Zeitaufwand bei offensichtlicher Unangemessenheit der Vergütung § 19 Abs. 2 ZwVwV begründet nur ein Recht, aber keine Pflicht des Zwangsverwalters,
Zeitaufwand abzurechnen, wenn seine Vergütung
VwV offensichtlich unangemessen ist; die Vorschrift stellt daher keine Grundlage für eine über § 18 Abs. 2 ZwVwV hinausgehende Kürzung der Vergütung dar. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird zurückgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 wird der Beschluss der
dem die Schuldnerin sämtliche Verbindlichkeiten der betreibenden Gläubigerin erfüllt hatte, hob das Amtsgericht die Zwangsverwaltung Anfang Januar 2017 auf. 2 Das Amtsgericht hat die Vergütung der Zwangsverwalterin entsprechend deren Antrag auf sechs Prozent der eingezogenen Bruttomieten, mithin auf 278.713,99 €, zuzüglich Auslagen von 440 € und Umsatzsteuer festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht die Vergütung unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels auf fünf Prozent der eingezogenen Bruttomieten, also auf 232.261,66 €, zuzüglich Auslagen von 400 € und Umsatzsteuer herabgesetzt. 3 Die Schuldnerin verlangt mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde die Festsetzung der Zwangsverwaltervergütung
Zeitaufwand, die sie ausgehend von geschätzten 70 Stunden und einem Stundensatz von 65 € mit 4.550 € beziffert, zuzüglich Auslagen von 400 € und Umsatzsteuer. Die Zwangsverwalterin will mit ihrer Rechtsbeschwerde die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen. II. 4 Das Beschwerdegericht meint, der Zwangsverwalterin stehe für ihre Tätigkeit
VwV (Zwangsverwalterverordnung) eine Vergütung in Höhe von fünf Prozent des an Mieten eingezogenen Bruttobetrags zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer zu. Der Verordnungsgeber habe mit der Regelung in § 18 Abs. 2 ZwVwV, die bei einem Missverhältnis zwischen der Tätigkeit des Verwalters und der Regelvergütung von zehn Prozent eine Ermäßigung auf bis zu fünf Prozent oder eine Erhöhung auf bis zu 15 Prozent vorsehe, eine abschließende Regelung getroffen. Eine Berechnung der Vergütung
Zeitaufwand, wie sie die Schuldnerin verlange und in § 19 Abs. 2 ZwVwV geregelt sei, komme nicht in Betracht. Diese Vorschrift habe den Zweck, eine unangemessen niedrige Regelvergütung auszugleichen. Sie diene hingegen nicht dazu, die Vergütung zu kürzen. Die Vorschriften verletzten auch nicht das Eigentumsrecht der Schuldnerin (Art. 14 GG), so dass es keiner Korrektur im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 19 Abs. 2 ZwVwV bedürfe. Die der Zwangsverwalterin zustehende Vergütung sei allerdings
VwV auf fünf Prozent des an Mieten eingezogenen Bruttobetrags herabzusetzen. Zwar weiche die Zwangsverwaltung nicht derart vom Durchschnittsfall ab, dass schon aufgrund der Art und des Umfangs der Aufgabe und der konkret erbrachten Leistungen der niedrigste Prozentsatz in Ansatz gebracht werden müsse. Jedoch habe die Verwalterin derart hohe Mieten eingezogen, die selbst bei Berücksichtigung des geringsten Prozentsatzes zu einer sehr hohen Vergütung führten und es nicht rechtfertigten, einen höheren Prozentsatz festzusetzen. Aus diesem Grund könne der Umfang der konkreten Tätigkeit dahingestellt bleiben. Diese erreiche sowohl von der Arbeitsleistung als auch dem Arbeitsaufwand sowie
