BGH, Beschluss vom 22.05.2019 – VII ZB 87/17 – Klauselerteilungsverfahren: Anforderungen an den urkundlichen Nachweis der Rechtsnachfolge aufgrund Abtretung Der urkundliche…
KORE304612019 ECLI:DE:BGH:2019:220519BVIIZB87.17.0 BGH 7. Zivilsenat 20190522 VII ZB 87/17 Beschluss § 727 Abs 1 ZPO, § 794 Abs 1 Nr 4 ZPO, § 795 S 1 ZPO, § 796 Abs 1 ZPO, § 398 BGB vorgehend LG Hagen (Westfalen), 25. Oktober 2017, Az: 3 T 416/17, Beschlussvorgehend AG Hagen (Westfalen), 18. August 2017, Az: 09-3972474-01-N DEU Bundesrepublik Deutschland Klauselerteilungsverfahren: Anforderungen an den urkundlichen Nachweis der Rechtsnachfolge aufgrund Abtretung Der urkundliche Nachweis der Rechtsnachfolge aufgrund Abtretung bei der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für den Rechtsnachfolger gemäß § 727 Abs. 1 ZPO erfordert nicht notwendig die Vorlage einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde, die die Abtretung selbst enthält. Es kann als Nachweis ausreichen, wenn eine öffentlich beglaubigte Abtretungsbestätigung seitens des Zedenten und des Zessionars vorgelegt wird, in der hinreichend konkret auf die zuvor erfolgte Abtretung Bezug genommen und diese bestätigt wird.
Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 25. Oktober 2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. Juli 2018 und der Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 18. August 2017 aufgehoben.
Die Sache wird an das Amtsgericht Hagen zur Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Hagen vom 29. Oktober 2009 für sie als Rechtsnachfolgerin der Titelgläubigerin, auch zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, zurückverwiesen.
Das Amtsgericht Hagen darf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids vom 29. Oktober 2009 für die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin der Titelgläubigerin nicht aus den Gründen der aufgehobenen Beschlüsse ablehnen.
I.
1 Die Antragstellerin, die H. Finance AB (publ), eine Aktiengesellschaft schwedischen Rechts (Aktiebolag [AB (publ)]) mit einer Zweigniederlassung in Deutschland, begehrt als Rechtsnachfolgerin der C. P. AG &Co. KGaA (nachfolgend: Titelgläubigerin) die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Hagen vom 29. Oktober 2009 (Hauptforderung 10.289,25 €), den die Titelgläubigerin gegen den Antragsgegner erwirkt hat. Die Antragstellerin macht hierzu geltend, die Titelgläubigerin habe nach Umfirmierung in die T. AG & Co. KGaA die titulierte Forderung am 29. April 2015 an die H. GmbH abgetreten; diese sei auf die H. Kredit AB (publ) verschmolzen worden, die ihrerseits auf die Antragstellerin verschmolzen worden sei.
2 Auf Antrag der H. GmbH ist dieser am 13. Juni 2017 vom Amtsgericht Hagen (Rechtspflegerin) bezüglich des genannten Vollstreckungsbescheids folgende Vollstreckungsklausel erteilt worden: "Vorstehende Ausfertigung wird der H. GmbH […] als Rechtsnachfolgerin der [Titelgläubigerin] gemäß § 727 ZPO zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Antragsgegner erteilt."
3 Auf die Erinnerung des Antragsgegners hat das Amtsgericht Hagen (Rechtspflegerin) mit Beschluss vom 6. Juli 2017 diese Vollstreckungsklausel aufgehoben und eingezogen sowie die Vollstreckung hieraus für unzulässig erklärt.
4 Gegen diesen Beschluss hat die H. Kredit AB (publ), Niederlassung Deutschland, Erinnerung eingelegt. Diese hat das Amtsgericht Hagen (Richter) mit Beschluss vom 18. August 2017 als unbegründet zurückgewiesen.
5 Die hiergegen von der H. Kredit AB (publ), Niederlassung Deutschland, eingelegte sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Das Rubrum dieses Beschlusses, in dem als Antragstellerin die "H. GmbH" aufgeführt worden ist, ist mit Beschluss des Beschwerdegerichts vom 10. Juli 2018 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt worden, dass die Bezeichnung der Antragstellerin "H. Kredit AB (publ), Niederlassung Deutschland" lautet.
6 Mit Rechtsbeschwerdeschrift vom 1. Dezember 2017 ist im Namen der H. GmbH Rechtsbeschwerde eingelegt worden. Die Rechtsbeschwerde ist mit weiterem Schriftsatz vom 5. Februar 2018 begründet worden.
7 Die Antragstellerin, die geltend macht, während des Rechtsbeschwerdeverfahrens Rechtsnachfolgerin der H. Kredit AB (publ) aufgrund Verschmelzung geworden zu sein, bittet um "Rubrumsberichtigung". Dem hat der Antragsgegner widersprochen.
