BGH, Urteil vom 11.01.2018 – IX ZR 295/16 – Insolvenzverfahren: Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters hinsichtlich einer im mittelbaren Besitz des Schuldners befindlichen…
KORE304562018 ECLI:DE:BGH:2018:110118UIXZR295.16.0 BGH 9. Zivilsenat 20180111 IX ZR 295/16 Urteil § 50 Abs 1 InsO, § 51 Nr 1 InsO, § 108 Abs 1 S 2 InsO, § 166 Abs 1 InsO, § 170 InsO, § 929 BGB, § 930 BGB, § 931 BGB vorgehend OLG Dresden, 23. November 2016, Az: 13 U 1140/16vorgehend LG Chemnitz, 10. Juni 2016, Az: 6 O 1109/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Insolvenzverfahren: Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters hinsichtlich einer im mittelbaren Besitz des Schuldners befindlichen beweglichen Sache; Verwertungsrecht beim Finanzierungsleasing 1. Der mittelbare Besitz des Schuldners an einer beweglichen Sache begründet kein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters, wenn die Sache nach der Art des mittelbaren Besitzes dauerhaft mit der erfolgten Überlassung an den unmittelbaren Besitzer so aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden ist, dass gegen den Willen des unmittelbaren Besitzers keine weitere Nutzung durch den Schuldner möglich ist.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. November 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die S. GmbH (fortan: Schuldnerin) war als Leasinggesellschaft tätig. Sie schloss Leasingverträge über Fahrzeuge ab. Hierzu verwendete sie allgemeine Leasingbedingungen. Diese lauten auszugsweise: "§ 9 Eigentums- und Besitzverhältnis
2 Die Beklagte finanzierte den Ankauf der Fahrzeuge. Zwischen der Schuldnerin und der Beklagten bestand ein Rahmenvertrag vom 26. September 2011. Darin erklärte sich die Beklagte bereit, von der - im Rahmenvertrag als Verkäufer bezeichneten - Schuldnerin Leasingforderungen zu erwerben. Auf entsprechenden Antrag der Schuldnerin kaufte die Beklagte die jeweiligen Leasingraten für die gesamte Laufzeit des Leasingvertrags und zahlte der Schuldnerin hierfür einen abgezinsten Gesamtbetrag ("Forfaitierung"). Im Gegenzug trat die Schuldnerin sämtliche Ansprüche aus dem jeweiligen Leasingvertrag an die Beklagte ab (Nr. 3 des Rahmenvertrags). Die Beklagte übernahm im Rahmenvertrag das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Leasingnehmers (Nr. 4 des Rahmenvertrags). Nr. 6 des Rahmenvertrags enthält Regelungen zur Sicherungsübereignung. Darin heißt es unter anderem: "6.2 Beschaffung des Sicherungsgutes und Eigentumsübertragung [...]
Sollte der Verkäufer selbst im Besitz der Leasinggegenstände sein, so verwahrt er diese unentgeltlich für die Bank. [...]"
3 Mit Beschluss vom 1. Juni 2012 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Der Kläger verwertete mehrere Fahrzeuge im Einverständnis mit der Beklagten und kehrte den erzielten Erlös an die Beklagte aus. Er macht geltend, ihm stehe für die verwerteten Fahrzeuge eine Feststellungskostenpauschale zu.
4 Er hat Klage auf Feststellung erhoben, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm für die erfolgte Verwertung bestimmter Leasingobjekte 6.539,77 € zu bezahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
5 Die Revision ist zulässig; sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
6 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Feststellungsklage sei zulässig, weil davon auszugehen sei, dass die Beklagte bereits auf die Feststellungsklage ihrer Leistungspflicht nachkommen werde. Dem Kläger stehe auch ein Anspruch auf die Feststellungskostenpauschale gemäß § 170 Abs. 1 Satz 1, § 171 Abs. 1 InsO zu.
7 Es habe ein Absonderungsrecht der Beklagten an den Fahrzeugen bestanden. Es habe sich um eine Sicherungsübereignung gehandelt. Die Leasinggüter hätten sich im Besitz des Klägers befunden. Die Schuldnerin sei aufgrund der mit den Leasingnehmern abgeschlossenen Leasingverträge mittelbare Besitzerin der Fahrzeuge gewesen. Zugleich habe sie der Beklagten den Besitz gemittelt. Dieser mittelbare Besitz sei ausreichende Grundlage für ein Verwertungsrecht gemäß § 166 Abs. 1 InsO. Dies gelte auch in der Insolvenz eines Leasingunternehmens. Entscheidend sei, dass die Schuldnerin die sicherungsübereigneten Fahrzeuge Dritten gegen Entgelt überlassen habe. Hingegen komme es auf die konkrete Unternehmensstruktur nicht an.
