BGH, Beschluss vom 25.10.2012 – VII ZB 47/11 – Zwangsvollstreckungsverfahren: Pfändbarkeit von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld II Ansprüche auf laufende Geldleistungen zur…
KORE304462012 BGH 7. Zivilsenat 20121025 VII ZB 47/11 Beschluss § 850c ZPO, §§ 850cff ZPO, § 54 Abs 4 SGB 1, § 19 Abs 1 SGB 2, § 19 Abs 3 SGB 2, § 22 SGB 2 vorgehend LG Kassel, 27. Juni 2011, Az: 3 T 263/11vorgehend AG Kassel, 26. Oktober 2010, Az: 620 M 5445/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Zwangsvollstreckungsverfahren: Pfändbarkeit von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld II Ansprüche auf laufende Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II) sind gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 850c ff. ZPO pfändbar (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 25. November 2010, VII ZB 111/09, NJW-RR 2011, 706).
Die Rechtsbeschwerde des Drittschuldners gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 27. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Drittschuldner auferlegt.
I.
1 Der für die Auszahlung von Arbeitslosengeld II zuständige Drittschuldner wendet sich mit der Rechtsbeschwerde dagegen, dass der Gläubiger Ansprüche des Schuldners auf Arbeitslosengeld II hat pfänden lassen.
2 Der Gläubiger erwirkte wegen einer titulierten Forderung von 541,09 € nebst Zinsen und Zustellkosten einen Beschluss, mit dem vermeintliche, auch zukünftig fällig werdende Ansprüche des Schuldners auf Zahlung von Arbeitslosengeld II gegen die "Arbeitsförderung K. Stadt GmbH" als Drittschuldnerin gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen wurden. Bei Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses war die "Arbeitsförderung K. Stadt GmbH" mit der Wahrnehmung der ihren Gesellschaftern, der Stadt K. und der Agentur für Arbeit, nach dem SGB II obliegenden Aufgaben betraut. Sie wurde mit Wirkung zum 20. Januar 2011 aufgelöst und liquidiert. Seit dem 1. Januar 2011 nimmt der Drittschuldner als Rechtsnachfolger der GmbH die in seine örtliche Zuständigkeit fallenden Aufgaben nach dem SGB II wahr. Er zahlt an den Schuldner Arbeitslosengeld II in Form von monatlichen Leistungen zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung.
3 Das Amtsgericht hat die von der Rechtsvorgängerin des Drittschuldners eingelegte Erinnerung gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als unzulässig verworfen. Der hiergegen vom Drittschuldner eingelegten sofortigen Beschwerde hat es nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat die sofortige Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, die Pfändung dürfe nur erfolgen, soweit die angeblichen Ansprüche des Schuldners den Betrag von 989,99 € übersteigen, und zwar in Höhe der nach § 850c ZPO pfändbaren Beträge. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde betreibt der Drittschuldner die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses weiter. Er meint, die gegen ihn gerichteten Ansprüche des Schuldners seien unpfändbar.
II.
4 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
5 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Ansprüche des Schuldners nach § 19 Abs. 1 SGB II auf Arbeitslosengeld II seien laufende Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und deshalb gemäß § 54 Abs. 4 Satz 1 SGB I wie Arbeitseinkommen pfändbar. Weil demnach die Pfändungsfreigrenzen gemäß § 850c ZPO zu beachten seien, sei es, ebenso wie bei der Pfändung von Arbeitseinkommen, erforderlich aber auch ausreichend, dies durch Bezugnahme auf die Tabelle in § 850c Abs. 3 Satz 2 ZPO im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss klarzustellen. Dem Leistungsträger als Drittschuldner obliege es, die pfandfreien Beträge, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung unterhaltsberechtigter Angehöriger des Schuldners, zu ermitteln.
6 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
7 Der Bundesgerichtshof hat, wie auch die Rechtsbeschwerde erkennt, bereits entschieden, dass Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 111/09, NJW-RR 2011, 706 Rn. 7; Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 20/05, NJW-RR 2005, 1010). Die Rechtsbeschwerde bringt nichts vor, was zu einer anderen Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage führen könnte.
