BGH, Urteil vom 21.09.2022 – IV ZR 2/21 – Private Krankenversicherung: Prämienanpassung und Bildung der Alterungsrückstellung Der private Krankenversicherer kann sich…
KORE304572022 ECLI:DE:BGH:2022:210922UIVZR2.21.0 BGH 4. Zivilsenat 20220921 IV ZR 2/21 Urteil § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 818 Abs 3 BGB, § 249 Abs 1 HGB, § 249 Abs 2 S 2 HGB, § 341f Abs 3 S 2 HGB, § 3 KVAV, § 7 KVAV, § 8 KVAV, § 146 Abs 1 Nr 2 VAG, § 149 S 1 VAG, § 160 S 1 Nr 1 VAG, § 203 Abs 2 S 1 VVG, § 203 Abs 5 VVG vorgehend OLG Köln, 1. Dezember 2020, Az: 9 U 18/20vorgehend LG Köln, 18. Dezember 2019, Az: 23 O 210/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Private Krankenversicherung: Prämienanpassung und Bildung der Alterungsrückstellung Der private Krankenversicherer kann sich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, soweit die auf eine gemäß § 203 Abs. 5 VVG unwirksame Prämienanpassung gezahlten Erhöhungsbeträge der Höhe nach den kalkulierten Beträgen für die Bildung der tariflichen Alterungsrückstellung, für den Beitragszuschlag nach § 149 Satz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz und für die Zuschläge nach §§ 7, 8 Krankenversicherungsaufsichtsverordnung entsprechen.
Auf die Revision der Beklagten und die Berufung des Klägers werden unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechtsmittel das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Dezember 2020 teilweise aufgehoben sowie das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18. Dezember 2019 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 78 % und die Beklagte zu 22 %.
Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 81 % und die Beklagte zu 19 % aus einem Streitwert von bis 9.000 €.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 65 % und die Beklagte zu 35 %.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 5.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers.
2 Er unterhält in der Krankenversicherung bei der Beklagten unter anderem die Tarife , und . Die Beklagte informierte ihn mit Schreiben vom November 2012 nebst Anlagen über eine Beitragserhöhung im Tarif um 10,99 € monatlich zum 1. Januar 2013, mit Schreiben vom November 2014 nebst Anlagen über eine Beitragserhöhung im Tarif um 14,93 € monatlich, im Tarif um 14,52 € monatlich und im Tarif um 4,55 € monatlich zum 1. Januar 2015 und mit Schreiben vom November 2015 nebst Anlagen über eine Beitragserhöhung im Tarif um 26,73 € monatlich und im Tarif um 20,97 € monatlich zum 1. Januar 2016. Weitere Beitragserhöhungen erfolgten im Tarif zum 1. Januar 2017 und im Tarif zum 1. Januar 2017 sowie 1. Januar 2019.
3 In der Anlage zum Schreiben vom November 2012 - "Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2013" - hieß es auszugsweise: "Eine Krankentagegeldversicherung sichert im Krankheitsfall finanziell ab - bei Arbeitsunfähigkeit zahlen wir die tariflich vereinbarten Leistungen.
Darauf können Sie sich jetzt und in Zukunft verlassen!
Damit dies so bleibt, müssen wir wie alle privaten Krankenversicherer einmal jährlich die kalkulierten Leistungsausgaben mit den zukünftig erforderlichen vergleichen. Dies erfolgt für jeden einzelnen Tarif, getrennt nach Alter und Geschlecht. Weichen die Zahlen um mindestens 10 % nach oben oder unten voneinander ab, sind wir gesetzlich verpflichtet, die Beiträge anzupassen. Dies muss zum 01.01.2013 in den gekennzeichneten Tarifen erfolgen."
4 Der Kläger hält die Beitragserhöhungen für unrechtmäßig. Mit Anwaltsschreiben vom 3. Juni 2019 forderte er die Beklagte zur Rückzahlung überzahlter Beiträge sowie daraus gezogener Nutzungen auf. Die Beklagte wies die Ansprüche zurück.
