KORE304582012 BGH 7. Zivilsenat 20121025 VII ZB 57/11 Beschluss § 724 Abs 2 ZPO, § 726 ZPO, § 7 UhVorschG vorgehend LG Lüneburg, 25. August 2011, Az: 5 T 95/10vorgehend AG Winsen, 20. September 2010, Az: 9a M 21355/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses: Umfang einer Überprüfung der Vollstreckungsklausel für einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss durch das Vollstreckungsgericht Eine erteilte und vorgelegte einfache Vollstreckungsklausel hat das Vollstreckungsgericht nicht dahingehend zu überprüfen, ob eine qualifizierte Klausel nach § 726 ZPO erforderlich ist (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2012, VII ZB 71/09, NJW-RR 2012, 1146; vom 23. Mai 2012, VII ZB 31/11, NJW-RR 2012, 1148). Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 25. August 2011 und der Beschluss des Amtsgerichts Winsen/Luhe - Vollstreckungsgericht - vom 20. September 2010 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird das Vollstreckungsgericht angewiesen, den Antrag vom 12. August 2010 auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht wegen Fehlens einer qualifizierten Vollstreckungsklausel zurückzuweisen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Schuldner auferlegt. I. 1 Der Gläubiger betreibt aus übergegangenem Recht (§ 7 UVG) aufgrund eines Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses des Familiengerichts die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. Das Vollstreckungsgericht hat den Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen, da die nach § 724 Abs. 2 ZPO vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilte vollstreckbare Ausfertigung nicht ausreiche. Die Forderung sei nur bedingt tituliert, nämlich unter der Voraussetzung, dass und soweit Unterhaltsvorschüsse erbracht seien. Erforderlich sei daher eine vom Rechtspfleger des Familiengerichts erteilte vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 ZPO. 2 Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen (LG Lüneburg, BeckRS 2011, 14461). Mit der zunächst durch die Einzelrichterin zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der Gläubiger die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht begehrt. Die Rechtsbeschwerde hatte wegen Verstoßes gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters Erfolg (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - VII ZB 15/11, BeckRS 2011, 14446). Die mit drei Mitgliedern besetzte Kammer hat die sofortige Beschwerde mit identischen Ausführungen zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Gläubiger verfolgt seine Anträge in der Beschwerdeinstanz weiter, hilfsweise begehrt er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. II. 3 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 4 1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt, § 726 Abs. 1 ZPO sei auch auf Unterhaltsfestsetzungsbeschlüsse anwendbar. Der Bedingungseintritt und der Umfang der Unterhaltsleistungen des Landes an den Unterhaltsberechtigten seien im Klauselerteilungsverfahren nachzuweisen. Andernfalls laufe der Unterhaltsschuldner Gefahr, doppelt in Anspruch genommen zu werden. Dem Land als Gläubiger sei der Nachweis des gezahlten Unterhalts durch eine Bestätigung der Kreiskasse ohne weiteres möglich. 5 2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.