BGH, Urteil vom 28.07.2022 – I ZR 205/20 – Flugbuchung im Internet: Erhebung eines zusätzlichen Entgelts für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels - Servicepauschale…
KORE304482022 ECLI:DE:BGH:2022:280722UIZR205.20.0 BGH 1. Zivilsenat 20220728 I ZR 205/20 Urteil § 3a UWG, § 312a Abs 4 Nr 1 BGB vorgehend BGH, 18. November 2021, Az: I ZR 205/20, Beschlussvorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 26. November 2020, Az: 15 U 71/19vorgehend LG Hamburg, 18. November 2016, Az: 315 O 28/16, Urteilnachgehend BGH, 18. November 2021, Az: I ZR 205/20, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Flugbuchung im Internet: Erhebung eines zusätzlichen Entgelts für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels - Servicepauschale II Servicepauschale II Ein Unternehmer, der Flugbuchungen im Internet anbietet, verlangt ein zusätzliches Entgelt für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels, wenn bei den von ihm vorgegebenen Einstellungen zunächst ein Preis angezeigt wird, der nur für den Fall der Zahlung mit bestimmten, nicht im Sinne des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB gängigen Kreditkarten erhältlich ist, und bei Auswahl anderer Zahlungsmittel eine zusätzliche "Servicepauschale" anfällt (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. August 2021 - X ZR 23/20, WRP 2021, 1600).
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 15. Zivilsenat - vom 26. November 2020 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Klageantrags I.2 zum Nachteil der Beklagten erkannt hat.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin ist eine Fluggesellschaft. Die Beklagte betreibt ein Internetportal, auf dem sie unter anderem Buchungen für Flüge der Klägerin vermittelt.
2 Suchte ein Interessent im November 2015 auf dem Internetportal der Beklagten nach einem zu seinen Vorgaben passenden Flug, wurde das Ergebnis der Suche zunächst mit dem bei Zahlung mit der Prepaid-Kreditkarte "Visa E. " geltenden Preis angezeigt. Der Interessent konnte auf dieser Ergebnisseite auch andere Zahlungsmittel wählen. Dies führte - außer bei Wahl des Zahlungsmittels "V. Prepaid MasterCard" - zu einer Erhöhung des Gesamtpreises. Bei einer von der Klägerin durchgeführten Testbuchung erhöhte sich der Gesamtpreis bei Auswahl des Zahlungsmittels "Visa Kreditkarte" von 41,49 € auf 59,81 €.
3 Die Beklagte ist der Ansicht, es handele sich bei dem Aufschlag um eine Servicepauschale.
4 Mit Anwaltsschreiben vom 20. November 2015 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Angabe des zu zahlenden Endpreises nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, gegen die Verpflichtung nach § 312 Abs. 4 Nr. 1 BGB zum Anbieten einer gängigen und zumutbaren unentgeltlichen Zahlungsmöglichkeit und gegen das Verbot nach § 312 Abs. 4 Nr. 2 BGB der Vereinbarung eines Zahlungsmittelentgelts, das über die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehenden Kosten hinausgeht, erfolglos ab.
5 Das Landgericht hat die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zur Unterlassung in Bezug auf alle drei genannten Gegenstände und zudem zur Zahlung von 2.636,90 € nebst Rechtshängigkeitszinsen für die Abmahnkosten der Klägerin verurteilt.
6 Die Beklagte hat hiergegen Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung gegen ihre Verurteilung zur Unterlassung mit Blick auf den ersten und dritten Gegenstand zurückgenommen; insoweit hat das Berufungsgericht sie des Rechtsmittels für verlustig erklärt. Soweit das Landgericht der Beklagten wegen des zweiten Gegenstands (Klageantrag I.2) unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel untersagt hat, im Wettbewerb handelnd im Hinblick auf das Auffinden und Buchen von Flugreiseangeboten auf der Internetseite www. .de Flüge zur Buchung anzubieten, ohne dass dem Kunden mindestens eine gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit (z.B. Überweisung, Lastschrift oder Visa-Kreditkarte) zur Verfügung gestellt wird, für die er kein Entgelt zahlen muss, hat das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Den Zahlungsanspruch (Klageantrag II) hat es auf 1.863,40 € nebst Rechtshängigkeitszinsen reduziert und die weitergehende Klage abgewiesen.
