BGH, Urteil vom 22.02.2018 – VII ZR 253/16 – Zulässigkeit einer erneuten Feststellungsklage nach rechtskräftig festgestellter Verpflichtung zum Ersatz künftig eintretender…
KORE304552018 ECLI:DE:BGH:2018:220218UVIIZR253.16.0 BGH 7. Zivilsenat 20180222 VII ZR 253/16 Urteil § 256 Abs 1 ZPO, § 322 Abs 1 ZPO, § 197 Abs 1 Nr 3 BGB vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 8. September 2016, Az: 7 U 109/15vorgehend LG Kiel, 26. Juni 2015, Az: 11 O 89/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Zulässigkeit einer erneuten Feststellungsklage nach rechtskräftig festgestellter Verpflichtung zum Ersatz künftig eintretender Schäden Ist die Verpflichtung zum Ersatz künftig eintretender Schäden rechtskräftig festgestellt, so steht die Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft (ne bis in idem) der Zulässigkeit einer erneuten Feststellungsklage in unverjährter Zeit mit gleichem Streitgegenstand nicht entgegen, wenn Schäden noch nach Ablauf der 30-jährigen Verjährungsfrist eintreten können.
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 8. September 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger nimmt die Beklagten wegen Schadensersatz aufgrund der fehlerhaften Planung eines Außenmauerwerks in Anspruch.
2 Mit Vertrag von Mai 1968 beauftragte der Kläger die Beklagten mit den Planungsleistungen für den Neubau der Gebäude des Sportforums der Universität K. In dem Vertrag war für Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagten wegen möglicher Vertragspflichtverletzungen eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vereinbart, die grundsätzlich mit der Übergabe des Bauwerks an den Nutznießer beginnen sollte. Die Übergabe erfolgte am 1. Juni 1976.
3 Alsbald danach kam es zur Durchfeuchtung des Außenmauerwerks, die ab Februar 1977 in Form von weißlichen Ausblühungen wahrnehmbar war. Der Kläger nahm deshalb die Beklagten erstmals mit einem im Jahr 1981 eingeleiteten Klageverfahren auf Schadensersatz in Anspruch. Dieses Verfahren endete mit dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts vom 3. Mai 1982. Das Landgericht verurteilte die Beklagten zur Zahlung von 300.000 DM und stellte fest, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger jeden weiteren auf der mangelhaften Planung und Ausführung des Mauerwerks beruhenden Schaden zu ersetzen haben. Dem Urteil lag die Feststellung des Landgerichts zugrunde, dass den Beklagten Planungsfehler in Bezug auf die nicht schlagregensicheren Außenwände des Verblendmauerwerks vorzuwerfen sind.
4 Noch im Jahr 1982 ließ der Kläger das Mauerwerk durch eine Überarbeitung des Fugennetzes und eine Silikonisierung zum Zwecke der Hydrophobierung sanieren, was dem Vorschlag des damals von den Beklagten beauftragten Sachverständigen entsprach.
5 Nunmehr plant der Kläger die Durchführung einer weiteren Hydrophobierung, die nach den Ausführungen des im 2011 eingeleiteten selbständigen Beweisverfahren beauftragten Sachverständigen alle 10 bis 15 Jahre zu wiederholen sein wird. Die geplante Hydrophobierung verursacht nach den Ausführungen des Sachverständigen Kosten in Höhe von mindestens 86.024,13 € netto (102.368,70 € brutto).
6 Auf dieser Grundlage hat der Kläger in unverjährter Zeit von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 102.368,70 € begehrt und die Feststellung beantragt, dass die Beklagten zum Ersatz der weiteren auf der mangelhaften Planung beruhenden Schäden verpflichtet seien.
7 Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 86.024,13 € zu zahlen. Desweiteren hat es festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren aus der anstehenden Hydrophobierung einschließlich vorbereitender Arbeiten, insbesondere einer erforderlichen Sanierung des Fugennetzes, entstehenden Aufwand zu ersetzen. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der teilweisen Zurückweisung des Feststellungsantrags hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger könne keine Perpetuierung der Schadensersatzpflicht der Beklagten herbeiführen, indem sie jeweils alle 30 Jahre einen neuen Feststellungsantrag stelle.
8 Gegen die teilweise Zurückweisung des Feststellungsantrags hat sich der Kläger mit der Berufung gewandt. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren aus der anstehenden und allen weiteren Hydrophobierungen einschließlich vorbereitender Arbeiten, insbesondere einer erforderlichen Sanierung des Fugennetzes, entstehenden Aufwand zu ersetzen.
9 Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Der Senat hat durch Beschluss vom 30. August 2017 entschieden, dass die Revision auf die Zulässigkeit der erneuten Feststellungsklage wirksam beschränkt ist. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Übrigen hat der Senat zurückgewiesen.
