G i.V.m. § 12 Abs. 2 HGB erforderlichen elektronischen Zeugnis versehen sei, der Gesellschaftsvertrag der Beteiligten in öffentlich beglaubigter Form nebst Übersetzung nicht beigefügt sei, die Höhe des Stammkapitals der Beteiligten nicht angegeben werde und es an der Versicherung des directors der Beteiligten über seine Belehrung betreffend seine unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht betreffend etwaige Bestellungshindernisse gemäß § 13g Abs. 2 Satz 2 HGB i.V.m. § 8 Abs. 3 GmbHG fehle. 3 Das Beschwerdegericht (OLG Frankfurt/Main, ZIP 2018, 686) hat die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung mit Beschluss vom 8. August 2017 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Registergericht hinsichtlich des Gesellschaftsvertrages nicht die Vorlage der unverändert von der Beteiligten als Satzung (constitution) übernommenen model articles
den Companies (Model Articles) Regulations 2008 verlangen könne. Dagegen wendet sich die Beteiligte mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. 4 Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 14. Mai 2019 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit der Verpflichtungen zur Angabe des Stammkapitals
HG und zur Versicherung über die Belehrung zur Auskunftspflicht über etwaige Bestellungshindernisse
2 Satz 2 HGB i.V.m. § 8 Abs. 3 HGB mit Art. 30 der Richtlinie (EU) 2017/1132 (im Folgenden: Gesellschaftsrechtsrichtlinie) und mit Art. 49, 54 AEUV vorgelegt.
dem Austritt des Vereinigten Königsreichs aus der Europäischen Union und des Ablaufs der im Austrittsabkommen bis zum
seiner Auffassung maßgeblichen Zulassungsgrund angeben wollte (vgl. BGH, Urteil vom
FG mit der Beschwerde und folglich - bei Zulassung durch das Beschwerdegericht - auch mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar. 9 Form und Frist der Rechtsbeschwerde (§§ 71 f. FamFG) sind gewahrt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten für die Rechtsbeschwerde folgt aus der Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom
G einzureichen ist und die Übersendung mit der qualifizierten elektronischen Signatur ihres directors nicht ausreicht. 14
1 Satz 1 HGB vorgeschriebenen elektronischen Form beim Registergericht eingereicht, weil sie nicht gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 HGB mit einem einfachen elektronischen Zeugnis gemäß § 39a BeurkG versehen war. 17 Die Auffassung der Beteiligten, die Übersendung der Anmeldungserklärung mit der qualifizierten elektronischen Signatur ihres directors gemäß § 126a Abs. 1 BGB sei ausreichend, weil § 126a Abs. 1 BGB die
1 Satz 1 HGB vorgeschriebene elektronische Form abschließend regele und die Formvorschrift des § 12 Abs. 2 HGB nur für etwaige Anlagen zur Anmeldung gelte, trifft nicht zu. 18 § 126a Abs. 1 BGB betrifft nur den Fall, dass eine eigentlich in schriftlicher Form (§ 126 BGB) abzufassende Erklärung stattdessen in elektronischer Form abgegeben werden soll. Er regelt mithin die bei der Erstellung der elektronischen Erklärung einzuhaltende Form, nicht aber die weitere Frage, welche Form bei der anschließenden elektronischen Übermittlung dieser Erklärung zu wahren ist. Diese Frage wird für die elektronische Übermittlung von Eintragungsanmeldungen an das Registergericht von § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 HGB beantwortet. Danach ist für die elektronische Einreichung eines notariell beurkundeten Dokuments oder einer öffentlich beglaubigten Abschrift - mithin auch für die öffentlich beglaubigte Anmeldungserklärung der Beteiligten - beim Registergericht ein einfaches elektronisches Zeugnis gemäß § 39a BeurkG erforderlich (vgl. MünchKommHGB/Krafka, 5. Aufl., § 12 Rn. 19 f.; Oetker/Preuß, HGB, 7. Aufl., § 12 Rn. 60 f., 67, 69; BeckOK HGB/Müther, Stand: 15. April 2021, § 12 Rn. 9, 33). 19 Anders als die Beteiligte meint, ist § 12 Abs. 2 HGB nicht nur auf Dokumente anwendbar, die als Anlagen zur Anmeldung einzureichen sind, sondern auch auf die Anmeldung selbst. Der Wortlaut des § 12 Abs. 2 HGB gibt für eine Unterscheidung zwischen der Anmeldung und deren Anlagen keinen Anhalt. Vielmehr gilt die Vorschrift generell für "Dokumente", worunter
allgemeinem Sprachgebrauch auch die schriftlich verfasste Anmeldungserklärung zu fassen ist. Dass § 12 Abs. 1 HGB bereits Regelungen zur Anmeldungserklärung und deren Einreichung enthält, lässt nicht den Schluss zu, dass diese Regelungen abschließend und die weiteren Formvorschriften des § 12 Abs. 2 HGB auf die Anmeldungserklärung nicht anwendbar sein sollten. Vielmehr erfordert die Funktion des Handelsregisters, insbesondere die mit einer dortigen Eintragung verbundene Publizitätswirkung, eine besondere Richtigkeitsgewähr bei der elektronischen Übermittlung der Anmeldung, die allein durch § 12 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht sichergestellt wäre. Die