5 Soweit für die Revision noch von Interesse hat der Kläger mit seiner Klage zunächst die Rückzahlung der auf die genannten Erhöhungen entfallenden Prämienanteile nebst Zinsen, die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten sowie die Feststellung verlangt, dass diese Beitragserhöhungen unwirksam sind und er nicht zur Zahlung der jeweiligen Erhöhungsbeiträge verpflichtet ist. Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2019 hat der Kläger diesen Feststellungsantrag für erledigt erklärt; die Beklagte hat dem widersprochen. Der Kläger hat daraufhin die Feststellung beantragt, dass der Feststellungsantrag zulässig und begründet war.
6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger seine Klage um die Feststellung erweitert, dass die Beklagte zur Herausgabe der Nutzungen, die sie aus dem vom Kläger auf die Beitragserhöhungen gezahlten Prämienanteil gezogen hat, verpflichtet ist und diese Nutzungen zu verzinsen hat. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil unter Abweisung der weitergehenden Klage dahingehend abgeändert, dass die Beklagte zur Zahlung von 3.985,67 € nebst Zinsen ab dem 12. Juli 2019 und zur Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 729,23 € verurteilt worden ist. Es hat außerdem festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Kläger ursprünglich die Feststellung beantragt hat, dass die Prämienerhöhungen im Tarif zum 1. Januar 2013, 1. Januar 2015 und 1. Januar 2016, im Tarif zum 1. Januar 2015 sowie im Tarif zum 1. Januar 2015 und 1. Januar 2016 unwirksam waren und der Kläger nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet ist. Weiter hat es festgestellt, dass die Beklagte zur Herausgabe der Nutzungen, die sie vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Juli 2019 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die genannten Beitragserhöhungen gezahlt hat, und zur Verzinsung dieser Nutzungen ab dem 12. Juli 2019 verpflichtet ist.
7 Mit der Revision begehrt die Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und Klageabweisung, soweit zu ihrem Nachteil die Erledigung des Rechtsstreits im Hinblick auf die ursprünglich beantragte Feststellung der Unwirksamkeit und der fehlenden Zahlungsverpflichtung betreffend die Neufestsetzung im Tarif zum 1. Januar 2013, im Hinblick auf die ursprünglich beantragte Feststellung der Unwirksamkeit der Neufestsetzungen in den Tarifen , und zum 1. Januar 2015 und in den Tarifen und zum 1. Januar 2016 auch für die Zeit vor dem 1. November 2019 und im Hinblick auf die ursprünglich beantragte Feststellung der fehlenden Zahlungsverpflichtung des Klägers betreffend die Neufestsetzungen zum 1. Januar 2015 und 1. Januar 2016 in den Tarifen und insgesamt sowie betreffend die Neufestsetzung zum 1. Januar 2015 im Tarif auch für die Zeit vor dem 1. November 2019 festgestellt worden ist, die Beklagte zur Zahlung von 3.985,67 € nebst Zinsen verurteilt worden ist, deren Verpflichtung zur Herausgabe gezogener Nutzungen bezogen auf die Beitragserhöhung zum 1. Januar 2013 im Tarif sowie bezogen auf die Beitragserhöhungen zum 1. Januar 2015 und zum 1. Januar 2016 für die Zeit vor dem 1. Januar 2017 und über den 11. Juli 2019 hinaus festgestellt und die Beklagte zur Freistellung des Klägers von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 729,23 € verurteilt worden ist.
8 Die Revision hat teilweise Erfolg.
9 I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist zunächst erforderlich, in der Mitteilung gemäß § 203 Abs. 5 VVG bezogen auf die konkrete Prämienanpassung die Rechnungsgrundlage zu nennen, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst habe. Die Mitteilungsschreiben für die Prämienerhöhungen im Tarif zum 1. Januar 2013, 1. Januar 2015 und zum 1. Januar 2016, im Tarif zum 1. Januar 2015 sowie im Tarif zum 1. Januar 2015 und 1. Januar 2016 genügten nicht den zu stellenden Anforderungen. Hingegen genügten die Änderungsmitteilungen aus November 2016 und November 2018 den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung.