10 Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
I.
11 Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revision von Bedeutung - ausgeführt:
12 Die Klage sei, auch im Hinblick auf den Feststellungsantrag des Klägers, zulässig. Zwar dürfe grundsätzlich über denselben Streitgegenstand nicht mehrfach verhandelt und entschieden werden. Geschehe dies doch, sei die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen. Allerdings erlaube der Grundsatz ne bis in idem in einigen anerkannten Fallgruppen Durchbrechungen, etwa im Fall der Erhebung einer Feststellungsklage zur Herbeiführung der Verjährungsunterbrechung. Diese Voraussetzung sei erfüllt. Zwar wendeten die Beklagten zutreffend ein, dass diese Fallgruppe für wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 197 Abs. 2 BGB entwickelt worden sei. Darum gehe es hier zwar nicht. Allerdings sei Anlass für die Entwicklung dieser Fallgruppe, dass für die Erhebung einer Feststellungsklage trotz vorhandener Rechtskraft zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung ein unabweisbares Bedürfnis bestehe. Dieses Bedürfnis sei gegeben, da der zugunsten des Klägers festgestellte Schadensersatzanspruch wegen § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB ohne erneute gerichtliche Geltendmachung zu verjähren drohe. Dies sei nicht hinnehmbar. Der zivilrechtliche Anspruch unterliege keiner absoluten Verjährung. Dem Kläger stehe keine andere Möglichkeit zur Verfügung, als die Verjährung seiner Ansprüche durch eine erneute Feststellungsklage zu unterbrechen.
II.
13 Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
14 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung - als negative Prozessvoraussetzung - einer neuen Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand entgegensteht (ne bis in idem). Unzulässig ist deshalb eine erneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines bereits rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 13; Urteil vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 50, juris Rn. 9; Urteil vom 18. Januar 1985 - V ZR 233/83, BGHZ 93, 287, 288 f., juris Rn. 10).
15 2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist von diesem Grundsatz eine Ausnahme geboten, wenn zwar ein rechtskräftiges Leistungsurteil vorliegt, eine erneute (Feststellungs-)Klage aber nötig ist, um mit ihr die Verjährung zu unterbrechen (BGH, Urteil vom 18. Januar 1985 - V ZR 233/83, BGHZ 93, 287, 289 f., juris Rn. 12; Urteil vom 7. Mai 2003 - IV ZR 121/02, NJW-RR 2003, 1076, 1077, juris Rn. 8; Urteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 113/06, ZIP 2007, 570 Rn. 10). Diese Ausnahme hat der Bundesgerichtshof für den Fall der rechtskräftigen Feststellung wiederkehrender Leistungen entwickelt, die nicht der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB (§ 218 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.) unterliegen, sondern für die die regelmäßige Verjährungsfrist gilt (§ 197 Abs. 2 BGB; vgl. zudem § 218 Abs. 2, § 197 BGB a.F.).
In diesen Fällen besteht die prozessuale Besonderheit, dass § 258 ZPO aus praktischen Gründen bei wiederkehrenden Leistungen eine Leistungsklage auch schon wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen zulässt. Auf diese Weise kann in einem einzigen Prozess Klage auf rückständige und künftige Leistungen erhoben und damit - auch im Interesse des Schuldners - ein weiterer Rechtsstreit in der Regel vermieden werden. Die Verjährung des Anspruchs auf diejenigen Leistungen, die erst nach Rechtskraft des Urteils fällig werden, wird von einem solchen Prozess jedoch nicht beeinflusst. Sie tritt zum Nachteil des Gläubigers ein, als ob die Klage nicht erhoben worden wäre. Erweitert aber das Gesetz - letztlich im Interesse beider Parteien - die Klagemöglichkeit, ohne die regelmäßigen verjährungsrechtlichen Folgen an die Erhebung der Klage zu knüpfen, dann muss es dieser besonderen Rechtslage durch eine ihr angepasste Einschränkung der Rechtskraftwirkung Rechnung tragen.
Es muss den Gläubiger von den Wirkungen der Rechtskraft jedenfalls soweit freistellen, als dies notwendig ist, um ihm die Wahrung seiner Rechte im Hinblick auf die drohende Verjährung zu ermöglichen. Gegenüber einem solchen unabweisbaren Bedürfnis nach Rechtsschutz muss die Rechtskraftwirkung des ersten Urteils zurücktreten (BGH, Urteil vom 18. Januar 1985 - V ZR 233/83, BGHZ 93, 287, 290 f., juris Rn. 13; Urteil vom 7. Mai 2003 - IV ZR 121/02, NJW-RR 2003, 1076, 1077, juris Rn. 8).
