2 EEG 2009 auch den Verknüpfungspunkt wählen, der die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist. Einer solchen Wahl steht der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegen, wenn die dem Netzbetreiber hierdurch entstehenden Kosten nicht nur unerheblich über den Kosten eines Anschlusses an dem gesamtwirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt liegen. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
dem die Beklagte mit Schreiben vom
ihrer Rechtsansicht maßgeblichen gesamtwirtschaftlichen Betrachtungsweise allein ein Anschluss am Umspannwerk S. in Betracht komme. Die Klägerin wies dies mit Schreiben vom 22. Juli 2009 zurück und erklärte, gemäß § 5 Abs. 2 EEG den Netzverknüpfungspunkt "F. H. " zu wählen. 5
dem die Klägerin die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der geplanten Windenergieanlagen erhalten und am
dem Baubeginn der Anlagen und dem teilweise bereits erfolgten Anschluss - mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Beklagte dem Grunde
verpflichtet ist, der Z. E. GmbH & Co. KG den Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist, dass die Windenergieanlagen nicht am Netzverknüpfungspunkt "F. H. " angeschlossen wurden, sondern im Umspannwerk S. . 7 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 8 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 9 Das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf, BeckRS 2012, 17722) hat zur Begründung seiner Entscheidung unter Bezugnahme auf die von ihm gebilligten Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils im Wesentlichen ausgeführt: 10 Die Z. E. GmbH & Co. KG habe aus übergegangenem Recht der Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz
1 BGB in Verbindung mit § 5 Abs. 1 EEG. 11 § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG verpflichte den Netzbetreiber, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz anzuschließen, die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet sei und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweise. Diese Voraussetzungen erfülle der Netzverknüpfungspunkt "F. H. ". Soweit § 5 Abs. 1 EEG eine Ausnahme von der genannten Verpflichtung der Netzbetreiber vorsehe, wenn es in einem anderen Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt gebe, erfasse dies nicht den vorliegenden Fall, in dem beide in Rede stehenden Verknüpfungspunkte ("F. H. " und Umspannwerk S. ) zum selben Netz gehörten. Die Vorschrift könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung auch bei einem anderen möglichen Anschlusspunkt innerhalb desselben Netzes anzustellen sei. Der Wortlaut des Gesetzestextes sei insoweit eindeutig und einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich, zumal der Gesetzgeber in § 5 Abs. 2 EEG ausdrücklich eine Differenzierung zwischen "diesem" und einem "anderen" Netz vorgenommen habe. 12 Soweit der Bundesgerichtshof zu den Vorgängerregelungen in § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG 2000 und § 4 Abs. 2 EEG 2004 angenommen habe, der Begriff der "kürzesten Entfernung" zum Standort der Anlage bestimme sich danach, bei welchem der möglichen Anschlüsse die geringsten Gesamtkosten für die Herstellung des Anschlusses und für die Durchführung der Stromeinspeisung zu erwarten seien, könne dies auf die nunmehr geltende Gesetzeslage nicht übertragen werden. Die Vorgängernormen hätten lediglich den verpflichteten Netzbetreiber bestimmt, jedoch keine Regelung dazu enthalten, an welchen von mehreren in Betracht kommenden Verknüpfungspunkten im Netz des zuständigen Netzbetreibers die Windenergieanlage anzuschließen gewesen sei. § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG enthalte aber gerade eine solche Bestimmung und verdeutliche mit der Bezugnahme auf die Entfernung
"Luftlinie", dass es allein auf geografische Gesichtspunkte und nicht auf eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung ankommen solle. 13 Auch die Gesetzesbegründung spreche nicht für ein anderes Auslegungsergebnis. Der Gesetzgeber habe in der Begründung zu § 5 EEG - anders als in der Begründung zu § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2 und 4, §§ 18, 22 EEG - gerade nicht ausgeführt, dass sich die Rechtslage nicht verändern solle. Darüber hinaus fehle der in der Begründung zu der Vorgängerregelung des EEG 2004 noch enthaltene Hinweis, dass die wirtschaftliche Gesamtbetrachtung bei demselben oder einem anderen Netz eine Rolle spiele (BT-Drucks. 15/2864, S. 33). 14 Letztlich erfordere auch das Ziel der Vermeidung volkswirtschaftlich unsinniger Kosten keine erweiterte Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG mehr, da dieses Ziel nunmehr auf andere Weise erreicht werde.