8 Die Antragstellerin verfolgt mit der Rechtsbeschwerde das Anliegen, ihr eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids vom 29. Oktober 2009 als Rechtsnachfolgerin der Titelgläubigerin zu erteilen.
II.
9 Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
10 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
11
12
13 2. Die während des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf Antragstellerseite eingetretene Rechtsnachfolge aufgrund Verschmelzung der H. Kredit AB (publ) auf die H. Finance AB (publ) ist ebenso wie die während des Rechtsbeschwerdeverfahrens erfolgte Etablierung einer inländischen Zweigniederlassung der H. Finance AB (publ) unbeschadet der § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit der Folge zu beachten, dass Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin nunmehr die H. Finance AB (publ), Niederlassung Deutschland, ist.
14
BGH, Urteil vom 11. November 1982 - III ZR 77/81, BGHZ 85, 288, juris Rn. 10 m.w.N.). Insbesondere ist neuer Tatsachenvortrag zu berücksichtigen, wenn er Vorgänge betrifft, die für eine etwaige Unterbrechung und Aufnahme des Verfahrens nach §§ 239 ff. ZPO bedeutsam sind (vgl. Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 18. Aufl., § 145 Rn. 10; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 23. Aufl., § 559 Rn. 18; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 16. Aufl., § 559 Rn. 9 m.w.N.). Das ist bei Verschmelzungsvorgängen, die sich während des Rechtsbeschwerdeverfahrens ereignen und dazu führen, dass an die Stelle einer bisherigen Partei des Rechtsbeschwerdeverfahrens deren Rechtsnachfolger tritt, grundsätzlich der Fall (vgl. BGH, Urteil vom 26.
April 2016 - XI ZR 114/15 Rn. 8, BKR 2016, 341, zum Revisionsverfahren).
15
16 Diese Verschmelzung unterliegt dem schwedischen Recht als dem gemeinsamen Gesellschaftsstatut (Gründungsrecht) der beiden beteiligten schwedischen Aktiengesellschaften (vgl. Drinhausen in Semler/Stengel, UmwG, 4. Aufl., Einleitung C Rn. 15; BGH, Urteil vom 8. September 2016 - III ZR 7/15 Rn. 13 m.w.N., NZG 2016, 1187, zur Anwendbarkeit der Gründungstheorie bei Gesellschaften, die nach dem Recht eines ausländischen EU-Staates gegründet worden sind). Die mit den vorstehenden Bescheinigungen belegte verschmelzungsbedingte Rechtsnachfolge gemäß dem als Gesellschaftsstatut anwendbaren schwedischen Recht (vgl. af Petersens/Ehmann in Wegen/Spahlinger/Barth, Gesellschaftsrecht des Auslands, Schweden, Stand: März 2013, Rn. 239, zu den Wirkungen der Eintragung einer Verschmelzung in Form der Aufnahme nach schwedischem Recht) ist nach deutschem Internationalen Gesellschaftsrecht im Inland zu beachten. Schützenswerte Belange des Antragsgegners, die einer Berücksichtigung der neuen, dieser Rechtsnachfolge zugrundeliegenden Tatsachen entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.
17
18 3. a) Darin, dass die Antragstellerin die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids für sich als Rechtsnachfolgerin der Titelgläubigerin statt für die ursprüngliche Rechtsbeschwerdeführerin, die H. Kredit AB (publ), begehrt, liegt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde eine Antragsänderung im Rechtsbeschwerdeverfahren, die aber zulässig ist.
19
20
21 4. Gegen die Erwägungen, mit denen das Beschwerdegericht die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids für die seinerzeitige Antragstellerin versagt hat, wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.
22
23
24
25
26 Im Streitfall ist mit der von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Feststellung des Beschwerdegerichts weder eine Allgemeinkundigkeit noch eine Gerichtskundigkeit bezüglich einer Abtretung am 29. April 2015 belegt. Darüber hinaus ist damit auch kein Geständnis im Sinne von § 288 ZPO (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 23/05, WM 2005, 1914, juris Rn. 12 ff.) des Antragsgegners bezüglich einer Abtretung am 29. April 2015 belegt. Ein solches wird von der Rechtsbeschwerde auch sonst nicht aufgezeigt. Entsprechendes gilt für eine ausdrückliche Zustimmung des bisherigen Gläubigers.
27
28
29
III.
30 Nach alledem kann der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts nicht bestehen bleiben. Er ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da diese nach dem festgestellten Sachverhältnis nicht zur Endentscheidung reif ist. Der Senat macht entsprechend § 572 Abs. 3 ZPO von der Möglichkeit Gebrauch, zugleich auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin den erstinstanzlichen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen, das über den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für sich als Rechtsnachfolgerin der Titelgläubigerin nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zu entscheiden haben wird.
Pamp Kartzke Jurgeleit Sacher Borris http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304612019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public