dem Maß der Verantwortung jedenfalls keinen Umfang, der es rechtfertige, eine höhere Vergütung festzusetzen. Die Auslagenpauschale von monatlich 40 € stehe der Zwangsverwalterin nur für zehn Monate zu, weil es
VwV nicht auf angefangene Kalender-, sondern auf angefangene Tätigkeitsmonate ankomme. III. 5 Dies hält rechtlicher Prüfung nicht in vollem Umfang stand. Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin bleibt ohne Erfolg. Hingegen ist der angegriffene Beschluss, soweit die Vergütung zum
teil der Zwangsverwalterin auf fünf Prozent der eingezogenen Bruttomieten herabgesetzt wurde, auf deren Rechtsbeschwerde hin aufzuheben und die Sache insoweit an das Beschwerdegericht zurückzuweisen. 6 1. Die
1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde der Schuldnerin ist unbegründet. Das Beschwerdegericht geht ohne Rechtsfehler davon aus, dass die Zwangsverwalterin nicht auf eine Abrechnung
Zeitaufwand gemäß § 19 Abs. 2 ZwVwV zu verweisen ist. 7 a) Der Zwangsverwalter hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung, deren Höhe an seiner Leistung sowie an der Art und dem Umfang der Aufgabe auszurichten ist (§ 17 Abs. 1 ZwVwV). Betrifft die Zwangsverwaltung - wie hier - Grundstücke, die durch Vermietung genutzt werden, erhält er
VwV als Regelvergütung zehn Prozent des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten eingezogenen Bruttobetrags. Ergibt sich ein Missverhältnis zwischen seiner Tätigkeit und dieser Regelvergütung ist der Prozentsatz auf bis zu fünf zu vermindern oder auf bis 15 anzuheben (§ 18 Abs. 2 ZwVwV; vgl. Senat, Beschluss vom 15. November 2007 - V ZB 12/07, ZfIR 2008, 199 Rn. 12 zum Gebot einer Korrektur). Eine über den Rahmen des § 18 Abs. 2 ZwVwV hinausgehende Kürzung der Regelvergütung kommt nicht in Betracht. Der von der Schuldnerin herangezogene § 19 Abs. 2 ZwVwV begründet nur ein Recht, aber keine Pflicht des Zwangsverwalters,
Zeitaufwand abzurechnen, wenn seine Vergütung
VwV offensichtlich unangemessen ist; die Vorschrift stellt daher keine Grundlage für eine über § 18 Abs. 2 ZwVwV hinausgehende Kürzung der Vergütung dar. 8 b)
VwV kann der Verwalter
Zeitaufwand abrechnen, wenn die Vergütung gemäß § 18 Abs. 1 u. 2 ZwVwV offensichtlich unangemessen ist. Der Senat hat bereits im Zusammenhang mit der Mindestvergütung
VwV - anders als die Schuldnerin meint, jedoch nicht auf diese begrenzt - ausgesprochen, dass § 19 Abs. 2 ZwVwV als Grundlage für eine Kürzung der Vergütung des Zwangsverwalters nicht in Betracht kommt (vgl. Senat, Beschluss vom 24. November 2005 - V ZB 133/05, ZfIR 2006, 342 Rn. 12). Die Vorschrift begründet vielmehr ein Recht des Zwangsverwalters zu einer Abrechnung
Stundenaufwand, wenn die Vergütung
VwV „offensichtlich unangemessen“ ist (vgl. Senat, Beschluss vom
VwV um mehr als 25 Prozent hinter der Zeitaufwandvergütung zurückbleibt (Senat, Beschluss vom
VwV „kann“ der Verwalter für den Abrechnungszeitraum einheitlich gemäß § 19 Abs. 1 ZwVwV - mithin
Zeitaufwand - abrechnen, wenn die Vergütung
VwV offensichtlich unangemessen ist. Danach wird dem Verwalter nur die Möglichkeit eingeräumt, unter bestimmten Voraussetzungen
Zeitaufwand abzurechnen. Eine Verpflichtung zu einer solchen Abrechnung sieht die Vorschrift nicht vor. 11 bb) Soweit die Schuldnerin darauf verweist, dass in § 19 Abs. 2 ZwVwV allein auf die offensichtliche Unangemessenheit der Vergütung