3 EEG dürfe der Netzbetreiber der Anlage einen anderen, bei volkswirtschaftlicher Gesamtbetrachtung günstigeren Verknüpfungspunkt zuweisen. Auch wenn der Netzbetreiber hierbei die dem Anlagenbetreiber entstehenden Mehrkosten übernehmen müsse, werde er aus eigenem Antrieb die gesamtwirtschaftlich günstigste Lösung wählen und auf diese Weise unsinnige Kosten vermeiden. 15 Von der zuletzt genannten Möglichkeit des § 5 Abs. 3 EEG habe die Beklagte vorliegend jedoch keinen Gebrauch gemacht; eine Zuweisung des Umspannwerks S. als Anschlusspunkt gemäß § 5 Abs. 3 EEG sei nicht erfolgt. Die Beklagte habe vielmehr nur versucht, das Umspannwerk S. als maßgeblichen Verknüpfungspunkt im Sinne des § 5 Abs. 1 EEG darzustellen. 16 Ungeachtet des § 5 Abs. 1 EEG sei die Beklagte auch
2 EEG verpflichtet gewesen, die Windenergieanlagen am Verknüpfungspunkt "F. H. " an ihr Netz anzuschließen. Die Klägerin habe das ihr
dieser Vorschrift zustehende Wahlrecht durch Schreiben vom
vollziehbar. 17 Das Verschulden der Beklagten hinsichtlich des objektiv vorliegenden Verstoßes gegen ihre Pflichten aus § 5 Abs. 1 und 2 EEG werde vermutet. Der Beklagten sei die ihr obliegende Entlastung auch hinsichtlich eines Fahrlässigkeitsvorwurfs nicht gelungen. Sie könne sich insbesondere nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen. Müsse der Schuldner mit einer abweichenden Beurteilung des zuständigen Gerichts rechnen, habe er das Risiko einer eigenen Fehlbeurteilung auch dann zu tragen und handele somit schuldhaft, wenn er seine eigene Rechtsansicht sorgfältig gebildet habe. Angesichts des klaren Wortlauts des § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG und des Fehlens eindeutiger Anhaltspunkte in der Gesetzesbegründung sowie einer Rechtsprechung zu diesem Problemkreis habe die Beklagte auf die Richtigkeit ihrer Rechtsauffassung nicht vertrauen dürfen. II. 18 Diese Beurteilung hält rechtlicher
prüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074, im Folgenden: EEG) verpflichtet gewesen wäre, die Windenergieanlagen an dem Verknüpfungspunkt "F. H. " an ihr Netz anzuschließen. Dementsprechend kann auch eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen Verletzung der genannten Vorschriften mit dieser Begründung nicht bejaht werden. 19 1.
1 Satz 1 EEG sind Netzbetreiber verpflichtet, "Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien (…) unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz anzuschließen (Verknüpfungspunkt), die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht ein anderes Netz einen wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist". 20
folgend OLG Hamm, Urteile vom
1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305, im Folgenden: EEG 2000) war derjenige Netzbetreiber zum Anschluss der Anlagen sowie zur Abnahme und Vergütung des Stroms verpflichtet, "zu dessen technisch für die Aufnahme geeigneten Netz die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage besteht". § 10 Abs. 1 EEG 2000 legte die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen an den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt dem Anlagenbetreiber auf, während der Netzbetreiber
2 EEG 2000 die notwendigen Netzausbaukosten zu tragen hatte. 26 Der Senat hat erstmals mit Urteil vom
2 EEG 2004 den Netzbetreiber, "zu dessen technisch für die Aufnahme geeigneten Netz die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage besteht, wenn nicht ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist". Die Kostentragungspflicht des Anlagenbetreibers für die notwendigen Kosten des Anschlusses der Anlagen an den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt war in § 13 Abs. 1 EEG 2004, diejenige des Netzbetreibers für die Kosten des Netzausbaus in § 13 Abs. 2 EEG 2004 enthalten. 28 In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu (BT-Drucks. 