16 3. Ein entsprechendes unabweisbares Bedürfnis für eine Ausnahme von der Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft besteht, wenn - wie hier - die Verpflichtung zum Ersatz künftig eintretender Schäden rechtskräftig festgestellt ist, solche Schäden aber noch nach Ablauf der 30-jährigen Verjährungsfrist eintreten können (vgl. allgemein dazu: Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 322 Rn. 191; MünchKommZPO/Gottwald, 5. Aufl., § 322 Rn. 49; HK-ZPO/Saenger, 7. Aufl., Vor §§ 253-494a Rn. 28; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 14. Aufl., Vor § 253 Rn. 7; Staudinger/Peters/Jacoby, 2014, BGB, § 201 Rn. 10; RGRK/Johannsen, BGB, 12. Aufl., § 218 Rn. 6).
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Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs erfasst auch solche nachträglich eintretenden Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich voraussehbar waren. Zur Hemmung der Verjährung, die mit dem früheren Schadenseintritt begonnen hat, ist die Erhebung einer Feststellungsklage erforderlich. Tritt eine als möglich voraussehbare Spätfolge ein, wird für sie keine selbständige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt. Dem Geschädigten ist es in aller Regel zuzumuten, sich schon aufgrund der Kenntnis von der haftungsbegründenden (Erst-) Schädigung durch eine Feststellungsklage bezüglich aller weiteren Schadensfolgen gegen Verjährung zu sichern (BGH, Urteil vom 8. November 2016 - VI ZR 200/15, MDR 2017, 149 Rn. 15 m.w.N.).
19 Der Grundsatz der Schadenseinheit beruht auf den Geboten der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit (BGH, Urteil vom 8. November 2016 - VI ZR 200/15, aaO).
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22 Bewirkt also das Gesetz aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, und damit im Interesse beider Parteien, dass zu einem Zeitpunkt Ansprüche rechtskräftig festzustellen sind, in denen eine Bezifferung nicht möglich ist, dann muss dieser besonderen Rechtslage prozessual durch eine Einschränkung der Rechtskraftwirkung Rechnung getragen werden, um dem Gläubiger die Möglichkeit zu geben, erst jenseits der 30-jährigen Verjährung bezifferbare Ansprüche durchzusetzen, d.h. in unverjährter Zeit eine erneute Feststellungsklage zu erheben.
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24 Das folgt bereits daraus, dass selbst die 30-jährige Verjährungsfrist neu beginnt, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch anerkennt oder zur Durchsetzung des Anspruchs des Gläubigers eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird (§ 212 Abs. 1 BGB). Damit kann die Gesamtdauer der Verjährung ein Vielfaches der gesetzlichen Fristen betragen (MünchKommBGB/Grothe, 7. Aufl., § 212 Rn. 23; Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 212 Rn. 8).
25 Das entspricht dem Zweck des Verjährungsrechts. Die Verjährung beruht auf den Gedanken des Rechtsfriedens und des Schuldnerschutzes. Sie soll den Schuldner davor bewahren, noch längere Zeit mit von ihm nicht mehr erwarteten Ansprüchen überzogen zu werden (BGH, Urteil vom 23. November 1994 - XII ZR 150/93, BGHZ 128, 74, 82 f., juris Rn. 35). Das Verjährungsrecht stellt die Vermutung auf, dass ein Anspruch, der aus weit zurückliegendem Entstehungsgrund erhoben wird, möglicherweise nie entstanden oder bereits erloschen ist. Dies soll dem Schuldner die Möglichkeit geben, einen Anspruch abzuwehren, ohne ihn inhaltlich bekämpfen zu müssen. Sollte der Anspruch doch bestehen, hat der Berechtigte den Nachteil der Verjährung durch seine Nachlässigkeit in der Regel selbst verschuldet.
Das Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners erwächst aus dem Verhalten des Gläubigers (Motive I, 291, 296 f. = Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, I. Band, S. 512, 515; Soergel/Wolf/Niedenführ, BGB, 13. Aufl., Vor § 194 Rn. 2). Diese Schuldnerschutzgedanken kommen aber nicht zum Tragen, wenn der Schuldner aufgrund einer rechtzeitigen Klage des Gläubigers und des rechtskräftigen Feststellungsurteils weiß, dass er zum Schadensersatz verpflichtet und der Schaden erst zukünftig bezifferbar ist. Der Schuldner muss deshalb damit rechnen, zukünftig in Anspruch genommen zu werden. Dem Gläubiger stehen keine weiteren Möglichkeiten zur Verfügung, die abschließende Inanspruchnahme des Schuldners zu beschleunigen.
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28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit Sacher http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304552018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public