Ohne Belang sei weiter, ob der Kläger den Betrieb des schuldnerischen Unternehmens durch Abschluss neuer Leasingverträge fortgeführt habe. Nach Ende der Vertragslaufzeit habe die Schuldnerin und nach Verfahrenseröffnung der Kläger entscheiden müssen, wie weiter verfahren werde. Insoweit sei eine Verlängerung des Leasingvertrags, ein Verkauf der Fahrzeuge oder eine Vermietung der Fahrzeuge in Betracht gekommen. Daher sei der Kläger zur Unternehmensfortführung auf die Leasinggüter angewiesen gewesen. Schließlich könne ein Verwertungsrecht auch daraus folgen, dass der Verwalter die sicherungsübereigneten Gegenstände für eine geordnete Abwicklung benötige. Es liege auch eine Verwertungshandlung des Klägers vor.
Der Kläger habe den Substanzwert der Fahrzeuge durch Veräußerung realisiert.
II.
8 Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Berufungsgerichts genügen nicht, um einen Anspruch des Klägers auf eine Feststellungskostenpauschale bejahen zu können.
9 1. Die Feststellungsklage ist zulässig. Zwar könnte der Kläger Leistungsklage erheben. Jedoch ist im Streitfall gesichert, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 16 mwN), weil ausnahmsweise feststeht, dass die Beklagte als Bank ihrer Leistungspflicht bereits auf ein Feststellungsurteil hin nachkommen wird.
10 2. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ist keine abschließende Entscheidung über einen Anspruch auf die Kosten der Feststellung gemäß § 170 Abs. 1 Satz 1 InsO möglich. Dieser Anspruch setzt voraus, dass der Kläger gemäß § 166 Abs. 1 InsO eine bewegliche Sache verwertet, die er in seinem Besitz hat und an der ein Absonderungsrecht besteht. Im Streitfall fehlt es an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen zu der Besitzlage an den verwerteten Fahrzeugen.
11
12
13
14
15 Die Vorschrift des § 166 Abs. 1 InsO knüpft für das Verwertungsrecht an den Besitz des Schuldners an. Dieses Tatbestandsmerkmal soll die gesetzgeberische Wertung umsetzen, Sicherungsgut, das sich im technisch-organisatorischen Verbund mit dem übrigen Schuldnervermögen befindet, einem automatischen Verwertungsstopp zu unterwerfen. Deshalb begründet § 166 Abs. 1 InsO ein Verwertungsrecht an allen Sachen, die der Insolvenzverwalter in seinem Besitz hat (BT-Drucks. 12/2443, S. 178). Umgekehrt hat der Gesetzgeber es nicht für angemessen gehalten, das Verwertungsrecht auf Sachen auszudehnen, die sich nicht im Besitz des Schuldners befinden, und sich hierbei insbesondere auf den Fall des Faustpfandrechts bezogen (BT-Drucks. 12/2443, S. 88, 178). Hier fehle es an einem technisch-organisatorischen Verbund des Sicherungsgutes mit dem übrigen Schuldnervermögen.
16
17 Zwar ist die Kommission für Insolvenzrecht - allerdings auf der Grundlage einer Konzeption, die ein umfassendes Verwertungsrecht des Verwalters bei Mobiliarsicherheiten wie Eigentumsvorbehalt, Sicherungseigentum und Sicherungsabtretung vorsah - für die Fälle, in denen ein Absonderungsrecht des Gläubigers Bestand haben sollte, bei ihrem Leitsatz 3.4.8 zum Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters davon ausgegangen, dass der mittelbare Besitz des Verwalters an der Sache genüge, sofern nicht der Pfandgläubiger der unmittelbare Besitzer sei (Erster Bericht der Kommission für Insolvenzrecht, 1985, S. 332). Für die Insolvenzordnung hat der Gesetzgeber jedoch für die Abgrenzung in erster Linie Fallgruppen betrachtet, die vom unmittelbaren Besitz ausgehen.
