(1)Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine gesellschaftsrechtliche Haftung der Gründungs- bzw. Altgesellschafter wegen Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht gemäß § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB (sogenannte Prospekthaftung im weiteren Sinne) durch Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts im Anwendungsbereich der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG aF, §§ 44 ff. BörsG aF zwar nicht ausgeschlossen (BGH, Urteil vom
- Oktober 2023 - II ZR 57/21, BGHZ 238, 302 Rn. 9). Im Hinblick auf die Ausgestaltung der spezialgesetzlichen Prospekthaftung für Altgesellschafter durch die Regelungen des Verkaufsprospektgesetzes bestehen vorvertragliche Aufklärungspflichten nach § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB aber nur für solche Altgesellschafter, die entweder selbst den Vertrieb der Beteiligungen an Anleger übernehmen oder in sonstiger Weise für den von einem anderen übernommenen Vertrieb Verantwortung tragen (BGH, Beschluss vom
- Juni 2023 - II ZR 57/21, ZIP 2023, 1588, 1589; Beschluss vom
- Juli 2023 - XI ZB 20/21, WM 2023, 1692 Rn. 35, 41 ff.; Beschluss vom
- Juli 2023- XI ZR 60/22, AG 2023, 585 Rn. 6 f.; Urteil vom
- Oktober 2023 - II ZR 57/21, BGHZ 238, 302 Rn. 11, 27; Beschluss vom
- Dezember 2023 - II ZR 87/23, juris Rn. 10, 12). Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Gründungs- bzw. Altgesellschafter zugleich die Stellung eines Treuhandkommanditisten hat (vgl. BGH, Beschluss vom
- September 2022 - XI ZB 34/19, NZG 2023, 799 Rn. 60 bereits unter Verweis auf die hiesige Entscheidung des Oberlandesgerichts). 21
(1)Die Haftung eines Treuhandkommanditisten aufgrund vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung durch Verwenden eines fehlerhaften Verkaufsprospekts (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. März 2017 - III ZR 489/16, WM 2017, 708 Rn. 17 f.; Urteil vom 8. April 2021 - III ZR 62/20, WM 2021, 1330 Rn. 46 f.) entspricht derjenigen eines Gründungsgesellschafters oder bleibt sogar, was offenbleiben kann, hinter dieser zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2022 - XI ZB 34/19, NZG 2023, 799 Rn. 61; Beschluss vom 22. November 2022 - XI ZB 28/21, WM 2023, 174 Rn. 23). Durch die zusätzliche Stellung als Treuhandkommanditist und seine Funktion bei der Umsetzung des Fondskonzepts allein wird im Hinblick auf den Vertrieb der Beteiligung keine weitergehende Verantwortlichkeit des Gesellschafters für die Aufklärung des Anlegers geschaffen als durch seine Stellung als Gründungsgesellschafter. Dementsprechend hat der Anleger auch keinen Anlass, einem Gründungsgesellschafter aufgrund dessen zusätzlicher Funktion als Treuhandkommanditist im Stadium der Vertragsanbahnung ein größeres Verhandlungsvertrauen entgegenzubringen. Ebenso wie bei einem Gründungskommanditisten, der nicht Treuhandkommanditist ist, gilt dies nur dann, wenn dieser entweder selbst den Vertrieb übernommen hat oder in sonstiger Weise für den von einem anderen übernommenen Betrieb Verantwortung trägt. 28 Davon abgesehen verwirklicht die Haftung nach § 13 VerkProspG aF, §§ 44 ff. BörsG aF in der Person eines Gründungs- und zugleich Treuhandkommanditisten stets auch die Voraussetzungen des Verschuldens bei Vertragsschluss mittels Verwendens eines fehlerhaften Verkaufsprospekts (§ 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB), unabhängig davon, ob es um den Abschluss des Gesellschafts- oder des Treuhandvertrags geht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2022 - XI ZB 34/19, NZG 2023, 799 Rn. 60; Beschluss vom 22. November 2022 - XI ZB 28/21, WM 2023, 174 Rn. 22). Auch danach ist es weder geboten noch sachgerecht, einen Gründungs- und Treuhandkommanditisten zusätzlich der schärferen Haftung für ein Verschulden bei Vertragsschluss nach den allgemeinen Grundsätzen zu unterwerfen. 29 (
