← Deutschland

BGH IX ZR 161/22

KORE304652023 ECLI:DE:BGH:2023:250523UIXZR161.22.0 BGH 9. Zivilsenat 20230525 IX ZR 161/22 Urteil Nr 1000 RVG-VV, Nr 1003 RVG-VV, § 156 Abs 2 FamFG vorgehend LG Kleve, 28. Juli 2022, Az: 6 S 71/21vorg

Rn. 31). Das Oberlandesgericht Köln (AGS 2012, 62, 64) und das Thüringer Oberlandesgericht (JurBüro 2005, 640) haben es hingegen für notwendig gehalten, dass eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder diese der getroffenen Vereinbarung folgt. 12 bb) Richtigerweise ist Abs. 2 der Anmerkung zur Nr. 1003 VV RVG kein eigenständiger Gebührentatbestand und gilt das Erfordernis einer gerichtlichen Entlastung im letzten Halbsatz des Abs. 2 nicht für den gemäß § 156 Abs. 2 FamFG gerichtlich gebilligten Vergleich. 13

(1)Abs. 2 der Anmerkung zur Nr. 1003 VV RVG ist durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) angefügt worden. Dem Regierungsentwurf des Gesetzes ist zu entnehmen, dass mit Abs. 2 der Anmerkung zur Nr. 1003 VV RVG von der sonst üblichen Regelungstechnik abgewichen wird, dass alle Voraussetzungen für das Entstehen der Einigungsgebühr in der Anmerkung zur Nr. 1000 VV RVG zu finden sind. Ferner wird zwischen den beiden Varianten des Abs. 2 unterschieden und nur hinsichtlich der Vereinbarungen im Übrigen - nicht für den gerichtlich gebilligten Vergleich - auf das Erfordernis einer gerichtlichen Entlastung verwiesen (BT-Drucks. 16/6308, S. 341). 14
(2)Aus der Unterscheidung zwischen den beiden Varianten des Abs. 2 der Anmerkung in den Gesetzesmaterialien folgt, dass das Erfordernis einer gerichtlichen Entlastung im letzten Halbsatz des Abs. 2 nach dem Willen des Gesetzgebers nicht für den gemäß § 156 Abs. 2 FamFG gerichtlich gebilligten Vergleich gelten soll. Ein hinreichend deutlicher Wille des Gesetzgebers zur Regelung eines eigenständigen Gebührentatbestands lässt sich den Gesetzesmaterialien hingegen nicht entnehmen. Danach soll zwar von der sonst üblichen Regelungstechnik abgewichen werden. Das enthält aber keine vollständige Abkehr vom System der Nr. 1000 VV RVG als Grundtatbestand. Insbesondere ist Abs. 2 der Anmerkung zur Nr. 1003 VV RVG nicht aus sich heraus abschließend (aA OLG Dresden,

Rn. 34), wenn man das Erfordernis einer gerichtlichen Entlastung nicht auf den gemäß § 156 Abs. 2 FamFG gebilligten Vergleich bezieht. 15 Es ist deshalb davon auszugehen, dass Abs. 2 der Anmerkung zur Nr. 1003 VV RVG zusätzliche Voraussetzungen für die Entstehung der Einigungsgebühr enthält, diese aber nicht abschließend regelt. Danach reicht die Mitwirkung am Abschluss eines gemäß § 156 Abs. 2 FamFG gerichtlich gebilligten Vergleichs nicht aus. Hinzukommen muss, dass durch den Vergleich der Streit oder die Ungewissheit beseitigt wird (Anmerkung Abs. 5 Satz 3 iVm Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zur Nr. 1000 VV RVG). Daran hat sich durch die Neufassung der Anmerkung zur Nr. 1000 VV RVG durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) nichts geändert. Der Gesetzgeber hat das Erfordernis der Beseitigung von Streit oder Ungewissheit gleichsam vor die Klammer gezogen. Deshalb verweisen die in Abs. 5 der Anmerkung enthaltenen Regelungen über Vereinbarungen in Kindschaftssachen nicht mehr ausdrücklich auf dieses Erfordernis. 16

