Vertragsbeendigung; Angemessenheit der in einem Gesamtvertrag vorgenommenen Festsetzung einer Verzinsungspflicht für Vergütungsansprüche aus zurückliegenden Abrechnungsperioden; Festsetzung einer den Antrag einer Partei übersteigenden Zinshöhe - Gesamtvertrag USB-Sticks und Speicherkarten Gesamtvertrag USB-Sticks und Speicherkarten 1. Die Partei eines Gesamtvertrags, die
Vertragsbeendigung eine Erhöhung der Vergütungssätze begehrt, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die eine solche Abänderung rechtfertigt (Festhaltung an BGH, Urteil vom
zuentrichten sind, im Falle der gerichtlichen Festsetzung regelmäßig länger sind als im Falle der vertraglichen Vereinbarung eines Gesamtvertrags (Fortführung von BGH, Urteil vom
G für die Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken geltend machen können.
2 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1 vom 29. November 2011 nimmt die Beklagte zu 1 die ihr übertragenen Rechte im eigenen Namen wahr. Die Beklagten zu 2 und 3 sind Verwertungsgesellschaften, die ebenfalls zur Geltendmachung von Vergütungsansprüchen
G berechtigt sind. 3 Zwischen den Parteien bestand ein Gesamtvertrag vom
Maßgabe der §§ 247, 288 BGB ab dem
Absatz 1 zu erteilenden Auskünfte ergibt, ist in den jeweiligen Folgejahren mit den in diesen geltenden durchschnittlichen Zinssätzen zu verzinsen, die von der Deutschen Bundesbank für die Anlage von allen Termingeldern von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften für das jeweilige Jahr veröffentlicht werden. 11 Das Oberlandesgericht hat einen Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht
lass von 20%, so dass sich für die Gesamtvertragsmitglieder folgende Vergütungen gemäß § 54 Abs. 1 UrhG pro Stück ergeben: Produkt Vergütung1.7.2012 bis 31.12.2019(in €) Vergütungab 1.1.2020(in €) USB-Sticks mit einer Speicherkapazität kleiner oder gleich 8 GB 0,112 0,24 USB-Sticks mit einer Speicherkapazität größer 8 GB 0,24 0,24 Speicherkarten mit einer Speicherkapazität kleiner oder gleich 8 GB 0,112 0,24 Speicherkarten mit einer Speicherkapazität größer 8 GB 0,24 0,24
den Absätzen 1 und 2 fällt
der geltenden gesetzlichen Regelung keine Umsatzsteuer an. (…) 12 Der vom Oberlandesgericht festgesetzte Gesamtvertrag sieht zur Verzinsung in § 10 Abs. 8 folgende Regelung vor: Die für die jeweiligen Kalenderjahre bestehende Vergütungsschuld, wie sie sich auf Grundlage der
Absatz 1 zu erteilenden Auskünfte ergibt, ist in den jeweiligen Folgejahren gemäß §§ 247, 288 Abs. 2 BGB zu verzinsen. Der Zeitraum, für den diese Zinsen berechnet werden, beginnt für die jeweilige Vergütungsforderung je Kalenderjahr jeweils mit dem
Eingang der Zahlung. Die Zinsen werden für die jeweiligen Kalenderjahre gesondert berechnet. 13 Zum vom Oberlandesgericht festgesetzten Vertrag gehören ferner Anlage 1 (Muster-Beitrittserklärung), Anlage 2 (Muster-Kündigung), Anlage 3 (Regelung zum Entfallen der Vergütungspflicht für Business-Vertragsprodukte), Anlage 4 (Muster-Pflichtenübernahme) und Anlage 5 (Muster-Auskunftserteilung). 14 Der Kläger verfolgt mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, seinen Antrag auf Vertragsfestsetzung weiter. 15 I. Das Oberlandesgericht hat angenommen, der festgesetzte Gesamtvertrag entspreche der Billigkeit, und weiter zur Begründung ausgeführt: 16 Die Angemessenheit der Vergütungshöhe werde durch die entsprechenden Vergütungsregelungen indiziert, die in den zwischen den Beklagten und Bitkom sowie GWW vereinbarten Gesamtverträgen enthalten seien. Der Vorschlag der Schiedsstelle laute sogar auf eine höhere als die von den Beklagten begehrte Vergütung. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagten den vormals bestehenden Gesamtvertrag mit einer Vergütungshöhe von 0,10 € pro USB-Stick und Speicherkarte gekündigt hätten. Die danach gefundene Einigung zwischen den Beklagten und den Gesamtvertragspartnern Bitkom und GWW zeige, dass sowohl die Verwerterseite als auch die Verwertungsgesellschaften übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt seien, dass eine höhere Vergütung angemessen sei. 17 Die weiteren Regelungen des Gesamtvertrags entsprächen denjenigen, mit denen sich die Parteien in dem Gesamtvertrag CD- und DVD-Rohlinge einverstanden erklärt hätten. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Streitfall insoweit abweichende Regelungen angezeigt wären. Es handele sich bei den Produktgruppen USB-Sticks und Speicherkarten sowie CD- und DVD-Rohlinge um Massenprodukte, die über dieselben Vertriebswege abgesetzt würden. 18 Eine der in § 2 getroffenen Regelung zum Beitritt und Kündigungsrecht der Gesamtvertragsmitglieder entsprechende Regelung enthalte der vom Kläger beantragte Vertrag nicht. Die Angemessenheit dieser Regelung werde durch den Gesamtvertrag CD- und DVD-Rohlinge indiziert. 19 Die von dem Kläger mit § 11 Abs. 2 beantragte Informationspflicht der ZPÜ finde im Gesamtvertrag CD- und DVD-Rohlinge keine Entsprechung. Die dort getroffene Regelung schließe - im Gegenteil - eine
weispflicht der ZPÜ gerade aus. Der Kläger habe nicht dargetan, dass die von ihm begehrte Regelung der Angemessenheit entspreche. 20 Die festgesetzten Regelungen zur Entstehung des Vergütungsanspruchs (§ 5), zu den Ausnahmen von der Vergütungspflicht (§ 6), zur Übernahme der Pflichten durch Dritte (§ 7), zur Zahlungsweise und Fälligkeit (§ 9), zur Unterstützung durch den Kläger (§ 11), zu den Pflichten der Gesamtvertragsmitglieder (§ 12), zu den Pflichten der Verwertungsgesellschaften (§ 13), zur Laufzeit des Vertrags (§ 14), zur Erledigung anhängiger Einzelverfahren (§ 15), zum Haftungsausschluss des Klägers sowie zu den Schlussbestimmungen (§ 17) entsprächen im Wesentlichen denjenigen im Gesamtvertrag CD- und DVD-Rohlinge. Soweit der Antrag des Klägers hiervon abweiche, sei nicht vorgetragen, warum eine anderweitige Vereinbarung als angemessen anzusehen sei. Mit Blick auf § 7 sei insbesondere nicht ersichtlich, warum der Kläger beanspruchen können sollte, dass die Verpflichtungen eines Herstellers oder Importeurs zur Geräteabgabe durch einen Dritten, der nicht Gesamtvertragsmitglied sei, übernommen werden könnten. 21 Die festgesetzte Regelung zur Auskunfts- und Meldepflicht (§ 8) entspreche ebenfalls derjenigen im Gesamtvertrag CD- und DVD-Rohlinge. Die Regelung zur
weispflicht für einen Vergütungsbetrag ab 200.000 € sei für den Kläger im Vergleich zum Gesamtvertrag CD- und DVD-Rohlinge günstiger, weil dort die
weispflicht bereits ab 60.000 € gelte. Eine Unangemessenheit der von den Beklagten vorgeschlagenen Regelung könne nicht festgestellt werden. Soweit die vom Kläger beantragte Fassung des § 8 vom Gesamtvertrag CD- und DVD-Rohlinge abweiche, sei nicht vorgetragen, warum eine anderweitige Regelung als angemessen anzusehen sei. 22 Die Regelung zur Verzinsung in § 10 Abs. 8 trage dem Umstand Rechnung, dass
bestandskräftiger Feststellung des Gesamtvertrags ein Beitritt rückwirkend zum 1. Juli 2012 möglich sei und eine Verpflichtung zur Zahlung erst
Auskunftserteilung und Rechnungslegung bestehe. Es sei nicht unangemessen, diese verspätete Zahlung der Vergütung durch eine Verzinsung der
zahlung auszugleichen. Mit dem Argument der Niedrig- oder gar Negativzinsphase könne ein geldwerter Vorteil auf Seiten der Vergütungsschuldner ebenso wenig in Abrede gestellt werden wie ein den Urheberrechtsinhabern drohender finanzieller
teil, wenn die Vergütungen erst mit mehrjähriger Verzögerung ausgeschüttet würden. Die gefundene Regelung sei deshalb auch unter Berücksichtigung des Umstands angemessen, dass die Gesamtverträge mit Bitkom und GWW eine solche nicht enthielten. 23 II. Die Revision hat überwiegend keinen Erfolg. Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Gesamtvertragsfestsetzung ist bis auf die Regelung zur Verzinsung der Vergütungsforderung in § 10 Abs. 8 revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 24 1.