7 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte im Umfang ihrer Verurteilung durch das Berufungsgericht ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
8 A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage mit dem noch anhängigen Unterlassungsantrag sei zulässig. Insbesondere seien die aus der Vorschrift des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB in den Klageantrag übernommenen Begriffe "gängig" und "zumutbar" hinreichend bestimmt. Die Klage sei begründet, weil die Beklagte gegen diese mit dem Unionsrecht vereinbare Vorschrift verstoßen habe. Die von der Beklagten unentgeltlich akzeptierten Zahlungsmittel "Visa E. " oder "V. Prepaid MasterCard" seien nicht gängig, alle übrigen Zahlungsmittel akzeptiere sie nicht unentgeltlich. Auch eine "Servicepauschale" stelle sich aus Sicht des durchschnittlichen Verbrauchers als Entgelt dar. Der Klägerin stehe auch ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für ihre vorgerichtliche Abmahnung zu. Allerdings sei statt des vom Landgericht angenommenen Streitwerts von 200.000 € lediglich ein Streitwert von 90.000 €, davon 30.000 € für jeden Unterlassungsantrag, gerechtfertigt.
9 B. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg. Der Unterlassungsantrag der Klägerin, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ist nicht hinreichend bestimmt (dazu B I). Die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der Abmahnkosten der Klägerin nebst Zinsen hat hingegen Bestand (dazu B II).
10 I. Die Revision hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung richtet. Der Unterlassungsantrag der Klägerin ist nicht hinreichend bestimmt (dazu II 1). Dies führt jedoch nicht zur Abweisung der Klage als unzulässig; vielmehr ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um der Klägerin Gelegenheit zur Stellung eines hinreichend bestimmten Unterlassungsantrags zu geben (dazu II 2).
11 1. Der Unterlassungsantrag der Klägerin ist nicht hinreichend bestimmt.
12
Die Bejahung der Bestimmtheit setzt in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass zwischen den Parteien kein Streit darüber besteht, dass das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt. Die Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestands in der Antragsformulierung ist auch unschädlich, wenn sich das mit dem selbst nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte im Tatsächlichen durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht infrage gestellt ist, sondern sich ihr Streit ausschließlich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt. Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann im Übrigen hinzunehmen sein, wenn dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (st.
Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 194/20, GRUR 2021, 1534 [juris Rn. 34] = WRP 2021, 1556 - Rundfunkhaftung, mwN).
13
14
15
16
17
18
19
20
21 2. Im Streitfall führt dieser Mangel nicht zur Abweisung der Klage als unzulässig, sondern zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren gebieten es bei erstmals in der Revisionsinstanz festgestellten Mängeln des Klageantrags, von einer Abweisung der Klage als unzulässig abzusehen und dem Kläger durch die Wiedereröffnung der Berufungsinstanz Gelegenheit zu geben, den aufgetretenen Bedenken durch eine angepasste Antragsfassung Rechnung zu tragen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 - I ZR 227/19, GRUR 2021, 758 [juris Rn. 26] = WRP 2021, 610 - Rechtsberatung durch Architektin). Dies gilt nicht, wenn bereits feststeht, dass das Rechtsschutzbegehren in der Sache keinen Erfolg haben kann (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 53/18, GRUR 2019, 947 [juris Rn. 36 bis 38] = WRP 2019, 1025 - Bring mich nach Hause). So verhält es sich im Streitfall jedoch nicht (vgl. nachfolgend unter II 2).
