Rn. 31). Das Oberlandesgericht Köln (AGS 2012, 62, 64) und das Thüringer Oberlandesgericht (JurBüro 2005, 640) haben es hingegen für notwendig gehalten, dass eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder diese der getroffenen Vereinbarung folgt. 12 bb) Richtigerweise ist Abs. 2 der Anmerkung zur Nr. 1003 VV RVG kein eigenständiger Gebührentatbestand und gilt das Erfordernis einer gerichtlichen Entlastung im letzten Halbsatz des Abs. 2 nicht für den gemäß § 156 Abs. 2 FamFG gerichtlich gebilligten Vergleich. 13
Rn. 34), wenn man das Erfordernis einer gerichtlichen Entlastung nicht auf den gemäß § 156 Abs. 2 FamFG gebilligten Vergleich bezieht. 15 Es ist deshalb davon auszugehen, dass Abs. 2 der Anmerkung zur Nr. 1003 VV RVG zusätzliche Voraussetzungen für die Entstehung der Einigungsgebühr enthält, diese aber nicht abschließend regelt. Danach reicht die Mitwirkung am Abschluss eines gemäß § 156 Abs. 2 FamFG gerichtlich gebilligten Vergleichs nicht aus. Hinzukommen muss, dass durch den Vergleich der Streit oder die Ungewissheit beseitigt wird (Anmerkung Abs. 5 Satz 3 iVm Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zur Nr. 1000 VV RVG). Daran hat sich durch die Neufassung der Anmerkung zur Nr. 1000 VV RVG durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) nichts geändert. Der Gesetzgeber hat das Erfordernis der Beseitigung von Streit oder Ungewissheit gleichsam vor die Klammer gezogen. Deshalb verweisen die in Abs. 5 der Anmerkung enthaltenen Regelungen über Vereinbarungen in Kindschaftssachen nicht mehr ausdrücklich auf dieses Erfordernis. 16
Rn. 17; Mayer/Kroiß/Klees,
Rn. 48; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 25. Aufl., RVG VV 1000 Rn. 136 ff). Teileinigungen können gegenständlich oder zeitlich beschränkt erfolgen. Auch ein Zusammenspiel aus gegenständlich und zeitlich beschränkter Einigung ist denkbar. Maßgeblich ist, ob die geregelten Teile unabhängig vom weiterhin streitigen Rest Bestand haben sollen (vgl. BeckOK-RVG/Sefrin,
; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe,
Rn. 141, 160). 18 bb) Die Einbeziehung von Teileinigungen führt nicht zu einer unbilligen Gebührenlast für den Mandanten. Die Einigungsgebühr ist eine Wertgebühr. Im Falle einer Teileinigung ist sie - vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen zwischen Rechtsanwalt und Mandant - nach dem Wert zu berechnen, auf den sich die getroffene Einigung bezieht (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe,
Rn. 144). Werden in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit mehrere Teileinigungen getroffen, kann die Gebührenlast für den Mandanten im Ergebnis nicht höher sein als die Einigungsgebühr, berechnet nach dem vollen Wert. Ob dies aus einer (entsprechenden) Anwendung des § 15 Abs. 3 RVG folgt (so Mayer/Kroiß/Winkler,
113; Toussaint,
RZ 2017, 393; Gerold/Schmidt/Mayer,
OK-RVG/Sefrin,
Rn. 44), muss nicht abschließend entschieden werden. Auch bei einer Anwendung von § 15 Abs. 2 RVG muss allerdings eine (Teil-)Gebühr schon mit der ersten Teileinigung verdient sein (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer,
; aA möglicherweise BeckOK-RVG/Sefrin,
). Anderenfalls würde die Mitwirkung des Rechtsanwalts an einer Teileinigung nicht vergütet, wenn - wie hier - eine Einigung über den streitigen Rest unter seiner Mitwirkung ausbleibt. 19 d) Der im Streitfall unter Mitwirkung der Klägerin geschlossene Zwischenvergleich ist eine Teileinigung im vorstehenden Sinne. Die Einigung beschränkt sich nicht auf die weitere Vorgehensweise (vgl. KG, FamRZ 2014, 1940). Vielmehr haben sich die Beteiligten auf wöchentliche Umgangskontakte für die nächsten "circa drei" Monate geeinigt und damit eine in zeitlicher Hinsicht beschränkte Teileinigung getroffen. Diese sollte unabhängig von einer Einigung oder einer gerichtlichen Entscheidung über den Rest Bestand haben. 20 2. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht der Berechnung der 1,0 Einigungsgebühr nach den Nr. 1000, 1003 VV RVG einen Gegenstandswert von 10.000 € zugrunde gelegt hat. Die Parteien haben eine Vergütungsvereinbarung getroffen, nach der die anfallenden Gebühren nach einem Gegenstandswert von 10.000 € abgerechnet werden sollten. Das Berufungsgericht hat die getroffene Vereinbarung ausgelegt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der vereinbarte Streitwert auch für die hier zur Entstehung gelangte Einigungsgebühr zur Abgeltung der Mitwirkung der Klägerin bei der getroffenen Teileinigung gilt. Diese tatrichterliche Würdigung hält der beschränkten revisionsrechtlichen Prüfung stand. Schoppmeyer Lohmann Schultz Selbmann Harms http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304652023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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