- b)Dagegen macht die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geltend, den Gründungs- und Treuhandkommanditisten treffe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2017 - III ZR 489/16, ZIP 2017, 715 Rn. 17 f., 26 f.; Urteil vom 8. April 2021 - III ZR 62/20, ZIP 2021, 1454 Rn. 46 f.) unabhängig von seiner Gesellschafterstellung unmittelbar aus dem Treuhandverhältnis eine eigenständige vorvertragliche Aufklärungspflicht, die ihn zu einer Plausibilitätsprüfung des Prospekts und gegebenenfalls zur Richtigstellung unrichtiger Prospektangaben verpflichte. 30 Die Haftung des Gründungs- und Treuhandkommanditisten wegen unterlassener Richtigstellung von Prospektangaben setzt, wie die Musterbeklagte zutreffend einwendet, die Verwendung eines fehlerhaften Prospekts und damit das durch die spezialgesetzliche Prospekthaftung sanktionierte Verhalten notwendig voraus. Die unterlassene Richtigstellung stellt insoweit lediglich eine Verstärkung bzw. Fortsetzung der bereits vorliegenden haftungsbegründenden Pflichtverletzung dar, die ihrerseits an die Verwendung des Prospekts im Sinne von § 13 VerkProspG aF, §§ 44 ff. BörsG aF anknüpft. Da die Haftung eines Treuhandkommanditisten aufgrund vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung durch Verwendung eines fehlerhaften Prospekts derjenigen eines Gründungsgesellschafters entspricht oder sogar hinter ihr zurückbleibt, kann die unterlassene Richtigstellung fehlerhafter Prospektangaben keine weitergehende Haftung begründen. Dass die treuhandvertraglichen Aufklärungspflichten unabhängig von der Gesellschafterstellung des Treuhänders unmittelbar aus dem Treuhandverhältnis entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2021 - III ZR 62/20, ZIP 2021, 1454 Rn. 47), ändert daran nichts. 31
- dd)Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hätte das Oberlandesgericht das Feststellungsziel 2 auch nicht teilweise für begründet erklären oder zumindest teilweise als unzulässig abweisen müssen, weil es - so die Rechtsbeschwerde - auf Feststellung einer Haftung der Musterbeklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne wegen jeder Form der Verwendung des (fehlerhaften) Prospekts und damit auch auf eine "mittelbare Prospektverwendung" gerichtet sei, die von der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nicht erfasst werde. Das gelte etwa für den Fall, in dem der Anlageberater/-vermittler den Prospekt (nur) als Arbeitsgrundlage für das mit dem Anlageinteressenten geführte mündliche Gespräch verwendet habe, indem er lediglich den Inhalt des Prospekts mündlich wiedergegeben und keine davon abweichenden oder darüber hinausgehenden mündlichen Zusicherungen oder Erklärungen abgegeben habe, sowie erst recht für eine Haftung als Treuhandkommanditistin wegen unterlassener Richtigstellung fehlerhafter Prospektangaben. 32 Damit dringt die Rechtsbeschwerde bereits deshalb nicht durch, weil Gründungs- und Treuhandkommanditisten, die - wie die Musterbeklagte - weder selbst den Vertrieb übernommen haben noch sonst Vertriebsverantwortung tragen, nach den obigen Ausführungen auch dann nicht allein aufgrund ihrer Gesellschafter- und Treuhänderstellung nach den Grundsätzen der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss für die Aufklärung der Anleger verantwortlich sind, wenn sie nach der spezialgesetzlichen Prospekthaftung keine Haftung trifft. Aus einer etwaigen Begrenzung des Adressatenkreises der spezialgesetzlichen Prospekthaftung kann für die Reichweite der Pflicht zur vorvertraglichen Aufklärung nichts abgeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2023- II ZR 57/21, BGHZ 238, 302 Rn. 32). 33 Lediglich ergänzend ist daher anzumerken, dass der Fall der Verwendung des Prospekts durch den Vermittler als Arbeitsgrundlage für das Anlegergespräch in Form der mündlichen Wiedergabe des Prospektinhalts ohne abweichende oder weitergehende Erklärungen nach der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde von der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG aF, §§ 44 BörsG aF erfasst wird (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2023 - XI ZR 311/22, juris; Beschluss vom 5. März 2024 - XI ZB 17/22, WM 2024, 887 Rn. 56). 34 Über den außerdem von der Rechtsbeschwerde genannten Fall, dass der Prospekt nicht oder nicht rechtzeitig übergeben wurde, war nicht zu entscheiden, da er, wie eingangs ausgeführt, von dem Feststellungsziel 2 nicht umfasst ist. 35