15/2864, S. 33): "Neu in [§ 4 Abs. 2] Satz 1 eingefügt ist der letzte Halbsatz, ohne dass damit eine Änderung in der Sache bezweckt ist. Im Schrifttum ist anerkannt, dass es dann nicht auf die kürzeste Entfernung zwischen Anlage und Netz ankommt, wenn ein Anschluss an einem anderen Verknüpfungspunkt desselben Netzes oder an einem anderen Netz mit geringeren volkswirtschaftlichen Gesamtkosten verbunden ist. Diesem Leitgedanken der Minimierung der gesamtwirtschaftlichen Kosten schließt sich der Gesetzgeber ausdrücklich an, weil es der Intention des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspricht, die gesamtwirtschaftlichen Kosten so gering wie möglich zu halten." 29 Bezugnehmend hierauf hat der Senat seine Rechtsprechung fortgeführt und mit Urteil vom 18. Juli 2007 (VIII ZR 288/05, WM 2007, 1896 Rn. 25; bestätigt durch Urteil vom 1. Oktober 2008 - VIII ZR 21/07, WM 2009, 184 Rn. 11 f.) entschieden, dass es auf die in § 4 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 genannte "kürzeste Entfernung" ausnahmsweise dann nicht ankommt, wenn entweder ein anderes Netz oder dasselbe Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweisen. Zur Ermittlung des richtigen Verknüpfungspunkts ist ein Kostenvergleich durchzuführen, bei dem - losgelöst von der jeweiligen Kostentragungspflicht - die Gesamtkosten miteinander zu vergleichen sind, die bei den verschiedenen Ausführungsmöglichkeiten für den Anschluss der betreffenden Anlage sowie für den Netzausbau anfallen. 30
der Neufassung solle nicht mehr der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt entscheidend sein. Die bisherige Regelung habe zu Unsicherheiten darüber geführt, wo sich dieser Punkt befinde, und eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten ausgelöst. Zukünftig bestehe grundsätzlich ein Anspruch auf Anschluss an der Stelle des Netzes, die die kürzeste Distanz zur Anlage aufweise. Auf die Frage, wie geeignet der Verknüpfungspunkt im Hinblick auf wirtschaftliche Aspekte sei, komme es zukünftig nicht mehr an. Im Gegenzug habe der Netzbetreiber
Absatz 3 EEG das Recht, dem Anlagenbetreiber einen anderen als den in Absatz 1 festgelegten nächsten Verknüpfungspunkt zuzuweisen. 33 (b) Diese Sichtweise wurde ausweislich der späteren Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 16/8148, S. 41) wie folgt revidiert: "§ 5 regelt die früher in § 4 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz geregelte Anschlusspflicht sowie deren Voraussetzungen. Für die bislang mit der Anschlusspflicht gemeinsam geregelten Pflichten zur Abnahme, Übertragung, und Verteilung des Stroms aus Erneuerbaren Energien wird mit § 8 eine eigene Regelung geschaffen. Ziel der Aufteilung der Regelungen in mehrere Paragraphen ist vor allem die Schaffung eines anwenderfreundlichen Gesetzes mit übersichtlicheren Vorschriften. (…) Zu Absatz 1 Absatz 1 statuiert die Pflicht, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien (…) vorrangig anzuschließen. Der vorrangige Anschluss muss unverzüglich vorgenommen werden. (…) Grundsätzlich ist der Netzbetreiber
wie vor verpflichtet, die Anlage an dem Punkt an das Netz anzuschließen, der im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und in der Luftlinie die kürzeste Distanz zu der Anlage aufweist. Der wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt ist wie
altem Recht zu bestimmen. Dafür ist in einem gesamtwirtschaftlichen Kostenvergleich durchzuführen, bei dem losgelöst von der Kostentragungspflicht die Gesamtkosten miteinander zu vergleichen sind, die bei den verschiedenen Ausführungsmöglichkeiten für den Anschluss der betreffenden Anlagen sowie für den Netzausbau anfallen würden (so auch BGH
wie vor" zum Anschluss an den nächsten Verknüpfungspunkt verpflichtet; der wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt sei "wie
altem Recht" zu bestimmen. Hierdurch wird deutlich, dass der Gesetzgeber die bestehende Rechtslage nicht ändern wollte (vgl. Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO Rn. 58). Dies wird bestätigt durch den Verweis auf die Entscheidung des Senats vom 18. Juli 2007 (VIII ZR 288/05). In dieser Entscheidung hat der Senat auch andere Verknüpfungspunkte im selben Netz des Netzbetreibers in die gesamtwirtschaftliche Betrachtung einbezogen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung auf diese Entscheidung vorbehaltlos Bezug genommen hätte, wenn er deren Inhalt nur teilweise hätte übernehmen wollen. 35 (