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11 In der Gesetzesbegründung ist ausgeführt, dass Wohngeld nach dem bis zur Gesetzesänderung geltenden Recht nicht zu den in § 54 Abs. 3 SGB I genannten unpfändbaren Sozialleistungen gehörte und daher nach Absatz 4 der Vorschrift wie Arbeitseinkommen nach den §§ 850 ff. ZPO pfändbar war. Zwar bleibe der Wohngeldempfänger regelmäßig ohnehin innerhalb der durch § 850c Abs. 1 und 2 vorgegebenen Pfändungsfreigrenzen. Es sei jedoch nicht ausgeschlossen gewesen, dass Gläubiger, die mit dem Wohnraum des Wohngeldempfängers in keinem unmittelbaren Zusammenhang standen, auf das Wohngeld im Rahmen einer Pfändung zugreifen konnten. Weil dadurch der Zweck des Wohngeldes - die wirtschaftliche Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens - zumindest teilweise habe vereitelt werden können, solle klarstellend geregelt werden, dass Wohngeld grundsätzlich unpfändbar sei. Hierfür spreche im Übrigen auch die Gleichartigkeit hinsichtlich der wesentlichen Zielrichtung/Vergleichbarkeit mit den in § 54 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB I genannten Leistungen (Erziehungsgeld und Mutterschaftsgeld).
12 Dem kann entnommen werden, dass der Gesetzgeber durch die Einführung der Vorschrift in § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I nur Ansprüche auf Wohngeld der Pfändung grundsätzlich und ungeachtet des durch die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO ohnehin bestehenden Pfändungsschutzes hat entziehen wollen.
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Diese Leistungen ergänzen den gemäß §§ 20, 21 SGB II nach Maßgabe der Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und der Regelsatzverordnung pauschalierten Regelbedarf (vgl. BT-Drucks. 15/1516, S. 56) um die tatsächlich in angemessener Höhe anfallenden Kosten für die Erhaltung und Beheizung der Unterkunft und fließen in die Berechnung der dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zur Sicherung seines Lebensunterhalts als Arbeitslosengeld II zu zahlenden Beträge ein (Lauterbach in: Gagel, SGB II/SGB III, 46. Ergänzungslieferung 2012, § 22 Rn. 1; Breitkreuz in: BeckOK SGB II, § 22 Rn. 2; Lang/Link in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 5). Sie ersetzen auf diese Weise ebenso wie die Regelleistungen nach §§ 20, 21 SGB II fehlendes Arbeitseinkommen (vgl.
Pflüger in: jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, § 54 Rn. 73).
15 Die darin liegende Zweckbestimmung der nach § 22 SGB II zu gewährenden Leistungen unterscheidet sich von derjenigen, die der Gesetzgeber Wohngeldzahlungen bemisst. Sie ist nicht in gleicher Weise wie beim Wohngeld von der Vorstellung geprägt, dass der Hilfebedürftige die Bezüge tatsächlich in der gewährten Höhe für die wirtschaftliche Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens verwendet, sondern orientiert sich an einer die individuellen Wohnbedürfnisse des Hilfebedürftigen berücksichtigenden Berechnung des für die Bemessung von Arbeitslosengeld II maßgeblichen Bedarfs. Eine Zweckbindung, die es zwingend erforderlich machen könnte, Leistungen nach § 22 SGB II den in § 54 Abs. 3 SGB I genannten gleichzustellen und dem Pfändungszugriff des Gläubigers gegen den im Wortlaut des § 54 Abs. 3 und 4 SGB I manifestierten Willen des Gesetzgebers grundsätzlich zu entziehen, besteht nach alledem nicht.
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Vor diesem Hintergrund unterliegen seine sozialhilferechtlichen Bezüge zur Sicherung seines Lebensunterhalts in aller Regel selbst dann nicht der Pfändung, wenn der ihm gemäß § 22 SGB II nach tatsächlich angemessenen Kosten zuzubilligende Bedarf für Unterkunft und Heizung im Einzelfall höher sein sollte, als der in die Pauschbeträge nach § 850c ZPO hierfür eingerechnete Betrag. Für die Berechnung der pfändungsfreien Beträge bestimmt § 850e Abs. 2a ZPO, dass der pfandfreie Grundbetrag bei der gebotenen Zusammenrechnung laufender Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch mit etwaigem Arbeitseinkommen des Schuldners in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen ist.
Dadurch ist gewährleistet, dass dem Schuldner, der beispielsweise nur Leistungen nach § 22 SGB II zur Deckung seiner Bedarfe für Unterkunft und Heizung erhält, diese laufenden Geldleistungen nicht durch Pfändung entzogen werden.
