BGH, Beschluss vom 31.05.2023 – XII ZB 190/22 – Anspruch der Unterhaltsvorschusskasse gegen Kindesvater auf Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht § 7a UVG untersagt - auch…
KORE304492023 ECLI:DE:BGH:2023:310523BXIIZB190.22.0 BGH 12. Zivilsenat 20230531 XII ZB 190/22 Beschluss § 7 UhVorschG, § 7a UhVorschG vorgehend OLG Düsseldorf, 7. April 2022, Az: II-3 UF 142/21, Beschlussvorgehend AG Duisburg-Hamborn, 22. Oktober 2021, Az: 27 F 94/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Anspruch der Unterhaltsvorschusskasse gegen Kindesvater auf Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht § 7a UVG untersagt - auch zum Schutz des Unterhaltspflichtigen - nicht lediglich die Vollstreckung, sondern bereits die gerichtliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch den Sozialleistungsträger und gilt für die Zeiträume, in denen die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. April 2022 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen I.
1 Das antragstellende Land (Antragsteller) macht als Träger der Unterhaltsvorschusskasse gegen den Antragsgegner Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht geltend.
2 Der Antragsgegner ist der Vater der im Juli 2013 geborenen Tochter C., die bei ihrer Mutter lebt. Der Antragsteller begehrt für die Zeit ab Januar 2020 Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts abzüglich des Kindergelds. Der Antragsgegner bezog während des gesamten Unterhaltszeitraums ausschließlich Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
3 Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde, mit welcher der Antragsteller den Unterhaltsanspruch weiterverfolgt.
II.
4 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
5 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2023, 197 veröffentlicht ist, steht dem Begehren der „Einwand des § 7 a UVG“ entgegen. Nach dieser Norm sei die gerichtliche Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs ausgeschlossen.
6 § 7 a UVG sei dahin zu verstehen, dass die gerichtliche Durchsetzung nach § 7 UVG auf das Land übergegangener Unterhaltsansprüche ausgeschlossen sei. Der Norm sei ein Schutzgehalt zugunsten des Unterhaltspflichtigen zu entnehmen. Es handele sich hierbei um keine rein verwaltungsinterne Anweisung ohne Dritte berechtigende Außenwirkung. Das folge schon aus der Grundrechtsrelevanz der geregelten Unterhaltsansprüche im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Damit sei es nicht zu vereinbaren, die Entscheidung über eine Nicht-Verfolgung der Unterhaltsansprüche als rein behördeninterne Angelegenheit einzuordnen, die keine Berechtigung des Unterhaltspflichtigen auf eine Nicht-Inanspruchnahme mit sich bringe. Anderenfalls stünde es letztlich im familiengerichtlich nicht überprüfbaren Belieben des Leistungsträgers, ob er sich zu einer Verfolgung des Anspruchs entschließe.
7 Unter einem Verfolgen im Sinne des § 7 a UVG sei auch die gerichtliche Geltendmachung zu verstehen, nicht lediglich die Beitreibung des Anspruchs im Wege der Zwangsvollstreckung. Hierfür sprächen schon Wortlaut und Wortsinn des Begriffs „verfolgt“. Eine Beschränkung auf eine bestimmte Art der Verfolgung sei dieser Formulierung nicht zu entnehmen. Es bestehe auch kein semantischer Bezug dieses Wortes zu dem Begriff des Vollstreckens, wie dies etwa bei einer Wendung wie „Vollziehen“ der Fall sein möge.
8 Eine teleologische Reduktion des Begriffs des Verfolgens im Sinne des § 7 a UVG sei abzulehnen. Normzweck sei die Vermeidung verwaltungsaufwändiger und unwirtschaftlicher Rückgriffsbemühungen. Da schon die gerichtliche Anspruchsverfolgung typischerweise durchaus mit einem erheblichen Aufwand verbunden sei, erfasse dieser Zweck auch die gerichtliche Geltendmachung. Unter historischen, auf den Willen des Gesetzgebers abstellenden Gesichtspunkten sei keine andere Auslegung veranlasst. Denn den gesetzgeberischen Erwägungen sei nicht eindeutig eine „rein vollstreckungsbezogene Stoßrichtung der Norm“ zu entnehmen. Zwar sei in der vorausgegangenen Beschlussempfehlung und dem Bericht des Haushaltsausschusses niedergelegt, dass „konkret die Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs“ entfalle. In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sei demgegenüber jedoch allgemein die Rede davon, der Anspruch werde „nicht geltend gemacht“. Daraus ergebe sich kein klarer Wille des Gesetzgebers, § 7 a UVG nur auf die Vollstreckung zu beziehen.
