur verbunden sein muss. Auch die Tätigkeit, mit der eine Informationsbeschaffung durch andere nur unterstützt wird, begründet Täterschaft und nicht lediglich Beihilfe (vgl. BGH, Beschlüsse vom
bringen des Verteidigers ist kein der weiteren Untersuchungshaft entgegenstehender Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen darin zu erblicken, dass ein von der Verteidigung zur Frage der Kenntnis des Beschuldigten von dem GPS-Sender in seinem Fahrzeug benannter Zeuge bislang nicht vernommen worden ist. Denn die unter Beweis gestellte Bekundung des Zeugen, der Beschuldigte habe ihm im Frühjahr 2024 mitgeteilt, erst damals von dem Gerät Kenntnis erlangt zu haben, stellt sein Wissen um den Sender zur Tatzeit nicht in Frage. Den dringenden Tatverdacht vermag die Zeugenaussage, selbst wenn sie als zutreffend zu bewerten wäre, bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Beweisergebnisse nicht in Frage zu stellen. Insofern wird ergänzend auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 12. August 2024 Bezug genommen. Schäfer Paul Kreicker http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304452024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.