10 Der Feststellungsantrag sei daher insoweit begründet, als die Klageanträge hinsichtlich der in formeller Hinsicht unwirksamen Prämienerhöhungen ursprünglich zulässig und begründet gewesen seien und sich erst durch die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung nach Rechtshängigkeit erledigt hätten. Die Prämienerhöhungen seien durch die Zustellung der Klageerwiderung am 30. September 2019 geheilt und zum 1. November 2019 wirksam geworden.
11 Der Kläger habe einen Anspruch auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Prämienbeiträge für den unverjährten Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Juli 2019 in Höhe von 3.985,67 € sowie auf Herausgabe der in diesem Zeitraum gezogenen Nutzungen aus den von ihm gezahlten erhöhten Prämienanteilen. Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 € folge aus §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 257 BGB.
12 II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nur zum Teil stand.
13 1. Das Berufungsgericht hat den erforderlichen Inhalt der nach § 203 Abs. 5 VVG mitzuteilenden maßgeblichen Gründe zutreffend bestimmt. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 16. Dezember 2020 (IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56) entschieden und im Einzelnen begründet hat, erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 26).
14 2. Die Revision hat jedoch teilweise Erfolg, soweit das Berufungsgericht entschieden hat, dass die Begründungen der Prämienanpassungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprachen; das trifft nur zum Teil zu. Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 38).
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17 3. Demgegenüber hat das Berufungsgericht - anders als die Revision meint - in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich der Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen zum 1. Januar 2015 und 1. Januar 2016 sowie hinsichtlich der Feststellung der fehlenden Zahlungsverpflichtung betreffend die Prämienerhöhung zum 1. Januar 2015 im Tarif festgestellt, ohne diese Feststellung im Urteilstenor auf den Zeitraum ab dem erledigenden Ereignis zu beschränken. Die Feststellung der Erledigung der Hauptsache setzt voraus, dass ein nach Klagezustellung eingetretenes Ereignis die ursprüngliche Klage unzulässig oder unbegründet werden lässt (vgl.
BGH, Urteil vom 7. November 2019 - III ZR 16/18, WM 2020, 853 Rn. 9 m.w.N.; st. Rspr.); daraus folgt aber keine rechtliche Notwendigkeit, den Erledigungszeitpunkt im Tenor festzustellen. Durch die Formulierung im Urteilstenor, dass die Klage "ursprünglich" zulässig und begründet war, hat das Berufungsgericht zweifelsfrei festgestellt, dass die Klage bei Klageerhebung noch nicht erledigt war, sondern sich, wie es in den Gründen weiter heißt, erst durch die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung nach Rechtshängigkeit erledigt hat. Die in der Klageerwiderung enthaltenen Angaben zu den Gründen der Prämienanpassung führten zu einer Heilung ex nunc (vgl. Senatsurteil vom 16.
Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 41 f.), so dass die Prämienerhöhungen gemäß § 203 Abs. 5 VVG ab dem zweiten auf die Zustellung der Klageerwiderung am 30. September 2019 folgenden Monat, d.h. zum 1. November 2019, wirksam wurden.
18 4. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen angenommen, dass sich auch der Antrag auf Feststellung, dass der Kläger nicht zur Zahlung der Erhöhungsbeträge aus den Prämienanpassungen in den Tarifen und zum 1. Januar 2015 und 1. Januar 2016 verpflichtet ist, in der Hauptsache nach Rechtshängigkeit durch die Angaben in der Klageerwiderung erledigt hat.