1 Satz 1 HGB vorgeschriebene öffentliche Beglaubigung der Anmeldung dient lediglich dem
weis, dass diese Erklärung von einer bestimmten Person abgegeben wurde. Sie besagt aber noch nichts darüber, ob diese (öffentlich beglaubigte) Anmeldungserklärung in Papierform auch inhaltlich mit dem Dokument übereinstimmt, das anschließend elektronisch bei Gericht eingereicht wird. Dieser "Medienwechsel" von der Anmeldung in Papierform zur Anmeldung in elektronischer Form erfordert eine zusätzliche Bestätigung der inhaltlichen Übereinstimmung des Papierdokuments mit dem elektronisch übermittelten Dokument. Hierfür bedarf es in Anbetracht der Publizitäts-, Verkehrsschutz- und Informationsfunktion des Handelsregisters einer besonderen Richtigkeitsgewähr, für die die Bestätigung durch einen unabhängigen Träger eines öffentlichen Amtes gemäß § 39a BeurkG geboten ist. 20 b) Ohne Erfolg wendet sich die Beteiligte weiter gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, dass sie
1, Abs. 2 Satz 1 HGB zwar nicht zur Vorlage der von ihr unverändert als Satzung übernommenen model articles, wohl aber ihres memorandum of association in öffentlich beglaubigter Abschrift nebst beglaubigter Übersetzung verpflichtet ist. 21 aa) Das Beschwerdegericht hat hierzu ausgeführt, da die Beteiligte einer deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung vergleichbar sei, gelte für sie auch die Verpflichtung zur Vorlage einer öffentlich beglaubigten Abschrift ihres Gesellschaftsvertrags nebst Übersetzung gemäß § 13g Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 HGB. Bei einer englischen Limited bestehe der Gesellschaftsvertrag
dem Companies Act 2006 (CA 2006) aus dem memorandum of association (Sec. 8 CA 2006), dem die Funktion einer Gründungsurkunde zukomme, und den nunmehr als constitution bezeichneten articles of association (Sec. 17 CA 2006), die den eigentlichen Satzungsinhalt enthielten. Von der Vorlage ihrer articles of association sei die Beteiligte allerdings befreit, weil sie insoweit die für ihren Gesellschaftstyp in den Companies (Model Articles) Regulations 2008 normierten model articles unverändert übernommen habe. Bei diesen model articles handele es sich um kodifiziertes englisches Recht und damit um ausländische Rechtsvorschriften, deren Vorlage seitens des Gerichts nicht verlangt werden könne. Anderes gelte jedoch für das memorandum of association, das trotz seines in Sec. 8 CA 2006 gesetzlich vorgegebenen Inhalts bereits aufgrund der darin enthaltenen Angabe der Zeichner und der von ihnen übernommenen Anteile als individuelle Gründungsurkunde der Gesellschaft anzusehen sei. 22 bb) Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. 23
den Feststellungen des Beschwerdegerichts erfüllt das memorandum of association
Sec. 8 CA 2006 in erster Linie die Funktion der Gründungsurkunde der Beteiligten und ist damit Teil ihres Gesellschaftsvertrags. An diese Feststellungen des Beschwerdegerichts, die das Bestehen und den Inhalt des englischen materiellen Rechts betreffen, ist das Rechtsbeschwerdegericht gebunden (§ 72 Abs. 3 FamFG, § 560 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12, BGHZ 198, 14 Rn. 13 ff.). Eine auf eine rechtsfehlerhafte Ermittlung des englischen Rechts gestützte Verfahrensrüge hat die Beteiligte nicht erhoben. Ausgehend davon ist das memorandum of association der Beteiligten gemäß § 13g Abs. 2 Satz 1 HGB bei der Anmeldung in öffentlich beglaubigter Abschrift nebst beglaubigter Übersetzung vorzulegen. 25
1, Abs. 2 Satz 1 HGB nicht ausschlaggebend. Die Registerpublizität bezweckt den Schutz von Gläubigern und Rechtsverkehr u.a. dadurch, dass der inländische Geschäftsverkehr sich ein Bild von den wesentlichen Verhältnissen der Gesellschaft machen kann. Dafür ist die Übersetzung öffentlich einsehbarer Dokumente, die in ausländischer Sprache abgefasst sind, mithin auch des im öffentlich einsehbaren Registerordner aufgenommenen Gesellschaftsvertrags erforderlich. 29
dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und dem Ablauf des im Austrittsabkommen vereinbarten Übergangszeitraums nicht mehr zu den Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 29, sondern zu den Gesellschaften aus einem Drittstaat im Sinne von Art. 36 der Gesellschaftsrechtsrichtlinie, deren Offenlegungspflichten in Art. 37 ff. der Richtlinie geregelt sind.