22 II. Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Erstattung der Abmahnkosten der Klägerin.
23 1. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG aF (seit 2. Dezember 2020: § 13 Abs. 3 UWG nF) kann ein zur Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs Berechtigter, der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG aF (§ 13 Abs. 1 UWG nF) vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens den Schuldner abmahnen und ihm Gelegenheit geben soll, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen, die dafür erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangen, soweit die Abmahnung berechtigt ist. Eine Abmahnung ist berechtigt im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG aF (§ 13 Abs. 3 UWG nF), wenn sie begründet ist, ihr also ein materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch zugrunde liegt, und sie außerdem wirksam sowie erforderlich ist, um dem Unterlassungsschuldner einen Weg zu weisen, den Unterlassungsgläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen. Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist das zum Zeitpunkt der Abmahnung geltende Recht maßgeblich (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 17/18, GRUR 2021, 752 [juris Rn. 13 und 32 bis 34] = WRP 2021, 746 - Berechtigte Gegenabmahnung; Urteil vom 27. Januar 2022 - I ZR 7/21, GRUR 2022, 658 [juris Rn. 12] = WRP 2022, 597 - Selbständiger Erstattungsanspruch; Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 143/19, GRUR 2022, 930 [juris Rn. 54] = WRP 2022, 847 - Knuspermüsli II).
24 2. Der Klägerin steht hinsichtlich aller drei Gegenstände der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu. Soweit die Beklagte ihre Berufung zurückgenommen hat, steht dies aufgrund des Urteils des Landgerichts zwischen den Parteien rechtskräftig fest. Hinsichtlich des in der Berufungsinstanz noch anhängigen Gegenstands folgt der Unterlassungsanspruch der Klägerin aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG aF, § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB.
25
26
27
28
29
30
31
32 Soweit die Revision geltend macht, der durchschnittliche Verbraucher stelle keinen Zusammenhang zwischen der Servicepauschale und dem gewählten Zahlungsmittel her, zeigt sie keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts auf. Die Würdigung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. August 2021 (X ZR 23/20, WRP 2021, 1600) zu einer unter vergleichbaren Umständen erhobenen und als "ServiceFee" bezeichneten Gebühr. In diesem Fall berechnete die dortige Beklagte in ihrem Internetportal den Kunden eine solche Servicegebühr pro Flugstrecke und gewährte einen Rabatt in derselben Höhe bei Zahlung mit einer im Buchungsverlauf voreingestellten Kreditkarte, die sie in Zusammenarbeit mit einer Direktbank kostenlos vertrieb.
Hierin hat der Bundesgerichtshof einen Verstoß gegen § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB gesehen, weil die voreingestellte Kreditkarte nicht gängig war und die Beklagte für die Nutzung aller anderen Zahlungsmittel ein zusätzliches Entgelt erhob (BGH, WRP 2021, 1600 [juris Rn. 15 bis 25]). Den Entgeltcharakter dieser Servicegebühr hat der Bundesgerichtshof damit begründet, dass sich der Preis erhöhte, sobald der Kunde ein anderes als das voreingestellte Zahlungsmittel wählte (BGH, WRP 2021, 1600 [juris Rn. 16]), und die Gegenüberstellung von Servicegebühr und Rabatt bei der voreingestellten Kreditkarte dem Kunden den Eindruck vermittelte, der höhere Preis sei nicht die Folge von - nicht näher spezifizierten - Serviceleistungen, sondern beruhe allein auf der Auswahl eines anderen Zahlungsmittels (BGH, WRP 2021, 1600 [juris Rn. 18]).
33
34
35
36
37
38
39
40
41 3. Die Abmahnung war zudem berechtigt im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG aF. Die Abmahnung unterliegt als vorprozessuale Handlung nicht dem strengen Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es reicht aus, wenn in der Abmahnung der Sachverhalt, der den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begründen soll, genau angegeben und der darin erblickte Verstoß so klar und eindeutig bezeichnet wird, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann (vgl. BGH, GRUR 2021, 752 [juris Rn. 26]; vgl. auch § 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG nF). Diesen Anforderungen genügte die von der Klägerin im Anwaltsschreiben vom 20. November 2015 ausgesprochene Abmahnung; die Revision erhebt hierzu auch keine Rügen.
42 4. Gegen die Höhe des Anspruchs, den das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei mit einer 1,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) aus einem Gegenstandswert von 90.000 € zuzüglich Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) nach den bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Sätzen berechnet hat, wendet sich die Revision nicht. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
43 C. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben (§ 562 Abs. 1), soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Klageantrags I.2 zu ihrem Nachteil erkannt hat. Im Übrigen ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Sache ist insoweit nicht zur Endentscheidung durch den Senat reif (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304482022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public