19 Die auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Klage hat Erfolg, wenn die ursprüngliche Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2019 - III ZR 16/18, WM 2020, 853 Rn. 9 m.w.N.; st. Rspr.). Der Antrag auf Feststellung, dass keine Pflicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages besteht, war dagegen schon vor Rechtshängigkeit der am 23. August 2019 zugestellten Klage erledigt und die Klage insoweit nicht ursprünglich zulässig und begründet (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2022 - IV ZR 259/20, juris Rn. 15). Der Kläger war bereits ab dem 1. Januar 2017 in beiden Tarifen zur Zahlung des Prämienanteils, der betragsmäßig den zum 1. Januar 2015 und 1. Januar 2016 erfolgten Erhöhungen entsprach, verpflichtet. Ab der Prämienanpassung zum 1. Januar 2017, die nach der Entscheidung des Berufungsgerichts auch zu diesem Zeitpunkt wirksam wurde, bestand ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Prämie in der durch diese letzte Anpassung festgesetzten neuen Gesamthöhe. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 16. Dezember 2020 (IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 55) entschieden hat, bildet eine spätere wirksame Prämienanpassung fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe.
20 5. Der Kläger kann daher die gezahlten und von der Verjährung nicht erfassten Erhöhungsbeträge in den Tarifen und nur für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 in Höhe von 806,16 € ((14,93 € + 26,73 € + 4,55 € + 20,97 €) x 12 Monate) zurückverlangen. Hinzu kommen die Zahlungen im Tarif vom 1. Januar 2016 bis 31. Juli 2019 in Höhe von 624,36 € (14,52 € x 43 Monate), insgesamt daher 1.430,52 €.
21 6. Das Berufungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Rückgewähranspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Erhöhungsbeträge, die er ohne wirksame Prämienanpassung gezahlt hat, der Höhe nach uneingeschränkt umfasst.
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23 Auch Billigkeitserwägungen stehen der Pflicht zur Rückzahlung rechtsgrundlos empfangener Erhöhungsbeträge, auch soweit sie betragsmäßig der kalkulierten Risikoprämie entsprechen, nicht entgegen. Solange die Prämie nicht in dem nach § 203 Abs. 2 und 5 VVG vorgeschriebenen Verfahren wirksam angepasst wurde, ist ein gegebenenfalls materiell erhöhter Wert des Versicherungsschutzes nicht zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 47). Gerade die Vorschriften zur Prämienanpassung bezwecken es, die Einhaltung des Äquivalenzprinzips und die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen zu gewährleisten (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 49). Es ist daher entgegen der Ansicht der Revision nicht unbillig, den formal nicht wirksam gewordenen Erhöhungsbetrag ungeachtet seiner materiell richtigen Berechnung nicht zu zahlen und gleichzeitig den vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen.
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25 Entreicherung liegt vor, wenn der erlangte Vorteil nicht mehr im Vermögen des Empfängers enthalten ist und auch sonst kein auf die Zuwendung zurückzuführender Vermögensvorteil mehr vorhanden ist (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2016 - IX ZR 160/14, WM 2016, 2319 Rn. 13). Vermögensnachteile des Bereicherungsschuldners sind dabei nur berücksichtigungsfähig, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise adäquat-kausal auf der Bereicherung beruhen (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 36). Die Berechnung der Alterungsrückstellung aufgrund gesetzlicher Vorgaben unabhängig von der Wirksamkeit der Prämienanpassungen nach geänderten Rechnungsgrundlagen kann aber kein Vermögensnachteil sein, der auf der Prämienanpassung und der rückabzuwickelnden Prämienzahlung der Klägerin beruht (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20, juris Rn. 27).
26 Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens fest. Die Vorschriften über die Berechnung und Bilanzierung der Alterungsrückstellung, auf die sich die Revision beruft, führen nicht dazu, dass rechtsgrundlos empfangene Zahlungen des Versicherungsnehmers, die nicht als Prämie geschuldet waren, aus dem Vermögen des Versicherers ausscheiden und nicht zurückerstattet werden können, soweit sie der Höhe nach dem Sparanteil der Prämie oder dem Beitragszuschlag nach § 149 Satz 1 VAG entsprechen. Zwar ist es für die Neukalkulation der Prämie ohne Bedeutung, ob und wann eine aus der Neukalkulation folgende Prämienanpassung gegenüber dem Versicherungsnehmer wirksam wird und in welcher Höhe später Prämienzahlungen geleistet werden.