der früheren Regelung ging es letztlich darum, über die Bestimmung des anschlusspflichtigen Netzbetreibers den konkreten Verknüpfungspunkt zu lokalisieren, an dem die Anlage angeschlossen werden musste. Die lediglich sprachliche Umstellung lässt keinen Rückschluss auf eine beabsichtigte inhaltliche Änderung zu. 38 (g) Ein Wille des Gesetzgebers zur Einschränkung der gesamtwirtschaftlichen Betrachtungsweise lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass er in § 5 Abs. 2 EEG die Formulierung "einen anderen Verknüpfungspunkt dieses oder eines anderen […] Netzes" gewählt hat. Hieraus kann nicht gefolgert werden, dass die isolierte Nennung eines "anderen Netzes" in § 5 Abs. 1 EEG Verknüpfungspunkte in demselben Netz tatsächlich ausgeschlossen sein sollen; es handelt sich vielmehr lediglich um ein offensichtliches gesetzgeberisches Versehen (aA Herrmann/Gottwald, aaO; Valentin, aaO S. 70; Fischer/Neusüß, aaO S. 55; Bönning in Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter, aaO S. 292 f.). Hinzu kommt, dass der Begriff des Netzes im EEG 2009 ohnehin nicht widerspruchsfrei verwendet wird. Unter Zugrundelegung der Definition des § 3 Nr. 7 EEG gibt es im gesamten Geltungsbereich des EEG nur ein einziges Netz; die Unterscheidung zwischen "diesem" und einem "anderen" Netz würde sich damit erübrigen (vgl. hierzu die Empfehlung der Clearingstelle EEG, aaO S. 20 f., 26). 39
Absatz 3 das Recht zusteht, dem Anlagenbetreiber einen abweichenden Netzverknüpfungspunkt zuzuweisen. So kann er die gesamtwirtschaftlichen Kosten reduzieren, soweit er dies als erforderlich ansieht." 40 Diese Begründung zeigt jedoch nur, dass der Gesetzgeber einer höchstrichterlichen Entscheidung zu der aufgeworfenen Frage nicht vorgreifen will. Ein sicherer Rückschluss darauf, dass der Gesetzgeber mit § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG tatsächlich eine Einschränkung vornehmen wollte, kann ihr nicht entnommen werden. 41
2 EEG) zu einer Privilegierung derjenigen Anlagenbetreiber führen würde, bei denen der Anschluss an dem nächstgelegenen Netzverknüpfungspunkt gesamtwirtschaftlich teurer wäre als der Anschluss an einem anderen Verknüpfungspunkt im selben Netz. Diese müssten nur die Kosten selbst tragen, die für einen Anschluss an dem nächstgelegenen Punkt entstünden, und bekämen die darüber hinausgehenden Kosten für den Anschluss an dem weiter entfernten, aber gesamtwirtschaftlich günstigeren Anschlusspunkt über § 13 Abs. 2 EEG ersetzt, wenn der Netzbetreiber - der wirtschaftlichen Vernunft gehorchend - ihnen den weiter entfernten, aber insgesamt wirtschaftlich günstigeren Punkt zuwiese. Die Anlagenbetreiber, bei denen der gesamtwirtschaftlich günstigste Punkt in einem anderen Netz liegt als derjenige der kürzesten Entfernung, hätten hingegen
1 Satz 1 EEG nur einen Anspruch auf Anschluss an dem wirtschaftlich günstigsten Punkt und müssten die Anschlusskosten für diesen - weiter entfernten - Punkt gemäß § 13 Abs. 1 EEG selbst tragen. 44 Umgekehrt betrachtet würden die Netzbetreiber, in deren Netz sowohl der gesamtwirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt als auch derjenige mit der kürzesten Entfernung zur Anlage liegt, gegenüber anderen Netzbetreibern benachteiligt, bei denen die zuletzt genannte Voraussetzung nicht gegeben ist. Erstere müssten dem Anlagenbetreiber gemäß § 13 Abs. 2 EEG die Kosten erstatten, die über diejenigen des Anschlusses am nächstgelegenen Verknüpfungspunkt hinausgehen, wohingegen der Betreiber eines entfernteren Netzes lediglich zum Anschluss an dem gesamtwirtschaftlich günstigsten Punkt verpflichtet ist. 45 Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine derartige Ungleichbehandlung gewollt haben könnte; insbesondere sind sachliche Gründe für diese Differenzierung nicht erkennbar. 46 c) Kommt es daher auch im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG darauf an, bei welchem der möglichen Anschlüsse die geringsten Gesamtkosten für die Herstellung des Anschlusses und für die Durchführung der Stromeinspeisung zu erwarten sind, so hätte es vorliegend einer näheren Aufklärung der zwischen den Parteien streitigen Anschlusskosten der verschiedenen Alternativen bedurft. Daran fehlt es. 47 2.