VwV abgestellt werde und die Formulierung „kann [...] abrechnen“ wie im Rahmen des § 18 Abs. 2 ZwVwV (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 15. November 2007 - V ZB 12/07, ZfIR 2008, 199 Rn. 12) als Gebot zu verstehen sei, widerspricht das der Konzeption der Zwangsverwalterverordnung. 12
VwV zu verringern oder zu erhöhen ist, seitens des Gerichts einer weiteren Überprüfung und ggf. Korrektur zu unterziehen, sondern enthält eine Auffangregelung lediglich für die Fälle, in denen auch
Ausschöpfung der Erhöhung
VwV eine angemessene Vergütung des Verwalters nicht erreicht wird. Um die Regelvergütung
VwV nicht zu unterlaufen und einer Mehrbelastung der Gerichte vorzubeugen, wird die Möglichkeit einer Abrechnung
VwV auf die Fälle einer offensichtlichen Diskrepanz beschränkt und der Initiative des Verwalters überlassen. Der von ihm
zuweisende Stundenaufwand in Verbindung mit dem ermittelten Stundensatz muss eine Vergütung ergeben, die erheblich über der
VwV errechneten Vergütung liegt (vgl. zum Ganzen BR-Drucks. 842/03 S. 16 f.). Sinn und Zweck des § 19 Abs. 2 ZwVwV ist es somit, eine besonders niedrige, nicht mehr auskömmliche Vergütung des Zwangsverwalters zu verhindern, nicht aber, dem Verwalter die sich
der pauschalen Regelung des § 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV eine sehr hohe Vergütungssumme anfällt. Ein denkbares Korrekturbedürfnis in beide Richtungen hat der Verordnungsgeber durchaus erkannt und diesem durch die Möglichkeiten sowohl der Anhebung als auch der Absenkung in § 18 Abs. 2 ZwVwV in dem von ihm für erforderlich gehaltenen Umfang - und wie das Beschwerdegericht zu Recht ausführt - abschließend Rechnung getragen. Dieses Verständnis der Vorschrift entspricht der ganz herrschenden Meinung in der Literatur (vgl. BeckOK KostR/Klahr [1.1.2021], § 19 ZwVwV Rn. 25 ff.; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG,
Satz 2 ZVG ist die Höhe der Vergütung an der Art und dem Umfang der Aufgaben sowie an der Leistung des Zwangsverwalters auszurichten. Dem genügen die Regelungen der Zwangsverwalterverordnung, indem sie vorrangig die eingezogenen Mieten (oder Pachtzinsen) zur Bemessungsgrundlage machen, eine begrenzte Herauf- oder Herabsetzung bei einem Missverhältnis im Einzelfall ermöglichen, dem Verwalter in Ausnahmefällen die Abrechnung
Zeitaufwand erlauben und eine absolute Mindestvergütung festlegen. 18 (
VwV Rechnung getragen werden (vgl. Senat, Beschluss vom
dem Wortlaut noch
Sinn und Zweck der Norm geboten. Der Gesetzgeber hat es vielmehr dem Verordnungsgeber überlassen, das Vergütungssystem näher auszugestalten und insbesondere zu entscheiden, inwieweit er eine pauschalierte Abrechnung eröffnet oder vorschreibt. Er hat es damit zugleich in das Ermessen des Verordnungsgebers gestellt, lediglich relative Grenzen („Mindest- und Höchstsätze“) festzuschreiben. Davon hat dieser Gebrauch gemacht, indem er in § 18 Abs. 2 ZwVwV prozentuale Ober- und Untergrenzen für die pauschalierte Regelvergütung und in § 19 Abs. 1 Satz 2 ZwVwV einen konkreten Rahmen für die Bemessung des Stundensatzes im Falle der Abrechnung
Zeitaufwand vorgesehen hat. 21
eigenverantwortlicher Entscheidung zum privaten Nutzen ausüben dürfen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, NVwZ-RR 2021, 177 Rn. 74 mwN). Der Schutzbereich erfasst insbesondere das Recht des Eigentümers, den Ertrag aus der vertraglichen Überlassung des Eigentumsgegenstands zur Nutzung durch andere zu ziehen (BVerfG, NJW 2019, 3054 Rn. 53 mwN; vgl. auch BVerfG, NJW 2018, 2036 Rn. 24 mwN). Da die durch den Zwangsverwalter vereinnahmten Mieten