Die Wertung knüpft daran an, ob der Schuldner oder der Absonderungsberechtigte unmittelbarer Besitzer der Sache ist. Hingegen ist die weitere Fallgestaltung, in der weder Schuldner noch Absonderungsberechtigter, sondern ein Dritter unmittelbarer Besitzer der Sache ist, nicht bedacht worden (vgl. auch Bork, FS Gaul, 1997, S. 71, 75; Hirte/Knof, WM 2008, 49, 53). Aus der Erwägung des Gesetzgebers zu § 108 Abs. 1 Satz 2 InsO, in die Masse fließe regelmäßig nur der Kostenanteil für die Feststellung und die Verwertung des Leasinggutes (BT-Drucks. 13/4699, S. 6), ergibt sich nur die Möglichkeit eines Verwertungsrechts. Für die Fallgruppe des unmittelbaren Besitzes eines Dritten kommt es daher darauf an, unter welchen Voraussetzungen der verbleibende mittelbare Besitz des Schuldners ausreichende Grundlage für die gesetzgeberische Wertungsgrundlage einer Einbeziehung der Sache in den technisch-organisatorischen Verbund des Schuldnervermögens ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 24.
September 2015 - IX ZR 272/13, BGHZ 207, 23 Rn. 30).
18
19
20 Dies hat der Senat zunächst für eine Fallgestaltung entschieden, in welcher der Schuldner Nutzfahrzeuge mit einer nicht marktgängigen Ausstattung anschaffte und dies von einer Bank finanzieren ließ. Zur Sicherheit übereignete der Schuldner die Fahrzeuge der finanzierenden Bank. Einen Teil dieser Fahrzeuge stattete der Schuldner mit einem Horizontalbohrsystem aus und überließ diese zusammengesetzten Sachen anschließend in- und ausländischen Betriebsgesellschaften auf der Grundlage von Miet- und Leasingverträgen gegen Entgelt (BGH, Urteil vom 16. Februar 2006, aaO Rn. 2, 23 f). Für diese konkrete Fallgestaltung hat der Senat ein Verwertungsrecht angenommen, weil in diesem Fall die sicherungsübereigneten Fahrzeuge regelmäßig sowohl für eine Unternehmensfortführung als auch für eine geordnete Abwicklung benötigt würden.
21 Weiter hat der Senat einen mittelbaren Besitz des Schuldners an solchen Betriebsgegenständen für ausreichend gehalten, die der Schuldner zunächst zur Eigennutzung erworben und zur Sicherheit übereignet hat, und anschließend einem Dritten überlassen hat, damit dieser die Gegenstände lagere und an Kunden für und im Namen des Schuldners weiter vermiete, weil sie im Betrieb des Schuldners zeitweise nicht benötigt würden (BGH, Urteil vom 16. November 2006, aaO Rn. 8). Auch hier stand der verbleibende mittelbare Besitz des Schuldners einer dauerhaften Ausgliederung aus dem unternehmerischen Betrieb entgegen.
22
23
24 Lässt der mittelbare Besitz des Schuldners nach der konkreten Ausgestaltung der Besitzposition des Schuldners eine zukünftige weitere, vom Willen des unmittelbaren Besitzers unabhängige Nutzung der Sache im Rahmen des schuldnerischen Unternehmens zu, erfüllt der mittelbare Besitz des Schuldners regelmäßig die Voraussetzungen des § 166 Abs. 1 InsO (vgl. auch Uhlenbruck/Brinkmann, InsO, 14. Aufl., § 166 Rn. 14). Ist die Sache hingegen nach der Art des mittelbaren Besitzes bereits dauerhaft mit der erfolgten Überlassung an den unmittelbaren Besitzer so aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden, dass eine weitere Nutzung durch den Schuldner gegen den Willen des unmittelbaren Besitzers nicht möglich ist, fehlt es an der erforderlichen Einbindung der Sache in das Schuldnervermögen. Verfügt der unmittelbare Besitzer in diesem Fall über eine rechtlich geschützte Besitzposition, die den Schuldner dauerhaft daran hindert, gegen den Willen des unmittelbaren Besitzers unmittelbaren Besitz wiederzuerlangen, genügt der verbleibende mittelbare Besitz des Schuldners nicht, um ein Verwertungsrecht zu begründen.