Da die Berechnung der Alterungsrückstellung gemäß § 146 Abs. 1 Nr. 2 VAG, § 341f Abs. 3 Satz 2 HGB in Verbindung mit § 160 Satz 1 Nr. 1 VAG, § 3 KVAV mit den der Beitragsberechnung zugrundeliegenden Rechnungsgrundlagen durchzuführen ist, gilt dies auch für die aus dieser Berechnung folgenden künftigen Verpflichtungen, die der Versicherer als Alterungsrückstellung in seiner Handelsbilanz bei den Passiva abzubilden hat, § 146 Abs. 1 Nr. 2 VAG, §§ 341f Abs. 3, 249 Abs. 1 HGB. Aber aus diesen Vorschriften zur Berechnung und Bilanzierung der Alterungsrückstellung folgt nicht, dass nicht geschuldete Prämienzahlungen diesen Berechnungen folgend wie geschuldete Prämienzahlungen zu verwenden sind und auf diese Weise einen nicht umkehrbaren Vermögensverlust des Versicherers verursachen, der sich deswegen gegenüber dem Versicherungsnehmer auf Entreicherung berufen könnte.
Durch die Vorschriften zur Berechnung der Alterungsrückstellung und weiterer Zuschläge und ihre Einstellung in die Bilanz wird der Versicherer im Verhältnis zum Versicherungsnehmer nicht berechtigt, ohne Rechtsgrundlage erlangte Beträge, die nicht der Prämienschuld entsprechen, zu vereinnahmen und der Alterungsrückstellung - oder auch den Zuschlägen nach §§ 7, 8 KVAV - zuzuordnen.
27 Durch den Verweis auf die aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Prämienkalkulation in § 203 Abs. 1, § 203 Abs. 2 Satz 4 VVG hat der Gesetzgeber zwar den materiellen Kern dieser Bestimmungen im Vertragsrecht abgebildet (vgl. Senatsurteile vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 42; vom 16. Juni 2004 - IV ZR 117/02, VersR 2004, 991 unter II 1 a aa [juris Rn. 9]). Aber § 203 Abs. 5 VVG enthält eine versicherungsvertragliche Regelung zum Wirksamwerden der Prämienanpassung im Verhältnis zum einzelnen Versicherungsnehmer, die nicht von den aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Prämienkalkulation verdrängt wird. Entgegen der Ansicht der Revision kann daher die materiell richtige Neukalkulation der Prämie allein nicht zur Geltung der Neufestsetzung im Vertragsverhältnis führen, wenn die Voraussetzungen des Wirksamwerdens der Prämienanpassung nach § 203 Abs. 5 VVG nicht erfüllt sind.
28 Auch mit Billigkeitserwägungen kann daher ein Bereicherungsanspruch des Klägers nicht eingeschränkt werden. Einem Bereicherungsanspruch könnte es allenfalls entgegenstehen, wenn der Schutzzweck der Norm, auf deren Anwendung die Unwirksamkeit der Verträge beruht, eine etwaige Rückabwicklung verhindern will (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1997 - IV ZR 35/96, VersR 1997, 1213 unter I 4 c [juris Rn. 25]). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Die Vorschrift über das Wirksamwerden der Prämienanpassung in § 203 Abs. 5 VVG dient dem Informationsrecht des Versicherungsnehmers (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 44) und nicht einem Interesse des Versicherers - oder auch des Versichertenkollektivs - am Behaltendürfen nicht geschuldeter Prämien.
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Entgegen der Ansicht der Revision ist die Rückzahlung von Leistungen des Versicherungsnehmers, die der Versicherer ohne Rechtsgrund empfangen, aber nach seiner Behauptung wie eine geschuldete Prämienzahlung zum Teil der Alterungsrückstellung zugeführt haben will, keine Auflösung einer Rückstellung im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 2 HGB und daher nicht von deren Voraussetzungen abhängig. Die Auflösung einer Rückstellung in diesem Sinne bedeutet vielmehr die Entfernung der ungewissen Verbindlichkeiten als Passiva aus der Bilanz und damit einen wirtschaftlichen Vorteil für das Unternehmen oder die Ausweisung als Verbindlichkeit, wenn die Ungewissheit über das Bestehen der Verpflichtung entfällt (vgl.