WG) ist eine Verwertungsgesellschaft verpflichtet, mit Nutzervereinigungen über die von ihr wahrgenommenen Rechte einen Gesamtvertrag zu angemessenen Bedingungen abzuschließen. 25 a) Der Kläger ist eine Nutzervereinigung im Sinne von § 35 VGG. Nutzer ist
der in § 8 VGG niedergelegten Legaldefinition jede natürliche oder juristische Person, die eine Handlung vornimmt, die der Erlaubnis des Rechtsinhabers bedarf, oder die zur Zahlung einer Vergütung an den Rechtsinhaber verpflichtet ist. Von dem Begriff des Nutzers sind auch Hersteller, Importeure und Händler von Geräten und Speichermedien im Sinne von §§ 54 und 54b UrhG erfasst (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes, BT-Drucks. 18/7223, S. 83 f.). Der Kläger ist eine Vereinigung, deren Mitglieder als Hersteller und Importeure von Speichermedien, deren Typ zur Vornahme von Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
G benutzt wird, gemäß § 54 Abs. 1 und § 54b Abs. 1 UrhG zur Zahlung einer angemessenen Vergütung verpflichtet sind. 26 Soweit sich die Anzahl der Gesellschafter des Klägers im Laufe des Verfahrens verringert hat, ist von den Beklagten nicht geltend gemacht und im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass den Beklagten der Abschluss eines Gesamtvertrags deshalb nicht mehr zuzumuten ist (§ 35 Halbsatz 2 VGG). 27 b) Die Beklagten zu 2 und zu 3 sind Verwertungsgesellschaften gemäß § 35 VGG.
1 VGG ist eine Verwertungsgesellschaft eine Organisation, die gesetzlich oder auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung berechtigt ist und deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck es ist, für Rechnung mehrerer Rechtsinhaber Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte zu deren kollektiven Nutzen wahrzunehmen, gleichviel, ob in eigenem oder in fremdem Namen. Die Beklagten zu 2 und zu 3 sind Organisationen, die auf der Grundlage von mit Wahrnehmungsberechtigten geschlossenen Verträgen zur Wahrnehmung vertraglicher und gesetzlicher Vergütungsansprüche berechtigt sind. 28 Die Beklagte zu 1 ist eine abhängige Verwertungseinrichtung, auf die § 35 VGG entsprechend anwendbar ist.
1 VGG ist eine abhängige Verwertungseinrichtung eine Organisation, deren Anteile zumindest indirekt oder teilweise von mindestens einer Verwertungsgesellschaft gehalten werden oder die zumindest indirekt oder teilweise von mindestens einer Verwertungsgesellschaft beherrscht wird. Soweit die abhängige Verwertungseinrichtung Tätigkeiten einer Verwertungsgesellschaft ausübt, sind
2 Satz 1 VGG die für diese Tätigkeiten geltenden Bestimmungen des Verwertungsgesellschaftengesetzes entsprechend anzuwenden. Danach ist die Beklagte zu 1 als Inkassogesellschaft, der die in ihr zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften die von ihnen gemäß § 54h Abs. 1 UrhG wahrzunehmenden Ansprüche
G zur Einziehung übertragen haben, in entsprechender Anwendung von § 35 VGG zum Abschluss eines Gesamtvertrags verpflichtet (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes, BT-Drucks. 18/7223, S. 72; BGH, Urteil vom
dem 1. Juni 2016 bei Gericht anhängig geworden ist, finden auf das gerichtliche Verfahren die Vorschriften der §§ 128 bis 131 VGG Anwendung (vgl. § 139 Abs. 3 VGG).