Buchstabe e) der Gesellschaftsrechtsrichtlinie erstreckt sich diese Offenlegungspflicht u.a. mindestens auf den Errichtungsakt und, falls sie Gegenstand eines gesonderten Aktes ist, die Satzung sowie jede Änderung dieser Unterlagen.
1 i.V.m. Art. 14 Buchstabe a) der Richtlinie sind der offenzulegende Errichtungsakt und, falls sie Gegenstand eines gesonderten Aktes ist, die Satzung in einer der Sprachen zu erstellen und zu hinterlegen, die
der Sprachregelung des Mitgliedstaates, in dem die Akte angelegt wird, zulässig sind; zudem können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass die Übersetzung dieser Urkunden und Angaben zu beglaubigen ist. 31 (b) Danach kann hier auch die Offenlegung des memorandum of association der Beteiligten nebst beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden, da es sich hierbei
den oben genannten bindenden Feststellungen des Beschwerdegerichts um die Gründungsurkunde der Beteiligten, d.h. einen Teil ihres Gesellschaftsvertrags und damit auch einen Teil ihres Errichtungsakts im Sinn der Richtlinie handelt. 32 (c) Der weitere Einwand der Beteiligten, das Verlangen
einer beglaubigten Übersetzung des memorandum of association verstoße als nicht mehr gerechtfertigte Behinderung der Niederlassungsfreiheit gegen die Gesellschaftsrechtsrichtlinie bzw. gegen Art. 49, 54 AEUV, weil der Inhalt des memorandum of association als behördlich vorgegebene Mustererklärung mit gesetzlich festgeschriebenem Inhalt, deren einzig individuelle Angabe im Namen der/s Zeichner/s bestehe, auch ohne Übersetzung unschwer zu verstehen sei, greift bereits deshalb nicht, weil die Beteiligte sich nicht mehr auf die Niederlassungsfreiheit berufen kann (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2021 - II ZB 25/17, ZIP 2021, 566 Rn. 7 ff.). 33 c) Keinen Erfolg hat die Beschwerde der Beteiligten auch, soweit sie sich gegen Beanstandung der fehlenden Angabe des Stammkapitals gemäß § 13g Abs. 1, Abs. 3 HGB i.V.m. § 10 Abs. 1 GmbHG in Form des issued share capital wendet. 34 Anders als die Beteiligte meint, hat das Beschwerdegericht
HG nicht die Angabe des Nennwerts eines Gesellschaftsanteils bei der Anmeldung ihrer Zweigniederlassung verlangt, sondern die Angabe des sogenannten issued share capital, d.h. des von den Gesellschaftern gezeichneten Kapitals für erforderlich gehalten. Dagegen ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nichts zu erinnern. 35 aa) Gemäß § 13g Abs. 1, Abs. 3 HGB i.V.m. § 10 Abs. 1 GmbHG ist bei der Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung u.a. die Höhe des Stammkapitals der Gesellschaft anzugeben. Für die Beteiligte folgt daraus die Verpflichtung zur Angabe eines Kapitalbetrages, dessen Funktion
englischem Recht derjenigen des Stammkapitals einer deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung vergleichbar ist. 36 bb)
den Feststellungen des Beschwerdegerichts kommt
englischem Recht bei einer englischen Limited dem von den Gesellschaftern gezeichneten Kapital, d.h. dem issued share capital, eine dem Stammkapital einer deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechende Funktion zu, weil dieses Kapital für die Haftung der Gesellschaft und die englischen Kapitalerhaltungsvorschriften allein maßgeblich sei. Diese Feststellung zum ausländischen Recht ist für das Rechtsbeschwerdegericht bindend (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12, BGHZ 198, 14 Rn. 13 ff.). Eine auf eine rechtsfehlerhafte Ermittlung des englischen Rechts gestützte Verfahrensrüge hat die Beteiligte insoweit nicht erhoben. 37 cc) Die Anforderung der Angabe des issued share capital ist mit den Offenlegungsvorschriften der Gesellschaftsrechtsrichtlinie für Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten vereinbar, da diese