25
26 In Fällen des Finanzierungsleasings besteht der schuldrechtliche Vertrag in der Insolvenz des Leasinggebers nach § 108 Abs. 1 Satz 2 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Zwar kann auch in diesen Fällen die Fortführung des Unternehmens behindert werden, sofern die Gläubiger des Schuldners ungeachtet dessen auf das Sicherungsgut zugreifen könnten und der Vertragspartner deshalb gemäß § 536 Abs. 3, § 581 Abs. 2 BGB von der Entrichtung des Überlassungsentgeltes befreit wäre (BGH, Urteil vom 16. Februar 2006 - IX ZR 26/05, BGHZ 166, 215 Rn. 24; vom 16. November 2006 - IX ZR 135/05, ZIP 2006, 2390 Rn. 7). Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass deshalb der mittelbare Besitz des Schuldners in Fällen des Finanzierungsleasings stets ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters begründet (dagegen auch Zahn, ZIP 2007, 365, 370). Soweit der Entscheidung BGH, Urteil vom 16. Februar 2006, aaO Rn. 24 etwas anderes entnommen werden könnte, wird daran nicht festgehalten.
27
28
29
30 Während der festen Grundlaufzeit hat der Schuldner keine Möglichkeit, gegen den Willen des Leasingnehmers den unmittelbaren Besitz an der Sache zu erlangen. Die Wegnahme des Leasinggutes ohne den Willen des Leasingnehmers stellt eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar (Klinck in Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Leasinghandbuch, 2. Aufl., § 49 Rn. 30). Liegen die Voraussetzungen des § 108 Abs. 1 Satz 2 InsO vor, besteht der Vertrag auch mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Typischerweise erwirbt der Leasinggeber beim Finanzierungsleasing die Sache auf Veranlassung des Leasingnehmers mit dem Ziel, diesem die Sache zur Nutzung zu überlassen. Aufgrund der Vollamortisation besteht beim Finanzierungsleasing regelmäßig kein Interesse des Schuldners, die Sache am Ende der festen Laufzeit zu übernehmen. Damit ergibt die trotz der dauerhaften Einräumung des unmittelbaren Besitzes verbleibende Rückgabepflicht am Ende der Grundlaufzeit in diesem Fall keinen hinreichenden Anhaltspunkt, dass der mittelbare Besitz des Schuldners eine weitere Zuordnung der Sache zum technisch-organisatorischen Verbund des Schuldnervermögens rechtfertigen könnte.
31
32
33
34 Beim Finanzierungsleasing fehlt es an einem mittelbaren Besitz des Schuldners, der zu einem Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters führen kann, wenn die Sicherungsübereignung auf die finanzierende Bank gemäß §§ 929, 931 BGB erfolgt ist, indem der Schuldner seinen bestehenden Herausgabeanspruch aus dem Leasingvertrag an den Sicherungsnehmer abtrat (vgl. zur Sicherungsübereignung nach §§ 929, 931 BGB durch den Leasinggeber BGH, Urteil vom 10. November 2004 - VIII ZR 186/03, BGHZ 161, 90, 107, 111; Marotzke, ZZP 109 (1996), S. 429, 443 Fn. 66). In diesem Fall verliert der Schuldner seinen mittelbaren Besitz (§§ 868, 870 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1955 - IV ZR 135/54, LM Nr. 6 zu § 868 BGB). Es genügt die Abtretung des Herausgabeanspruchs; nicht notwendig ist es, dass auch die übrigen Ansprüche aus dem Besitzmittlungsverhältnis übertragen werden (BGH, Urteil vom 21. April 1959 - VIII ZR 148/58, NJW 1959, 1536, 1538 unter II.2.b.). Für die Abtretung ist regelmäßig weder die Mitwirkung noch die Kenntnis des unmittelbaren Besitzers erforderlich (Palandt/Herrler, BGB, 77. Aufl., § 870 Rn. 2; Staudinger/Gutzeit, BGB, 2012, § 870 Rn. 5 mwN; MünchKomm-BGB/Oechsler, 7. Aufl., § 931 Rn. 18; Staudinger/Wiegand, BGB, 2017, § 931 Rn. 22). Soweit der Schuldner aufgrund einer solchen Übereignung fortan über keine Besitzposition mehr verfügt, scheidet ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters gemäß §§ 166, 170 InsO unabhängig von der Ausgestaltung der Leasingverträge aus.
III.
35 Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Sie ist daher zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird den Parteien Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme zum Besitz der Schuldnerin an den einzelnen Fahrzeugen, zur Übereignung der Fahrzeuge an die Beklagte und zum Rahmenvertrag zu geben haben.
Kayser Lohmann Pape Schoppmeyer Meyberg http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304562018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public