Beck Bilanz-Komm./Schubert, 13. Aufl. HGB § 249 Rn. 390). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
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31 7. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht eine Pflicht zur Herausgabe von Nutzungen auch insoweit festgestellt, als diese im Jahr 2016 aus den nicht geschuldeten Erhöhungsbeträgen gezogen wurden. Der mit der Ziehung der Nutzungen 2016 entstandene Anspruch verjährte mit dem Ablauf des 31. Dezember 2019, bevor die Verjährung des Nutzungsherausgabeanspruchs durch die am 24. Februar 2020 anhängig gewordene Klageerweiterung gehemmt wurde. Entgegen der Ansicht der Revision erfasst die Verjährung dagegen nicht den Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen, die ab dem 1. Januar 2017 aus den im Jahr 2016 gezahlten Erhöhungsbeträgen gezogen wurden, da die Verjährungsfrist erst mit der Anspruchsentstehung durch die Nutzungsziehung zu laufen begann.
32 Unzutreffend hat das Berufungsgericht außerdem einen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen insoweit angenommen, als sie in demselben Zeitraum, für den dem Kläger auch Zinsen aus den zurückzuzahlenden Prämienanteilen zugesprochen worden sind, gezogen wurden. Der Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen ist vielmehr auf die Zeit vor Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung beschränkt. Prozess- und Verzugszinsen sollen den Nachteil ausgleichen, den der Gläubiger dadurch erleidet, dass er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuldners daran gehindert ist, einen ihm zustehenden Geldbetrag zu nutzen (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 58). Dieser Nachteil wird durch einen Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen vollkommen ausgeglichen. Daher besteht neben dem Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen kein Anspruch auf Prozess- oder Verzugszinsen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO). Eine Pflicht der Beklagten zur Herausgabe gezogener Nutzungen ist daher nur für die Zeit vor dem Verzinsungsbeginn am 12. Juli 2019 festzustellen. Darüber hinaus greift die Revision die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Feststellung der Pflicht zur Herausgabe der Nutzungen hinsichtlich dieser Prämienerhöhungen nicht an. Insoweit richtet sie sich auch nicht gegen die festgestellte Pflicht zur Verzinsung der herauszugebenden Nutzungen.
33 8. Bezüglich der Pflicht der Beklagten, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen, hat die Revision insoweit Erfolg, als der Kläger lediglich die Freistellung von Kosten in Höhe von 201,71 € verlangen kann.
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35 Das Berufungsgericht hat die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Begründung der Prämienanpassungen als Vertragsverletzung der Beklagten angesehen. Ungeachtet dessen, ob dies bereits eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung darstellt, liegt eine solche jedenfalls in der unberechtigten Geltendmachung der nicht geschuldeten Erhöhungsbeträge aus den unwirksamen Prämienanpassungen bei der Beitragsabrechnung der Beklagten (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2022 - IV ZR 291/20, VersR 2022, 503 Rn. 26). Entgegen der Ansicht der Revision kann diesem Anspruch nicht entgegengehalten werden, dass der Gesetzgeber als Folge einer unzureichenden Begründung in § 203 Abs. 5 VVG allein das Nichtwirksamwerden der Prämienanpassung vorgesehen habe. Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB (Senatsurteil vom 9. Februar 2022 aaO m.w.N.). Wenn ein Partner eines gegenseitigen Vertrags aus diesem Vertrag Ansprüche gegen den anderen Partner ableitet, die ihm nicht zustehen, kommt daher ein Anspruch aus der Verletzung vertraglicher Pflichten aus § 280 Abs. 1 BGB in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2022 aaO m.w.N.).
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38 III. Die Abänderung der Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG und berücksichtigt die einseitige Teilerledigungserklärung des Klägers.
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304572022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public