- b)Da der Antrag zu dem Feststellungsziel 2 in der Sache unbegründet ist, ist der Vorlagebeschluss hinsichtlich der Feststellungsziele 1 und 3 gegenstandslos. 36 Der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorlagebeschluss wird hinsichtlich eines Feststellungsziels gegenstandslos, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses Feststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2022- XI ZB 32/21, WM 2022, 1684 Rn. 31; Beschluss vom 5. März 2024- XI ZB 17/22, WM 2024, 887 Rn. 59; jeweils mwN). 37 Das ist hier bei den Feststellungszielen 1 und 3 der Fall. 38 Hinsichtlich des Feststellungsziels 3 ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Antrags, aber auch aus dem Inhalt des Vorlagebeschlusses, dass der Antrag ausdrücklich nur auf eine Feststellung schuldhaften Handelns der Musterbeklagten in Bezug auf ihre Haftung aus Prospekthaftung im weiteren Sinne durch Verwendung eines fehlerhaften Prospekts gerichtet ist. 39 Die mit dem Feststellungsziel 1 begehrte Feststellung von Prospektfehlern soll nach der Begründung des Vorlagebeschlusses ebenfalls nur als anspruchsbegründende Voraussetzung für eine Haftung der Musterbeklagten unter dem Aspekt der vorvertraglichen Pflichtverletzung durch Verwendung eines fehlerhaften Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung einschließlich der unterlassenen Richtigstellung fehlerhafter Prospektangaben getroffen werden. Da eine solche Haftung aus Rechtsgründen, wie oben ausgeführt, nicht gegeben ist, kommt es auf Feststellungen zu Prospektfehlern oder zum Verschulden der Musterbeklagten jedoch nicht mehr an. 40 3. Eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen ist nicht veranlasst. Die von der Rechtsbeschwerde insoweit geltend gemachte Abweichung von den von ihr genannten Entscheidungen des III. Zivilsenats liegt nicht vor. Der Entscheidung in dem Verfahren III ZR 62/20 (BGH, Urteil vom 8. April 2021- III ZR 62/20, ZIP 2021, 1454 Rn. 2, 45) lag eine Beteiligung im Mai 2005 und damit noch vor Inkrafttreten der Regelungen des Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) zur Haftung nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG für unrichtige und unvollständige Angaben in einem Prospekt im Sinne des § 8g VerkProspG am 1. Juli 2005 zugrunde. Die Entscheidung in dem Verfahren III ZR 489/16 (BGH, Urteil vom 16. März 2017- III ZR 489/16, ZIP 2017, 715 Rn. 20) betraf eine Treuhandkommanditistin, die nicht zu den Gründungsgesellschaftern gehörte und die keinen eigenen Gesellschaftsanteil an der Fondsgesellschaft hielt (siehe auch zur Haftung einer Gründungs- bzw. Alt- und Treuhandkommanditistin BGH, Beschluss vom 13. September 2022 - XI ZB 13/21, ZIP 2022, 2486 Rn. 2, 22 ff., 31 [unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 19. Juli 2022 - XI ZB 32/21, WM 2022, 1684 Rn. 2, 18 f., 23 ff., 25]; Beschluss vom 20. September 2022 - XI ZB 3/20, WM 2022, 2381 Rn. 3, 31, 34 [unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 15. März 2022 - XI ZB 31/20, ZIP 2022, 945 Rn. 25 ff., 28]; Beschluss vom 13. Dezember 2022 - XI ZB 20/20, juris Rn. 2, 12, 15; Beschluss vom13. Dezember 2022 - XI ZB 21/20, NZG 2023, 755 Rn. 3, 13, 16; die Verfassungsbeschwerden gegen diese Beschlüsse wurden nicht zur Entscheidung angenommen). III. 41 Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 26 Abs. 1 KapMuG. Danach haben der Musterrechtsbeschwerdeführer und die auf seiner Seite Beigetretenen die gesamten Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem Grad ihrer Beteiligung zu tragen. Der Grad der Beteiligung ergibt sich aus dem jeweiligen Umfang der Beschwer (vgl. Riedel in Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Aufl., § 26 Rn. 7; Wieczorek/Schütze/Reuschle, ZPO, 5. Aufl., § 26 KapMuG Rn. 4). 42 Hinsichtlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten folgt die Kostenentscheidung aus § 101 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO, der insoweit mangels spezialgesetzlicher Regelung in § 26 KapMuG als allgemeine Kostenregelung Anwendung findet (vgl. Riedel in Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Aufl., § 26 Rn. 1). IV. 43 Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 KapMuG zurückgenommen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2022 - XI ZB 27/20, ZIP 2022, 1267 Rn. 33). Dabei waren die in den Aussetzungsbeschlüssen der jeweiligen Verfahren gemäß § 8 Abs. 4 KapMuG für den Senat bindend mitgeteilten Einzelwerte zugrunde zu legen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2020 - II ZB 19/19, NZG 2021, 562 Rn. 4; Beschluss vom 15. August 2022 - XI ZB 32/19, juris Rn. 4; Beschluss vom 6. Februar 2023 - XI ZB 23/20, juris Rn. 2), die einen Gesamtwert von 275.393,15 € ergeben. Born B. Grüneberg Sander von Selle Adams http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304472024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public