dem sich die Parteien nicht über den Abschluss eines Gesamtvertrags geeinigt haben, konnte jeder Beteiligte -
Anrufung der Schiedsstelle (§ 92 Abs. 1 Nr. 3, § 128 Abs. 1 Satz 1 VGG) - vor dem für den Sitz der Schiedsstelle zuständigen Oberlandesgericht, also vor dem Oberlandesgericht München, gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 VGG Klage auf Festsetzung eines Gesamtvertrags erheben (zu § 16 UrhWG vgl. BGH, GRUR 2017, 161 Rn. 31 - Gesamtvertrag Speichermedien, mwN). 31 3. Die Festsetzung eines Gesamtvertrags durch das Oberlandesgericht erfolgt gemäß § 130 Satz 1 VGG
billigem Ermessen. Sie ist eine rechtsgestaltende Entscheidung, für die dem Oberlandesgericht ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt ist. Sie kann vom Revisionsgericht - abgesehen von gerügten Verfahrensverstößen - nur darauf überprüft werden, ob das Oberlandesgericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Das ist nicht der Fall, wenn das Oberlandesgericht den Begriff der Billigkeit verkannt oder die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensausübung versperrt hat. Die Begründung der festsetzenden Entscheidung muss dem Revisionsgericht die Möglichkeit geben, in eine solche - eingeschränkte - Überprüfung einzutreten. Insbesondere muss sich aus ihr ergeben, weshalb von vergleichbaren Regelungen in anderen Gesamtverträgen abgewichen oder Vorschlägen der Schiedsstelle nicht gefolgt wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 Rn. 19 = WRP 2013, 1627 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 215/12, GRUR 2015, 61 Rn. 31 = WRP 2015, 56 - Gesamtvertrag Tanzschulkurse; Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 151/13, GRUR 2016, 792 Rn. 24 = WRP 2016, 1123 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; BGH, GRUR 2017, 161 Rn. 32 - Gesamtvertrag Speichermedien). 32 Das Oberlandesgericht ist
der für das Verfahren über einen Anspruch auf Abschluss eines Gesamtvertrags gemäß § 129 Abs. 2 Satz 1 VGG entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO jedoch nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Das Ermessen des Oberlandesgerichts bei der Festsetzung des Inhalts eines Gesamtvertrags ist durch die Parteianträge begrenzt (vgl. zu § 16 UrhWG BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 97 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik, mwN). 33
diesen Maßstäben halten die Festsetzungen des Oberlandesgerichts einer revisionsrechtlichen
prüfung allein hinsichtlich der Verzinsung der Vergütungsansprüche nicht stand. 34 a) Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, dass die Beklagte zu 1 als Inkassogesellschaft derjenigen Verwertungsgesellschaften, die die Ansprüche der Urheber und Leistungsschutzberechtigten auf Zahlung einer Geräte- und Speichermedienvergütung für die Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken wahrnehmen, und die Beklagten zu 2 und zu 3 als zur Wahrnehmung der Ansprüche auf Zahlung einer Geräte- und Speichermedienvergütung für die Vervielfältigung von stehendem Text und Bild berechtigte Verwertungsgesellschaften (§ 54h Abs. 1 UrhG) von den Mitgliedern des Klägers, die Speichermedien herstellen oder in den Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes importieren, gemäß § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG dem Grunde
die Zahlung einer angemessenen Vergütung verlangen können. Die Revision wendet sich weiter nicht gegen die Feststellung, dass USB-Sticks und Speicherkarten, die Gegenstand des festgesetzten Gesamtvertrags sind,