"mindestens jährlich den Betrag des gezeichneten Kapitals" anzugeben haben. 38 d) Ohne Erfolg wendet sich die Beteiligte schließlich dagegen, dass das Registergericht die fehlende Versicherung ihres directors über seine Belehrung gemäß § 13g Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 HGB i.V.m. § 8 Abs. 3 GmbHG beanstandet hat. 39 aa)
HG haben die Geschäftsführer der Gesellschaft bei der Anmeldung nicht nur zu versichern, dass keines der in § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG genannten Bestellungshindernisse in ihrer Person besteht, sondern auch, dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Anmeldungserklärung der Beteiligten vom 12. März 2014 enthielt nur die Versicherung ihres directors über das Nichtbestehen von Bestellungshindernissen, nicht aber über seine Belehrung gemäß § 8 Abs. 3 GmbHG. 40 bb) Diese fehlende eigene Versicherung ihres directors ist entgegen der Ansicht der Beteiligten auch nicht dadurch entbehrlich geworden, dass ihre verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwältin im Beschwerdeverfahren bestätigt hat, den director der Beteiligten entsprechend § 8 Abs. 3 GmbHG i.V.m. § 53 BZRG belehrt zu haben. 41 Auch wenn die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten als Rechtsanwältin als Vertreterin eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs im Sinn von § 8 Abs. 3 Satz 2 GmbHG anzusehen sein sollte, reicht ihre Versicherung, die Belehrung vorgenommen zu haben, nicht aus.
HG bedarf es der persönlichen Erklärung des belehrten Geschäftsführers; die Versicherung der ihn belehrenden Person genügt danach nicht (vgl. Servatius in Baumbach/Hueck, GmbHG,
HG folgerichtig. 42 Außerdem hat die Versicherung, belehrt worden zu sein, "in der Anmeldung" zu erfolgen und unterliegt damit ebenfalls der Form des § 12 Abs. 1 Satz 1 HGB (vgl. OLG München, ZIP 2010, 1494 Rn. 8; Krafka/Kühn, Registerrecht,
ausdrücklich auf Mindestangaben ("Die Pflicht zur Offenlegung … erstreckt sich mindestens auf …"; vgl. Otte-Gräbener, NZG 2019, 934, 936). Danach steht es den Mitgliedstaaten
der Richtlinie grundsätzlich frei, bei Gesellschaften aus Drittstaaten über die in Art. 37 genannten Mindestangaben hinaus weitere Offenlegungsmaßnahmen vorzusehen. 46 Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung
3 AEUV ist nicht geboten, da diese Auslegung von Art. 37 der Gesellschaftsrechtsrichtlinie in Anbetracht des Wortlauts der Regelung derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel daran besteht (acte clair; vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257, 1258, Rn. 13 f. - C.I.L.F.I.T.). 47 III. Da die Rechtsbeschwerde gegen die allein verfahrensgegenständliche Zwischenverfügung zurückzuweisen ist, hatte der Senat keine Veranlassung, darüber zu befinden, ob die übrigen Voraussetzungen für die begehrte Eintragung einer Zweigniederlassung einer britischen Limited
dem Austritt des Vereinigten Königsreichs aus der Europäischen Union und dem Ablauf der im Austrittsabkommen vereinbarten Übergangsfrist noch vorliegen, und dazu die weder festgestellten noch den Akten zu entnehmenden tatsächlichen Verhältnisse der Beteiligten zu ermitteln. Drescher Bernau B. Grüneberg v. Selle C. Fischer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304522021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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