2 EEG hat der Anlagenbetreiber das Recht, "einen anderen Verknüpfungspunkt dieses oder eines anderen im Hinblick auf die Spannungsebene geeigneten Netzes zu wählen". In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu, dass das Wahlrecht einzig durch die Geeignetheit des Netzes mit Blick auf die Spannungsebene eingeschränkt werde, die Ausübung des Wahlrechts aber nicht rechtsmissbräuchlich sein dürfe (BT-Drucks. 16/8148, S. 41). 48 a) Angesichts dessen stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis das Wahlrecht des § 5 Abs. 2 EEG zu § 5 Abs. 1 EEG steht. Der Anlagenbetreiber wird seine Anlage in aller Regel an dem für ihn nächstgelegenen und damit aus seiner Sicht (vgl. § 13 Abs. 1 EEG) günstigsten Verknüpfungspunkt anschließen wollen. Sollte er hierauf gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG keinen Anspruch haben, ist zu klären, ob er den von ihm gewünschten nächstgelegenen Punkt
2 EEG wählen kann. Dies gilt umso mehr, als eine Vorschrift wie § 13 Abs. 2 EEG, der dem Netzbetreiber die durch die Ausübung seines Wahlrechts
3 EEG für den Anlagenbetreiber entstehenden Mehrkosten auferlegt, im umgekehrten Verhältnis nicht existiert. Der Anlagenbetreiber muss also nicht die Mehrkosten tragen, die sich aus der Ausübung seines Wahlrechts für den Netzbetreiber ergeben. 49 b) Die Beantwortung der aufgezeigten Frage ist streitig. 50 Eine Ansicht erlaubt dem Anlagenbetreiber die Wahl auch des nächstgelegenen Punkts und sieht die Grenze des Rechtsmissbrauchs erst erreicht, wenn der Anlagenbetreiber seine Auswahl so trifft, dass bei gleichen Anschlusskosten beim gewählten Netzbetreiber hohe Netzverstärkungs- und Netzausbaukosten anfallen, während der nicht ausgewählte Netzbetreiber nur geringe Aufwendungen zu tragen hätte. Der Anlagenbetreiber soll hingegen nicht rechtsmissbräuchlich handeln, wenn die Wahl für ihn zu geringeren Anschlusskosten führt, für den Netzbetreiber aber mit höheren Kosten der Kapazitätserweiterung verbunden ist (Reshöft/Bönning, aaO Rn. 32, 35; wohl auch Salje, EEG, 5. Aufl., § 5 Rn. 48 f. sowie Frenz/Müggenborg/Cosack, aaO Rn. 64). 51 Eine andere Ansicht hält die Ausübung des Wahlrechts schon immer dann für rechtsmissbräuchlich, wenn die Auswahl zu höheren Netzausbaukosten führt, als sie der gesamtwirtschaftlich günstigste Netzverknüpfungspunkt im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG erfordert hätte (vgl. BDEW, Energie-Info, aaO S. 8). 52 Vermittelnd hierzu wird vertreten, dass Rechtsmissbrauch vorliege, wenn durch die Ausübung des Wahlrechts dem Netzbetreiber nicht nur unerhebliche Mehrkosten entstehen (Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO Rn. 72 ff.; vgl. BDEW, Energie-Info, aaO [Umstände des Einzelfalls]). 53 Eine vierte Ansicht, die auch von der Revision vertreten wird, wählt einen anderen Ansatz. Sie knüpft nicht an die rechtsmissbräuchliche Ausübung des Wahlrechts an, sondern an die vorhandenen Wahlmöglichkeiten und geht davon aus, dass das Wahlrecht des § 5 Abs. 2 EEG sich schon nicht auf den räumlich nächstgelegenen Verknüpfungspunkt
