KORE304532021 ECLI:DE:BGH:2021:140421BXIIZB527.20.0 BGH 12. Zivilsenat 20210414 XII ZB 527/20 Beschluss § 26 FamFG, § 278 Abs 1 S 1 FamFG, Art 103 Abs 1 GG vorgehend LG Waldshut-Tiengen, 3. November 2020, Az: 1 T 48/20vorgehend AG Bad Säckingen, 11. Mai 2020, Az: XVII 101/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Betreuungssache: Erfordernis der persönlichen Anhörung des Betroffenen bei Absehen von der Bestellung eines Betreuers oder der Aufhebung einer Betreuung auf der Grundlage eines psychiatrischen Gutachtens Entschließt sich das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht in einem Betreuungsverfahren zur Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und will es dieses Gutachten als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen, muss es den Betroffenen grundsätzlich auch dann persönlich anhören, wenn es im Ergebnis des Verfahrens von der (erstmaligen) Bestellung eines Betreuers absehen oder eine bestehende Betreuung aufheben will (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 15. Januar 2020 - XII ZB 438/19, NJW-RR 2020, 321 und vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 198/16, FamRZ 2018, 124). Auf die Rechtsbeschwerden der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 3. November 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerdeverfahren, an das Landgericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 € I. 1 Die 1928 geborene Betroffene ist verwitwet; die Beteiligten zu 1 und 2 sind ihre Töchter, der Beteiligte zu 3 ist ihr Sohn. 2 Die vermögende Betroffene hatte ihren Töchtern im November 2001 eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt. Nachdem sie zunächst in ihrem eigenen Haus in S. gelebt hatte, verzog sie 2014 nach H. in eine Wohnung im Haus der Beteiligten zu 2. Am 11. November 2018 widerrief die Betroffene während eines Besuchs ihres Sohnes die ihren Töchtern erteilte Vorsorgevollmacht; ein gleichzeitiger Versuch des Sohnes, die Betroffene in ihr Haus nach S. zurückzubringen, wurde von der Beteiligten zu 2 unter Hinzuziehung der Polizei verhindert. Im April 2019 regte die Beteiligte zu 2 die Einrichtung einer Betreuung für die - zwischenzeitlich in einem Pflegeheim in H. untergebrachte - Betroffene an. Der Hausarzt der Betroffenen erstattete auf Anforderung des Amtsgerichts am 23. Mai 2019 ein ärztliches Gutachten, wonach die Betroffene an Demenz leide und zur Bestimmung eines freien Willens nicht in der Lage sei. Nach Anhörung der Betroffenen bestellte das Amtsgericht im Wege einstweiliger Anordnung die Beteiligte zu 2 zur vorläufigen Betreuerin für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung. Am 20. Oktober 2019 holte der Beteiligte zu 3 die Betroffene unter einem Vorwand aus dem Pflegeheim in H. und brachte sie kurze Zeit später in ihr Haus nach S. zurück, wo sie seither lebt und von einer privaten Ganztagspflegekraft betreut wird. Am 24. Oktober 2019 erklärte die Betroffene vor einem Notar erneut den Widerruf der ihren Töchtern erteilten Vorsorgevollmachten; gleichzeitig erteilte sie ihrem Sohn eine umfassende General- und Vorsorgevollmacht. Nach Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens durch den Sachverständigen W. vom 18. Dezember 2019 erweiterte das Amtsgericht durch Beschluss vom 27. Januar 2020 im Wege einstweiliger Anordnung die vorläufige Betreuung um die Aufgabenbereiche Vermögenssorge, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Regelung des Umgangs der Betroffenen mit ihren beiden Töchtern. Gleichzeitig entließ es die Beteiligte zu 2 als vorläufige Betreuerin und bestellte eine Berufsbetreuerin (Beteiligte zu 6). 