  1. c)Streit oder Ungewissheit kann auch durch einen gemäß § 156 Abs. 2 FamFG gerichtlich gebilligten Zwischenvergleich beseitigt werden. 17
  2. aa)Der Wortlaut des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Anmerkung zur Nr. 1000 VV RVG spricht allerdings dafür, dass für die Entstehung der Einigungsgebühr eine endgültige Einigung über alle streitigen oder ungewissen Punkte erforderlich ist. In Bezug genommen wird "der" Streit oder "die" Ungewissheit und damit die gesamte im konkreten Fall vorliegende Uneinigkeit oder Unsicherheit. Ein solches Verständnis widerspräche jedoch Sinn und Zweck der Einigungsgebühr. Die streitvermeidende oder -beendende Tätigkeit des Rechtsanwalts soll gefördert werden, die Einigungsgebühr dadurch gerichtsentlastend wirken (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 204; Toussaint/Uhl, Kostenrecht, 53. Aufl., RVG VV 1000 Rn. 1; BeckOK-RVG/Sefrin, RVG, 2023, RVG VV 1000 vor Rn. 1; Mayer/Kroiß/Klees, RVG, 8. Aufl., RVG VV 1000 Rn. 3). Diese Regelungsziele erfassen auch Teileinigungen (vgl. BeckOK-RVG,

Rn. 17; Mayer/Kroiß/Klees,

Rn. 48; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 25. Aufl., RVG VV 1000 Rn. 136 ff). Teileinigungen können gegenständlich oder zeitlich beschränkt erfolgen. Auch ein Zusammenspiel aus gegenständlich und zeitlich beschränkter Einigung ist denkbar. Maßgeblich ist, ob die geregelten Teile unabhängig vom weiterhin streitigen Rest Bestand haben sollen (vgl. BeckOK-RVG/Sefrin,

; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe,

Rn. 141, 160). 18 bb) Die Einbeziehung von Teileinigungen führt nicht zu einer unbilligen Gebührenlast für den Mandanten. Die Einigungsgebühr ist eine Wertgebühr. Im Falle einer Teileinigung ist sie - vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen zwischen Rechtsanwalt und Mandant - nach dem Wert zu berechnen, auf den sich die getroffene Einigung bezieht (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe,

Rn. 144). Werden in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit mehrere Teileinigungen getroffen, kann die Gebührenlast für den Mandanten im Ergebnis nicht höher sein als die Einigungsgebühr, berechnet nach dem vollen Wert. Ob dies aus einer (entsprechenden) Anwendung des § 15 Abs. 3 RVG folgt (so Mayer/Kroiß/Winkler,

§ 15Rn.

113; Toussaint,

§ 15Rn. 36) oder aus § 15 Abs. 2 RVG abzuleiten ist (so OLG Dresden, NJOZ 2016, 1595 Rn. 40; OLG Frankfurt am Main, Fam

RZ 2017, 393; Gerold/Schmidt/Mayer,

§ 15Rn. 89; Beck

OK-RVG/Sefrin,

Rn. 44), muss nicht abschließend entschieden werden. Auch bei einer Anwendung von § 15 Abs. 2 RVG muss allerdings eine (Teil-)Gebühr schon mit der ersten Teileinigung verdient sein (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer,

; aA möglicherweise BeckOK-RVG/Sefrin,

). Anderenfalls würde die Mitwirkung des Rechtsanwalts an einer Teileinigung nicht vergütet, wenn - wie hier - eine Einigung über den streitigen Rest unter seiner Mitwirkung ausbleibt. 19 d) Der im Streitfall unter Mitwirkung der Klägerin geschlossene Zwischenvergleich ist eine Teileinigung im vorstehenden Sinne. Die Einigung beschränkt sich nicht auf die weitere Vorgehensweise (vgl. KG, FamRZ 2014, 1940). Vielmehr haben sich die Beteiligten auf wöchentliche Umgangskontakte für die nächsten "circa drei" Monate geeinigt und damit eine in zeitlicher Hinsicht beschränkte Teileinigung getroffen. Diese sollte unabhängig von einer Einigung oder einer gerichtlichen Entscheidung über den Rest Bestand haben. 20 2. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht der Berechnung der 1,0 Einigungsgebühr nach den Nr. 1000, 1003 VV RVG einen Gegenstandswert von 10.000 € zugrunde gelegt hat. Die Parteien haben eine Vergütungsvereinbarung getroffen, nach der die anfallenden Gebühren nach einem Gegenstandswert von 10.000 € abgerechnet werden sollten. Das Berufungsgericht hat die getroffene Vereinbarung ausgelegt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der vereinbarte Streitwert auch für die hier zur Entstehung gelangte Einigungsgebühr zur Abgeltung der Mitwirkung der Klägerin bei der getroffenen Teileinigung gilt. Diese tatrichterliche Würdigung hält der beschränkten revisionsrechtlichen Prüfung stand. Schoppmeyer Lohmann Schultz Selbmann Harms http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304652023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.