O Rn. 73; BDEW, Energie-Info, aaO S. 9; Empfehlung der Clearingstelle EEG, aaO S. 54). 54 c) Gegen die beiden erstgenannten Ansichten spricht bereits, dass sie dazu führen, dass entweder § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG oder § 5 Abs. 2 EEG keinen nennenswerten Anwendungsbereich hätten (vgl. zu diesem Kriterium Senatsurteil vom 16. März 2005 - VIII ZR 25/04, WM 2005, 1627 unter II 1 a bb
2 EEG gewählt werden. 57 Insofern schließt sich der Senat der Ansicht an,
der sich das Wahlrecht des Anlagenbetreibers auch auf den nächstgelegenen Verknüpfungspunkt erstreckt, sofern dieser nicht bereits
1 Satz 1 EEG geschuldet ist, und eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Wahlrechts schon dann annimmt, wenn die hierdurch dem Netzbetreiber entstehenden Kosten nicht nur unerheblich über den Kosten eines Anschlusses an dem gesamtwirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt liegen. 58 Diese Lösung vermag die Interessen des Anlagenbetreibers und die der stromnutzenden und bezahlenden Allgemeinheit sinnvoll auszugleichen. Sofern der Anlagenbetreiber einen Punkt wählen kann, der deutlich höhere Kosten verursacht als der gesamtwirtschaftlich günstigste Punkt, würde der wirtschaftlich denkende Netzbetreiber seinerseits das Zuweisungsrecht des § 5 Abs. 3 EEG ausüben und seinerseits den gesamtwirtschaftlich günstigsten Punkt wählen, auch wenn dies zur Folge hat, dass er
2 EEG dem Anlagenbetreiber zum Ersatz der gegenüber der von ihm favorisierten Anschlussvariante entstehenden Mehrkosten verpflichtet ist. Die Folgen hätten wegen der dem Netzbetreiber möglichen Umlegung seiner Kosten (vgl. Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO Rn. 14; Reshöft/Schäfermeier, aaO, § 14 Rn. 10) die Stromkunden zu tragen. Hiermit werden dem Anlagenbetreiber Manipulationsmöglichkeiten eröffnet. Er kann durch geschickte Ausübung seines Wahlrechts die Ausübung des Zuweisungsrechts des Netzbetreibers "provozieren" und so seine Kosten zu Lasten der Allgemeinheit senken. Dies kann vom Gesetzgeber nicht gewollt sein. Darf hingegen der Anlagenbetreiber sein Wahlrecht nur dahingehend ausüben, dass sich die Gesamtkosten nicht in erheblicher Weise erhöhen, sind die sich hieraus ergebenden
teiligen Konsequenzen für die Stromkunden begrenzt und einer möglichen Manipulation vorgebeugt. 59 Wann die für die Annahme einer Rechtsmissbräuchlichkeit maßgebliche Grenze der erheblichen Mehrkosten erreicht ist, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls wenn vorliegend - was die Beklagte unter Beweisantritt behauptet - dem Gesamtaufwand für den Anschluss der Windenergieanlagen an das Umspannwerk S. in Höhe von 854.000 € ein Gesamtaufwand für den Anschluss an den Netzverknüpfungspunkt "F. H. " von mindestens 1.356.000 € (d.h. Mehrkosten von knapp 60 %) gegenübersteht, kann nicht mehr von einer nur unerheblichen Kostensteigerung ausgegangen werden. III. 60
alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304552012&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.