KORE304482016 ECLI:DE:BGH:2016:210616UIIZR305.14.0 BGH 2. Zivilsenat 20160621 II ZR 305/14 Urteil § 133 BGB, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO vorgehend OLG München, 2. Oktober 2014, Az: 23 U 2755/13vorgehend LG Traunstein, 26. Juni 2013, Az: 1 HKO 4672/10nachgehend OLG München, 1. Dezember 2016, Az: 23 U 2755/13, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Auslegung des Klagebegehrens 1. Inhalt und Reichweite des Klagebegehrens ebenso wie des Widerklagebegehrens werden nicht allein durch den Wortlaut des Antrags bestimmt. Vielmehr ist der Antrag unter Berücksichtigung der Klagebegründung auszulegen. 2. Bei der Auslegung des Klageantrags ist wegen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör im Zweifel das als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der erklärenden Partei entspricht. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Oktober 2014 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18. November 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Widerklage abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Geschäftsführerdienstverhältnis. Die Klägerin führt als Erbin ihres am 14. Dezember 2015 während des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision verstorbenen Ehemannes und früheren Klägers den Rechtsstreit fort. 2 Der frühere Kläger (im Folgenden: Kläger) war Geschäftsführer der Beklagten. Die Beklagte ist die einzige Komplementärin der S. GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG), eines weltweit tätigen Automobilzulieferers. Als Geschäftsführer der Beklagten führte der Kläger auf der Grundlage seines Geschäftsführeranstellungsvertrages mit der Beklagten vom 28. Juli 2005 die Geschäfte der KG. 3 Am 18. November 2010 kündigte die Beklagte das Geschäftsführerdienstverhältnis mit dem Kläger aus wichtigem Grund. Die Kündigung war unter anderem darauf gestützt, dass der Kläger am 28. Juli 2010 ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung der KG für diese mit der T. GmbH (im Folgenden: T. ) eine auf die Dauer von fünf Jahren nicht ordentlich kündbare Vertriebsvereinbarung geschlossen hatte, mit der die KG der T. weltweit das alleinige Vertriebsrecht auf dem sog. „Independent Aftermarket“ für alle von ihr hergestellten Produkte für Kraftfahrzeuge einräumte. 4 Der Kläger, der die fristlose Kündigung für unwirksam hält, hat die Beklagte auf Zahlung der Vergütungen für die Monate November 2010 bis September 2011 in Höhe von 232.961,74 € sowie einer restlichen Tantieme für das Jahr 2009 in Höhe von 10.455 € in Anspruch genommen. Die Beklagte beruft sich gegenüber den Vergütungsforderungen auf die fristlose Kündigung. Sie ist der Ansicht, der Kläger habe mit dem Abschluss der Vertriebsvereinbarung pflichtwidrig gehandelt, weil er seine Kompetenzen überschritten habe. Durch den Abschluss der Vereinbarung mit der T. sei der KG ein erheblicher, noch nicht abschließend bezifferbarer Schaden entstanden, weil sie erhebliche Einbußen bei der Gewinnmarge der bislang von ihr selbst vertriebenen Produkte hinnehmen müsse. Die Beklagte hat gegen den Tantiemeanspruch mit einem Schadensersatzanspruch aufgerechnet. Außerdem hat sie Widerklage erhoben und beantragt festzustellen, „dass der Kläger der Beklagten zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet ist, die der S. GmbH & Co. KG durch die Vertriebsvereinbarung zwischen der S. GmbH & Co. KG und der T. GmbH vom 28. Juli 2010 entstanden sind und noch entstehen werden“. 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt. Nach einem Hinweis des Berufungsgerichts hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28. November 2013 den Antrag auf Zurückweisung der Berufung mit der Maßgabe gestellt, dass der in erster Instanz gestellte Feststellungsantrag am Ende ergänzt wird um „und der S. GmbH & Co. KG von der Beklagten ersetzt werden“ und hat diesen Antrag in der Berufungsinstanz bis zuletzt so gestellt. Das Berufungsgericht hat die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts bis auf einen Betrag von 5.233,15 € nebst Zinsen bestätigt. Hinsichtlich der weitergehenden Tantiemeforderung hat es die von der Beklagten in der zweiten Instanz erklärte Aufrechnung mit einem ihr zustehenden Schadensersatzanspruch wegen eines Einzelschadens aus dem Abschluss der Vertriebsvereinbarung mit der T. , den die Beklagte der KG in Höhe von 5.221,85 € ersetzt hat, durchgreifen lassen. Die Widerklage hat es als unzulässig abgewiesen. Gegen die Entscheidung über die Widerklage wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat insoweit zugelassenen Revision. 6 Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit die Widerklage abgewiesen worden ist. 7 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung über die Widerklage im Wesentlichen ausgeführt: 8 Der ursprüngliche, in erster Instanz gestellte Widerklageantrag sei unzulässig, weil die Beklagte lediglich die Feststellung begehrt habe, dass der Kläger ihr zum Ersatz sämtlicher der KG durch die Vertriebsvereinbarung mit der T. entstandenen oder noch entstehenden Schäden verpflichtet sei, nicht jedoch der ihr selbst entstandenen oder noch entstehenden Schäden. Die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft habe sie nicht dargetan. Die von der Beklagten im Berufungsverfahren nach Ergänzung des erstinstanzlichen Antrags begehrte Feststellung, dass der Kläger der Beklagten zum Ersatz derjenigen Schäden verpflichtet sein solle, die diese der KG zu ersetzen habe, ziele nicht mehr auf einen Schaden der KG, sondern einen eigenen (Ausgleichs-)Anspruch der Beklagten ab. Dies stelle aber nicht nur eine Klarstellung oder eine unter § 264 Nr. 2 ZPO fallende Erweiterung oder Beschränkung des ursprünglichen Klageantrags, sondern eine Klageänderung dar, die nur im Wege der Anschlussberufung möglich sei. Da die Beklagte keine Anschlussberufung eingelegt habe, sei über den neugefassten Widerklageantrag nicht zu entscheiden gewesen. 9 II. Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt in der Ergänzung des Feststellungsantrags durch die Beklagte keine (Wider-)Klageänderung, sondern lediglich eine Klarstellung ihres schon in erster Instanz mit diesem Inhalt gestellten (Wider-)Klageantrags. Damit kommt es nicht auf die zwischen den Parteien streitige Frage an, ob die Prüfung des Widerklagebegehrens von zusätzlichen Voraussetzungen abhängt. 10 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Beklagte mit ihrem in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Widerklageantrag einen ihr selbst zustehenden Ausgleichsanspruch gegen den Kläger festgestellt wissen will. Dieser bezieht sich, wie dem Wortlaut des ergänzten Antrags unzweifelhaft zu entnehmen ist, auf den Ausgleich eines eigenen Schadens der Beklagten. 11 2. Dieses Begehren war aber auch schon Gegenstand der in erster Instanz erhobenen Widerklage. 12
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