9 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Beschwerdegericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag unbegründet ist, weil § 7 a UVG der gerichtlichen Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs entgegensteht.
10 Nach § 7 a UVG wird der nach § 7 UVG übergegangene Unterhaltsanspruch nicht verfolgt, solange der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und über kein eigenes Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II verfügt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm liegen im vorliegenden Fall unzweifelhaft vor, sodass es allein darauf ankommt, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben.
11
12
13
14
15
16
17 Allerdings sind im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens gegen diese weite Fassung der Vorschrift Bedenken erhoben worden. So sind die Länder Baden-Württemberg und Saarland ausweislich einer gemeinsamen Erklärung an den Bundesrat davon ausgegangen, die vorgeschlagene Fassung von § 7 a UVG bedeute, dass zwar Vollstreckungshandlungen unterblieben, aber Rechtswahrungsanzeigen, Titulierungen und Anschreiben an den Schuldner zur Vermeidung einer Verwirkung des Anspruchs auf Unterhaltsrückstände weiterhin möglich seien. Nach der Erklärung sollten „kleinere fachliche Unschärfen“ des Entwurfs im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch korrigiert werden (Bundesrat Plenarprotokoll der 953. Sitzung vom 10. Februar 2017 S. 51).
Damit korrespondieren Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses des Bundestags vom 31. Mai 2017, wonach „die Verfolgung, konkret die Vollstreckung, des Unterhaltsanspruchs“ entfalle und der Anspruch insbesondere „wie nach bisheriger Rechtslage“ geltend zu machen sei (BT-Drucks. 18/12589 S. 157 f.). Eine dementsprechende Änderung des Normtextes ist indessen im Gesetzgebungsverfahren nicht erfolgt. Die genannten Äußerungen sind auch nicht geeignet, dem Begriff des Verfolgens eine vom Willen des Gesetzgebers getragene geänderte Bedeutung zu unterlegen. Davon könnte allenfalls ausgegangen werden, wenn der Begriff vom Bundestagsplenum als dem maßgeblichen Gesetzgebungsorgan übereinstimmend in einem anderen, auf die Vollstreckung begrenzten Inhalt verstanden worden wäre.
Dazu reichen die genannten Stellungnahmen, die sich der begrifflichen Diskrepanz zudem ersichtlich bewusst waren, indes nicht aus. Mangels einer im Gesetzgebungsverfahren zwar ohne Schwierigkeiten möglichen, aber letztlich nicht durchgeführten Korrektur des (Fach-)Begriffs des Verfolgens ist mithin für den maßgeblichen Willen des Gesetzgebers von dessen unveränderter Bedeutung und den diesem Begriffsverständnis zugrunde liegenden Gesetzesmotiven auszugehen.
18
Günther/Pfuhlmann-Riggert in Schnitzler Münchener Anwaltshandbuch Familienrecht 5. Aufl. § 12 Rn. 172), ist vom Gesetzgeber ersichtlich außer Acht gelassen worden. Dessen ungeachtet hätte sich statt der hinsichtlich der Regelungstechnik neuartigen Vorschrift eine Anlehnung an die Behandlung der entsprechenden Fallgestaltung in anderen Sozialgesetzen angeboten, die im Fall des Sozialleistungsbezugs durch den Unterhaltspflichtigen einen Ausschluss des Anspruchsübergangs vorsehen (§§ 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II, 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XII - sozialrechtliche Vergleichsberechnung), was insbesondere die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch den Unterhaltsberechtigten weiterhin ermöglichen würde.
Davon hat der Gesetzgeber allerdings abgesehen, was ungeachtet der darin liegenden systematischen Inkonsistenz als verbindliche gesetzgeberische Entscheidung zu respektieren ist.
19
20
Guhling Klinkhammer Günter Botur Krüger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304492023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public