17 Gleichwohl ist nicht auszuschließen, dass der sozialhilfebedürftige Schuldner in besonders gelagerten Einzelfällen Geldleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält, deren Betrag über den nach § 850c ZPO zu berücksichtigenden Pfändungsfreigrenzen liegt. Ergibt sich diese Konstellation allerdings nur deshalb, weil solche Leistungen für mehrere Monate in einem Zahlbetrag zusammengefasst werden, sind die Einzelbeträge ebenso wie bei den vergleichbaren Fällen der Nachzahlung rückständiger Lohnbeträge für die Berechnung des pfandfreien Betrages dem Leistungszeitraum zuzurechnen, für den sie gezahlt werden (vgl.: Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 850c Rn. 3).
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19 Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Dieses umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit, als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 111/09, NJW-RR 2011, 706 Rn. 14 - unter Hinweis auf: BVerfG, NJW 2010, 505 Rn. 133 ff.; Beschluss vom 13. November 2011 - VII ZB 7/11, nach juris).
20 Es unterliegt keinem Zweifel und wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt, dass die Pfändungsvorschriften in § 850c ZPO diesem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Sicherung des Existenzminimums in angemessener Weise Rechnung tragen. Gleiches gilt im Ergebnis für die Fälle, in denen die Vollstreckung wegen Unterhaltsforderungen (§ 850d ZPO) oder wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (§ 850f ZPO) betrieben wird. Hierzu hat der Senat darauf hingewiesen, dass dem Schuldner für seinen notwendigen Unterhalt mindestens so viel pfandfrei zu belassen ist, wie er zur Deckung seines notwendigen Lebensunterhalts nach Maßgabe der Bestimmungen des 3. und 11. Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch benötigt (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 111/09, NJW-RR 2011, 706 Rn. 9; Beschluss vom 12. Dezember 2007 - VII ZB 38/07, NJW-RR 2008, 733 Rn. 13; Urteil vom 23. Februar 2005 - XII ZR 114/03, BGHZ 162, 234 Rn. 26). Danach sind ihm jedenfalls die Regelsätze nach § 28 SGB XII zu belassen (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 111/09, NJW-RR 2011, 706 Rn. 9), darüber hinaus Leistungen nach § 35 SGB XII, die er zur Deckung seiner Bedarfe für die Erhaltung einer angemessenen Unterkunft und Heizung erhält.
21 Diese für die Pfändung von Arbeitseinkommen maßgeblichen Grundsätze gewährleisten die verfassungsrechtlich gebotene Sicherung des Existenzminimums in gleicher Weise für die nach § 54 Abs. 4 SGB I zulässige Pfändung von Ansprüchen des erwerbsfähigen Schuldners auf Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Sie beanspruchen ohne Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - VII ZB 7/11, Rn. 12, nach juris) Geltung unabhängig von der Art des Einkommens oder des Leistungsbezugs und erfordern über die zugunsten des Schuldners in § 54 Abs. 3 und Abs. 5 SGB I angeordneten Pfändungsverbote bzw. Pfändungsbeschränkungen hinaus keine Korrektur der Pfändungsvorschrift in § 54 Abs. 4 SGB I.
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Ebenso wenig von Belang ist in diesem Zusammenhang, ob beide Leistungsarten "Sozialhilfe" im Sinne des § 9 SGB I sind. Aus alledem lässt sich nicht ableiten, dass Ansprüche auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in gleicher Weise unpfändbar sein müssen wie diejenigen auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Der Bezug von Arbeitslosengeld II gemäß § 19 Abs. 1 SGB II ist erwerbsfähigen Leistungsberechtigten vorbehalten. Er schließt gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch aus, die nur solche Leistungsberechtigte erhalten, die nicht erwerbsfähig sind. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden und es bedarf auch aus dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots in Art. 3 Abs. 1 GG keiner Korrektur, dass der Gesetzgeber in Ansehung der durch das Kriterium der Erwerbsfähigkeit bedingten Trennung beider Leistungssysteme nur die Pfändung der Ansprüche erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach Maßgabe der für Arbeitseinkommen geltenden Vollstreckungsvorschriften zulässt.
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III.
24 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
Kniffka Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Kartzke http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304462012&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public