G vergütungspflichtige Geräte darstellen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. 35 b) Die Revision macht geltend, das Oberlandesgericht habe von dem ihm eingeräumten Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, weil es die Regelung zur Vergütungshöhe den zwischen den Beklagten und den Verbänden Bitkom und GWW vereinbarten Gesamtverträgen für USB-Sticks und Speicherkarten entnommen habe und die weiteren Regelungen dem von den Parteien vereinbarten Gesamtvertrag CD- und DVD-Rohlinge. Eine Vorgehensweise, bei der selektiv aus verschiedenen Vertragswerken jeweils die Regelungen übernommen würden, die eine Partei zulasten der anderen begünstigten, könne schon im Ansatz nicht zu angemessenen Bedingungen führen. Die Beurteilung des Oberlandesgerichts sei weiter ermessensfehlerhaft, weil es die Übernahme gesamtvertraglicher Regelungen für CD- und DVD-Rohlinge in einen Gesamtvertrag für USB-Sticks und Speicherkarten nicht
vollziehbar begründet habe und hierbei in das rechtliche Gehör des Klägers verletzender und willkürlicher Weise verfahren sei. Hiermit hat die Revision keinen Erfolg. 36
teil des Klägers zusammengestellt, dringt sie hiermit nicht durch. 38 Das Oberlandesgericht hat das Regelungswerk des festgesetzten Gesamtvertrags bis auf die Vergütungssätze dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Gesamtvertrag CD- und DVD-Rohlinge entnommen.
den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts handelt es sich bei beiden Produktgruppen um Massenprodukte, die über dieselben Vertriebswege abgesetzt werden. Die auf dieser Grundlage getroffene Beurteilung des Oberlandesgerichts, bei dem Vergleich der jeweiligen Vertragsprodukte könne nicht festgestellt werden, dass im Falle von USB-Sticks und Speicherkarten abweichende Regelungen angezeigt seien, lässt keine dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechende Ermessensausübung erkennen. Die Revision legt auch nicht dar, warum die Übernahme von Regelungsbestandteilen aus dem Gesamtvertrag CD- und DVD-Rohlinge - etwa zur Entstehung des Vergütungsanspruchs, zu den Ausnahmen von der Vergütungspflicht, zur Übernahme der Pflichten durch Dritte, zur Auskunfts- und Meldepflicht, zur Zahlungsweise und Fälligkeit, zur Unterstützung durch den Kläger, zu den Pflichten der Gesamtvertragsmitglieder, zu den Pflichten der Verwertungsgesellschaften, zur Laufzeit des Vertrags, zur Erledigung anhängiger Einzelverfahren, zum Haftungsausschluss des Klägers sowie zu den Schlussbestimmungen - im Falle von USB-Sticks und Speicherkarten zweckwidrig ist. Allein der Umstand, dass das Oberlandesgericht sich bei der Festsetzung der Vergütungshöhe auf die Indizwirkung eines anderen Gesamtvertrags gestützt hat, der identische Vertragsprodukte betrifft, begründet keinen Ermessensfehler. Der von der Revision erhobene Willkürvorwurf geht vor diesem Hintergrund erst recht fehl. 39 cc) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, die Würdigung des Oberlandesgerichts leide infolge der Außerachtlassung von Vortrag des Klägers an Ermessensfehlern. Soweit das Oberlandesgericht ausgeführt hat, der Kläger habe jeweils nicht vorgetragen, warum eine anderweitige Vereinbarung angemessen sei, kann hieraus nicht geschlossen werden, dass es den vom Kläger zur Begründung seines Antrags gehaltenen Sachvortrag und sein Argument, mangels einer maßgeblichen Änderung der tatsächlichen Umstände sei zu vermuten, dass die im vormals zwischen den Parteien vereinbarten Gesamtvertrag für USB-Sticks und Speicherkarten enthaltenen Regelungen weiterhin angemessen seien, nicht berücksichtigt hat. 40 Das Oberlandesgericht hat auch nicht, wie von der Revision gerügt, seine Hinweispflicht