1 ZVG vorweg zur Deckung der Kosten des Verfahrens zu verwenden sind und mithin die zu verteilenden Überschüsse schmälern, ist der Schutzbereich der Eigentumsgarantie durch die Vergütungsregelungen der Zwangsverwalterverordnung sowohl aus Schuldner- als auch aus Gläubigersicht betroffen. 23 (
VwV - anders als beispielsweise der Vergütung von Rechtsanwälten (vgl. allgemein nur BGH, Urteil vom
Stundenaufwand als auch für eine weitergehende Korrekturmöglichkeit im Einzelfall. Mit dem Ziel, den Überprüfungsaufwand für die Gerichte überschaubar zu halten, ließe es sich nicht in Einklang bringen, wenn in jedem einzelnen Fall der Einwand möglich wäre, dass die Regelvergütung
VwV dem Stundenaufwand des Verwalters nicht entspreche. Der Verordnungsgeber hat mit den §§ 17 ff. ZwVwV eine transparente,
vollziehbare und zugleich praxistaugliche Berechnung der Vergütung erreichen wollen, die unnötige und zu Ungleichbehandlungen führende Auseinandersetzungen um den sachangemessenen Vergütungsrahmen vermeidet und die Gerichte nicht übermäßig belastet (vgl. BR-Drucks. 842/03 S. 9 und 16 f.). 26 (bb) Die Schuldnerin zeigt nicht auf, dass die für die Gerichte grundsätzlich einfach zu handhabende Bemessung der Regelvergütung auf Grundlage der Bruttoeinnahmen auch unter Ausschöpfung des
VwV gegebenen Spielraums in einer nennenswerten Zahl von Fällen zu einer unangemessen hohen Vergütung führte. Deshalb geht auch ihre - ebenfalls nicht konkreter belegte - Auffassung fehl, es ergäbe sich bezogen auf alle Zwangsverwaltungen eine in der Summe gegen das Übermaßverbot verstoßende überhöhte Vergütung der Zwangsverwalter. 27 (cc) Auch die von der Schuldnerin als unausgewogen beanstandete Folge, dass die Vergütung des Zwangsverwalters angepasst wird, wenn sie sich als unangemessen niedrig darstellt, sie aber nicht korrigiert wird, wenn sie unangemessen hoch ausfällt, führt zu keiner anderen Bewertung. Der Konzeption des Verordnungsgebers liegen in diesem Punkt sachliche Erwägungen zugrunde. Dem Zwangsverwalter soll
VwV eine Vergütung gewährt werden, die jedenfalls fünf Prozent der Bruttomieten nicht unterschreitet. Das Abstellen auf den Ertrag der Tätigkeit ist dabei sachgerecht, weil hohe Einnahmen stets im Interesse sowohl des Gläubigers als auch des Schuldners liegen. Der Verordnungsgeber hat die Einnahmen auch deshalb zum Anknüpfungspunkt für die Regelvergütung gemacht, um einen Anreiz zu setzen, Außenstände möglichst beizutreiben (BR-Drucks. 842/03 S. 16). Dass dabei eine Mindestvergütung mit fünf Prozent der Bruttomieten gewährleistet ist, schafft zudem die Grundlage für die Bestellung qualifizierter Zwangsverwalter. Überdies gehen mit größeren Einnahmen regelmäßig auch eine gesteigerte Verantwortung und ein entsprechendes Haftungsrisiko des Verwalters einher, die eine höhere als nur am bloßen Zeitaufwand zu bemessende Vergütung rechtfertigen. Die einzelfallbezogene Angemessenheit der Vergütung lässt sich
der Konzeption des Verordnungsgebers entgegen der Ansicht der Schuldnerin gerade nicht auf das Verhältnis zwischen Arbeitsaufwand und Stundenlohn reduzieren. 28 Hinzu kommt, dass der Zwangsverwalter ohnehin keineswegs stets die für ihn günstigere Abrechnungsvariante wählen kann. Eine
