KORE304662012 BGH 5. Zivilsenat 20121108 V ZB 124/12 Beschluss § 727 Abs 1 ZPO, § 750 Abs 2 ZPO, § 79 UmwG, §§ 79ff UmwG vorgehend LG Frankenthal, 13. Juni 2012, Az: 1 T 61/12vorgehend AG Speyer, 21. Februar 2012, Az: 5 K 48/09 DEU Bundesrepublik Deutschland Zwangsversteigerungsverfahren auf Betreiben einer Bank: Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen zugunsten eines im Genossenschaftsregister eingetragenen Rechtsnachfolgers des im Vollstreckungstitel benannten Gläubigers Ist aufgrund einer Eintragung im Genossenschaftsregister dem Rechtsnachfolger des in einem Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubigers eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels erteilt worden, darf die Zwangsvollstreckung nur erfolgen, wenn dem Schuldner zusammen mit dem Titel neben der Vollstreckungsklausel ein Auszug aus dem Register zugestellt wird, welcher den aktuellen Registerinhalt im Zeitpunkt der Klauselerteilung wiedergibt. Auf die Rechtsmittel der Schuldner werden der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 13. Juni 2012 und der Beschluss des Amtsgerichts Speyer vom 21. Februar 2012 aufgehoben. Der Zuschlag auf das in dem Versteigerungstermin am 13. Januar 2012 abgegebene Meistgebot wird versagt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 293.500 € für die anwaltliche Vertretung der Schuldner und 86.919,63 € für die anwaltliche Vertretung der betreibenden Gläubigerin. I. 1 Die Beteiligte zu 3 betreibt die Zwangsversteigerung des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes der Schuldner aus den im Grundbuch in Abteilung III Nr. 1, 2 und 5 eingetragenen Grundpfandrechten. Sie ist durch Verschmelzung zweier Volksbanken entstanden. Die Vollstreckungsklauseln zu den notariellen Urkunden wurden auf sie umgeschrieben und den Schuldnern zugestellt. Sie haben den folgenden Wortlaut: Rechte Abteilung III Nr. 1 und 2: "Laut Eintragung im Genossenschaftsregister GnR (jetzt: GnR ) des Amtsgerichts Mannheim ist die Volksbank B.eG mit dem Sitz in B. durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 03.06.2005 und durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 10.05.2005 aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 08.03.2005 durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes gem. § 2 UmwG auf die übernehmende Volksbank Br.-Raiffeisenbank eG mit dem Sitz in Br. mit dieser durch Aufnahme verschmolzen. Gleichzeitig wurde die Änderung der Firma in 'Volksbank B.-Br. eG' beschlossen. Die obige vollstreckbare Ausfertigung vom 27.08.2002 wird hiermit umgeschrieben auf die Volksbank B. -Br. eG mit dem Sitz in B. als Rechtsnachfolgerin der Volksbank B. eG." Recht Abteilung III Nr. 5: "1. Aufgrund Einsichtnahme in einen beglaubigten Auszug aus dem Genossenschaftsregister des Amtsgerichts Mannheim, GnR . , vom 02.09.2008 bescheinige ich, Notar, dass aufgrund Beschluss der Vertreterversammlung vom 03.06.2005 und durch Beschluss der Vertreterversammlung der Volksbank B.eG mit dem Sitz in B. vom 10.05.2005 die letztgenannte Genossenschaft aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 08.03.2005 durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes gem. § 2 UmwG auf die übernehmende Volksbank Br.-Raiffeisenbank eG mit dem Sitz in Br. mit dieser durch Aufnahme verschmolzen wurde. Gleichzeitig wurde die Änderung der Firma in 'Volksbank B. -Br. eG' mit dem Sitz in Br.,sowie die entsprechende Änderung der Satzung beschlossen. 2. Damit ist die Rechtsnachfolge nachgewiesen. Die zu vorstehender Urkunde am 27. Oktober 1998 erteilte Vollstreckungsklausel wird hiermit eingezogen. 3. Vorstehende, mit der Urschrift übereinstimmende Ausfertigung wird hiermit der Volksbank B. -Br. eG mit dem Sitz in Br. als nunmehrige Gläubigerin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung auf Ansuchen erteilt." 2 Abschriften der Eintragungen im Genossenschaftsregister sowie die Beschlüsse der Vertreterversammlungen und der Verschmelzungsvertrag wurden den Schuldnern nicht zugestellt. 