ZPO verletzt, indem es vor Erlass seines Urteils nicht darauf hingewiesen hat, dass es den festzusetzenden Gesamtvertrag bis auf die Vergütungshöhe an dem Gesamtvertrag CD- und DVD-Rohlinge zu orientieren beabsichtigte. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Oberlandesgericht damit keine Überraschungsentscheidung getroffen, sondern das ihm im Rahmen des § 130 Abs. 1 Satz 1 VGG zustehende Ermessen ausgeübt. Sämtliche vom Oberlandesgericht gewürdigten Gesamtverträge waren Gegenstand des Vortrags der Parteien, so dass auch der Kläger die Möglichkeit hatte, hierzu Stellung zu nehmen. Jedenfalls trägt die Revision nicht spezifiziert vor, welchen Vortrag der Kläger im Falle des von der Revision vermissten Hinweises gehalten hätte, sondern begnügt sich mit der pauschalen Behauptung, in diesem Fall wäre auf das Gesamtgefüge eines Gesamtvertrags und Wechselwirkungen zwischen vorteilhaften und
teiligen Regelungen hingewiesen worden. Damit genügt die Revision nicht den Anforderungen an die Darlegung einer entscheidungserheblichen Hinweispflichtverletzung (dazu vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - I ZR 243/16, GRUR 2018, 740 Rn. 13 = WRP 2018, 824 - Gewohnt gute Qualität, mwN). 41
G geschuldeten Vergütung entspricht der Höhe des Schadens, den Urheber und Leistungsschutzberechtigte dadurch erleiden, dass das jeweilige Gerät oder Speichermedium als Typ ohne ihre Erlaubnis tatsächlich für
G zulässige Vervielfältigungen genutzt wird. Zum Ausgleich dieses Schadens ist grundsätzlich die angemessene Vergütung zu zahlen, die die Nutzer hätten entrichten müssen, wenn sie die Erlaubnis für die Vervielfältigungen eingeholt hätten (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 30 bis 41 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; GRUR 2017, 161 Rn. 38 bis 48 - Gesamtvertrag Speichermedien; GRUR 2017, 694 Rn. 40 - Gesamtvertrag PCs; vgl. auch EuGH, Urteil vom
Vertragsprodukten und Zeitraum übereinstimmenden Inhalt haben. Eine Indizwirkung kommt auch in Betracht, wenn der in Bezug genommene Gesamtvertrag dem festzusetzenden Gesamtvertrag zeitlich
gelagert ist, weil die für einen späteren Zeitraum von den Vertragsparteien als angemessen angesehene Vergütungshöhe auch für den davor liegenden Zeitraum aussagekräftig sein kann (vgl. BGH, GRUR 2017, 694 Rn. 58 - Gesamtvertrag PCs, mwN). Umgekehrt kann ein zeitlich vorgelagerter Gesamtvertrag indizielle Wirkung für die angemessene Vergütungshöhe haben, sofern nicht spätere tatsächliche oder rechtliche Entwicklungen für eine abweichende Festlegung sprechen. Eine indizielle Wirkung im vorstehenden Sinne kann nicht nur vertraglich vereinbarten, sondern auch gerichtlich festgesetzten Gesamtverträgen zukommen (BGH, GRUR 2021, 604 Rn. 22 - Gesamtvertragsnachlass). 45 Diejenige Partei eines Gesamtvertrags, die
Vertragsbeendigung eine Erhöhung der Vergütungssätze begehrt, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die eine solche Abänderung rechtfertigt (vgl. zu § 27 UrhWG aF BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 - I ZR 189/11, GRUR 2013, 1037 Rn. 41 = WRP 2013, 1357 - Weitergeltung als Tarif, mwN). 46 bb) Die Revision beanstandet ohne Erfolg, das Oberlandesgericht habe in ermessensfehlerhafter Weise die Indizwirkung nicht dem zwischen den Parteien zuvor bestehenden Gesamtvertrag für USB-Sticks und Speicherkarten, sondern den zwischen Beklagten und Bitkom sowie GWW abgeschlossenen Gesamtverträgen entnommen. 47
der jeweiligen Mitgliedschaft vergleichbar seien. Die Revision vermag nicht darauf zu verweisen, dass das Oberlandesgericht vom Kläger gehaltenen Vortrag zu einer etwaig abweichenden Mitgliederstruktur von Bitkom und GWW übergangen hat. 50