VwV zu bemessende Regelvergütung kann mit Blick auf den Zeitaufwand niedrig, aber gleichwohl von ihm auch
VwV hinzunehmen sein, weil noch keine offensichtliche Unangemessenheit vorliegt. Dass der Schuldner ebenso wie der Gläubiger eine
VwV auf fünf Prozent der Brutto-Einnahmen verminderte Vergütung auch dann hinzunehmen hat, wenn diese im Vergleich mit einer
Zeitaufwand ermittelten Vergütung unangemessen erscheint, ist ihnen im Hinblick auf die dargestellten Zwecke einer solchen Mindestvergütung zumutbar. 95 Prozent der eingezogenen Miete oder Pacht stehen in diesem Fall der Befriedigung des Gläubigers zur Verfügung. Von einer weitgehenden Aufzehrung der Einnahmen durch die Kosten der Zwangsverwaltung oder gar einer enteignungsgleichen Wirkung kann nicht die Rede sein. 29 d) Soweit das Beschwerdegericht den von der Schuldnerin erhobenen Einwand, die Verwalterin habe mutwillig eine Verlängerung der Zwangsverwaltung herbeigeführt, weshalb die Vergütung wegen eines ihr zustehenden Schadensersatzanspruchs zu reduzieren sei, als unerheblich angesehen hat, nimmt die Schuldnerin dies hin. 30 2. Demgegenüber hat die ebenfalls aufgrund der unbeschränkten Zulassung
1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Zwangsverwalterin im Wesentlichen Erfolg. 31
VwV nicht. Dass die Bemessungsgrundlage vorliegend außergewöhnlich hoch ist, enthebt das Beschwerdegericht nicht von einer konkreten Auseinandersetzung mit den weiteren Umständen des Einzelfalls zur Bestimmung des angemessenen Vergütungssatzes. 33 aa) Ein Missverhältnis im Sinne des § 18 Abs. 2 ZwVwV liegt vor, wenn der in dem Einzelfall entstehende Aufwand auch unter Berücksichtigung der bei einer pauschalierenden Vergütungsregelung nicht zu vermeidenden Härten zu einer unangemessen hohen oder einer unangemessen niedrigen Vergütung führt. Diese Feststellung bedarf einer an § 152a ZVG ausgerichteten wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Sind die Voraussetzungen eines Missverhältnisses erfüllt, ist eine entsprechende Erhöhung oder Ermäßigung der Vergütung zwingend, weil die
VwV gebotene angemessene Vergütung in dieser Fallgestaltung anders nicht bestimmt werden kann (Senat, Beschluss vom 15. November 2007 - V ZB 12/07, ZfIR 2008, 199 Rn. 12). 34 bb) Bei der Bemessung der angemessenen Vergütung steht dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zu, der durch das Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt
prüfbar ist. Die
prüfung beschränkt sich darauf, ob das Beschwerdegericht den unbestimmten Rechtsbegriff des Missverhältnisses zutreffend erfasst und ausgelegt sowie alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt und die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat (Senat, Beschluss vom
VwV (Böttcher/Keller, ZVG,
VwV maßgeblichen Vergütungssatzes stattgegeben hat. Sie ist (nur) in diesem Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). V. 39 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Auseinandersetzung über die Höhe der Zwangsverwaltervergütung nicht kontradiktorisch ausgestaltet ist (Senat, Beschluss vom 15. März 2018 - V ZB 149/17, ZfIR 2018, 499 Rn. 19 mwN). Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304472021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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