3 In dem - dritten - Versteigerungstermin am 13. Januar 2012 blieben die Beteiligten zu 5 und 6 Meistbietende mit einem Gebot von 173.000 €. Den Zuschlag auf dieses Gebot hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 21. Februar 2012 erteilt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Schuldner ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen sie ihren Antrag auf Versagung des Zuschlags weiter. Die Beteiligte zu 3 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Der Senat hat mit Beschluss vom 28. August 2012 die Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ausgesetzt. II. 4 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts liegt kein Vollstreckungsmangel wegen unterbliebener Zustellung von notwendigen Vollstreckungsunterlagen an die Schuldner vor. Die Zustellung der Grundschuldbestellungsurkunden, aus denen die Beteiligte zu 3 vollstrecke, zusammen mit den umgeschriebenen Vollstreckungsklauseln sei ausreichend gewesen. Die Notare hätten den die Rechtsnachfolge betreffenden Inhalt des Genossenschaftsregisters vollständig wiedergegeben, so dass es den Schuldnern möglich gewesen sei, die Berechtigung der betreibenden Gläubigerin zu überprüfen. Hinzu komme, dass die Schuldner den Eintritt der Rechtsnachfolge zuvor nie bestritten hätten, so dass die Berufung auf einen Verfahrensmangel offenbar nur der Verfahrensverzögerung diene. III. 5 Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der Zuschlag auf das in dem Versteigerungstermin am 13. Januar 2012 abgegebene Meistgebot ist nach § 83 Nr. 6 ZVG zu versagen, weil es an einer Vollstreckungsgrundlage fehlt. 6 1. Nach § 750 Abs. 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795 ZPO) nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in der Urkunde oder in der ihr beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind. Daran fehlt es in dem - hier gegebenen - Fall der Rechtsnachfolge. Der Rechtsnachfolger des in der Urkunde genannten Gläubigers benötigt deshalb eine vollstreckbare Ausfertigung, deren Vollstreckungsklausel ihn als neuen Gläubiger ausweist. Erteilt werden darf diese Ausfertigung von dem Notar nur, wenn die Rechtsnachfolge bei ihm offenkundig (§ 291 ZPO) ist oder durch öffentliche oder durch öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird (§ 727 Abs. 1 ZPO). Die Offenkundigkeit ist in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen (§ 727 Abs. 2 ZPO). Diese Klausel und - bei fehlender Offenkundigkeit - die ihrer Erteilung zugrundeliegenden Urkunden müssen dem Schuldner zusammen mit der notariellen Urkunde zugestellt werden (§ 750 Abs. 2 ZPO). Das Zustellungserfordernis sichert seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs; durch die Zustellung wird er vollständig über die Grundlagen der Zwangsvollstreckung unterrichtet und in die Lage versetzt, deren Voraussetzungen zu prüfen (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 47/06, NJW 2007, 3357 Rn. 11). 7 2. Die hier maßgeblichen Vollstreckungsklauseln enthalten keinen Hinweis darauf, dass den Notaren bei der Klauselerteilung die Rechtsnachfolge auf der Gläubigerseite offenkundig war. Deshalb bedarf es keiner Antwort auf die von dem Beschwerdegericht bei der Begründung seiner Zulassungsentscheidung aufgeworfene Frage, ob Eintragungen in öffentlichen Registern "per se" offenkundig im Sinne von § 727 ZPO sind (verneinend OLG Brandenburg, 4 U 81/06, juris Rn. 64 - insoweit nicht in BauR 2007, 1242, abgedruckt; OLG Jena, InVo 2002, 422, 423). 8 3. Zuzustellen waren deshalb die notariellen Urkunden, die der Beteiligten zu 3 als Rechtsnachfolgerin erteilten Vollstreckungsklauseln und die deren Erteilung zugrundeliegenden Urkunden. Letzteres sind die Auszüge aus dem Genossenschaftsregister, aus dem sich die Rechtsnachfolge auf der Gläubigerseite ergibt. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.