3 Im Anschluss hat das Amtsgericht die Betroffene sowohl im einstweiligen Anordnungsverfahren als auch im Hauptsacheverfahren im Wege der Rechtshilfe durch den Bezirksnotar bei dem für S. zuständigen Amtsgericht anhören lassen. Bei dem Anhörungstermin hat die Betroffene eine Kopie ihrer notariellen Vorsorgevollmacht vorgelegt. Die Betroffene und ihr Sohn haben ein von ihnen veranlasstes Privatgutachten der Sachverständigen L. vom 10. Januar 2020 zur Akte gereicht, wonach bei der Betroffenen allenfalls eine leichte kognitive Beeinträchtigung, aber keine Demenz vorliege. Nachdem die Betreuungsbehörde und die vorläufige Berufsbetreuerin keine Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Betroffenen geäußert hatten, hat das Amtsgericht das Betreuungsverfahren mit der Begründung eingestellt, dass die Einrichtung einer Betreuung jedenfalls mit Blick auf die wirksam erteilte notarielle Vollmacht nicht erforderlich sei. Gegen diesen Beschluss haben sich die Töchter der Betroffenen mit der Beschwerde gewendet. Das Landgericht hat die Beschwerde nach Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens, das von dem Sachverständigen B. am 22. September 2020 schriftlich erstattet wurde, zurückgewiesen. 4 Dagegen richten sich die Rechtsbeschwerden der Töchter der Betroffenen. II. 5 Die Rechtsbeschwerden haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 6 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Betroffene leide nicht an einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung im Sinne von § 1896 BGB und könne auch ihren Willen frei bilden. Dies sei wegen widersprüchlicher Indizien zunächst zweifelhaft gewesen, so dass es einer Aufklärung durch ein weiteres gerichtliches Sachverständigengutachten bedurft habe. Aus dem Gutachten des Sachverständigen B. vom 22. September 2020 ergebe sich aber eindeutig, dass die Betroffene nicht betreuungsbedürftig sei. Die Funktionseinbußen der Betroffenen seien lediglich als leichtgradiges dementielles Syndrom einzustufen, welches die Betroffene nicht daran hindere, auch rechtlich weitreichendere Entscheidungen zu treffen. Die weitergehenden kognitiven Einschränkungen während und kurz nach dem Pflegeheimaufenthalt in H. seien nicht Ausdruck einer dementiellen Entwicklung, sondern eines akuten hirnorganischen Psychosyndroms, welches lediglich zu einer temporären, auf flüchtigen Einflüssen (Schlaf, Ernährungszustand, Hydrierung, klimatische Bedingungen) beruhenden Verschlechterung des Zustands der Betroffenen geführt habe. Die von den Töchtern der Betroffenen vorgebrachten Einwendungen gegen das Gutachten stellten dessen Richtigkeit nicht in Zweifel. Eine unzulässige Einflussnahme seitens des Sohnes der Betroffenen könne ausgeschlossen werden. Anlass für die von den Töchtern der Betroffenen beantragte mündliche Anhörung des Sachverständigen B. bestehe nicht. Es sei streitig, ob im Rahmen einer förmlichen Beweisaufnahme nach § 280 FamFG vor der Bestellung eines Betreuers eine Anhörung des Sachverständigen zwingend durchzuführen sei. Werde die Betreuerbestellung abgelehnt, gelte § 280 FamFG aber nicht und sei eine mündliche Anhörung des Sachverständigen nur veranlasst, wenn das schriftliche Gutachten weitere Ermittlungen erforderlich mache. Das sei nicht der Fall, weil das gerichtliche Gutachten des Sachverständigen B. die Einschätzung sämtlicher, seit November 2019 mit der Betroffenen in Kontakt stehenden Personen teile, dass jedenfalls seit dieser Zeit keine Betreuungsbedürftigkeit mehr bestehe. Soweit dies im Widerspruch zu dem Eindruck früherer Kontaktpersonen einschließlich des Sachverständigen W. stehe, habe der Sachverständige B. dies überzeugend damit erklärt, dass die frühere Symptomatik nicht mit einer dementiellen Entwicklung, sondern mit einem vorübergehenden hirnorganischen Psychosyndrom zu erklären gewesen sei, welches sich mit der Veränderung der äußeren Lebensumstände verbessert habe. Schließlich könne die Betroffene ihren Willen frei und unbeeinflusst von der leichtgradigen Demenz bilden. Sie habe persönlich gegenüber dem Verfahrenspfleger erklärt und durch ihre Rechtsvertreterin mitgeteilt, keine Betreuung zu wünschen, so dass auch die Regelung des § 1896 Abs. 1a BGB der Einrichtung einer Betreuung entgegenstehe. 7 2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht auf verfahrensfehlerhaft getroffenen Feststellungen. Die Rechtsbeschwerden beanstanden zu Recht, dass das Beschwerdegericht nicht von einer persönlichen Anhörung der Betroffenen hätte absehen dürfen. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.