weis einer Änderung der Sachlage, die eine Erhöhung der Vergütungssätze gegenüber dem zwischen den Parteien vormals bestehenden Gesamtvertrag rechtfertigt, mit Blick auf die von den Beklagten in Bezug genommenen Gesamtverträge mit Bitkom und GWW als erbracht angesehen. 52 dd) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Oberlandesgericht habe in ermessensfehlerhafter Weise den Umstand außer Betracht gelassen, dass die Beklagten Normadressaten des § 19 GWB sind. 53 Das in § 19 GWB geregelte Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung steht der vom Oberlandesgericht vorgenommenen Festsetzung nicht entgegen. Zwar sind die Mitglieder der Beklagten zu 1 sowie die Beklagten zu 2 und 3 als für den Bereich der Wahrnehmung der Urheber- und Leistungsschutzrechte marktbeherrschende Verwertungsgesellschaften Normadressaten (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 - C-351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 80 und 86 = WRP 2014, 418 - OSA; BGH, Urteil vom 10. September 2020 - I ZR 63/19, GRUR 2021, 600 Rn. 28 = WRP 2021, 647 - Außenseiter, mwN). Darin, dass sie die Festsetzung eines Gesamtvertrags durch das Oberlandesgericht
billigem Ermessen beanspruchen, liegt jedoch keine missbräuchliche Ausnutzung ihrer marktbeherrschenden Stellung (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2008 - I ZR 131/05, GRUR 2008, 786 Rn. 41 = WRP 2008, 1229 - Multifunktionsgeräte; BGH, GRUR 2017, 694 Rn. 64 - Gesamtvertrag PCs). Im Übrigen wird, indem bereits abgeschlossenen Gesamtverträgen indizielle Wirkung bei der Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung beigemessen wird, nicht nur dem Angemessenheitsgebot der §§ 35, 38 VGG, sondern gerade auch dem kartellrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, dem die Beklagten unterliegen, Rechnung getragen (vgl. BGH, GRUR 2001, 1139, 1142 [juris Rn. 63] - Gesamtvertrag privater Rundfunk). 54 d) Erfolg hat die Revision lediglich insoweit, als sie sich gegen die Festsetzung der Regelungen über die Verzinsung der Vergütungsforderung in § 10 Abs. 8 richtet. 55 aa) Der Kläger wendet sich allerdings nicht dagegen, dass im Gesamtvertrag eine Verzinsung dem Grunde
festgesetzt worden ist. Die Festlegung einer Verzinsungspflicht für Vergütungsansprüche aus zurückliegenden Abrechnungsperioden ist im Falle der gerichtlichen Festsetzung eines Gesamtvertrags grundsätzlich angemessen, weil aufgrund der Verfahrensdauer die Zeiträume, für die Vergütungen
zuentrichten sind, regelmäßig länger sind als im Falle der vertraglichen Vereinbarung eines Gesamtvertrags (vgl. auch BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 116 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik). 56 bb) Erfolgreich greift die Revision die vom Oberlandesgericht in § 10 Abs. 8 Satz 1 festgesetzte Zinshöhe an. Hiermit hat das Oberlandesgericht den Beklagten unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO mehr als von ihnen beantragt zugesprochen, so dass die Festsetzung der Zinshöhe keinen Bestand haben kann. 57
Absatz 1 zu erteilenden Auskünfte ergibt, ist in den jeweiligen Folgejahren mit den in diesen geltenden durchschnittlichen Zinssätzen zu verzinsen, die von der Deutschen Bundesbank für die Anlage von allen Termingeldern von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften für das jeweilige Jahr veröffentlicht werden. 58 Das Oberlandesgericht hat stattdessen das Zinsmaß der §§ 247, 288 Abs. 2 BGB festgesetzt, mithin Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. 59
1 Satz 2, Abs. 2 BGB jeweils halbjährlich veränderliche und von der Bundesbank im Bundesanzeiger bekanntzugebende Basiszinssatz betrug - exemplarisch - seit dem 1. Juli 2012 0,12% und seit dem 1. Januar 2020 -0,88%. Der Zins
2 BGB belief sich damit - exemplarisch - seit dem
GH, Urteil vom
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